Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

In den vergangenen Jahren wurden verschiedene Initiativen gesetzt um Personen mit Vorkenntnissen Ausbildungen im Bereich der Elementarpädagogik unter Berücksichtigung bereits erworbener Qualifikationen zu ermöglichen. An den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik (BAfEP) besteht beispielsweise das Angebot eines zweisemestrigen Lehrgangs für Absolventinnen und Absolventen einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (BASOP) als Sonderform gemäß § 79 Abs. 1 Z 4 des Schulorganisationsgesetzes – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962. Die Absolventinnen und Absolventen der BASOP erweitern dadurch ihre bereits erworbene Qualifikation für den sozialpädagogischen Bereich (inkl. der Qualifikation der Hortpädagogik) um den elementarpädagogischen Bereich. Der gegenständliche Lehrgang dauert zwei Semester und wird mit einer Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik abgeschlossen. Ebenso besteht ein Aufbaulehrgang gemäß § 79 Abs. 1 Z 1b SchOG, als Sonderform der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik. Dieser ermöglicht eine anschlussfähige Ausbildung insbesondere für Absolventinnen und Absolventen der Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe sowie von anderen dreijährigen Fachschulen mit sozialem Schwerpunkt. Der Ausbildungslehrgang dauert drei Jahre (sechs Semester) und wird mit einer Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen, welche einer Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik gleichwertig ist. Die vorgenannten Ausbildungen schließen mit eine Reife- und Diplomprüfung bzw. mit einer Diplomprüfung ab und fallen daher unter § 1 Z 1 lit. a des Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetzes.

Nunmehr sollen die Bestimmungen des Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetzes um Ausbildungen im postsekundären und tertiären Bildungsbereich ergänzt werden.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Artikel I § 1 Z 1 lit. f):

Im Bereich der öffentlichen Universitäten besteht ein Studienangebot „Masterstudium Elementarpädagogik“. Dieses richtet sich an Personen mit einem facheinschlägigen Studienabschluss (mind. 180 ECTS-Anrechnungspunkte) und qualifiziert zu (Leitungs-)Funktionen in elementaren Bildungs- und Betreuungseinrichtungen sowie in elementarpädagogischen Arbeitsfeldern. Das „Masterstudium Elementarpädagogik“ soll künftig die bisherigen Ausbildungsabschlüsse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen um einen weiteren Abschluss (fachliches Anstellungserfordernis) ergänzen.

Zu Z 1 (§ 1 Z 1 lit. g):

Im Bereich der öffentlichen Universitäten besteht nunmehr ein Universitätslehrgang im Bereich Elementarpädagogik. Dieser wendet sich insbesondere an Personen mit Interesse an der elementarpädagogischen Arbeit mit Kindern, die über soziale und kommunikative Grundkompetenzen verfügen. Diese Möglichkeit soll künftig die bisherigen Ausbildungsabschlüsse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen um einen weiteren Abschluss (fachliches Anstellungserfordernis) ergänzen.

Zu Z 2 (Artikel II Abs. 6):

Die Bestimmungen sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet zu erlassen.