Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Bundesgesetzes über die Grundsätze betreffend die die fachlichen Anstellungserfordernisse für für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen sowie Erzieherinnen und Erzieher

Artikel I

Artikel I

§ 1. Z 1 a) bis e) …

§ 1. Z 1 a) bis e) …

 

                f) Absolvierung eines Masterstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule;

 

               g) Absolvierung eines Universitätslehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS;

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

Artikel II

Artikel II

(1) bis (5) …

(1) bis (5) …

 

(6) § 1 Z 1 lit. f und g tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet zu erlassen.