Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Wesentliche Inhalte:
Die vorliegende Novelle dient der Umsetzung folgender Zielsetzungen und damit verbundener Maßnahmen:
1. Anpassungserfordernisse aufgrund des fortschreitenden Klimawandels:
- Erweiterung der Ziel- und Grundsatzbestimmung in Bezug auf den Klimawandel.
- Betonung der Bedeutung des Waldes für die Kohlenstoffaufnahme- und Kohlenstoffspeicherung.
- Schaffung eines flexiblen Instruments zur Ergänzung des Baumartenkatalogs um klimaresiliente Baumarten.
- Senkung des Hiebsunreifealters für die Baumart „Fichte“.
- Erweiterung der Zielsetzungen und Maßnahmen der forstlichen Förderung in Bezug auf den Klimawandel.
2. Stärkung der öffentlichen Sicherheit:
- Bundeseinheitliches und vereinfachtes System zur Abgeltung der Waldbrandbekämpfungskosten: Die bisherige Ermächtigung der Länder zur Regelung des Waldbrandbekämpfungskostenersatzes soll entfallen und künftig bundeseinheitlich geregelt werden, welche Kosten der Bund trägt. Damit soll die einzelfallbezogene und damit aufwändige Abwicklung des Kostenersatzes durch ein einheitliches System von nach der Größe der Brandfläche sowie der Art und Dauer der Brandbekämpfung gestaffelt festgelegten Pauschaltarifen ersetzt werden. Die konkrete Höhe der Pauschaltarife soll auf der Grundlage einer Verordnungsermächtigung durch eine eigene Verordnung festgelegt werden.
- Aktualisierung der Rechtsgrundlage für den Schutz vor Naturgefahren: Infolge der Aufhebung des Wildbachverbauungsgesetzes durch das Zweite Bundesrechtsbereinigungsgesetz mit 31.12.2021 sollen dessen wesentliche Inhalte im Sinne der Rechtskontinuität in das Forstgesetz 1975 übernommen werden. Weiters sollen Inhalt und Zweck des Wildbach- und Lawinenkatasters festgelegt werden.
3. Zukunftsorientierte Implementierung ökologischer Gesichtspunkte:
- Agroforstflächen: Analog zu Kurzumtriebsflächen soll auch für Agroforstflächen, insbesondere für die aus Biodiversitätsgründen wertvollen Mehrnutzenhecken, die Möglichkeit geschaffen werden, die Waldwerdung durch Meldung binnen 10 Jahren an die Forstbehörde zu verhindern. Damit soll die Anlage solcher Flächen verfahrenstechnisch erleichtert werden.
- Bedeutung des Waldes als Lebensraum: Diese Bedeutung soll als Aspekt der Wohlfahrtsfunktion wie auch in den Zielsetzungen der forstlichen Förderung verankert werden.
- Anhörungsrecht der Naturschutzbehörde in Verwaltungsverfahren betreffend Biotopschutzwälder: In bestimmten Rodungs- und Fällungsverfahren, die Waldflächen in Biotopschutzwäldern betreffen, soll die Berücksichtigung der Interessen des Naturschutzes durch die verpflichtende Anhörung der Naturschutzbehörde sichergestellt werden.
- Ausgeglichene Wald-Wild-Verhältnisse: Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung ausgeglichener Wald-Wild-Verhältnisse sollen als Fördermaßnahmen verankert werden.
- Streichung des Götterbaums als invasive gebietsfremde Art: Die Anpassung des Anhangs zum Forstgesetz an die Vorgaben der IAS-Verordnung durch Streichung der Gattung „Ailanthus“ ist unionsrechtlich zwingend erforderlich.
4. Modernisierung der Ausbildung:
- Ethikunterricht an Forstfachschule: Als alternativer Pflichtgegenstand zu Religion soll „Ethik“ analog zu den allgemeinbildenden höheren Schulen (Oberstufe) und den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen auch an der Forstfachschule Traunkirchen implementiert werden.
- Mindestalter Forstfachschule: Das für die Aufnahme in die Forstfachschule Traunkirchen erforderliche Mindestalter soll insofern geändert werden, als hinkünftig auch Personen, die das 16. Lebensjahr nicht bis zum Zeitpunkt des Schulbeginns, sondern erst in der Zeit zwischen Schulbeginn und Ende des Kalenderjahres vollenden, aufgenommen werden können.
- Zusätzlicher Ausbildungsweg zum Forstassistenten/zur Forstassistentin: Dieser soll den späteren Zugang zu den leitenden Funktionen des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung erleichtern.
5. Notwendige Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht:
- Pflanzenschutzmittel: Es soll eine weitere Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden erfolgen. Dies betrifft das Spritzen und Sprühen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen, die Kontrollen bestimmter in Gebrauch befindlicher Anwendungsgeräte für Pflanzenschutzmittel und den nationalen Aktionsplan.
- Schutz vor Pflanzenschädlingen: Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen sollen die erforderlichen Begleitregelungen wie Behördenzuständigkeiten, begleitende Maßnahmen, Strafbestimmungen und Verordnungsermächtigungen normiert werden.
- Amtliche Kontrollen: Auch zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel sollen Begleitregelungen geschaffen werden. Diese betreffen ebenfalls Behördenzuständigkeiten, begleitende Maßnahmen, Strafbestimmungen und Verordnungsermächtigungen.
- Berufsanerkennung: Die Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers soll für den Bereich der Berufsanerkennung umgesetzt werden.
Kompetenzgrundlage:
Die Novelle stützt sich hinsichtlich der Kompetenzen „Forstwesen“ und „Wildbachverbauung“ auf Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG und hinsichtlich der die Forstfachschule betreffenden Bestimmungen auf Art. 14a Abs. 2 lit. b B-VG.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (Langtitel und amtliche Abkürzung):
Aus Anlass der Novelle soll der bisherige Langtitel „Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird“ verkürzt werden und damit die nicht notwendige Datumsangabe sowie die Relativsatzkonstruktion entfallen. Zudem soll erstmals eine amtliche Abkürzung („ForstG“) eingeführt werden, die in der Praxis ein vereinfachtes Zitieren ermöglicht. Der bisherige Kurztitel „Forstgesetz 1975“ soll bestehen bleiben.
Zu Z 2 (§ 1 Abs. 1 und 3):
Die Wälder sind den vielfältigen Änderungen und Auswirkungen des Klimawandels ausgesetzt. Herausforderungen entstehen insbesondere durch Trockenheit, erhöhte Temperaturen, Starkniederschlagsereignisse, Kalamitäten u.a. durch Borkenkäfer, Schneebruch, Ausbreitung von heimischen und nicht-heimischen Schadorganismen und Krankheiten etc. Von besonderer Bedeutung ist die Anpassung an den Klimawandel. (Bundesforschungszentrum für Wald (BFW) Praxisinformation Nr. 44-2017). In der Dokumentation der Waldschädigungsfaktoren des BFW werden biotische und abiotische Schäden erhoben. Dabei zeigt sich ein Trend, dass insbesondere Schäden durch Borkenkäfer zunehmen.
Wälder und die Verwendung von Holz spielen aber auch eine wichtige Rolle im Kohlenstoffkreislauf. Bei nachhaltiger Forstwirtschaft ist der Ersatz fossiler Rohstoffe ein besonders wichtiger Hebel des waldbasierten Sektors für den Klimaschutz. Dies gilt insbesondere für die damit vermiedenen Emissionen. Die Wirkung zeigt sich am deutlichsten bei langlebigen Produkten. Ein weiterer wichtiger Faktor ist die bestmögliche Vermeidung von Emissionen aus den Wäldern zB durch eine möglichst bodenschonende Waldbewirtschaftung.
Mit der Erweiterung der Ziel- und Grundsatzbestimmung des Forstgesetzes soll dementsprechend zum Ausdruck gebracht werden, dass die nachhaltige Waldbewirtschaftung zur Sicherung der multifunktionellen Waldwirkungen durch den fortschreitenden Klimawandel vor neuen Herausforderungen steht.
Vor eben diesem Hintergrund ist insbesondere die dauerhafte Erhaltung der Kohlenstoffaufnahme- und Kohlenstoffspeicherfähigkeit des Waldes Ziel einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung und soll daher in Abs. 3 verankert werden.
Zu Z 3 (§ 1a Abs. 1), Z 4 (§ 1a Abs. 1a), Z 32 (§ 130 Abs. 1 Z 1) und Z 41 (§ 174 Abs. 3 lit. b Z 2):
Die mit dem Klimawandel einhergehenden Veränderungen wie Temperaturanstieg und Trockenheit der Böden erfordern ein Umdenken im Hinblick auf die Waldbewirtschaftung. In diesem Zusammenhang stellt auch die Baumartenzusammensetzung bzw. die Auswahl standortstauglicher, klimafitter Baumarten einen wesentlichen Ansatz dar, um im Sinne der nachhaltigen Waldbewirtschaftung auch für künftige Generationen den Wald als Lebensgrundlage zu erhalten und abzusichern.
Es soll daher mit der Verordnungsermächtigung des § 1a Abs. 1a ergänzend zur Auflistung der zur Begründung von „Wald“ im Sinne des Forstgesetzes tauglichen Baumarten ein flexibles Instrument geschaffen werden, um zeitnah zusätzliche Baumarten festlegen zu können, die sich vor dem Hintergrund des Klimawandels als standortstauglich erweisen. Die Festlegung der Baumarten hat analog zu Anpassungen des Anhangs auf fachlich fundierter Grundlage durch entsprechend qualifizierte Stellen oder Forschungseinrichtungen, wie insbesondere das Bundesforschungszentrum für Wald, zu erfolgen. Die Erlassung einer Verordnung gemäß § 1a Abs. 1a hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erfolgen.
Entsprechend der neuen Bestimmung des § 1a Abs. 1a sind Verweise auf den Anhang (§ 130 Abs. 1 Z 1 und § 174 Abs. 3 lit. b Z 2) jeweils durch Verweis auf die Verordnung gemäß § 1a Abs. 1a zu ergänzen.
Zu Z 5 (§ 1a Abs. 5):
Der geltende § 1a Abs. 5 wird den Entwicklungen der letzten Jahre im Bereich der Agroforstwirtschaft nicht gerecht und soll daher in seinem Anwendungsbereich erweitert werden.
Agroforstwirtschaft bezeichnet ein landwirtschaftliches Produktionssystem, das Elemente des Ackerbaus bzw. auch der Viehzucht mit solchen der Forstwirtschaft kombiniert, sodass zwischen den verschiedenen Komponenten ökologische und ökonomische Vorteilswirkungen entstehen.
Nach der derzeitigen Gesetzeslage fehlt für verschiedene solcher Kombinationen von Land- und Forstwirtschaft die Möglichkeit, die Waldwerdung solcher Flächen durch eine Meldung binnen 10 Jahren nach Errichtung der Anlage an die Forstbehörde zu verhindern, was eine Einschränkung dieser neuen Bewirtschaftungsformen darstellt.
Durch die beabsichtigte Änderung des § 1a Abs. 5 sollen daher solche landwirtschaftlich genutzten Flächen, die zusätzlich mit Forstgehölzen bestockt werden, in das Regime des § 1a Abs. 5 ForstG einbezogen werden. Dabei muss es sich entsprechend der Systematik des § 1a Abs. 5 um bewusst „angelegte“ Flächen handeln, durch Naturverjüngung entstandene, bestockte Flächen sind nicht umfasst.
Neben den in § 1a Abs. 5 bereits genannten „Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuß oder Edelkastanie“ sind die sogenannten „Mehrnutzenhecken“ wichtige Agroforstflächen.
Unter Mehrnutzenhecken sind Flächen von forstlichen und nicht forstlichen Bäumen und Sträuchern (wie etwa auch Obstgehölzen) zu verstehen, die sich durch Multifunktionalität auszeichnen, indem sie vorwiegend folgende Funktionen erfüllen: Positive Wirkung für das Kleinklima und den Wasserhaushalt, Erhöhung der Artenvielfalt und Verbesserung des Landschaftsbildes, Schutz gegen Wassererosion und Steigerung der regionalen Wertschöpfung etwa durch Frucht- oder Holzgewinnung. Mehrnutzenhecken schützen den Boden aber auch vor Austrocknung und Winderosion und sorgen dafür, dass der fruchtbare Oberboden erhalten bleibt. Sie wirken sich positiv auf das Kleinklima und den lokalen Wasserhaushalt aus und dienen der Verbesserung der Biodiversität, des Landschaftsbildes und der Anpassung an den Klimawandel.
Zu Z 6 (§ 2 Abs. 3):
Mit der vorliegenden Änderung soll im Sinne der Rechtsklarheit und aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes klargestellt werden, dass gemeldete Agroforstflächen, auch wenn sie die gleichen Schutzfunktionen wie Windschutzanlagen aufweisen, nicht als Windschutzanlagen gelten. Durch die beabsichtigte Änderung soll die Anwendung des Forstgesetzes auf Agroforstflächen verhindert werden. Damit sollen insbesondere wirksame Projekte zur Umsetzung der Biodiversitätsstrategie in größerem Umfang forciert werden.
Zu Z 7 (§ 6 Abs. 2 lit. c):
Die Wirkung des Waldes hinsichtlich des „Ausgleichs des Klimas“ ist bereits im geltenden Forstgesetz 1975 im Rahmen der sog. „Wohlfahrtsfunktion“ des Waldes verankert, weswegen es keiner Normierung einer gesonderten Klimaschutzfunktion bedarf. Mit der nunmehrigen Ergänzung soll die Wohlfahrtsfunktion explizit dahingehend präzisiert und aktualisiert werden, dass sie auch die Bedeutung des Waldes für die Kohlenstoffaufnahme und die Kohlenstoffspeicherung umfasst. Damit wird auch der jüngsten Empfehlung des Rechnungshofes (Bericht „Wald im Klimawandel: Strategien und Maßnahmen“, Reihe Bund 2022/37) Rechnung getragen.
Anknüpfend an § 1 Abs. 1, in dem die Bedeutung des Waldes als Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen bereits hervorgehoben wird, sowie an § 1 Abs. 3, in dem der dauerhafte Erhalt der biologischen Vielfalt als eine der Zielsetzungen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung genannt wird, soll nun der Erhalt der biologischen Vielfalt als spezielles Element der Wohlfahrtswirkung und ihrer Bedeutung für die Umwelt in § 6 Abs. 2 lit. c verankert werden.
Zu Z 8 (§ 32a Abs. 4):
Die dem Ausgleich zwischen den Interessen der Forstwirtschaft und des Naturschutzes dienende Bestimmung des § 32a soll dahingehend erweitert werden, dass der Naturschutzbehörde in bestimmten Verwaltungsverfahren nach dem Forstgesetz, die Biotopschutzwälder betreffen, ein Anhörungsrecht eingeräumt wird. Dies soll Rodungsverfahren gemäß § 17 (nicht aber Anmeldeverfahren gemäß § 17a), Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Schutz hiebsunreifer Bestände gemäß § 81 und Bewilligungsverfahren für Fällungen gemäß § 85 betreffen.
Da nach dem Naturschutzrecht der Länder für den Gegenstand des betroffenen forstrechtlichen Verfahrens unterschiedliche Behörden als Naturschutzbehörde zuständig sein können oder möglicherweise keine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht besteht, soll aus Gründen der Rechtsklarheit in jedem Fall die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde befasst werden.
Das Anhörungsrecht verleiht der Naturschutzbehörde die Rechtsstellung einer Beteiligten im Sinne des § 8 AVG. Sie hat im Rahmen des Anhörungsrechtes die Möglichkeit, das öffentliche Interesse des Naturschutzes in Bezug auf das Ermittlungsergebnis des forstrechtlichen Verfahrens einzubringen. Die Befassung der Naturschutzbehörde kann dabei im Zuge des Parteiengehörs zum forsttechnischen Gutachten oder im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgen. In beiden Fällen ist das Anhörungsrecht innerhalb eines zeitlichen Rahmens wahrzunehmen, im Falle des Parteiengehörs innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist, im Falle der mündlichen Verhandlung im Zuge derselben. Verfahrensverzögerungen durch das Anhörungsrecht sind daher auszuschließen.
Mit dem Anhörungsrecht der Naturschutzbehörde soll sichergestellt werden, dass gerade hinsichtlich dieser ökologisch besonders wertvollen Flächen die Interessen des Naturschutzes auch dann berücksichtigt werden können, wenn kein eigenes naturschutzrechtliches Verfahren durchgeführt wird. Anregungen der Naturschutzbehörde könnten sich etwa auf die Baumartenwahl einer Auflage zur Wiederbewaldung einer befristeten Rodungsfläche beziehen. Diese können vom forsttechnischen Amtssachverständigen durch Anpassung der ursprünglich vorgesehenen Auflage berücksichtigt werden, sofern dies auch forstfachlich zu befürworten ist.
Zu Z 9 (§ 41a samt Überschrift) und Z 10 (§ 42 lit. d und e):
Nach § 42 ForstG ist die Landesgesetzgebung gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, bestimmte Vorschriften, unter anderem betreffend die Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung (lit. f), zu erlassen.
Es hat sich jedoch gezeigt, dass das bisherige System mit acht unterschiedlichen Landesausführungsgesetzen (alle Länder außer Wien) und den darin auch länderweise unterschiedlichen Verfahrensregelungen zu aufwändig und kompliziert ist. Daher soll die bisherige Abwicklung der Kostenabrechnung durch ein österreichweit einheitliches, modernes, auf Daten der Waldbranddatenbank der Universität für Bodenkultur und die Tarifordnung 2023 des Bundesfeuerwehrverbandes aufbauendes System von Pauschaltarifen ersetzt werden. Dadurch würde sich die aufwändige Abwicklung des Ersatzes dieser Kosten im Einzelfall sowohl auf Seiten der Feuerwehren, Gemeinden und Betriebe als auch auf Seiten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft erübrigen und würde damit ein effizientes, transparentes und unbürokratisches Abwicklungssystem geschaffen. Schließlich ist es auch aufgrund der zu erwartenden erhöhten Anzahl von Waldbränden in Zukunft dringend geboten, das Abrechnungssystem österreichweit einheitlich zu regeln und damit zu vereinfachen. Mit dem neuen System soll es künftig möglich sein, anhand der von den antragstellenden Feuerwehren, Gemeinden oder Betrieben übermittelten Angaben ohne großen Verwaltungsaufwand den zu bezahlenden Pauschalbetrag zu bestimmen und rasch auszuzahlen.
Während die sonstigen in § 42 enthaltenen Ermächtigungen der Landesgesetzgebung betreffend die Waldbrandbekämpfung weiterhin aufrecht bleiben sollen, soll § 42 lit. f entfallen und im neuen § 41a geregelt werden, welche Kosten der Waldbrandbekämpfung (Bekämpfung eines unkontrollierten Feuers auf einer nach § 1a Abs. 1 bis 3 und Abs. 7 als Wald geltenden Grundfläche oder von Bewuchs, auf den nach § 2 das Forstgesetz anzuwenden ist) vom Bund getragen und wie diese ersetzt werden sollen.
In Abs. 2 bis 5 werden die vom Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft) zu tragenden Waldbrandbekämpfungskosten der Feuerwehren näher geregelt. Darunter fallen auch Kosten von Sondereinheiten mit spezieller Ausbildung oder Gerätschaft, die in die Feuerwehren eingegliedert sind oder für diese tätig werden. Diese Kosten sollen überwiegend mittels Pauschaltarifen abgegolten werden, nur im Falle von äußerst selten vorkommenden Extrembränden soll es zu einem Ersatz der konkret angefallenen Kosten durch eine Entschädigung kommen (s. Abs. 5).
Der Pauschaltarif gemäß Abs. 3 bezieht sich jeweils auf ein Brandereignis und dient der Abgeltung der Kosten aller bei der jeweiligen Brandbekämpfung eingesetzten Feuerwehren. Gemäß Abs. 3 sollen die maßgeblichen Parameter für die Pauschaltarife einerseits die Größe der Brandfläche, weiters die Art der Brandbekämpfung und schließlich deren Dauer sein. Abs. 3 Z 1 unterscheidet hinsichtlich der Größe der Brandfläche zwischen Kleinbränden (unter 0,3 Hektar), Mittelbränden (0,3 bis 3 Hektar) und Großbränden (mehr als 3 Hektar, jedoch weniger als 30 Hektar). Diese Klassifizierung beruht auf einer Waldbrandintensitätsmatrix entsprechend den europäischen und kanadischen Standards, die in vereinfachter Form angewendet werden. Keinen Pauschaltarif soll es für Extrembrände ab 30 Hektar geben, zumal diese statistisch nur etwa einmal alle fünf Jahre vorkommen. Im Falle eines Extrembrandes ist daher in Abs. 5 eine individuelle Entschädigung vorgesehen.
Hinsichtlich der Art der Brandbekämpfung wird in Abs. 3 Z 2 zwischen normaler Brandbekämpfung (in flachem, gut erschlossenem Gelände) und erschwerter Brandbekämpfung (in unwegsamem, alpinem Schutzwaldgelände mit schwieriger Wasserversorgung und Hangneigung über 30°) unterschieden, zumal erschwerte Bedingungen zu einer exponentiellen Steigerung der Kosten führen. Bei teils normaler, teils erschwerter Brandbekämpfung ist das Überwiegen maßgeblich. Betreffend die Dauer der Brandbekämpfung unterscheidet Abs. 3 Z 3 zwischen Brandbekämpfungen, die bis zu 24 Stunden dauern, Brandbekämpfungen, die über 24 Stunden dauern und solchen, die noch zusätzliche 24 Stunden, somit insgesamt über 48 Stunden, in Anspruch nehmen. Unter der Dauer der Brandbekämpfung ist der Zeitraum zwischen Brandmeldung und der Meldung „Brand aus“ zu verstehen.
Abs. 4 enthält eine an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gerichtete Verordnungsermächtigung, die Höhe der einzelnen Pauschaltarife für Kleinbrände, Mittelbrände und Großbrände – gestaffelt nach der Art und der jeweiligen Dauer der Brandbekämpfung – festzulegen. Eine solche Tariffestlegung soll schon im Hinblick auf einen allfälligen späteren Anpassungsbedarf, dem im Verordnungsweg rascher und einfacher nachgekommen werden kann, nicht im Forstgesetz selbst, sondern im Verordnungsweg erfolgen.
Abs. 5 regelt die Abgeltung der Waldbrandbekämpfungskosten bei Extrembränden. Darunter sind Waldbrände mit einer Brandfläche ab 30 Hektar zu verstehen. Für diese Fälle, die statistisch nur etwa einmal alle fünf Jahre auftreten, soll eine Kostenberechnung ohne vorher bestimmten Pauschaltarif erfolgen, da hier die Kosten exponentiell steigen können und üblicherweise zahlreiche Feuerwehren verschiedener Gemeinden oft über mehrere Tage im Einsatz sind, womit eine pauschale Festlegung nicht zielführend ist. Dementsprechend sollen im Falle eines Extrembrandes die konkret entstandenen Kosten ersetzt werden. Zu diesen Kosten zählen die Mannschafts- und Transportkosten nach der jeweils geltenden Tarifordnung des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes (ÖBFV Tarifordnung (bundesfeuerwehrverband.at), weiters die Betriebs- und Löschmittel, der Ersatz von Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen sowie der Verdienstentgang. Dieser Kostenersatz in wenigen Einzelfällen ändert nichts an der durch die pauschale Abgeltung gemäß Abs. 3 und 4 grundsätzlich erzielten Verwaltungsvereinfachung.
In Abs. 6 soll geregelt werden, welche Kosten von Personen ersetzt werden, die von der für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Behörde zur Erbringung von Leistungen zur Waldbrandbekämpfung herangezogen (verpflichtet) werden. Die Art und Weise, wie diese Personen verpflichtet werden, ergibt sich aus den Landesgesetzen, oft wird dies durch Bescheid bzw. Mandatsbescheid zu erfolgen haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zur Waldbrandbekämpfung Unternehmen verpflichtet werden, Löschflüge mit Hubschraubern durchzuführen und dafür das notwendige Bedienungspersonal abzustellen. Auch Tätigkeiten etwa der Bergrettung fallen darunter. Vom Bund sollen den Verpflichteten die näher genannten Entschädigungen (Ersatz von Schäden) geleistet werden.
In Abs. 7 sind Entschädigungsleistungen des Bundes für notwendige Eigentumseingriffe bei Waldbrandbekämpfungen, insbesondere für die Inanspruchnahme von Liegenschaften (etwa Flächen zur Versorgung/Landung von Hubschraubern), vorgesehen.
Abs. 8 sieht eine Art „Vorteilsausgleich“ (Vorteilsanrechnung) vor. Ein Vorteil aus der Waldbrandbekämpfung, zum Beispiel eine Versicherungsleistung, ist auf die Entschädigung anzurechnen. Ist daher dieser Vorteil größer als die Entschädigung, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Eine vergleichbare Bestimmung findet sich etwa in § 25 Abs. 3 des (Vorarlberger) Katastrophenhilfegesetzes.
In Abs. 9 wird die Abwicklung bzw. das Verfahren bezüglich der Erstattung der Waldbrandbekämpfungskosten geregelt. Die Anträge sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen sechs Monaten nach Ende der Waldbrandbekämpfungsmaßnahmen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu stellen. Abs. 9 regelt weiters die Antragslegitimation, wobei hinsichtlich der Bekämpfungskosten der Feuerwehren zwischen (freiwilligen) Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren differenziert wird. Abs. 9 stellt schließlich klar, dass der Pauschaltarif für einen Waldbrand nur einmalig beantragt werden kann. Sollten mehrere Feuerwehren an der Bekämpfung desselben Waldbrandes beteiligt gewesen sein, haben die jeweiligen Rechtsträger den Antrag gemeinsam zu stellen und einen zustellungsbevollmächtigten Rechtsträger namhaft zu machen. Im gemeinsamen Antrag nicht genannte Rechtsträger können keinen gesonderten Anspruch auf den Pauschaltarif geltend machen. Die anteilsmäßige Umlegung des Pauschaltarifes auf die einzelnen antragsberechtigten Rechtsträger hat im Innenverhältnis durch den namhaft gemachten zustellungsbevollmächtigten Rechtsträger zu erfolgen.
Abs. 10 normiert die erforderlichen Angaben für den Antrag sowie die beizulegenden Unterlagen. Soweit ein Pauschaltarif nach Abs. 4 beantragt wird, hat der Antrag Angaben zur Größe der Brandfläche sowie zur Art und Dauer der Brandbekämpfung zu enthalten. Dem Antrag ist eine Ereignisdokumentation (Auszug oder Screenshot) aus einem Waldbrandmeldesystem betreffend den konkreten Waldbrand vorzulegen. Unter Waldbrandmeldesystem ist etwa der Wildbach- und Lawinenkataster gemäß § 102a oder auch die Waldbranddatenbank Österreich der Universität für Bodenkultur (https://fire.boku.ac.at/firedb/de) zu verstehen. Aus dieser Dokumentation sollten die wesentliche Informationen zum Waldbrand, wie etwa die Koordinaten und ein Polygon der Brandfläche, die Dauer oder die Brandursache ersichtlich sein. Weiters sind der Brandbericht und der Polizeibericht beizulegen, sofern diese vorhanden sind. Bei der auch hinkünftig wohl nur selten vorkommenden Beantragung einer Entschädigung aufgrund eines Extrembrandes (Abs. 5) sind – wie bisher – konkrete Nachweise für die entstandenen Kosten anzuschließen. Einem Antrag nach Abs. 6 und 7 sind ebenfalls entsprechende Belege zum Nachweis der Schadensfälle beizulegen.
Abs. 11 regelt das Verfahren. Der Antrag ist nicht auf eine bescheidförmige Entscheidung gerichtet, sondern auf eine gütliche Eingung zwischen Antragsteller und Behörde. Sollte es binnen sechs Monaten zu keiner gütlichen Einigung zwischen der antragstellenden Person und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kommen, kann der Anspruchsberechtigte die Festsetzung des Pauschaltarifs bzw. der Entschädigung mittels Bescheid durch den Landeshauptmann beantragen. Diese Antragsmöglichkeit ist aus Gründen der Rechtsklarheit mit einem Jahr ab Mitteilung, dass keine gütliche Einigung erzielt wurde, zeitlich begrenzt. Auch hier ist der Antrag von den Berechtigten gemeinsam zu stellen und ein gemeinsamer zustellungsbevollmächtigter Rechtsträger namhaft zu machen.
In Abs. 12 wird klargestellt, dass Regressansprüche des Bundes hinsichtlich der geleisteten Zahlungen zulässig sind.
Zu Z 11 (§ 46 Abs. 3):
Mit Abs. 3 soll Art. 9 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 161 vom 29.6.2010 S. 11, weiter (s. § 46 Abs. 2 ForstG) umgesetzt werden. Diese Bestimmung beinhaltet ein Verbot des Spritzens und Sprühens aus Luftfahrzeugen mit der Möglichkeit von Ausnahmen. Da die forstliche Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß bzw. im Rahmen der Kompetenz „Forstwesen“ zu regeln ist, ist diese Bestimmung durch den Bund umzusetzen. Die vorliegende Bestimmung ist mit den Bestimmungen von Pflanzenschutzmittelgesetzen einiger Länder vergleichbar (siehe etwa § 5 Abs. 1d des Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetzes, § 3 Abs. 17 des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012). Als zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist nach den die außerforstliche Pflanzenschutzmittelverwendung regelnden Gesetzen der Länder die Landesregierung vorgesehen, sodass es als zweckmäßig erachtet wird, als forstrechtliche Behörde den Landeshauptmann vorzusehen.
Zu Z 12 (§§ 46a bis 46h samt Überschriften):
Zu § 46a:
Mit § 46a Abs. 1 soll die Grundlage für die Umsetzung von Art. 8 der schon genannten (s. Erläuterungen zu Z 11) Richtlinie 2009/128/EG insofern geschaffen werden, als der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Erlassung einer Verordnung mit näheren Vorschriften zur Umsetzung dieser Regelung ermächtigt werden soll.
Art. 8 dieser Richtlinie fordert, dass beruflich eingesetzte Anwendungsgeräte für Pflanzenschutzmittel regelmäßig überprüft werden. Neue, beruflich eingesetzte Pflanzenschutzgeräte sind innerhalb von fünf Jahren nach dem Kauf zumindest einmal zu kontrollieren. In dieser Verordnung soll auch die gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung geforderte Anerkennung von Überprüfungen durch andere Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. In weiterer Umsetzung des Abs. 6 sind in der Verordnung auch die für die Durchführung der Überprüfungen geeigneten Einrichtungen zu bestimmen. Diese Einrichtungen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.
Hinsichtlich der erst jetzigen Umsetzung von Art. 8 dieser Richtlinie ist noch zu bemerken, dass kaum überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte alleinig im Rahmen der Kompetenz „Forstwesen“ eingesetzt werden. Vielmehr werden Pflanzenschutzgeräte insbesondere in der Landwirtschaft verwendet. Für diesen und sonstige in die Kompetenz der Länder fallende Bereiche findet die Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte nach Regelungen (Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnungen) der Länder schon statt. Somit sollten auch im Wald eingesetzte Pflanzenschutzgeräte schon überprüft worden sein, sofern überhaupt eine Überprüfung erforderlich ist (s. Art. 8 Abs. 3 lit. b dieser Richtlinie und etwa § 2 Abs. 3 der NÖ Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung, LGBl. Nr. 123/2014 idF LGBl. Nr. 26/2015).
In Abs. 2 ist die Definition der Pflanzenschutzgeräte nach Art. 3 Z 4 dieser Richtlinie vorgesehen.
Zu § 46b:
Mit § 46b soll Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie bezüglich der im Rahmen der Kompetenz „Forstwesen“ erfolgenden („forstlichen“) Verwendung von Pflanzenschutzmitteln umgesetzt werden.
Demnach haben die Mitgliedstaaten nationale Aktionspläne zu erlassen, in denen quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festgelegt werden und mit denen die Entwicklung und die Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren gefördert werden, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern. Diese Richtlinien-Bestimmung enthält weitere inhaltliche Vorgaben, die bei der Erlassung des Aktionsplanes zu berücksichtigen sind. Der Aktionsplan ist ein Planungsinstrument und stellt keine Verordnung dar. Einzelne Personen können daher aus dem Aktionsplan keine subjektiv-öffentlichen Rechte ableiten, wie dies in Abs. 7 ausdrücklich festgehalten werden soll.
Für diesen nationalen Aktionsplan, der sich aus den Länder-Aktionsplänen gemäß den die nicht-forstliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln regelnden Ländergesetzen zusammensetzt, ist ein für das gesamte Bundesgebiet geltender Teil bezüglich der forstlichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erstellen.
Mit Abs. 3 soll Art. 4 Abs. 2 zweiter Unterabsatz dieser Richtlinie umgesetzt werden.
Mit Abs. 4 und 5 soll Art. 4 Abs. 5 dieser Richtlinie umgesetzt werden, wonach für die Ausarbeitung und Änderung des Aktionsplanes die in Art. 2 der Richtlinie 2003/35/EG enthaltenen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Beim Beschluss des Aktionsplanes sind die abgegebenen Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen. Die Berücksichtigungspflicht bedeutet keine absolute Bindung, sondern die Pflicht zur Auseinandersetzung mit den abgegebenen Stellungnahmen. Zu den Interessen, die gemäß Abs. 4 durch den Beitrag zum Aktionsplan wesentlich berührt sein können, wird im Wesentlichen das öffentliche Interesse Naturschutz zählen, im Übrigen aber werden aufgrund des begrenzten Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln im Wald kaum Berührungspunkte zu anderen (öffentlichen) Interessen bestehen.
Mit Abs. 6 soll geregelt werden, dass der Teil des Aktionsplans mit dem nationalen Aktionsplan von Österreich an die Europäische Kommission übermittelt wird.
Zu den §§ 46c bis 46g:
Mit den §§ 46c bis 46g sollen die Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen getroffen werden.
Die EU hat die Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen mit der Verordnung (EU) 2016/2031 durch einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt neu geregelt. Gemäß Art. 113 ist diese Verordnung im Wesentlichen am 14. Dezember 2019 in Kraft getreten.
Weiters hat die EU mit der Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen) die amtlichen Kontrollen unter anderem in den Bereichen Pflanzengesundheit und Pflanzenschutz neu geregelt. Auch diese Verordnung ist am 14. Dezember 2019 in Kraft getreten.
Beide Verordnungen betreffen auch den Forstbereich.
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1702 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 durch die Aufstellung einer Liste der prioritären Schädlinge, ABl. Nr. L 260 vom 11.10.2019 S. 8, wurden die prioritären Schädlinge festgelegt.
Prioritäre Schädlinge, die Teil der Quarantäneschädlinge sind, werden in Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 definiert. Nach lit. d leg. cit. sind die potenziellen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Folgen für das Gebiet der Union am schwerwiegendsten.
Forstschädlinge sind folgende prioritäre Schädlinge der vorgenannten Delegierten Verordnung, insbesondere auf den nachstehend angeführten Gehölzen, soweit diese Gehölze nach dem Anhang des Forstgesetzes 1975 sind:
1. Agrilus planipennis (Eschenprachtkäfer)
2. Agrilus anxius (Birkenprachtkäfer)
3. Anoplophora chinensis (Zitrus-Bockkäfer, Laubholz)
4. Anoplophora glabripennis (Asiatischer Laubholzbockkäfer; Laubholz)
5. Aromia bungii (Asiatischer Moschusbockkäfer; Kirsche)
6. Bursaphelenchus xylophilus (Kiefernholznematode; Nadelholz)
7. Dendrolimus sibiricus (Sibirischer Lärchenspinner, Sibirische Seidenmotte, Tanne)
8. Popillia japonica (Japankäfer; Laubholz)
9. Xylella fastidiosa (Feuerbakterium; sehr polyphag auf Sträuchern und Bäumen; primär auf Olivenbäumen, eventuell auf Eiche)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019; ABl. Nr. L 319 vom 10.12.2019 S. 1, wurden (auch) die Unionsquarantäneschädlinge festgelegt.
Unionsquarantäneschädlinge sind in Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 definiert. Nach lit. d leg. cit. hätte das Eindringen, die Ansiedelung und die Ausbreitung eines solchen Schädlings nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale oder ökologische Folgen.
Forstschädlinge sind folgende weitere (neben den prioritären Schädlingen) Unionsquarantäneschädlinge auf den nachstehend angeführten Gehölzen, sofern diese Gehölze nach dem Anhang des Forstgesetzes 1975 sind:
1. Monochamus spp. (außereuropäische Populationen; Bockkäfer, Vektor von Kiefernholznematode; Nadelholz)
2. Bretziella (Ceratocystis) fagacearum (Eichenwelke; Eiche)
3. Agrilus auroguttatus (Prachtkäfer; Eiche)
4. Fusarium circinatum (Gibberella Pechkrebs; Kiefer und Douglasie)
5. Polygraphus proximus (Sachalintannen-Borkenkäfer; Tanne)
6. Geosmithia morbida (Tausend Canker Krankheit, Pilzerkrankung; Walnuss, Schwarznuss)
7. Pityophthorus juglandis (Walnuss-Zweigkäfer, Borkenkäfer; Vektor der Tausend Canker Krankheit; Walnuss, Schwarznuss)
8. Ceratocystis platani (Platanenkrebs; Platane)
9. Phytophthora ramorum (plötzlicher Eichentod; Pilzerkrankung, sehr polyphag auf Zierpflanzen, auch auf wenigen Laubhölzern und Lärche)
10. Xylosandrus crassiusculus (Nutzholzborkenkäfer; polyphag auf Laubholz).
Zudem kennt die vorgenannte Verordnung noch Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge.
Für Österreich sind (derzeit) keine Schutzgebiete geregelt und die unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge betreffen hinsichtlich des Forstbereiches nur das forstliche Vermehrungsgut (außer Saatgut) von Edelkastanie und der Gattung Pinus.
Zur Verordnung (EU) 2016/2031 ist (auch) hinsichtlich des Forstbereiches zusammengefasst insbesondere zu erwähnen, dass diese Verordnung hinsichtlich Schädlingen mit gravierendem Schadenspotenzial gilt, die in der Europäischen Union nicht vorkommen oder nicht weit verbreitet sind. Vor allem soll schon deren Einschleppung in die Europäische Union verhindert werden. Von den Mitgliedstaaten sind näher bestimmte, risikobasierte Erhebungen in allen Gebieten durchzuführen, in den der betreffende Schädling bislang – soweit bekannt – nicht auftrat. Dafür ist die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen, da diese schon die Forstaufsicht nach § 172 des Forstgesetzes 1975 wahrzunehmen hat, welche auch die Feststellung von Forstschäden (zB durch Insekten) umfasst (§ 172 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975). Wenn zB das Vorkommen eines prioritären Schädlings, wie etwa der in Österreich bereits vorgekommene Asiatische Laubholzbockkäfer im Wald festgestellt wird, ist dieser Schädling zu bekämpfen (zu tilgen). Auch dazu sind abgegrenzte Gebiete, im Allgemeinen mit einer Befalls- und Pufferzone einzurichten.
In Art. 2 Z 9 wird der Begriff „Unternehmer“ definiert. Demnach sind auch Waldeigentümer (Inhaber von Forstbetrieben) als solche „Unternehmer“ und nicht als „Endnutzer“ (Art. 2 Z 12) zu qualifizieren.
Zur Verordnung (EU) 2017/625 ist festzuhalten, dass diese Verordnung nun auch Vorgaben für amtliche Kontrollen und andere amtlichen Tätigkeiten bezüglich der Pflanzengesundheit (des Pflanzenschutzes) und der Pflanzenschutzmittel regelt. Darin wird etwa festgelegt, wie amtliche Kontrollen (diesfalls Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach den EU-Rechtsakten oder nationaler Rechtsakte zur Anwendung von Unionsrecht) grundsätzlich zu erfolgen haben, (auch) solche Aufgaben anderen Stellen oder Personen übertragen werden können und welche Pflichten die Unternehmer (zB die Waldeigentümer) hinsichtlich der Gewährung des Zugangs und der Bereitstellung von Informationen haben (Art. 15).
Die Mitgliedstaaten haben Begleitregelungen zur Anwendbarkeit dieser beiden EU‑Verordnungen zu erlassen. Diese Begleitregelungen haben im Wesentlichen zu umfassen:
1. die Behördenzuständigkeiten zum Vollzug der einzelnen Bestimmungen der beiden EU‑Verordnungen,
2. begleitende Maßnahmen zum Vollzug der Bestimmungen der beiden EU‑Verordnungen, wie etwa Betretungsrechte,
3. Verordnungsermächtigungen,
4. Strafbestimmungen.
Auf Grund der geänderten unionsrechtlichen Rahmenbedingungen hat der Bund ein neues Pflanzenschutzgesetz 2018, BGBl. Nr. 40/2018 in der Fassung BGBl. Nr. 14/2019, und haben die Länder neue Pflanzenschutzgesetze (Pflanzengesundheitsgesetze) erlassen.
Das Pflanzenschutzgesetz 2018 regelt (auch) die beiden vorgenannten EU-Verordnungen betreffend die Kompetenz „Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“, daher den Pflanzenschutz im Zusammenhang mit dem Verbringen, der Ein-, Aus- oder Durchfuhr.
Die Länder regeln, auch auf Grund der mit der Novelle des B‑VG, BGBl. I Nr. 14/2019, seit 1.1.2020 entfallenen Kompetenz des Bundes zur Grundsatzgesetzgebung nach dem früheren Art. 12 Abs. 1 Z 4 „Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge“, den sonstigen Pflanzenschutzbereich, ausgenommen bezüglich der Bundeskompetenz „Forstwesen“.
Die Zuständigkeit des Bundes nach dem Kompetenztatbestand „Forstwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG) umfasst alle auf die Pflege, Erhaltung und auf den Schutz des Waldbestandes Bezug habenden Vorkehrungen (vgl. VfSlg. 2192). Der Schutz vor Schädlingen auf Waldflächen sowie sonstigen Flächen und Bewuchs, die bzw. der den Forstschutzbestimmungen unterliegen bzw. unterliegt, fällt daher unter die Kompetenz Forstwesen. Die diesbezüglichen Regelungen zur Durchführung der vorgenannten EU-Verordnungen sollen geschaffen werden.
Zu § 46d:
Mit dieser Bestimmung sollen die Zuständigkeiten geregelt werden.
Zu Abs. 1:
Die Bezirksverwaltungsbehörde soll zur Vollziehung folgender Bestimmungen
1. der Verordnung (EU) 2016/2031:
- Art. 9 Abs. 3: Meldung einer unmittelbaren Gefahr des Auftretens eines Schädlings an die zuständige Behörde
- Art. 10: Amtliche Bestätigung des Auftretens eines Unionsquarantäneschädlings durch die zuständige Behörde
- Art. 11: Meldung von Unionsquarantäneschädlingen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten
- Art. 12: Unterrichtung der Unternehmer über Unionsquarantäneschädlinge durch die zuständige Behörde
- Art. 13: Unterrichtung der Öffentlichkeit über prioritäre Schädlinge durch die zuständige Behörde
- Art. 14: Von Unternehmern unverzüglich zu ergreifende Maßnahmen
- Art. 15: Von anderen Personen als Unternehmern zu ergreifende Maßnahmen
- Art. 16: Ausnahmen von den Meldepflichten
- Art. 17: Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen
- Art. 18: Einrichtung von abgegrenzten Gebieten
- Art. 19: Erhebungen zu den abgegrenzten Gebieten, Anpassung der Grenzen und Aufhebung der Beschränkungen
- Art. 20: Berichte über die gemäß den Art. 17, 18 und 19 ergriffenen Maßnahmen
- Art. 22: Erhebungen zu Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, die vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind
- Art. 24: Erhebungen zu prioritären Schädlingen
- Art. 29: Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge angeführten Schädlingen hinsichtlich Art. 10, 17 bis 20 und Pflanzenschutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schädlings
und
2. der Verordnung (EU) 2017/625
- Art. 7: Recht auf Rechtsbehelf
- Art. 8: Verschwiegenheitspflicht der zuständigen Behörden
- Art. 9: Allgemeine Bestimmungen über amtliche Kontrollen
- Art. 10: Der amtlichen Kontrolle unterliegende Unternehmer, Prozesse und Tätigkeiten
- Art. 11: Transparenz der amtlichen Kontrollen
- Art. 12: Dokumentierte Kontrollverfahren
- Art. 13: Schriftliche Aufzeichnungen über die amtlichen Kontrollen
- Art. 14: Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen
- Art. 22: Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Pflanzengesundheit
- Art. 24: Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Pflanzenschutzmittel
- Art. 34: Methoden für Probenentnahmen, Analysen, Tests und Diagnosen
- Art. 35: Zweites Sachverständigengutachten
- Art. 36: Probenentnahmen bei Tieren und Waren, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden
- Art. 137: Allgemeine Pflichten der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Durchsetzung
- Art. 138: Maßnahmen im Fall eines festgestellten Verstoßes
zuständig sein.
Bei diesen Zuständigkeiten der Bezirksverwaltungsbehörde handelt es sich im Wesentlichen um Maßnahmen im Zusammenhang mit dem (potenziellen) Auftreten von Schädlingen und Vorgaben für die Wahrnehmung von Kontrollen.
Der Landeshauptmann soll zur Vollziehung folgender Bestimmungen
1. der Verordnung (EU) 2016/2031:
- Art. 23: Mehrjahresprogramme für Erhebungen und Sammlung von Informationen
- Art. 27: Aktionspläne für prioritäre Schädlinge
- Art. 60: Benennung von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
- Art. 61: Anforderungen an Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
- Art. 62: Betrieb von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
- Art. 63: Aufsicht über die Quarantänestationen und die geschlossenen Anlagen und Widerruf der Benennung
- Art. 64: Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus den Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
und
2. der Verordnung (EU) 2017/625:
- Art. 6: Audits der zuständigen Behörden
- Art. 37: Benennung amtlicher Laboratorien
- Art. 38: Pflichten der amtlichen Laboratorien
- Art. 39: Audits der amtlichen Laboratorien
- Art. 40: Befreiung bestimmter amtlicher Laboratorien von der Bedingung für die vorgeschriebene Akkreditierung
- Art. 41: Befugnisse für die Gewährung einer Befreiung aller von amtlichen Laboratorien verwendeten Methoden für Laboranalysen, -tests und -diagnosen von der Bedingung für die vorgeschriebene Akkreditierung
- Art. 42: Befristete Befreiung von den Bedingungen für die vorgeschriebene Akkreditierung amtlicher Laboratorien
zuständig sein.
Im Sinne der Verwaltungseffizienz sollen dem Landeshauptmann Aufgaben zukommen, wofür dieser auch nach den Landesgesetzen für den nicht-forstlichen Pflanzenschutz zuständig ist.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft soll zur Vollziehung folgender Bestimmungen
1. der Verordnung (EU) 2016/2031:
- Art. 9 Abs. 1 und 2: Meldung einer unmittelbaren Gefahr an die Europäische Kommission
- Art. 25: Notfallpläne für prioritäre Schädlinge
- Art. 26: Simulationsübungen für prioritäre Schädlinge
- Art. 28 Abs. 7: Meldung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von Verstößen gegen Maßnahmen zur Bekämpfung von Quarantäneschädlingen
- Art. 29: Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge angeführten Schädlingen hinsichtlich der Bewertung der Schädlinge
- Art. 31: Festlegung strengerer Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten
und
2. der Verordnung 2017/625:
- Art. 4: Benennung zuständiger Behörden
- Art. 28: Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle durch die zuständigen Behörden
- Art. 29: Bedingungen für die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle auf beauftragte Stellen
- Art. 30: Bedingungen für die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle auf natürliche Personen
- Art. 31: Bedingungen für die Übertragung bestimmter Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten
- Art. 32: Pflichten von beauftragten Stellen und natürlichen Personen
- Art. 33: Pflichten der übertragenden zuständigen Behörden
zuständig sein.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft soll für grundlegende Angelegenheiten der beiden EU-Verordnungen zuständig sein.
Weiters soll er bzw. sie die in diesen Verordnungen festgelegten Meldepflichten an die EU-Kommission bzw. anderen Mitgliedstaaten erfüllen. Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörde haben hiefür die benötigten Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.
Zu Abs. 2:
Es soll geregelt werden, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft an den Landeshauptmann und der Landeshauptmann an die Bezirksverwaltungsbehörde Aufgaben delegieren kann.
Es handelt sich dabei um eine (formalgesetzliche) Delegation, womit die Zuständigkeiten auf den Landeshauptmann oder die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen werden, die dann auf Grund eigener Kompetenz zu entscheiden haben und denen die Entscheidungen als eigene zuzurechnen ist (vgl. VfSlg. 18910)
Eine Subdelegation (Weiterdelegation) der vom Bundesminister an den Landeshauptmann delegierten Zuständigkeiten an die Bezirksverwaltungsbehörde soll nicht zulässig sein.
Zu Abs. 3:
Da im Bereich des landwirtschaftlichen Pflanzenschutzes die Landesregierung die zentrale Behörde ist, soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass der Landeshauptmann (als Behörde der mittelbaren Bundesverwaltung) einzelne Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden an sich ziehen kann.
Zu Abs. 4:
Es soll geregelt werden, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft Kontrollaufgaben bezüglich des Pflanzenschutzes und der Pflanzenschutzmittel an bestimmte Stellen übertragen kann. Insbesondere die Agrarmarkt Austria (AMA) könnte eine solche Stelle sein, zumal diese Stelle im Rahmen der Kontrolle der Cross-Compliance Verpflichtungen auch Landwirtschafts- und Forstbetriebe aufsucht und Kontrollen nach der Richtlinie 2009/128/EG (s. § 46 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 und die §§ 46a und 46b) bezüglich Pflanzenschutzmittel für die Landwirtschaft durchführt. Die AMA könnte dann auch die Kontrolle bezüglich forstlicher Pflanzenschutzmittel durchführen.
Diese würde der von der Europäischen Kommission beim Audit im Jahr 2019 erwähnten Synergie entsprechen und die Bezirksverwaltungsbehörde von solchen, gebotenen Kontrollaufgaben entlasten. Die Bezirksverwaltungsbehörde müsste dann nicht auch Kontrollen außerhalb des Waldes durchführen.
Zu Abs. 5:
Es soll festgelegt werden, dass sich die Zuständigkeiten der Behörden nach § 46c auch auf die Durchführungsbestimmungen (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte) der Europäischen Kommission zu den jeweiligen in § 46c genannten Bestimmung der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2017/625 erstrecken. Im Interesse der Rechtssicherheit sollen Rechtsakte der EU, die sich an die Mitgliedstaaten richten und unmittelbar anwendbar sind, für unmittelbar anwendbar erklärt werden.
Zu § 46e:
Es soll der Begriff der „Kontrollorgane“ definiert werden. Dieser Begriff wird schon im Pflanzenschutzgesetz 2018 und den Pflanzenschutzgesetzen (Pflanzengesundheitsgesetzen) der Länder verwendet. Kontrollorgane sind somit Organe der Bezirksverwaltungsbehörde oder von dieser beauftragte Dritte bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 46d Abs. 1 Z 1 und gegebenenfalls nach Abs. 2 Z 2 sowie Organe von beauftragten Personen nach § 46d Abs. 3 bei Wahrnehmung der Ihnen übertragenen Aufgaben.
Zu § 46f:
Im Sinne eines effizienten Meldewesens gegenüber der Europäischen Kommission (die Übermittlungspflicht trifft den Bund) soll Vorsorge für eine fristgerechte und verwertbare Übermittlung der von den Ländern zu liefernden Informationen (Datensätze, etc.) getroffen werden.
Zu § 46g:
Die Kosten der Ergreifung von Maßnahmen zur Tilgung oder Eindämmung von Schädlingen sind grundsätzlich von den Eigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten zu tragen. Diese Regelung entspricht der vergleichbaren Regelung in § 44 des Forstgesetzes 1975. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund der Verordnung (EU) 652/2014 zur Finanzierung von Maßnahmen (unter anderem) auf dem phytosanitären Gebiet Zuschüsse zu Bekämpfungsmaßnahmen aus dem Haushalt der Europäischen Union beantragt werden können. Unter „andere Gegenstände“, die gemäß Abs. 3 Z 1 als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen, sind zB Holzkisten oder Holzpaletten zu verstehen.
Zu § 46h:
Durch diese Bestimmung sollen die zur ordnungsgemäßen Vollziehung der Pflanzenschutz- und Pflanzenschutzmittel-Vorschriften erforderlichen Möglichkeiten zur Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den einzelnen in diesen Bereichen zuständigen Bundes- und Landesbehörden eingeräumt werden.
Zu Z 13 (§ 80 Abs. 3a):
Aufgrund der mit dem Klimawandel einhergehenden steigenden Temperaturen, länger andauernden Hitze- und Trockenperioden sowie Extremwetterereignissen sind Bestände der in Österreich meistverbreiteten Baumart „Fichte“ in allen Höhenlagen zunehmend insbesondere durch Sturmereignisse, Schneebruch,Trockenschäden und Borkenkäferkalamitäten gefährdet. Vor diesem Hintergrund soll der Waldumbau in Richtung klimaresilienter Baumarten erleichtert und zu diesem Zweck das Hiebsunreifealter der Baumart „Fichte“ mit unter 50 Jahren festgelegt werden. Dies auch angesichts der Tatsache, dass die Baumart „Fichte“ gegenwärtig vielfach schon mit 50 Jahren große Stammdurchmesser und daher die wirtschaftliche Hiebsreife erreicht.
Zu Z 14 (§ 98 samt Überschrift):
Gemäß dem Zweiten Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG, BGBl. I Nr. 61/2018, tritt das im Wesentlichen obsolet gewordene Gesetz vom 30. Juni 1884, betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern spätestens mit 31.12.2021 außer Kraft. Die noch relevanten Bestimmungen des genannten Gesetzes sollen daher in den VII. Abschnitt („Schutz vor Wildbächen und Lawinen“) des Forstgesetzes 1975 integriert werden. Dementsprechend soll die Überschrift zu § 98 angepasst werden und Abs. 2 dieser Bestimmung entfallen.
Zu Z 15 (§ 99 Abs. 6 und 7):
Damit infolge der Aufhebung des Gesetzes vom 30. Juni 1884, betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern keine Rechtslücken enstehen, sollen zum einen die Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung im neuen Abs. 6 definiert werden. Diese Legaldefinition orientiert sich an der Bestimmung des § 9 Abs. 1 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2018. Durch die Definition der Wirkung der Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung wird auch der Zweck der in den §§ 100 und 101 genannten Maßnahmen klargestellt. Die Maßnahmen gemäß Abs. 6 Z 3 beziehen sich auf flächenwirtschaftliche Projekte der Wildbach- und Lawinenverbauung in Einzugsgebieten von Wildbächen und Lawinen, flächenwirtschaftliche Projekte der Ämter der Landesregierungen (Landesforstdienste) bleiben unberührt.
Mit dem neuen Abs. 7 wird die bisher in § 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1884, betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern vorgesehene Legaldefinition des „Arbeitsfeldes“ der Wildbach- und Lawinenverbauung sinngemäß ins Forstgesetz übernommen. An diesen Begriff knüpft etwa § 62 Abs. 1 lit. c ForstG an. Unter dem Arbeitsfeld ist nun einerseits jenes Gebiet zu verstehen, in dem konkrete Maßnahmen der Wildbachverbauung gesetzt werden sollen und andererseits auch jene Flächen, die für die Funktion dieser Maßnahmen relevant sind.
Zu Z 16 (§ 100 Abs. 1) und Z 39 (§ 174 Abs. 1 lit. a Z 32):
In § 100 Abs. 1 soll insofern ein Redaktionsversehen der ForstG-Novelle, BGBl. I Nr. 59/2002, korrigiert werden, als nun auch auf den Objektschutzwald, jene Schutzwaldkategorie, die mit dieser Novelle zusätzlich zum Standortschutzwald geschaffen wurde (§ 22 Abs. 3a), Bezug genommen werden soll.
Weiters sollen die Waldbehandlungsmaßnahmen auf die Behandlung des Schutzwaldes mit der neu eingefügten lit. d erweitert werden und die übrigen Literae-Bezeichnungen angepasst werden.
§ 174 Abs. 1 lit. a Z 32 soll an die neuen Literae-Bezeichnungen angepasst werden.
Zu Z 17 (§ 100 Abs. 2):
Auch hier erfolgt eine Anpassung an die neuen Literae-Bezeichnungen.
Zu Z 18 (§ 100 Abs. 4):
So wie in Verfahren im Rahmen des § 101 sollen die Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung auch in die Verfahren gemäß § 100 Abs. 1 bis 3 eingebunden werden, sofern sich die Verfahren auf Flächen innerhalb des Arbeitsfeldes beziehen, und dabei das von ihnen zu vertretende öffentliche Interesse wahrnehmen.
Zu Z 19 (§ 101 Abs. 1 und 3):
In Abs. 1 hat aufgrund der Aufhebung des Gesetzes vom 30. Juni 1884, betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern und der neuen Legaldefinition des „Arbeitsfeldes“ in § 99 Abs. 7 der Hinweis auf das genannte Gesetz zu entfallen.
In Abs. 3 erfolgt eine den legistischen Richtlinien entsprechende Zitatanpassung betreffend das Wasserrechtsgesetz 1959 in Zusammenhang mit dem bloß demonstrativen Hinweis auf die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden in Bezug auf Bewilligungsverfahren für Schutz- und Regulierungswasserbauten. Es werden jedoch mit der Novelle insgesamt keine neuen Zuständigkeiten der Wasserrechtsbehörden geschaffen.
Zu Z 20 (§ 101 Abs. 6)
Die Kontrolle der Wildbäche, insbesondere um Verklausungen bei Hochwässern zu vermeiden, ist von hoher Bedeutung, um Schäden zu verhindern oder zu minimieren. Die Kontrolle der Wildbäche und deren Zuflüsse muss in Anbetracht deren Wichtigkeit weiterhin durchgeführt werden, wobei die Gemeinde diese in ihrer Gesamtheit künftig zwar „zu überwachen“ hat, jedoch nur die als gefährlich bekannten Strecken näher zu prüfen hat. In diesem Zusammenhang ist der bisher verwendete Ausdruck „Begehung“ nicht mehr zeitgemäß, da zum einen schon moderne Erkundungsmittel (etwa Drohnen) zur Verfügung stehen und zum anderen eine „Begehung“ dieser Gewässerläufe vielfach nicht möglich ist (Schluchten, etc.). Der Begriff „Begehung“ soll daher durch „Erkundung“ ersetzt werden. Als nicht mehr erforderlich wird die Anzeige des (nun) Erkundungstermins an die Bezirksverwaltungsbehörde gesehen, zumal dadurch die Gemeinden in ihrer Disposition eingeschränkt sind und diese Verständigungen (erneute Verständigungen bei Verhinderung) einen unnötigen Verwaltungsaufwand darstellen. Auch ist die Beteiligung von Organen der Bezirksverwaltungsbehörde nicht erforderlich.
Zu Z 21 (§ 102 Abs. 5 lit. a und 6):
In Abs. 5 soll wiederum aufgrund der Aufhebung des Gesetzes vom 30. Juni 1884, betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern der Hinweis auf das genannte Gesetz entfallen. Da die hier genannten Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 des Wasserbautenförderungsgesetzes sich nunmehr in der Legaldefinition des § 99 Abs. 6 wiederfinden, hat auch der Verweis auf dieses Gesetz zu entfallen.
In Abs. 6 erfolgt eine Verweisanpassung infolge der Novellierung des § 172 Abs. 1 und 1a.
Zu Z 22 (§ 102a samt Überschrift):
Es sollen insbesondere hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Erfordernisse der Inhalt und Zweck des digitalen Wildbach- und Lawinenkataster festgelegt werden. Da keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, kommt die Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) nicht zur Anwendung. Der Wildbach- und Lawinenkataster ist ein Geoinformations‑Managementsystem zur standardisierten, raumbezogenen Dokumentation, Verwaltung und Analyse der Naturgefahreninformationen. Erfasst sind Naturgefahrenereignisse zurückreichend bis in das Jahr 1240.
Dieser dient insbesondere den Dienststellen des forsttechnischen Dienstes zur effizienten Erfüllung ihrer, in § 102 Abs. 5 genannten Aufgaben und den Gemeinden, Wasserverbänden und Wassergenossenschaften zur Information über die im Gemeindegebiet bzw. Wirkungsbereich vorhandene Infrastruktur zum Schutz vor Naturgefahren, zumal diese auch Pflichten, wie die Wildbacherkundung und –räumung nach § 101 Abs. 6 bzw. betreffend die Erhaltung von Vorkehrungen zum Schutz vor Wildbach- oder Lawinengefahren, wahrzunehmen haben.
Mit dem Wildbach- und Lawinenkataster soll darüber hinaus eine Geodateninfrastruktur geschaffen werden, die eine einheitliche Bereitstellung von Daten für alle Gebietskörperschaften und auch sonstige näher genannte Körperschaften sicherstellt. Dies soll auch die Aufsichtstätigkeit vereinfachen.
Darüber hinaus dient dieser Kataster auch zur Information der Öffentlichkeit über Naturgefahren. Der Wildbach- und Lawinenkataster ist ein modernes, digitales Informations- und Arbeitsinstrument von großem Nutzen, um Naturgefahren vorzubeugen und vor diesen zu schützen.
Zu Z 23 (§ 103 Abs. 1):
Auch hier soll der Verweis auf das Gesetz vom 30. Juni 1884, betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern entfallen und erfolgt eine Zitatanpassung in Bezug auf das Wasserrechtsgesetz 1959. Mit dem Tausch von lit. a und b soll die sich aus den vorhergehenden Bestimmungen ergebende primäre Zuständigkeit der Forstbehörden zum Ausdruck gebracht werden. Mit der neuen lit. b erfolgt ein bloß demonstrativer Hinweis auf die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden in Bezug auf Bewilligungsverfahren für Schutz- und Regulierungswasserbauten, es werden jedoch mit der Novelle insgesamt keine neuen Zuständigkeiten der Wasserrechtsbehörden geschaffen.
Zu Z 24 (§ 104 Abs. 4 Z 4):
In dieser Bestimmung soll einerseits der Begriff „Fremde“ durch den Begriff „Drittstaatsangehörige“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, ersetzt werden, da letzterer Begriff Staatsangehörige umfasst, die weder dem EWR noch der Schweiz angehören und damit präziser als der Begriff „Fremder“ ist, der alle nicht österreichischen Staatsbürger umfasst.
In § 104 Abs. 4 Z 4 soll weiters zwischen unbefristeten und befristeten Aufenthaltstiteln unterschieden werden. Lit. a umfasst die unbefristeten Aufenthaltstitel wie bisher, es war lediglich der Verweis auf § 48 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes betreffend den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehörige“ zu streichen, da diese Bestimmung mit BGBl. I Nr. 68/2013 aufgehoben wurde und in der Bestimmung des § 45 leg. cit. aufgegangen ist.
Mit lit. b werden in Umsetzung des Art. 18 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. L Nr. 157 vom 27.5.2014 S. 1 („ICT-Richtlinie“), jene Drittstaatsangehörigen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, die einen befristeten Aufenthaltstitel gemäß § 58 oder § 58a des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes besitzen. Damit ist deren Gleichbehandlung in Berufsanerkennungsverfahren gemäß § 109 ForstG sichergestellt.
Zu Z 25 (§ 105 Abs. 1 Z 1 lit. c und d) und Z 26 (§ 105 Abs. 1a):
Gemäß § 102 Abs. 2 ForstG müssen Leiter der Dienststellen des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung (Sektionen und Gebietsbauleitungen) Forstwirte sein und somit nach der Ausbildung zum Forstassistenten/zur Forstassistentin die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst absolvieren. Die in § 105 Abs. Z 1 ForstG geregelten Ausbildungsgänge zum Forstassistenten/zur Forstassistentin entsprechen in diesem Zusammenhang nicht mehr den aktuellen Erfordernissen, da entsprechend dem Bologna-Prozess viele Absolventen und Absolventinnen des Masterstudiums „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ zuvor ein anderes Bachelorstudium als „Forstwirtschaft“ absolviert haben und daher nur durch nachträgliche Absolvierung der Matura an der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) den Status eines Forstassistenten/einer Forstassistentin erlangen können. Dieser praxisferne Ausbildungsweg verhindert im Ergebnis den Zugang einer großen Zahl geeigneter Personen zu den leitenden Funktionen des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung.
Mit der Bestimmung des § 105 Abs. 1 Z 1 lit. c (neu) ForstG soll dieses Problem bereinigt und ein zusätzlicher Ausbildungsweg zum Forstassistenten/zur Forstassistentin geschaffen werden. Dieser soll nun aus einem anderen vorgelagerten Bachelorstudium als „Forstwirtschaft“, einem in der Forstassistenten-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 273/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 247/2019, geregelten Masterstudium samt ergänzenden Lehrveranstaltungen und einer Zusatzausbildung bestehen.
Aufgrund der erweiterten Verordnungsermächtigung des § 105 Abs. 1a ForstG wären dann in einem weiteren Schritt in der Forstassistenten-Ausbildungsverordnung die Inhalte und die Dauer dieser – allenfalls berufsbegleitenden – Zusatzausbildung näher zu regeln. In Anlehnung an die Bestimmungen betreffend die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§§ 109 ff. ForstG) sollen mit der Zusatzausbildung wesentliche Unterschiede zur Ausbildung auf Basis eines Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ ausgeglichen werden und wäre über die Zusatzausbildung im Rahmen der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst eine Eignungsprüfung abzulegen. In diesem Sinne wird sinngemäß auf die Bestimmungen des § 109a Abs. 5 bis 7 verwiesen.
Zu Z 27 (§ 118) und Z 30 (§ 119 Abs. 5 und 6):
Entsprechend den legistischen Richtlinien 1990, Nr. 133, soll in § 118 und § 119 Abs. 5 (neu) die Angabe der Fundstelle des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes entfallen (die erstmalige Zitierung samt Angabe der Fundstelle erfolgt in § 105 Abs. 1 Z 1 lit. c).
In § 119 Abs. 5 soll der Verweis auf § 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes konkretisiert werden, um mit der Forstfachschule nicht der Begrenzung für Schulversuche der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten zu unterliegen. Im letzten Satz entfällt ebenfalls die Fundstelle des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes.
Mit Abs. 6 soll an der Forstfachschule analog zu den höheren Land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz ein Bildungscontrolling eingerichtet werden. Mit diesem soll eine möglichst qualitätsvolle Erfüllung der Aufgaben der Forstfachschule sichergestellt werden. Das Bildungscontrolling umfasst die Aspekte Qualitätsmanagement, Bildungsmonitoring und Ressourcencontrolling. Die diesbezüglichen Bestimmung des § 21 Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz ist sinngemäß anzuwenden.
Zu Z 28 (§ 119 Abs. 2):
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat ab dem Schuljahr 2021/22 den Gegenstand Ethik an den allgemeinbildenden höheren Schulen (Oberstufe) sowie an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen als Pflichtgegenstand für jene Schülerinnen und Schüler eingeführt, die keinen Religionsunterricht besuchen, da sie keinem religiösen Bekenntnis angehören oder sich vom Religionsunterricht abgemeldet haben (s. Änderung des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und des Land- und forstwirtschaftlichen Bundeschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 durch BGBl. I Nr. 133/2020).
Mit diesem Vorhaben wurde nach mehr als 20 Jahren Ethikunterricht im Schulversuch an Schulen der Sekundarstufe II letztlich auch der diesbezüglichen Entschließung des Nationalrats vom 19.1.2012, 221/E XXIV. GP, nachgekommen. Der Pflichtgegenstand Ethik wird analog zum Religionsunterricht im Ausmaß von zwei Wochenstunden angeboten und berechtigt gleichermaßen zum Antreten zur Reife- oder Diplomprüfung in diesem Fach.
Entsprechend dieser bildungspolitischen Zielsetzung soll auch an der in den §§ 117 ff. Forstgesetz 1975 geregelten zweijährigen Forstfachschule in Traunkirchen, die den berufsbildenden mittleren Schulen zuzurechnen ist, Ethik als alternativer Pflichtgegenstand zu Religion ab dem Schuljahr 2023/24 eingeführt werden.
Mit § 119 Abs. 2 Z 1a wird festgehalten, dass der Unterrichtsgegenstand Ethik als Pflichtgegenstand für all jene Schülerinnen und Schüler gilt, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen. Dies betrifft Schülerinnen und Schüler, die keinem religiösen Bekenntnis angehören oder sich vom Religionsunterricht abgemeldet haben und die durch den neuen Pflichtgegenstand Ethik ein verbessertes Bildungsangebot insbesondere im Hinblick auf ihre individuelle Persönlichkeitsentwicklung erhalten sollen. Der Lehrinhalt für den neuen Pflichtgegenstand Ethik wird in weiterer Folge in der Verordnung über den Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule, BGBl. II Nr. 232/2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 395/2019, geregelt werden.
Weiters soll im ersten Satz die Anpassung an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, erfolgen und entfällt im letzten Satz die Fundstelle des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes.
Zu Z 29 (§ 119 Abs. 3 bis 5):
Aus systematischen Gründen werden die bisherigen Absätze 3 und 4 zu den Absätzen 4 und 5 und wird der neue Absatz 3 eingefügt.
Mit Abs. 3 (neu) wird das Bestreben nach einer möglichst zeitgleichen Abhaltung des Ethikunterrichts mit dem Religionsunterricht zum Ausdruck gebracht und für den Fall einer zu geringen Teilnehmerzahl in einer Klasse die Zusammenziehung von Schülerinnen und Schülern aus mehreren Klassen der gleichen Schulstufe, der Schule insgesamt sowie auch anderer Schulen geregelt, um letztlich Unterrichtsgruppen von mindestens 10 Schülerinnen und Schülern für den Ethikunterricht bilden zu können.
Zu Z 31 (§ 120 Abs. 1 Z 2):
Nach der bisherigen Rechtslage muss das für die Aufnahme in die Forstfachschule erforderliche Mindestalter von 16 Jahren bereits im Zeitpunkt des Schulbeginns vorliegen. Damit sind derzeit Personen von der Aufnahme in die Forstfachschule ausgeschlossen, die das 16. Lebensjahr erst zu einem späteren Zeitpunkt in diesem Kalenderjahr vollenden, da sie bei ihrem Schuleintritt vorzeitig, also vor Vollendung des sechsten Lebensjahres aufgenommen wurden. Dieser Mangel wird mit der geänderten Bestimmung beseitigt.
Zu Z 33 (§ 142 Abs. 1 Z 1):
Nicht nur die Ziel- und Grundsatzbestimmung des § 1, sondern auch die Zielsetzungen der forstlichen Förderung sind an den durch den fortschreitenden Klimawandel geänderten Rahmenbedingungen auszurichten. Maßnahmen der forstlichen Förderung, wie etwa jene nach dem Waldfondsgesetz, BGBl. I Nr. 91/2020, sind wesentliche Angelpunkte zur Anpassung der forstlichen Bewirtschaftung an die neuen Herausforderungen. Zusätzlich soll nun auch an dieser Stelle – wie in § 1 – die Bedeutung des Waldes als Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ausdrücklich angeführt werden.
Zu Z 34 (§ 142 Abs. 2 Z 12 und 13):
Der Katalog der Fördermaßnahmen des § 142 Abs. 2 enthält bereits jetzt zahlreiche Maßnahmen, denen vor dem Hintergrund des Klimawandels besondere Bedeutung zukommt. Mit der nun vorgesehenen Ergänzung der Z 13 („Maßnahmen zur Steigerung der Kohlenstoffaufnahme- und Kohlenstoffspeicherfähigkeit des Waldes“) soll ein weiterer Akzent in diese Richtung gesetzt werden.
Eine verstärkte Implemetierung ökologischer Gesichtspunkte soll mit der Fördermaßnahme gemäß der Z 12 „Herstellung und Sicherung ausgeglichener Wald-Wild-Verhältnisse“ erfolgen. Dabei sollen Maßnahmen, die im Rahmen der Ländlichen Entwicklung und des Waldfonds bereits gefördert werden, in ihrer Relevanz hervorgehoben werden. Als Beispiele zu nennen wären etwa wildökologische Raumplanungen, Kontrollzäune (gezäunte Referenzfläche zur Beobachtung bzw. zum Vergleich von Wildverbiss außerhalb der Zäunung), Einzelbaumschutz oder flächiger Schutz wertvoller Naturverjüngungen.
Zu Z 35 (§ 172 Abs. 1 und 1a):
Auch die Einhaltung der Bestimmungen nach der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2017/625, einschließlich deren Durchführungsbestimmungen, soll als Teil der Forstaufsicht geregelt werden. Wie insbesondere schon im Pflanzenschutzgesetz 2018 und in den Pflanzenschutzgesetzen (Pflanzengesundheitsgesetzen) der Länder geregelt wird, sollen auch Organe der Europäische Union, die möglicher Weise Organe der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Wahrnehmung des vorgenannten, neuen Teils der Forstaufsicht begleiten, dieselben Zugangs- und Zufahrtsrechte wie die Behördenorgane erhalten.
Zu Z 36 (§ 172 Abs. 3):
Infolge der Neufassung von § 172 Abs. 1 und 1a ist der Verweis hinsichtlich der Rechte gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 anzupassen.
Zu Z 37 (§ 174 Abs. 1 lit. a Z 19a):
Es soll die Strafbestimmung bezüglich der Regelungen der vorgesehenen Verordnung nach § 46a Abs. 1 erweitert werden.
Zu Z 38 (§ 174 Abs. 1 lit. a Z 19b) und Z 40 (§ 174 Abs. 1 dritter Satz):
Mit § 174 Abs. 1 lit. a Z 19b soll eine Strafbestimmung bezüglich Verstöße gegen die genannten unionsrechtlichen Bestimmungen geschaffen werden.
Art. 108 der Verordnung (EU) 2016/2031 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Regeln für Sanktionen so festlegen, dass diese „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sind. Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält in Art. 139 eine ähnliche Bestimmung.
Als Strafhöhe soll, auch entsprechend dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot sowie im Sinne der Rechtssystematik, jene festgelegt werden, die schon im Pflanzenschutzgesetz 2018 oder in den Pflanzenschutzgesetzen (Pflanzengesundheitsgesetzen) der Länder für Verstöße gegen Bestimmungen der beiden vorgenannten Verordnungen normiert wurde.
Entsprechend den Strafbestimmungen dieser anderen Gesetze soll in § 174 Abs. 1 dritter Satz auch die Strafbarkeit des Versuchs bei Übertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 19b normiert werden.
Zu Z 42 (§ 174 Abs. 8 bis 11):
Es sollen Sicherungsmaßnahmen vorgesehen werden, um eine wirksame Durchsetzung der Strafverfolgung bei gleichzeitiger Verhinderung der Weiterverbreitung gefährlicher Forstschädlinge zu gewährleisten. Dazu werden die Instrumente der vorläufigen Beschlagnahme durch die Kontrollorgane sowie des Verfalls durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen. Bei der Erklärung des Verfalls wird bewusst auf diejenige Person, in deren Gewahrsam sich die in Abs. 2 genannten Sachen befinden, abgestellt. Dies erscheint nötig, um eine Ausbreitung von Schädlingen wirksam zu verhindern.
Die Unzulässigkeit der Anordnung eines Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist abweichend vom Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, wegen der Gefährlichkeit im Hinblick auf die Ausbreitung oder Übertragung von Schädlingen erforderlich.
Diese beabsichtigten Regelungen entsprechen den vergleichbaren Regelungen des Pflanzenschutzgesetzes 2018 und den Pflanzenschutzgesetzen (Pflanzengesundheitsgesetzen) der Länder.
Zu Z 43 (§ 179 Abs. 11):
Dabei handelt es sich um die Inkrafttretens-Bestimmung der beabsichtigten Gesetzesänderungen. Diese sollen grundsätzlich mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten (Z 1).
Die Bestimmungen betreffend den Ersatz der Waldbrandbekämpfungskosten erfordern Anpassungen der Bezug habenden Landesgesetze, für die eine angemessene Legisvakanz erforderlich ist. Zu diesem Zweck wird das Inkrafttreten der §§ 41a und 42 lit. d und e mit 1. Juli 2024 (Z 2) und das Außerkrafttreten der Ermächtigungsnorm des § 42 lit. f mit Ablauf des 30. Juni 2024 festgelegt (Z 5).
Die Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2017/625 sollen mit Ausnahme der Strafbestimmungen entsprechend dem Inkrafttreten dieser Verordnungen mit 14. Dezember 2019 rückwirkend mit diesem Datum in Kraft treten (Z 3).
Die Bestimmungen betreffend den Ethikunterricht sollen ab dem Schuljahr 2024/25 wirksam werden und daher mit 1. September 2024 klassen- und schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten (Z 4).
Zu Z 44 (§ 183b Z 3 bis 7):
In Z 3 soll eine Zitats-Aktualisierung vorgenommen werden. Die neuen Z 5 bis 7 ergeben sich aus den neuen Bestimmung des § 46c und § 104 Abs. 4 Z 4 lit. b. Es wird auf die dortigen Erläuterungen verwiesen.
Zu Z 45 (§ 184b samt Überschrift):
Mit der Übergangsbestimmung soll sichergestellt werden, dass die Änderung des § 1a Abs. 5 weitestgehend ex-nunc-Wirkung entfaltet und demgemäß eine Meldung der Betriebsform Agroforstfläche nur für solche Flächen möglich ist, die nach dem 1. Jänner 2023 in der Natur angelegt wurden. Mit diesem Zeitpunkt wird dem Beginn der ÖPUL-Förderperiode für Mehrnutzenhecken Rechnung getragen. Agroforstflächen, die bereits vor 1. Jänner 2023 bestanden haben, sind damit von einer Meldung ausgeschlossen.
Davon ausgenommen sollen die bereits bisher in § 1a Abs. 5 geregelten Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie sein, da Eigentümerinnen und Eigentümer solcher bereits angelegter, aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht an die Behörde gemeldeter Flächen nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes mit der Möglichkeit einer Meldung binnen 10 Jahren ab Anlage rechnen durften.
Zu Z 46 (§ 185 Abs. 1):
Die Vollzugsklausel des § 185 Abs. 1 Z 6 ist aufgrund der in § 1a Abs. 1a vorgesehenen Einvernehmenskompetenz der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erweitern und im Zuge dessen an die aktuelle Bezeichnung gemäß BMG anzupassen.
Zu Z 47 (Anhang):
Die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4.11.2014 S. 35 (im folgenden: IAS- Verordnung), verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Setzung entsprechender Maßnahmen für die Prävention, Minimierung und Abschwächung der Auswirkungen der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten auf die Biodiversität der Union. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/1262, ABl. Nr. L 199 vom 26.7.2019 S. 1, wurde der Götterbaum („Ailanthus altissima“) in die Unionsliste der invasiven gebietsfremden Arten aufgenommen und damit den Handlungsverpflichtungen der IAS-Verordnung unterworfen. Die in der IAS-Verordnung festgelegten Verbote gelten unmittelbar, sodass es seit 14. August 2019 verboten ist, den Götterbaum vorsätzlich zu züchten, innerhalb der Union zu befördern, in Verkehr zu bringen oder in die Umwelt freizusetzen.
Im Anhang zum Forstgesetz sind als Holzgewächs gemäß § 1a Abs. 1 auch die für die inländische forstliche Nutzung geeigneten, fremdländischen, bestandesbildenden Arten und Hybriden der Gattung „Ailanthus“ genannt. Die einzige in Österreich vorkommende Art „Ailanthus altissima“ ist aufgrund der Nennung in der Unionsliste aber nicht mehr für die inländische forstliche Nutzung geeignet und ist daher kein Holzgewächs gemäß § 1a Abs. 1 ForstG mehr, weswegen die Gattung „Ailanthus“ aus dem Anhang gestrichen werden soll. Die Bekämpfung von „Ailanthus altissima“ ist eine Angelegenheit der Managementpläne im Rahmen der Naturschutzkompetenz der Länder.