Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2023

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2024

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

-       Die durch den fortschreitenden Klimawandel bedingten geänderten Rahmenbedingungen (einschließlich ökologischer Aspekte) für und Anforderungen an den Wald sind im Forstgesetz nicht ausreichend abgebildet.

-       Der Anlage von Agroforstflächen stehen Verwaltungserschwernisse entgegen.

-       Der Ersatz der Waldbrandbekämpfungskosten ist aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in den Forstausführungsgesetzen der Länder aufwändig und uneinheitlich.

-       Für den Anwendungsbereich des Forstrechts relevantes Unionsrecht in den Bereichen Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutz und Berufsanerkennung wurde noch nicht (vollständig) umgesetzt bzw. durchgeführt.

-       Das historische „Wildbachverbauungsgesetz“ aus 1884 trat aufgrund des 2. Bundesrechtsbereinigungsgesetzes mit 31.12.2021 außer Kraft. Für wesentliche Inhalte, wie etwa die Definition des „Arbeitsfeldes“, fehlt seither die Rechtsgrundlage.

-       Die geltenden Ausbildungswege zum Forstassistenten bzw. zur Forstassistentin entsprechen nicht den Erfordernissen der Praxis, insbesondere wird dadurch der spätere Zugang zu leitendenden Funktionen des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung eingeschränkt.

-       An den allgemeinbildenden höheren Schulen (Oberstufe) sowie an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen wurde das alternative Pflichtfach „Ethik“ ab dem Schuljahr 2021/22 bereits durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gesetzlich verankert. Für die Forstfachschule Traunkirchen fehlt eine solche gesetzliche Regelung bis dato.

-       Die im Anhang zum Forstgesetz genannten Arten der Gattung „Ailanthus“ sind nicht mit der IAS-Verordnung kompatibel.

Ziel(e)

-       Betonung der Bedeutung des Waldes für das Klima und der geänderten Anforderungen an die forstliche Bewirtschaftung infolge des Klimawandels.

-       Zukunftsorientierte Implementierung ökologischer Gesichtspunkte.

-       Erleichterung und Attraktivierung der Anlage von Agroforstflächen.

-       Bundesweit einheitliche und damit auch effizientere Abwicklung des Ersatzes der Waldbrandbekämpfungskosten.

-       Umsetzung bzw. Durchführung von Unionsrecht in den Bereichen Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutz und Berufsanerkennung.

-       Sicherstellung einer Rechtsgrundlage für die noch relevanten Inhalte des „Wildbachverbauungsgesetzes“.

-       Erweiterung der Ausbildungswege zum Forstassistenten bzw. zur Forstassistentin und damit Absicherung einer ausreichenden Anzahl geeigneter Führungskräfte für die leitenden Funktionen des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung.

-       Erweiterung des Bildungsangebots an der Forstfachschule Traunkirchen analog zu den AHS (Oberstufe), BHS und BMS.

-       Vereinbarkeit des Forstgesetzes mit der IAS-Verordnung.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

-       Verankerung des Klimawandels als relevanten Faktor im Rahmen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und der forstlichen Förderung, Präzisierung der Wohlfahrtsfunktion im Hinblick auf die Kohlenstoffaufnahme- und Kohlenstoffspeicherfähigkeit des Waldes, Schaffung einer flexiblen Möglichkeit zur Anpassung der Baumarten und Herabsetzung der Hiebsunreife für die Baumart Fichte.

-       Betonung der Bedeutung des Waldes als Lebensraum im Rahmen der Wohlfahrtsfunktion, Verankerung eines Anhörungsrechts der Naturschutzbehörde in Verwaltungsverfahren betreffend Biotopschutzwälder und Herstellung und Sicherung ausgeglichener Wald- Wild-Verhältnisse durch Fördermaßnahmen.

-       Verhinderung der Waldwerdung von Agroforstflächen durch Meldung an die Behörde.

-       Bundeseinheitliche Regelung des Ersatzes der Waldbrandbekämpfungskosten einschließlich Verordnungsermächtigung zur Festlegung von gestaffelten Pauschaltarifen.

-       Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht im Bereich von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutz, etwa durch Regelung der Aufgaben und Behördenzuständigkeit. Punktuelle Umsetzung von Unionsrecht betreffend unternehmensinterne Transfers von Drittstaatsangehörigen im Bereich Berufsanerkennung.

-       Übernahme der noch relevanten Inhalte des „Wildbachverbauungsgesetzes“ in das Forstgesetz.

-       Schaffung eines zusätzlichen Ausbildungsweges zum Forstassistenten bzw. zur Forstassistentin.

-       Einführung des Ethikunterrichts als alternatives Pflichtfach zu Religion an der Forstfachschule Traunkirchen ab dem Schuljahr 2024/25.

-       Streichung der Gattung „Ailanthus“ aus dem Anhang zum Forstgesetz.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Schutz und Erhalt der Lebensgrundlagen und Lebensräume für Mensch und Natur durch nachhaltige Sicherung der Ressource Wasser, der Infrastruktur zur Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung sowie durch nachhaltige Stärkung der Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung des Waldes“ der Untergliederung 42 Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Bundesvoranschlag des Jahres 2023 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Das Vorhaben hat vorwiegend Auswirkungen auf den Personalaufwand der Länder und Gemeinden. Finanzielle Auswirkungen für den Bund sind nur im Zusammenhang mit dem Wildbach- und Lawinenkataster gemäß § 102a und der Einführung des alternativen Pflichtfachs „Ethik“ an der Forstfachschule Traunkirchen gemäß § 119 verbunden.

Zur Klarstellung wird angemerkt, dass der vom Bund künftig zu tragende Transferaufwand für die Abgeltung der Waldbrandbekämpfungskosten nicht Gegenstand dieser wirkungsorientierten Folgenabschätzung ist, da die Forstgesetznovelle diesbezüglich nur die Verordnungsermächtigung zur Festlegung der Pauschaltarife enthält, die konkreten, vom Bund zu leistenden Pauschaltarife aber erst mit einer gesonderten Verordnung geregelt werden. Gleiches gilt für den vom Bund zu tragenden Aufwand für die Zusatzausbildung als Voraussetzung für den zusätzlichen Ausbildungsweg zum Forstsassistenten bzw. zur Forstassistentin, auch hier erfolgt die inhaltliche Ausgestaltung erst in einem weiteren Schritt in der Forstassistenten-Ausbildungsverordnung.

Die angeführten Werte zum Personalaufwand der Länder und Gemeinden stützen sich auf Kostenabschätzungen der Länder, die im Vorfeld diesbezüglich befasst wurden. Sie stellen keine exakten Prognosen dar, sondern Annäherungswerte, da die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen bzw. Neuerungen ex-ante nur grob geschätzt werden können.

Zu den einzelnen Maßnahmen wird die nachstehende Kostenschätzung abgegeben:

Für den Wildbach- und Lawinenkataster gemäß § 102a ergeben sich jährlich laufende Kosten in der Höhe von rund 400 000 Euro, diese umfassen Software, Support und Wartung. Die Bedeckung dieser Kosten erfolgt im Rahmen des Detailbudgets 42.06.01.00.

Mit der Einführung von Ethik als alternativem Pflichtgegenstand an der Forstfachschule Traunkirchen gemäß § 119 sind folgende Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes verbunden: An der Forstfachschule Traunkirchen werden in zwei Jahrgängen vier Klassen unterrichtet. Aufgrund der Anzahl der bisherigen Abmeldungen vom Religionsunterricht ist davon auszugehen, dass für den Ethikunterricht höchstens 2 Gruppen zu jeweils 10 Schülerinnen und Schülern zustande kommen. Aufgrund der für Ethik vorgesehenen Anzahl von 2 Wochenstunden ergeben sich daher insgesamt 4 Wochenstunden.

Ausgehend davon, dass 1 VBÄ Lehrer der Verwendungsgruppe VB-LS-Höherer Dienst mit 20 Unterrichtsstunden gleichzusetzen ist, ergibt sich ein Personalaufwand von insgesamt 0,2 VBÄ der Verwendungsgruppe VB-LS-Höherer Dienst, wobei im Jahr 2024 eine Tätigkeitsdauer von 4 Monaten und ab dem Jahr 2025 das jeweilige Gesamtjahr zu veranschlagen ist. Die Bedeckung erfolgt innerhalb der Obergrenzen des derzeit geltenden BFRG 2023-2026 aus dem Detailbudget 42.04.05.00 Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen.

Die künftige Meldung von Agroforstflächen an die Forstbehörden ist in Bezug auf die Haushalte der Länder als kostenneutral anzusehen, da auf der einen Seite die Zurkenntnisnahme solcher Meldungen kein förmliches Verfahren zur Folge hat und zum anderen bei einer späteren anderweitigen Nutzung einer sonst zu Wald werdenden Fläche kein Rodungsverfahren mehr notwendig ist.

Bei den Maßnahmen zur Umsetzung von Unionsrecht in den Bereichen Pflanzenschutz und Pflanzenschutzmittel ist ein personeller Mehraufwand der Länder zu erwarten, der bundesweit auf etwa 4 VBÄ der Verwendungsgruppe VB-VD-Gehobener Dienst pro Finanzjahr zu schätzen ist. Da es sich um keine über zwingende Vorschriften hinausgehende Umsetzung von Unionsrecht handelt, kann von einer verpflichtenden Darstellung der finanziellen Auswirkungen für die Länder abgesehen werden.

Für die Haushalte der Gemeinden ergeben sich geringfügige und nicht näher bezifferbare Einsparungen bei den Maßnahmen betreffend den Schutz vor Wildbächen und Lawinen.

Die Streichung der Gattung „Ailanthus“ aus dem Anhang hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Haushalte zur Folge.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben dient unter anderem

-       der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 161 vom 29.06.2010 S. 11,

-       der Umsetzung der Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.5.2014 S. 1,

-       der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG, ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, und

-       der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017 S. 1.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

keine

 

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