Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Zielsetzung

Zielsetzung

§ 1. Der Bund leistet der Israelitischen Religionsgesellschaft jährlich eine Zuwendung in Höhe von vier Millionen Euro; diese hat der nachhaltigen Realisierung folgender Ziele für ein lebendiges jüdisches Leben zu dienen:

§ 1. Der Bund leistet der Israelitischen Religionsgesellschaft jährlich eine finanzielle Zuwendung aus Mitteln des Bundes; diese hat der nachhaltigen Realisierung folgender Ziele für ein lebendiges jüdisches Leben zu dienen:

           1. Schutz jüdischer Einrichtungen,

           2. Erhaltung und Pflege des gemeinsamen zukunftsorientierten österreichisch-jüdischen materiellen und immateriellen Kulturerbes,

           3. Aufrechterhaltung des jüdischen Gemeindelebens und seiner Struktur in Österreich,

           4. Dialog der Religionen,

           5. Förderung von Projekten mit und zugunsten der jungen Generation und

           6. Förderung von Initiativen des gesellschaftlichen Austausches und des Zusammenhalts.

           1. Schutz jüdischer Einrichtungen,

           2. Erhaltung, Pflege und Zugänglichmachung des gemeinsamen zukunftsorientierten österreichisch-jüdischen materiellen und immateriellen Kulturerbes,

           3. Aufrechterhaltung und Förderung des jüdischen Gemeindelebens im gesamten Bundesgebiet und seiner Struktur,

           4. Dialog der Kulturen und Religionen,

           5. Förderung von Bildung, Bildungs- und Sporteinrichtungen sowie von Projekten und Maßnahmen mit und zugunsten der jungen Generation einschließlich Stipendien für Mitglieder der jüdischen Gemeinde für jüdische Bildung,

           6. Förderung von Initiativen des gesellschaftlichen Austausches und des sozialen Zusammenhalts.

Art der Auszahlung

§ 2. Die in § 1 genannte Zuwendung ist in vier jährlichen Teilbeträgen zu je einer Million Euro jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und November vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.

Art und Höhe der Auszahlung

§ 2. (1) Die in § 1 genannte Zuwendung in Höhe von jährlich sieben Millionen Euro ist in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und November vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.

(2) Die Zuwendung kann nach einer erfolgten Evaluierung und Anhörung der Israelitischen Religionsgesellschaft, erstmals mit 1. Jänner 2027, angepasst werden.

Berichtslegung und Evaluierung

§ 3. (1) und (2) ...

(3) Die Höhe der Zuwendung gemäß § 1 ist nach drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einer Evaluierung zu unterziehen.

Berichtslegung und Evaluierung

§ 3. (1) und (2) ...

(3) Die Höhe der Zuwendung gemäß § 1 ist nach drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einer Evaluierung zu unterziehen. Danach hat alle vier Jahre eine neuerliche Evaluierung zu erfolgen. Eine Anpassung der Zuwendung gemäß § 2 Abs. 1 tritt rückwirkend zum 1. Jänner des Jahres, in dem die Evaluierung zu erfolgen hat, in Kraft.

Zuwendungsvertrag

Zuwendungsvertrag

§ 4. (1) und (2) ...

§ 4. (1) und (2) ...

Vollziehung

Vollziehung

§ 5. ...

§ 5. ...

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 6. (1) ...

§ 6. (1) ...

(2) ...

(2) ...

           1. ...

           1. ...

           2. ...

           2. ...

 

(3) § l, § 2 samt Überschrift und § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.