Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Erster Teil

Erster Teil

Exekution

Exekution

Erster Abschnitt

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Zweiter Titel

Zweiter Titel

Durchführung der Exekution

Durchführung der Exekution

Aufforderung zur Leistung

Aufforderung zur Leistung

§ 25a. (1) und (2) …

§ 25a. (1) und (2) …

(3) Die Vollstreckungsorgane sind auch berechtigt, Schecks zahlungshalber entgegenzunehmen.

(3) Die Vollstreckungsorgane sind auch berechtigt, bargeldlose Zahlungen entgegenzunehmen. Die Kosten für die Nutzung der den Vollstreckungsorganen zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten technischen Geräten trägt der Bund.

Sechster Teil

Sechster Teil

Vollzugsgebühr und Vergütungen der Gerichtsvollzieher

Vollzugsgebühr und Vergütungen der Gerichtsvollzieher

Zweiter Abschnitt

Zweiter Abschnitt

Vergütung des Gerichtsvollziehers

Vergütung des Gerichtsvollziehers

Entstehen der Vergütung

Entstehen der Vergütung

§ 457. (1) und (2) …

§ 457. (1) und (2) …

(3) Die Vergütung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Der Anspruch gegen den Bund entsteht mit Ende des Monats, der auf jenen Monat folgt, in dem der Gerichtsvollzieher über die Beendigung seiner Tätigkeit berichtete. Bei der Vergütung nach § 466 Abs. 3 und 4 endet die Frist drei Monate später.

(3) Die Vergütung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Der Anspruch gegen den Bund entsteht mit Ende des Monats, der auf jenen Monat folgt, in dem der Gerichtsvollzieher über die Beendigung seiner Tätigkeit berichtete.

Vergütung bei mehreren Handlungen in einem Verfahren

Vergütung bei mehreren Handlungen in einem Verfahren

§ 459. (1) …

§ 459. (1) …

(2) Die Vergütungen für

(2) Die Vergütungen für

           1. Pfändung, sofern nicht beim gleichen Vollzugsversuch Zahlung der gesamten Forderung geleistet wird,

           1. Pfändung, sofern nicht beim gleichen Vollzugsversuch Zahlung der gesamten Forderung geleistet wird,

           2. Zahlung,

           2. Zahlung und

           3. Nachweis der Zahlung ab dem zweiten Vollzugsversuch und

 

           4. Verwertung

           3. Verwertung

stehen nebeneinander zu. Wird Zahlung geleistet, so sind bei der Berechnung der Vergütung die vorher geleisteten Zahlungen, wird bei einem oder mehreren Vollzügen Zahlung nachgewiesen, so sind die insgesamt geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen.

stehen nebeneinander zu. Wird Zahlung geleistet, so sind bei der Berechnung der Vergütung die vorher geleisteten Zahlungen, wird bei einem oder mehreren Vollzügen Zahlung nachgewiesen, so sind die insgesamt geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen.

(3) ...

(3) ...

Vermögensverzeichnis

Vermögensverzeichnis

§ 461. Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach § 424 Abs. 3, beträgt die Vergütung 2 Euro.

§ 461. Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach § 424 Abs. 3, beträgt die Vergütung 4 Euro.

Zahlung

Zahlung

§ 462. Bei der Exekution wegen Geldforderungen, ausgenommen bei der Exekution auf das unbewegliche Vermögen, beträgt die Vergütung von dem an den Gerichtsvollzieher insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag:

§ 462. (1) Bei der Exekution wegen Geldforderungen, ausgenommen bei der Exekution auf das unbewegliche Vermögen, bemisst sich die Höhe der Vergütung des Gerichtsvollziehers anhand des an ihn insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrages.

bis 150 Euro........................................................................ 5,0 %,

(2) Hat der Gerichtsvollzieher insgesamt 10 Euro vom Verpflichteten erhalten, so gebühren ihm hierfür 5 Euro (Sockelvergütung). Die Vergütung darüber hinaus beträgt wie folgt:

vom Mehrbetrag bis 800 Euro......................................... 1,5 %,

           1. bei Erreichen des Schwellenwerts von insgesamt 100 Euro gebühren ihm zusätzlich 3 Euro,

vom Mehrbetrag bis 4 000 Euro...................................... 1,0 %,

           2. bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 200 Euro, 300 Euro, 400 Euro, 500 Euro, 600 Euro, 700 Euro, 800 Euro, 900 Euro und 1 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 2 Euro,

vom Mehrbetrag bis 8 000 Euro...................................... 0,7 %,

           3. bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 1 200 Euro, 1 400 Euro, 1 600 Euro und 1 800 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 1 Euro,

vom Mehrbetrag bis 50 000 Euro..................................... 0,3 %

           4. bei Erreichen des Schwellenwerts von insgesamt 2 000 Euro gebühren ihm zusätzlich 2 Euro,

und vom Mehrbetrag über 50 000 Euro....................... 0,15 %,

           5. bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 2 500 Euro, 3 000 Euro, 3 500 Euro, 4 000 Euro, 4 500 Euro und 5 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 5 Euro,

mindestens jedoch 6 Euro.

           6. bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 7 500 Euro und 10 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 10 Euro,

 

           7. bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 20 000 Euro, 30 000 Euro, 40 000 Euro und 50 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 30 Euro,

 

           8. bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 60 000 Euro und 80 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 20 Euro,

 

           9. bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 100 000 Euro, 125 000 Euro und 150 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 25 Euro und

 

        10. bei Erreichen des Schwellenwerts von insgesamt 200 000 Euro gebühren ihm zusätzlich 30 Euro.

 

(3) Die Sockelvergütung nach Abs. 2 steht im Falle des § 466 Abs. 2 jedoch nur abzüglich der dort genannten Vergütung zu.

 

(4) Hat der Gerichtsvollzieher den Betrag der gesamten hereinzubringenden Forderung erhalten, gebührt ihm zusätzlich ein einmaliger Abschlussbonus in Höhe von 2,50 Euro bei einer hereinzubringenden Gesamtforderung bis 1 000 Euro, in Höhe von 5 Euro bei einer hereinzubringenden Gesamtforderung bis 5 000 Euro, in Höhe von 10 Euro bei einer hereinzubringenden Gesamtforderung bis 100 000 Euro und in Höhe von 20 Euro bei einer hereinzubringenden Gesamtforderung über 100 000 Euro.“

Zwangsverwaltung einer Liegenschaft

Zwangsverwaltung einer Liegenschaft

§ 464. Bei der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft beträgt die Vergütung für die Einführung eines Verwalters 20 Euro.

§ 464. Bei der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft beträgt die Vergütung für die Einführung eines Verwalters 25 Euro.

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

§ 465. Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für

§ 465. Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für

           1. die Einführung eines einstweiligen Verwalters 20 Euro,

           1. die Einführung eines einstweiligen Verwalters 25 Euro,

           2. die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 20 Euro und

           2. die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 25 Euro und

           3. die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft 4,50 Euro.

           3. die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft 25 Euro.

Fahrnisexekution

Fahrnisexekution

§ 466. (1) Bei Pfändung beträgt die Vergütung 6 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach § 462.

§ 466. (1) Bei Pfändung beträgt die Vergütung 7,50 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach § 462.

(2) Weist der Verpflichtete beim ersten Vollzugsversuch des Gerichtsvollziehers Vollzahlung nach, so beträgt die Vergütung 4,50 Euro; weist der Verpflichtete bei späteren Vollzugsversuchen Zahlung nach, insbesondere wenn Zahlung dem Gerichtsvollzieher in Aussicht gestellt wurde, so beträgt die Vergütung die Hälfte der Vergütung nach Abs. 1, höchstens jedoch 21 Euro.

 

(3) Unterbleibt die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, so beträgt die Vergütung 2 Euro.

(2) Unterbleibt die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, so beträgt die Vergütung 2 Euro.

(4) Hat der Gerichtsvollzieher Handlungen aufgrund eines Vollzugsauftrags und nach Ablauf der Frist des § 249 Abs. 3 gesetzt, wird aber kein Tatbestand nach Abs. 1 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 70 Cent.

(3) Hat der Gerichtsvollzieher Handlungen aufgrund eines Vollzugsauftrags und nach Ablauf der Frist des § 249 Abs. 3 gesetzt, wird aber kein Tatbestand nach Abs. 1 und 2 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 50 Cent.

Exekution auf Vermögensrechte

Exekution auf Vermögensrechte

§ 467. Bei der Exekution auf Vermögensrechte beträgt die Vergütung für

§ 467. Bei der Exekution auf Vermögensrechte beträgt die Vergütung für

           1. die pfandweise Beschreibung solcher Rechte 4,50 Euro und für

           1. die pfandweise Beschreibung solcher Rechte 7,50 Euro und für

           2. die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 20 Euro.

           2. die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 25 Euro.

Im Übrigen ist § 466 sinngemäß anzuwenden.

Im Übrigen ist § 466 sinngemäß anzuwenden.

Exekution zur Herausgabe beweglicher Sachen

Exekution zur Herausgabe beweglicher Sachen

§ 468. Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen beträgt die Vergütung für die Abnahme der Sachen 4,50 Euro.

§ 468. Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen beträgt die Vergütung für die Abnahme der Sachen 7,50 Euro.

Räumungsexekution

Räumungsexekution

§ 469. Bei der Räumungsexekution beträgt die Vergütung für die Räumung 30 Euro. Wird eine begonnene Räumung nicht beendet, so beträgt die Vergütung 15 Euro. Eine Räumung gilt nur dann als begonnen, wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitgestellt hat.

§ 469. Bei der Räumungsexekution beträgt die Vergütung für die Räumung 30 Euro für die erste Stunde und darüber hinaus 20 Euro für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde. Wird eine begonnene Räumung nicht beendet, so beträgt die Vergütung 20 Euro für die erste Stunde und darüber hinaus 20 Euro für jede weitere volle Stunde. Eine Räumung gilt nur dann als begonnen, wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitgestellt hat.

Insolvenzverfahren

Insolvenzverfahren

§ 470. Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für

§ 470. Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für

           1. die Aufnahme eines Inventars 6 Euro und für

           1. die Aufnahme eines Inventars 7,50 Euro und für

           2. Ermittlungen in einem Insolvenzeröffnungsverfahren 6 Euro.

           2. Ermittlungen 7,50 Euro.

Pfandweise Beschreibung

Pfandweise Beschreibung

§ 471. Für die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB beträgt die Vergütung 6 Euro.

§ 471. Für die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB beträgt die Vergütung 7,50 Euro.

Verhaftung und Vorführung

Verhaftung und Vorführung

§ 472.

§ 472. Die Vergütung beträgt für

Für die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt die Vergütung 10 Euro; für die Übergabe eines Kindes oder einer sonstigen schutzberechtigten Person 30 Euro.

           1. die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt 15 Euro,

 

           2. die Übergabe eines Kindes oder einer sonstigen schutzberechtigten Person 30 Euro für die erste Stunde, darüber hinaus 20 Euro für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde und

 

           3. die Vorbesprechung der Übergabe 80 Euro.

Zustellung

Zustellung

§ 473. Für die Zustellung von Schriftstücken und deren Anschlag im Haus beträgt die Vergütung 2 Euro.

§ 473. Für die Zustellung von Schriftstücken und deren Anschlag im Haus beträgt die Vergütung 2 Euro, für jeden Anschlag an einem weiteren Anbringungsort 1 Euro.

Dritter Abschnitt

Dritter Abschnitt

Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers

Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers

Höhe

Höhe

§ 474. (1) Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil

§ 474. (1) Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil

           1. in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt ..............................  1,10 Euro,

           1. in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt ........................................  1,21 Euro,

           2. in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist,                                                                                          1,60 Euro,

           2. in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist,                                                                                          1,80 Euro,

           3. in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt                                                                                          2,30 Euro,

           3. in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt                                                                                          2,65 Euro,

           4. a) in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt ................................................ 3 Euro und

           4. a) in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt                                                                                     3,55 Euro und

               b) in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt ............................................................................................  3,60 Euro.

               b) in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt .............................................................................  4,32 Euro.

(2) ...

(2) ...

Siebenter Teil

Siebenter Teil

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023

 

§ 505. (1) § 474 Abs. 1 Z 1 bis 4b in der Fassung der Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023, BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 31. Dezember 2023 erteilt wird.

(2) § 25a Abs. 3 und § 459 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 in der Fassung der Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023, BGBl. I Nr. xxx/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(3) § 461, § 462 samt Überschrift, § 464, § 465 Z 1 bis 3, § 466 samt Überschrift, § 467 Z 1 und 2, § 468, § 469 samt Überschrift, § 470 Z 1 und 2, § 471, § 472 samt Überschrift und § 473 in der Fassung der Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023, BGBl. I Nr. xxx/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der vergütungsauslösende Sachverhalt nach dem 31. Dezember 2023 eintritt. Bei der Berechnung der Vergütung nach § 462 in bereits anhängigen Exekutionsverfahren ist so vorzugehen, als wären die an den Gerichtsvollzieher bisher insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Beträge bereits nach § 462 in der Fassung der Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023, BGBl. I Nr. xxx/2023, vergütet worden. Für bereits erreichte Vergütungsstufen steht keine neuerliche Vergütung zu.

(4) § 457 Abs. 3 letzter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“