Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

In den betreffenden Bestimmungen soll die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 umgesetzt werden. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO); veröffentlicht auf der Homepage des BMF. Der Progressionsbericht kommt zu folgenden Hauptergebnissen (Punkt 1.1):

„Die im Jahr 2024 auszugleichende Inflation beträgt 9,9 Prozent, errechnet als der Durchschnitt der jährlichen Inflationsraten über die Monate Juli 2022 bis Juni 2023. Aufbauend auf den Prognosen für die wirtschaftliche Entwicklung in den Jahren 2023 und 2024 resultieren die folgenden Ergebnisse:

      Die kalte Progression im Jahr 2024 beläuft sich auf 3 655 Mio. Euro.

      Durch die automatische 2/3-Anpassung werden 2 471 Mio. Euro ausgeglichen.

      Die Differenz von 1 184 Mio. Euro ist durch diskretionäre Maßnahmen auszugleichen.“

Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6% (⅔ von 9,9%) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024, BGBl. II Nr. 251/2023, kundgemacht.

Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen sollen die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst werden. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen sollen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9%) erhöhen.

Es sollen zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt werden.

Daher sollen:

–      die Regelungen zu Homeoffice verlängert,

–      die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,

–      der Kindermehrbetrag erhöht und

–      der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert werden.

Alle diese Maßnahmen sollen mit dem Kalenderjahr 2024 in Kraft treten.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) und aus § 7 F-VG 1948.

II. Besonderer Teil

Zu Z 1, 3, 6 lit. a bis d und f, 7, 8, 10, 11 sowie 12 lit. b (§ 1 Abs. 4, § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b, § 33 Abs. 1 bis 6 und Abs. 8, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 42, § 99 Abs. 2 Z 2, § 102 Abs. 3 sowie § 124b Z 437):

Für das nicht durch die automatische Tarifanpassung gemäß § 33a Abs. 4 erfasste Volumen der kalten Progression (verbleibendes Drittel) sollen als diskretionäre Maßnahmen sämtliche mit der Berechnung der Absetzbeträge zusammenhängende Beträge, einschließlich der maximalen SV-Rückerstattung, um das volle Volumen der Inflation, also 9,9 Prozent, angehoben werden. Weiters sollen die für die Anwendung der ersten bis vierten Tarifstufe maßgebenden Grenzbeträge nicht nur um 6,6% (zwei Drittel der Inflationsrate), sondern im folgenden Ausmaß gestaffelt angepasst werden, und zwar

–      die erste Tarifstufe um 9,6%,

–      die zweite Tarifstufe um 8,8%,

–      die dritte Tarifstufe um 7,6% und

–      die vierte Tarifstufe um 7,3%.

Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Inflationsanpassung den Beziehern niedriger und mittlerer Einkommen besonders zu Gute kommt.

Zu Z 2 und 12 lit. b (§ 3 Abs. 1 Z 13 und § 124b Z 437):

Die Schaffung elementarer Bildungseinrichtungen durch Arbeitgeber soll attraktiver gemacht werden, indem zukünftig der kostenlose oder vergünstigte Besuch elementarer Bildungseinrichtungen (insbesondere Betriebskindergärten) auch dann steuerfrei sein soll, wenn diese Einrichtungen auch durch betriebsfremde Kinder besucht werden können. Dadurch soll es möglich gemacht werden, dass Arbeitnehmer ohne anzusetzendem Sachbezug einen Betriebskindergarten kostenlos oder vergünstigt nutzen, auch wenn dieser ebenfalls durch betriebsfremde Kinder besucht wird. Dabei soll es weder eine Rolle spielen, wie hoch der Anteil der Kinder von Arbeitnehmern unter den Kindern insgesamt ist, noch, wie hoch die Gebühr für die Nutzung der Einrichtung (sowohl für Arbeitnehmer als auch betriebsfremde Personen) ist, oder ob diese einen Gewinn erwirtschaftet.

Abgesehen davon soll für Kindergärten die Systematik des bisherigen § 3 Abs. 1 Z 13 lit. a ebenso für lit. c gelten: Auch Einrichtungen, die von mehreren Arbeitgebern gemeinsam betrieben werden, sollen unverändert von der Begünstigung erfasst sein, ebenso wie angemietete Einrichtungen, solange der Arbeitgeber Verfügungsmacht über die elementare Bildungseinrichtung hat. Das bedeutet, dass dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt sein muss, selbständig und nach eigenem Belieben über die elementare Bildungseinrichtung zu verfügen. Dabei soll sich der Arbeitgeber auch eines ihm nicht wirtschaftlich zugehörigen Betreibers bedienen können (beispielsweise eines Vereins, der auch andere Kinderbetreuungseinrichtungen betreibt), solange die Verfügungsmacht über die elementare Bildungseinrichtung bei ihm verbleibt.

Von der Verfügungsmacht des Arbeitgebers ist auszugehen, wenn sich die elementare Bildungseinrichtung im Betrieb des Arbeitgebers befindet oder externe Räumlichkeiten für den Betrieb einer solchen durch den Arbeitgeber angemietet werden. Kommt es hingegen zur bloßen Anmietung einzelner Plätze bei einer bestehenden elementaren Bildungseinrichtung (z. B. Kindergartenplatz) durch den Arbeitgeber ist die Voraussetzung der Verfügungsmacht nicht erfüllt, in diesem Fall kann jedoch bei Vorliegen der Voraussetzung die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b zur Anwendung kommen. Auch hinsichtlich des Kriteriums der Zurverfügungstellung für alle oder eine Gruppe von Arbeitnehmern soll keine Änderung zur bisherigen Rechtslage eintreten. Selbst wenn ein Teil der Arbeitnehmer ein Angebot nicht nutzt, wird die Steuerbefreiung für jene, die sie in Anspruch nehmen, nicht beeinträchtigt, ebenso wie eine Gruppe, die auf Grund eines betriebsbezogenen Kriteriums gebildet wurde und nur einen Arbeitnehmer umfasst, den gesetzlichen Kriterien entspricht. Der Begriff elementare Bildungseinrichtungen umfasst alle institutionellen Formen der Bildung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt. Demnach sollen als elementare Bildungseinrichtungen im Sinne der Bestimmung Kindergärten, Kinderkrippen und vergleichbare Einrichtungen entsprechend landesgesetzlicher Regelungen zu verstehen sein, nicht jedoch öffentliche Pflichtschulen gemäß Art. 14 Abs. 2 B-VG. Schulen sollen weiterhin nur unter lit. a subsumiert werden können, wenn es sich um Anlagen handelt, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer einrichtet, und nicht jene Leistung, die der Arbeitgeber am Markt anbietet, den Arbeitnehmern kostenlos überlassen wird.

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen davon einen Zuschuss für die Kinderbetreuung gewähren, der unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 1 000 Euro jährlich pro begünstigtem Kind steuerfrei ist. Um die Möglichkeit der steuerfreien Förderung der Kinderbetreuung auszuweiten, soll der Höchstbetrag von 1 000 Euro auf 2 000 Euro pro Kalenderjahr angehoben werden. Da auch für Kinder nach Vollendung des zehnten Lebensjahres Kosten für die Betreuung anfallen, soll zudem die Altersgrenze für die Steuerbefreiung angehoben werden. Nunmehr soll die Befreiung für Kinder, die zu Beginn des Jahres das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zustehen. Darüber hinaus soll es, um die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung zu erleichtern, möglich sein, dass der Arbeitnehmer die Kosten der den Voraussetzungen entsprechenden Kinderbetreuung selbst verausgabt und diese (gegen Vorlage der Rechnung, die zum Lohnkonto zu nehmen ist) zumindest teilweise durch den Arbeitgeber ersetzt werden. Dies soll in der Abwicklung ebenso gehandhabt werden wie die Regelung des § 26 Z 5 lit. b hinsichtlich der Zurverfügungstellung einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel.

Zu Z 4 und 12 lit. b (§ 10 Abs. 1 und 2 sowie § 124b Z 438):

Beim Gewinnfreibetrag soll der Betrag von 30 000 Euro auf 33 000 Euro erhöht werden. Dadurch soll einerseits jener Teil der Bemessungsgrundlage, der mit 15% besteuert wird, erhöht werden und andererseits soll dadurch auch der Grundfreibetrag, der dem Steuerpflichtigen ohne Investitionserfordernis zusteht, steigen. Dementsprechend sollen auch die in der Norm genannten Höchstbeträge angepasst werden.

Die Neuregelung soll für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen.

Zu Z 5 und 12 lit. a (§ 16 Abs. 1 Z 7a lit. a und § 124b Z 375):

Mit dem BGBl. I Nr. 52/2021 wurden steuerliche Regelungen betreffend Homeoffice-Tätigkeiten von Arbeitnehmern – wie insbesondere das Homeoffice-Pauschale – befristet eingeführt, um der fortschreitenden Digitalisierung und dem zunehmenden beruflichen Arbeiten im Homeoffice gerecht zu werden.

Neben dem Homeoffice-Pauschale können auch Kosten für die Anschaffung ergonomischen Mobiliars bei Homeoffice-Tätigkeit in einem hinreichenden Ausmaß geltend gemacht werden.

Auch nach der COVID-19-Krise arbeiten viele Arbeitnehmer zeitweise im Homeoffice. Dementsprechend sollen die bis dato bis Ende 2023 befristeten steuerlichen Regelungen betreffend Homeoffice-Tätigkeiten unbefristet verlängert werden, wobei bei ergonomischem Mobiliar die Deckelung mit 300 Euro Maximalbetrag pro Jahr beibehalten werden soll. Darüber hinaus sollen jene Beträge, die den jährlichen Höchstbetrag übersteigen, zukünftig zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden können, während der bisherige beschränkte zeitliche Geltungsbereich der Bestimmung auch eine betragliche Begrenzung im Gesamtausmaß der Abzugsfähigkeit zur Folge hatte.

Das Pauschale von bis zu 3 Euro pro Homeoffice-Tag soll unbefristet, inhaltlich aber im Vergleich zur bisherigen Regelung unverändert zustehen.

Zu Z 6 lit. e und 12 lit. b (§ 33 Abs. 7 sowie § 124b Z 437 und 439):

Die letzte Erhöhung des Kindermehrbetrages erfolgte durch das Teuerungs-Entlastungspaket ab dem Veranlagungsjahr 2022 auf bis zu 550 Euro jährlich pro Kind. Nunmehr soll der Kindermehrbetrag ab dem Veranlagungsjahr 2024 erneut erhöht werden und bei Vorliegen der Voraussetzungen künftig in Höhe von bis zu 700 Euro jährlich pro Kind gewährt werden.

Auch Wochengeld soll iZm dem Kindermehrbetrag nicht anspruchsschädlich sein, da sehr oft in einem Kalenderjahr Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld bezogen werden.

Beispiel:

A bezieht bis 14. Februar 2023 Wochengeld und von 15. Februar 2023 bis zum Jahresende Kinderbetreuungsgeld. Bisher hatte sie auf Grund des Bezuges von Wochengeld keinen Anspruch auf den Kindermehrbetrag, zukünftig steht er ihr zu.

Diese systematische Anpassung soll bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden sein.

Zu Z 9 und 12 lit. b (§ 68 und § 124b Z 440):

Um dem Fachkräftemangel zu begegnen und die durch die angespannte Personalsituation stärker in Anspruch genommenen Arbeitnehmer zu entlasten, sollen die steuerfreien Beträge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge gemäß § 68 Abs. 1 auf 400 Euro erhöht werden.

Darüber hinaus soll der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten zehn Überstunden im Monat auf 120 Euro erhöht werden. Um den aktuellen Effekten am Arbeitsmarkt zu begegnen, sollen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 befristet für die ersten 18 Überstunden im Monat bis zu 200 Euro steuerfrei ausbezahlt werden können. Um die Wirkung der Maßnahme zu überprüfen und in Folge die weitere Ausgestaltung der Maßnahme fundiert beurteilen zu können, soll eine Evaluierung der Maßnahme im Lauf des Jahres 2025 vorgesehen werden.

Um sicherzustellen, dass durch die Befristung der Erhöhung der steuerfreien Überstundenvergütungen im Rahmen des Ausgleichs der Kalten Progression nach dem Auslaufen der Begünstigung keine steuerliche Mehrbelastung unter Einbeziehung der Inflation stattfindet, soll das Entlastungsvolumen der befristeten Maßnahme im Jahr 2025 zu den Maßnahmen gemäß § 33a Abs. 5 (diskretionäre Entlastung, „drittes Drittel“) hinzuzurechnen sein. Es soll daher die mit 2026 in Kraft tretende Entlastung, hinsichtlich derer bis 15. September 2025 ein Ministerratsbeschluss zu fassen ist, um die durch die Befristung wegfallende Entlastungswirkung erhöht werden.

Der Betrag gemäß Abs. 1 wurde zuletzt mit der Einführung des Euro im Jahr 2002 angepasst, jener des Abs. 2 mit dem Kalenderjahr 2009.