2222 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (2197 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, das Bundes-Ehrenzeichen sowie das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst (Ehrenzeichengesetz – EhrenzeichenG) erlassen wird und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert wird sowie

über den Antrag 76/A und Zu 76/A der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 2. April 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, das Bundesgesetz über die Verleihung von Bundes-Ehrenzeichen (Bundes-Ehrenzeichengesetz) sowie das Bundesgesetz vom 25. Mai 1955 über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst geändert werden (Ehrenzeichenrechtsänderungsgesetz)

Regierungsvorlage 2197 der Beilagen

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Zu Artikel 1 (Ehrenzeichengesetz):

Mit der Verleihung von Ehrenzeichen würdigt die Republik Österreich natürliche Personen für besonders herausragende Leistungen im Interesse und Ansehen der Republik sowie vorbildhaftes Verhalten. Durch die Verleihung kommen die Wertvorstellungen der Republik Österreich zum Ausdruck und die Ausgezeichneten werden in der Öffentlichkeit aus der Allgemeinheit hervorgehoben. Sie sollen damit Vorbild und Motivation für das ausgezeichnete Verhalten und die gewürdigten Leistungen sein.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist der Verleihungsakt hoheitlicher Natur (VfSlg 2066/1950).

Derzeit sieht das Bundesgesetz vom 2. April 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, BGBl. Nr. 89/1952, keine Regelung für die Aberkennung von Ehrenzeichen für den Fall vor, dass ein Verhalten der Ausgezeichneten bekannt wird, welches dem Wesen der Verleihung widerspricht.

Zwar enthalten § 5 des Bundesgesetzes über die Verleihung von Bundes-Ehrenzeichen (Bundes-Ehrenzeichengesetz), BGBl. I Nr. 44/2002, sowie § 8a des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1955 über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst, BGBl. Nr. 96/1955, ident lautende Bestimmungen über die Aberkennung der Ehrenzeichen, diese Bestimmungen sind jedoch sehr allgemein gehalten.

Weiters sind in den genannten Gesetzen keine Regelungen enthalten, die dem Bedürfnis nach einer posthumen Aberkennung von Ehrenzeichen bzw. nach Distanzierung von früheren Verleihungen gerecht werden. Wie die Erfahrung der letzten Jahre aber gezeigt hat, sind solche – wenn auch nur symbolische – Akte nicht nur wünschenswert, sondern vielmehr geboten.

Bei der Umsetzung dieses Anliegens muss allerdings ein besonderes rechtliches Hindernis berücksichtigt werden: Nach herrschender Meinung handelt es sich bei mit solchen Auszeichnungen verbundenen Rechten um höchstpersönliche Rechte, die an der ausgezeichneten Person „haften“ und nur ihr besondere Rechte einräumen. Die Höchstpersönlichkeit der Auszeichnung führt dazu, dass die verliehenen Rechte grundsätzlich mit dem Tod der ausgezeichneten Person erlöschen und daher eine förmliche Aberkennung der Ehrung nicht mehr möglich ist.

Um den Anforderungen der heutigen Zeit gerecht zu werden und den auszeichnenden Stellen ein Mittel zur Distanzierung von bestimmten Personen oder deren Verhalten in die Hand zu geben, soll mit dem vorliegenden Bundesgesetz eine Regelung geschaffen werden, wonach posthum die Feststellung, dass ein Ehrenzeichen aberkannt worden wäre, möglich ist.

Eine explizite posthume Aberkennungsmöglichkeit für Ehrenzeichen sehen etwa die Bundesländer Salzburg (eingeführt durch LGBl Nr. 19/2016) und Oberösterreich (eingeführt durch LGBl. Nr. 69/2012) bereits in ihren Landesgesetzen vor.

Es ist angezeigt, konkrete Voraussetzungen zu normieren, unter denen Ehrenzeichen entweder ex lege widerrufen oder von der verleihenden Stelle aberkannt werden können. Zu diesem Zweck werden alle von der Bundespräsidentin bzw. vom Bundespräsidenten zu verleihenden Ehrenzeichen sowie das von der Bundeskanzlerin bzw. vom Bundeskanzler oder dem jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu verleihende Bundes-Ehrenzeichen in ein Bundesgesetz zusammengeführt und einheitliche Widerrufs- und Aberkennungsregelungen normiert.

Zu Artikel 2 (Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002):

Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung sollen auch die entsprechenden Regelungen hinsichtlich des Militär-Verdienstzeichens, das nach § 6 des Militärauszeichnungsgesetzes 2002 (MAG 2002), BGBl. I Nr. 168/2002 (WV), ebenfalls die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung verleiht, an die Bestimmungen des Ehrenzeichengesetzes angepasst werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 65 Abs. 3 B‑VG (siehe VfSlg 2066/1950).

 

Antrag 76/A und Zu 76/A

Die Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 13. November 2019 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Ehrenzeichenrechtsänderungsgesetz

Schaffung eines Aberkennungstatbestands im Bundesgesetz vom 2. April 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich

Das Bundesgesetz über die Verleihung von Bundes-Ehrenzeichen (Bundes-Ehrenzeichengesetz) sowie das Bundesgesetz vom 25. Mai 1955 über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst enthalten in § 5 bzw. in § 8a ident lautende Bestimmungen, die es ermöglichen, bereits verliehene Auszeichnungen wieder abzuerkennen, ‚wenn nach der Verleihung Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten setzt, das einer Verleihung entgegenstünde‘.

Die Gesetzesänderung ist notwendig, um auch für Ehrenzeichen, die nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich verliehen wurden, eine entsprechende Aberkennungsmöglichkeit zu schaffen.

Die Gesetzesänderung ergänzt das Bundesgesetz vom 2. April 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich um eine den genannten Bundesgesetzen idente Bestimmung.

Postume Aberkennung von Ehrenzeichen

Im Gegensatz zu der Vielfalt an Auszeichnungsmöglichkeiten gibt es in den genannten Gesetzen keine hinreichenden Regelungen, die dem Bedürfnis nach einer postumen Aberkennung von Auszeichnungen bzw. nach Distanzierung von früheren Verleihungen gerecht werden. Wie die Erfahrung der letzten Jahre aber gezeigt hat, sind solche – wenn auch nur symbolische – Akte nicht nur wünschenswert, sondern vielmehr geboten.

Bei der Umsetzung dieses Anliegens muss allerdings ein besonderes rechtliches Hindernis berücksichtigt werden: Nach herrschender Meinung handelt es sich bei mit solchen Auszeichnungen verbundenen Rechten, wie sie von den Bundesgesetzen vorgesehen werden, um höchstpersönliche Rechte, die aufgrund dieser Eigenschaft an der ausgezeichneten Person haften und nur ihr die besonderen Rechte einräumen. Die Höchstpersönlichkeit der Auszeichnung führt dazu, dass die verliehenen Rechte grundsätzlich mit dem Tod der ausgezeichneten Person erlöschen und daher eine förmliche Aberkennung der Ehrung nicht mehr möglich ist.

Um trotzdem den Anforderungen der heutigen Zeit gerecht zu werden und den auszeichnenden Stellen ein Mittel zur Distanzierung von bestimmten Personen oder deren Verhalten an die Hand zu geben, soll mit dieser Novelle eine Regelung geschaffen werden, wonach die zuständige Behörde mit Beschluss feststellen kann (mittels eines ‚Feststellungsbeschlusses‘), dass die Voraussetzungen für die eben erwähnte Aberkennung vorlägen und eine Aberkennung hätte vorgenommen werden können, wenn die ausgezeichnete Person noch am Leben wäre.

Das Mittel des Feststellungsbeschlusses wird einerseits der Forderung nach einem förmlichen Akt gerecht und entspricht darüber hinaus den Anforderungen der bestehenden Rechtsansicht zu Aberkennungen nach dem Tode.

Eine explizite postume Aberkennungsmöglichkeit für Ehrenzeichen sehen die Bundesländer Salzburg (eingeführt durch LGBl Nr 19/2016), Oberösterreich (eingeführt durch LGBl.Nr. 69/2012) und Tirol bereits in ihren Landesgesetzen vor.

In der Anfragebeantwortung durch den Bundeskanzler zu der schriftlichen Anfrage (781/J) der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen an den Bundeskanzler betreffend Aberkennung von Ehrenzeichen der Republik wegen NS Betätigung hielt der Bundeskanzler selbst fest:

‚Das Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich kennt keinen Tatbestand der Aberkennung von durch den Bundespräsidenten verliehenen Ehrenzeichen. Eine entsprechende Änderung des Statuts im Hinblick auf die Aberkennung von Ehrenzeichen für die Verdienste um die Republik Österreich wird seitens der Bundesregierung in Abstimmung mit der Österreichischen Präsidentschaftskanzlei geprüft.‘

Die vorgeschlagenen Änderungen sind notwendig, um für Aberkennungen von Ehrenzeichen zu Lebzeiten und postum die rechtliche Grundlage zu schaffen.“

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Initiativantrag 76/A und Zu 76/A in seiner Sitzung am 1. Dezember 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper der Abgeordnete Mag. Wolfgang Gerstl.

Auf Antrag des Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl beschloss der Ausschuss für innere Angelegenheiten mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N), dem Präsidenten des Nationalrates die Zuweisung des gegenständlichen Initiativantrages an den Verfassungsausschuss zu empfehlen.

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag 76/A und Zu 76/A in seiner Sitzung am 4. November 2021 erstmals in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter die Abgeordneten Mag. Eva Blimlinger, Sabine Schatz, Johann Singer, Dr. Susanne Fürst und Mag. Agnes Sirkka Prammer sowie die Bundesministerin für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt Mag. Karoline Edtstadler und der Obmannstellvertreter Mag. Wolfgang Gerstl. Im Anschluss wurden die Verhandlungen vertagt.

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag 76/A und Zu 76/A in seiner Sitzung am 6. Dezember 2022 erneut in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, MA, Mag. Wolfgang Gerstl, Sabine Schatz und Mag. Eva Blimlinger. Im Anschluss wurden die Verhandlungen vertagt.

 

In seiner Sitzung am 3. Oktober 2023 hat der Verfassungsausschuss die gegenständliche Regierungsvorlage 2197 d.B. erstmals sowie den Initiativantrag 76/A und Zu 76/A erneut in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter über die Regierungsvorlage 2197 d.B. Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, die Abgeordneten Mag. Muna Duzdar, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Dr. Susanne Fürst und Mag. Eva Blimlinger sowie die Bundesministerin für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt Mag. Karoline Edtstadler.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Jörg Leichtfried und Mag. Eva Blimlinger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Z 2 und 4 bis 6 (§ 3 Abs. 2 und § 26 EhrenzeichenG):

Die Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich erfolgt grundsätzlich auf Vorschlag der Bundesregierung oder der von ihr ermächtigten Bundesministerin bzw. des von ihr ermächtigten Bundesministers. Hinsichtlich Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates kommt entsprechend der jahrzehntelang bestehenden Staatspraxis das Vorschlagsrecht der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des jeweiligen Vertretungskörpers zu. Der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Nationalrates obliegt auch das Vorschlagsrecht hinsichtlich der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie hinsichtlich der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Rechnungshofes und der Mitglieder der Volksanwaltschaft. Somit wird mit Verfassungsbestimmung eine eindeutige Kompetenzgrundlage für das Handeln der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Nationalrates und der bzw. des Vorsitzenden des Bundesrates im Zusammenhang mit der Verleihung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich geschaffen. Um zu vermeiden, dass die Präsidentin bzw. der Präsident des Nationalrates sowie die bzw. der Vorsitzende des Bundesrates in eigener Sache den Vorschlag zur Verleihung eines Ehrenzeichens zu erstatten haben, soll eine Vertretungsregelung vorgesehen werden.

Soll einem Mitglied des Nationalrates, einem in Österreich gewählten Mitglied des Europäischen Parlaments, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Rechnungshofes, einem Mitglied der Volksanwaltschaft, einem Mitglied des Bundesrates, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Nationalrates oder der bzw. dem Vorsitzenden des Bundesrates ein Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich nach § 22 widerrufen oder nach § 23 aberkannt werden, kommt das Vorschlagsrecht für den Widerruf bzw. für die Aberkennung so wie bei der Verleihung der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Nationalrates (in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1), der bzw. dem Vorsitzenden des Bundesrates (in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2), der zweiten Präsidentin bzw. dem zweiten Präsidenten des Nationalrates (im Fall des § 3 Abs. 2 Z 3) oder der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter der bzw. des Vorsitzenden des Bundesrates (im Fall des § 3 Abs. 2 Z 4) zu.

Die Bestimmung betreffend die Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird entsprechend angepasst und erfasst sowohl die Regelungen betreffend das Vorschlagsrecht auf Verleihung als auch jene in Zusammenhang mit dem Widerruf und der Aberkennung eines Ehrenzeichens.

Zu Z 3 (§ 21 Abs. 2 Z 1 EhrenzeichenG):

Es sollen nicht bloß die Verurteilung ausländischer Gerichte, sondern auch Verurteilungen internationaler Gerichte (z.B. Internationaler Strafgerichtshof in Den Haag; Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien; Sondergerichtshof für Sierra Leone) erfasst sein. Damit wird etwa die Aberkennung von Ehrenzeichen an Personen, die wegen Beteiligung an Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt worden sind, ermöglicht.

Zu Z 7 (§ 27 Abs. 1 EhrenzeichenG):

Es wird das Inkrafttreten der Verfassungsbestimmungen (§ 3 Abs. 2 und § 26 Z 2) und der übrigen Bestimmungen festgelegt.

Zu Z 8 (§ 27 Abs. 4 EhrenzeichenG):

Der Verweis auf Abs. 3 wird richtiggestellt. Die Formulierung ‚Ehrenzeichen, die aufgrund der in Abs. 3 angeführten Bundesgesetze verliehen wurden‘ umfasst auch jene Ehrenzeichen, die entsprechend der jahrzehntelang bestehenden Staatspraxis auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Nationalrates oder der bzw. des Vorsitzenden des Bundesrates verliehen wurden, da es sich dabei um Ehrenzeichen nach dem Bundesgesetz über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich handelt.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Jörg Leichtfried und Mag. Eva Blimlinger mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N, dagegen: F) beschlossen.

 

Der Initiativantrag 76/A und Zu 76/A gilt als miterledigt.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich gewählt.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 10 03

                 Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich                                           Mag. Jörg Leichtfried

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann