2225 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (2207 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – (G-ZG) geändert wird

Aufgrund einiger Anträge unter anderem von den Verwaltungsgerichten in Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Wien wurden vom Verfassungsgerichtshof mehrere Prüfverfahren betreffend die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Bestimmungen (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz und krankenanstaltenrechtliche Gesetze) sowie der Verordnungen der Gesundheitsplanungs GmbH zum Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) und zum Regionalen Strukturplan Gesundheit Wien (RSG Wien) eingeleitet.

Am 30. Juni 2022 ergingen mehrere Erkenntnisse des VfGH (siehe insb. G 334-341/2021-29). In diesen Erkenntnissen des VfGH wurden die Anträge großteils zurück- oder abgewiesen und die durch die Anträge aufgeworfenen (verfassungs)rechtlichen Bedenken als unbegründet zerstreut. Letztendlich wurde § 23 Abs. 1 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs. 2 zweiter, dritter, vierter und fünfter Satz und Abs. 4 bis 8 G-ZG mit Ablauf des 31. Dezember 2023 als verfassungswidrig aufgehoben.

Bei § 23 Abs. 1 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs. 2 zweiter, dritter, vierter und fünfter Satz sowie bei Abs. 4, 6 und 7 G-ZG wurde ein Verstoß gegen Art. 102 B-VG erkannt. Gemäß dieser Bestimmung bedarf die Errichtung eigener Bundesbehörden bzw. beliehener Rechtsträger für Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, wie im Falle des Gesundheitswesens gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG, der Zustimmung der Länder. Da die in Art. 102 B-VG vorgesehene Zustimmung vor Kundmachung im Rahmen der Einführung dieser bundesgesetzlichen Bestimmungen nicht erfolgte, wurden diese Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben. In Folge der Aufhebung dieser bundesgesetzlichen Bestimmungen wurden zudem die auf dieser Basis erlassenen Verordnungen – (d.h. soweit sie als Verordnung des Bundes in Geltung stehen bzw. standen) – als gesetzwidrig aufgehoben bzw. festgestellt, dass diese Verordnungen gesetzwidrig waren.

§ 23 Abs. 5 und 8 G-ZG enthält Grundsatzbestimmungen gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG dar, enthalten aber Bestimmungen, die in das Organisationrecht der Länder eingreifen. Organisationsrechtliche Angelegenheiten der Länder fallen unter Art. 15 B-VG, somit in die alleinige Zuständigkeit der Länder und fallen nicht in die Regelungskompetenz des Bundes.

Da sowohl die Länder als auch der Bund und die Sozialversicherung an einer Verbindlichmachung von bestimmten Teilen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und der Regionalen Strukturpläne Gesundheit festhalten wollen, ist § 23 G-ZG verfassungskonform zu gestalten und vor der Kundmachung dieser Novelle die ausdrückliche Zustimmung der Länder einzuholen.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes besteht in Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).

 


 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Oktober 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Ralph Schallmeiner die Abgeordnete Ing. Mag. (FH) Alexandra Tanda und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Gerhard Kaniak.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N, dagegen: F) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2207 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 10 03

                             Ralph Schallmeiner                                                      Mag. Gerhard Kaniak

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann