Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des GmbH-Gesetzes

§ 15. (1) …

§ 15. (1) …

 

(1a) Geschäftsführer darf nicht sein, wer von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen zumindest einer der folgenden strafbaren Handlungen erfolgt ist (Disqualifikation): Betrug (§ 146 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB), Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 153d StGB), Organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB), Betrügerische Krida (§ 156 StGB), Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB), Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (§ 163a StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB), Ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168f StGB), Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168g StGB), Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG) oder Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug (§ 40 FinStrG). Die Rechtsfolge der Disqualifikation endet drei Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung.

 

(1b) Abs. 1a gilt auch für eine derartige Verurteilung wegen einer vergleichbaren strafbaren Handlung durch ein ausländisches Gericht.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 16a. (1) bis (2) …

§ 16a. (1) bis (2) …

 

(3) Ist oder wird ein Geschäftsführer nach § 15 Abs. 1a oder 1b disqualifiziert, so hat er unverzüglich seinen Rücktritt zu erklären; dieser wird nach Ablauf von 14 Tagen wirksam.

§ 127. (1) bis (27) …

§ 127. (1) bis (27) …

 

(28) § 15 Abs. 1a und 1b sowie § 16a Abs. 3 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind auf Verurteilungen anzuwenden, deren Rechtskraft nach dem 31. Dezember 2023 eingetreten ist.

Artikel 2

Änderung des Aktiengesetzes

Bestellung und Abberufung des Vorstands

Bestellung und Abberufung des Vorstands

§ 75. (1) bis (2) …

§ 75. (1) bis (2) …

 

(2a) Vorstandsmitglied darf nicht sein, wer von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen zumindest einer der folgenden strafbaren Handlungen erfolgt ist (Disqualifikation): Betrug (§ 146 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB), Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 153d StGB), Organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB), Betrügerische Krida (§ 156 StGB), Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB), Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (§ 163a StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB), Ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168f StGB), Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168g StGB), Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG) oder Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug (§ 40 FinStrG). Die Rechtsfolge der Disqualifikation endet drei Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung.

 

(2b) Abs. 2a gilt auch für eine derartige Verurteilung wegen einer vergleichbaren strafbaren Handlung durch ein ausländisches Gericht.

 

(2c) Ist oder wird ein Vorstandsmitglied nach Abs. 2a oder 2b disqualifiziert, so gilt § 16a Abs. 3 GmbHG sinngemäß.

(3) bis (4) ...

(3) bis (4) ...

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 262. (1) bis (45) …

§ 262. (1) bis (45) …

 

„(46) § 75 Abs. 2a, 2b und 2c tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Verurteilungen anzuwenden, deren Rechtskraft nach dem 31. Dezember 2023 eingetreten ist.“

Artikel 3

Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung.

Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung.

§ 15. (1) bis (2) …

§ 15. (1) bis (2) …

 

(2a) Vorstandsmitglied darf nicht sein, wer von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen zumindest einer der folgenden strafbaren Handlungen erfolgt ist (Disqualifikation): Betrug (§ 146 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB), Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 153d StGB), Organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB), Betrügerische Krida (§ 156 StGB), Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB), Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (§ 163a StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB), Ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168f StGB), Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168g StGB), Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG) oder Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug (§ 40 FinStrG). Die Rechtsfolge der Disqualifikation endet drei Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung.

 

(2b) Abs. 2a gilt auch für eine derartige Verurteilung wegen einer vergleichbaren strafbaren Handlung durch ein ausländisches Gericht.

 

(2c) Ist oder wird ein Vorstandsmitglied nach Abs. 2a oder 2b disqualifiziert, so gilt § 16a Abs. 3 GmbHG sinngemäß.

(3) ...

(3) ...

 

§ 94l. § 15 Abs. 2a, 2b und 2c tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Verurteilungen anzuwenden, deren Rechtskraft nach dem 31. Dezember 2023 eingetreten ist.“

Artikel 4

Änderung des SE-Gesetzes

Bestellung und Abberufung

Bestellung und Abberufung

§ 59. (1) bis (3) …

§ 59. (1) bis (3) …

(4) Werden Dritte zu geschäftsführenden Direktoren bestellt, gilt für sie § 75 Abs. 2 AktG entsprechend.

(4) Werden Dritte zu geschäftsführenden Direktoren bestellt, gilt für sie § 75 Abs. 2 bis 2c AktG entsprechend.

(5) …

(5) …

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 67. (1) bis (13) ...

§ 67. (1) bis (13) ...

 

(14) § 59 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Verurteilungen anzuwenden, deren Rechtskraft nach dem 31. Dezember 2023 eingetreten ist.

Artikel 5

Änderung des SCE-Gesetzes

Geschäftsführende Direktoren

Geschäftsführende Direktoren

§ 25. (1) …

§ 25. (1) …

 

(1a) Werden Dritte zu geschäftsführenden Direktoren bestellt, gilt für sie § 15 Abs. 2a, 2b und 2c GenG entsprechend.

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 32. (1) bis (2) …

§ 32. (1) bis (2) …

 

(3) § 25 Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Verurteilungen anzuwenden, deren Rechtskraft nach dem 31. Dezember 2023 eingetreten ist.

Artikel 6

Änderung des Firmenbuchgesetzes

Allgemeine Eintragungen

Allgemeine Eintragungen

§ 3. (1) bis (2) …

§ 3. (1) bis (2) …

 

(2a) Bei natürlichen Personen, die über keine aufrechte Meldung im Inland verfügen, sind in der Anmeldung auch deren Staatsangehörigkeit und Wohnsitzstaat anzugeben. Diese Daten sind nicht in das Firmenbuch einzutragen; sie sind jedoch wie Eintragungen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Aufnahme in das Unternehmensregister gemäß § 25 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu übermitteln.

(3) …

(3) …

 

Disqualifizierte Personen

 

§ 19a. (1) Als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Vorstandsmitglied, Verwaltungsratsmitglied oder geschäftsführender Direktor einer Aktiengesellschaft, Europäischen Gesellschaft (SE), Genossenschaft oder Europäischen Genossenschaft (SCE) darf nicht in das Firmenbuch eingetragen werden, wer nach § 15 Abs. 1a oder 1b GmbHG, § 75 Abs. 2a oder 2b AktG bzw. § 15 Abs. 2a oder 2b GenG disqualifiziert ist. Ob eine solche Disqualifikation vorliegt, ist vom Firmenbuchgericht durch eine automationsunterstützte Abfrage aus dem Strafregister (Vorprüfung) und erforderlichenfalls durch die Einholung einer Strafregisterauskunft amtswegig zu ermitteln.

 

(2) Soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich erscheint, kann das Firmenbuchgericht gemäß Art. 13i der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/1151 betreffend den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 80, über das System der Registervernetzung auch Informationen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum darüber einholen, ob die betreffende Person nach dem Recht des jeweiligen anderen Staats disqualifiziert oder in einem für die Disqualifikation relevanten Register eingetragen ist.

 

(3) Wird eine Person als Organmitglied im Sinn des Abs. 1 zum Firmenbuch angemeldet, der die Rechtsfolge der Disqualifikation nach § 44 Abs. 2 StGB bedingt nachgesehen wurde, so ist dies in der Anmeldung anzugeben und nachzuweisen.

 

(4) Bei jeder die Rechtsfolge der Disqualifikation nach § 15 Abs. 1a oder 1b GmbHG, § 75 Abs. 2a oder 2b AktG oder § 15 Abs. 2a oder 2b GenG auslösenden Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist durch einen automationsunterstützten Abgleich der Strafkarte mit dem Firmenbuch zu ermitteln, ob die verurteilte Person bereits als Organmitglied im Sinn des Abs. 1 im Firmenbuch eingetragen ist. Ist dies der Fall, so ist das für die Gesellschaft zuständige Firmenbuchgericht automationsunterstützt von der Verurteilung der betreffenden Person zu verständigen.

 

(5) Aufgrund einer Verständigung nach Abs. 4 hat das Firmenbuchgericht nach Abs. 1 zweiter Satz vorzugehen. Im Fall einer Disqualifikation hat das Gericht die Gesellschaft aufzufordern, die disqualifizierte Person unverzüglich abzuberufen und erforderlichenfalls für einen anderen gesetzlichen Vertreter zu sorgen. Kommt die Gesellschaft dieser Aufforderung nicht binnen einer Frist von längstens zwei Monaten nach, so ist die disqualifizierte Person von Amts wegen zu löschen. Nach Rechtskraft des Löschungsbeschlusses und Ablauf einer Frist von 15 Tagen nach Eintragung der Löschung gilt die Person als abberufen; auf diese Rechtsfolge ist im Löschungsbeschluss hinzuweisen.

 

(6) Wurde einer bereits als Organmitglied im Sinn des Abs. 1 im Firmenbuch eingetragenen Person die Rechtsfolge der Disqualifikation nach § 44 Abs. 2 StGB bedingt nachgesehen, so ist dies dem zuständigen Firmenbuchgericht unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen.

 

(7) Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen über

 

           1. die automationsunterstützte Abfrage des Strafregisters nach Abs. 1 und

 

           2. den automationsunterstützten Abgleich der Strafkarten mit dem Firmenbuch sowie die automationsunterstützte Verständigung des Firmenbuchgerichts nach Abs. 4.

 

Informationserteilung über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung

 

§ 38. (1) Für die Beantwortung von Informationsersuchen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Art. 13i der Richtlinie (EU) 2017/1132, ob eine Person der Disqualifikation nach § 15 Abs. 1a oder 1b GmbHG, § 75 Abs. 2a oder 2b AktG oder § 15 Abs. 2a oder 2b GenG unterliegt, ist bundesweit das Handelsgericht Wien zuständig.

 

(2) Informationsersuchen nach Abs. 1 sind unverzüglich und gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 S. 7, zu beantworten. Lassen die im Informationsersuchen bereitgestellten Daten keine eindeutige Identifizierung zu, so sind von der anfragenden Stelle weitere Informationen zur Identitätsfeststellung anzufordern.

 

(3) In der Antwort an die ersuchende Stelle ist anzugeben, ob die in der Abfrage identifizierte Person nach österreichischem Recht disqualifiziert ist; bejahendenfalls sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen einer Disqualifikation mitzuteilen. Zusätzliche Informationen sind nicht bereitzustellen; hierüber ist die ersuchende Stelle zu informieren.

§ 43. (1) bis (18) …

§ 43. (1) bis (18) …

 

(19) § 3 Abs. 2a, § 19a samt Überschrift und § 38 samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 3 Abs. 2a ist auf Anmeldungen zum Firmenbuch anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 vorgenommen werden.