2235 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (2196 der Beilagen): Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

Das Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Protokolls im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen.

Da durch das Protokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China werden gegenwärtig durch das am 10. April 1991 in Peking unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, samt Protokoll BGBl. Nr. 679/1992, geregelt. Dieses Abkommen entspricht derzeit nicht in allen Bereichen dem Standard der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) betreffend Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Standard) sowie dem OECD-Standard betreffend die steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft und ist daher revisionsbedürftig.

Das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, BGBl. III Nr. 93/2018 („MLI“), wurde von beiden Staaten unterzeichnet und ratifiziert. Es ist bereits im bilateralen Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China anwendbar. Das MLI dient der Umsetzung von BEPS-Standards in die Doppelbesteuerungsabkommen der teilnehmenden Staaten. Es kann ein Doppelbesteuerungsabkommen aber letztlich nur insoweit modifizieren, als die Vorbehalte und Notifikationen der Republik Österreich mit jenen des Abkommenspartners übereinstimmen. Zudem kann das Doppelbesteuerungsabkommen mittels MLI nicht komplett an den neuesten OECD-Standard angepasst werden. So berührt das MLI bspw. nicht den OECD-Standard betreffend Amtshilfe. Zudem werden durch das MLI im bilateralen Verhältnis Österreich-China nicht alle relevanten BEPS-Maßnahmen umgesetzt.

Mit dem Protokoll sollen daher BEPS-Maßnahmen, welche nicht mittels MLI umgesetzt werden können, sowie der aktuelle OECD-Standard betreffend die steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft in das Doppelbesteuerungsabkommen Eingang finden. Vor allem werden aber weitere Bestimmungen des Abkommens geändert, um den Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu stärken.

Mit dem Inkrafttreten des Protokolls werden im Wesentlichen keine personellen Wirkungen verbunden sein. Die mit dem Inkrafttreten des Protokolls verbundenen finanziellen Auswirkungen werden aus den dem zuständigen Ressort zur Verfügung gestellten Mitteln bedeckt.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 5. Oktober 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Franz Leonhard Eßl die Abgeordneten Mag. Nina Tomaselli, MMag. DDr. Hubert Fuchs und Mag. Gerald Loacker sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Magnus Brunner, LL.M.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Finanzausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll (2196 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B‑VG genehmigt.

Wien, 2023 10 05

                            Franz Leonhard Eßl                                                            Karlheinz Kopf

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann