Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkt des Entwurfes:
Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit ist in der österreichischen Bundesverfassung ausdrücklich verankert, ebenso wie die – in einem Spannungsverhältnis zu dieser stehende – Auskunftspflicht der Verwaltung. Diese Rechtslage führt regelmäßig zu einem schlechten Abschneiden Österreichs in internationalen Transparenzrankings. Im Regierungsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2020 – 2024 (S 17 f) wurde daher vereinbart, dem berechtigten Interesse an einem möglichst weiten Zugang zu staatlichen Informationen nachzukommen. Es soll ein Paradigmenwechsel eingeleitet werden, indem das Amtsgeheimnis endgültig beseitigt, staatliche Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme gemacht werden soll. Staatliches Handeln soll für jedermann weitestgehend transparent gemacht, der Zugang des Einzelnen zu staatlichen Informationen erleichtert und jener zu staatsnahen unternehmerischen Informationen eröffnet werden.
Aufhebung der verfassungsgesetzlichen Amtsverschwiegenheit und Einführung einer allgemeinen Informationsfreiheit durch Schaffung einer verfassungsgesetzlichen Informationsverpflichtung und eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts (Grundrechts) auf Zugang zu Informationen.
Einfachgesetzliche Ausführung der verfassungsgesetzlichen Bestimmungen zur Informationsfreiheit in einem Informationsfreiheitsgesetz – IFG.
Zu diesem Zweck wurde im Jahr 2021 ein Gesetzentwurf zur allgemeinen Begutachtung versendet (95/ME). Innerhalb der achtwöchigen Begutachtungsfrist wurden rund 200 Stellungnahmen abgegeben. Diese waren durchwegs grundsätzlich, ausführlich und detailliert und inhaltlich sehr divergent. Die Stellungnahmen wurden umfassend ausgewertet. In der Folge wurden zahlreiche Gespräche, insbesondere auch mit betroffenen Einrichtungen und Stakeholdern, geführt. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse wurde der Entwurf überarbeitet und soll nun einer Beschlussfassung zugeführt werden.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit zur Erlassung der Verfassungsbestimmung des Artikels 1 und der Verfassungsbestimmungen im Artikel 2 (§ 4 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1 und § 20 Abs. 1) dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 des Bundes‑Verfassungsgesetzes – B‑VG, BGBl. Nr. 1/1930 („Bundesverfassung“).
Die Zuständigkeit zur Erlassung der übrigen Bestimmungen des Artikels 2 ergibt sich hinsichtlich des § 12 aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“) bzw. § 7 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 – F‑VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, hinsichtlich des § 11 Abs. 3 und des § 14 aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 („Verwaltungsgerichtsbarkeit“) bzw. Art. 136 Abs. 2 dritter Satz B-VG und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen aus Art. 22a Abs. 4 Z 1 B-VG.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Der Entwurf kann im Hinblick auf die Verfassungsbestimmung des Artikels 1 und die im Artikel 2 enthaltenen Verfassungsbestimmungen gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Im Hinblick auf die vorgesehene Einschränkung der Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung bzw. Vollziehung bedarf der Entwurf gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG der qualifizierten Zustimmung des Bundesrates.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):
Zu Z 1 (Entfall des Art. 20 Abs. 3 bis 5) und Z 2 (Art. 22a):
Im Regierungsprogramm 2020–2024 (S 19 f) wurde vereinbart, in einem „Kontroll- und Transparenzpaket“ eine allgemeine „Informationsfreiheit“ einzuführen. Die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftspflicht der Verwaltung sollen aufgehoben werden. An ihre Stelle sollen eine verfassungsgesetzliche Pflicht zur aktiven Informationsveröffentlichung und ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (Grundrecht) auf Zugang zu staatlichen und bestimmten unternehmerischen Informationen treten. Ausnahmen von der Informationspflicht sollen ausschließlich zur erforderlichen Wahrung bestimmter gewichtiger öffentlicher und berechtigter überwiegender privater Interessen (insbesondere des Grundrechts auf Datenschutz) gelten. Grundsätze für das Verfahren der Informationserteilung wurden festgelegt, insbesondere betreffend den Informationszugang und den Rechtsschutz. Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die verfassungsgesetzlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, um das Vorhaben entsprechend dem Regierungsprogramm umzusetzen.
Zu Z 2 (Art. 22a):
Zu Abs. 1 und 2:
Der Begriff der „Information“ und der „Information von allgemeinem Interesse“ soll in den einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen präzisiert werden (vgl. § 2 des im Artikel 2 vorgeschlagenen Informationsfreiheitsgesetzes – IFG und die Erläuterungen dazu).
Die Begriffe „Bundesverwaltung“ und „Landesverwaltung“ sind in einem funktionellen Sinn zu verstehen; so sind etwa auch die Angelegenheiten der Justizverwaltung, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind (monokratische Justizverwaltung), und die der Parlamentsverwaltung (vgl. dazu VfSlg. 20.446/2021) davon umfasst. Zum Begriff „Geschäfte“ vgl. zB Art. 104 B-VG sowie zum Begriff „Geschäfte der Bundesverwaltung“ vgl. insbesondere Art. 77 Abs. 1 B-VG. Der Begriff der mit der Besorgung der Geschäfte der Verwaltung betrauten „Organe“ ist – wie jener des Art. 23 B-VG – in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst insbesondere auch die Organe sonstiger juristischer Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, insbesondere auch private sogenannte „Beliehene“. Zur Auskunftspflicht der Universitäten vgl. jüngst VwGH 12.12.2022, Ro 2021/10/0009.
Da die Verwaltung nach dem Konzept des B-VG nur entweder Bundesverwaltung oder Landesverwaltung sein kann, erscheint eine gesonderte Nennung der Gemeindeverwaltung, wie sie im geltenden Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG enthalten ist, sowie der sonstigen (nicht-territorialen) Selbstverwaltung (vgl. die Art. 120a bis 120c B-VG; dazu zählen die Kammern der beruflichen und wirtschaftlichen Selbstverwaltung, die Sozialversicherungsträger [soziale Selbstverwaltung], die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Agrargemeinschaften, Fremdenverkehrsverbände, Jagdverbände; vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG Art. 120a Rz. 3) entbehrlich (vgl. zur bloß „klarstellenden“ Anfügung der Wendung „sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts“ im Art. 20 Abs. 3 B-VG unter Berufung auf die Entstehungsgeschichte Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2 [1998] 94 ff [96]).
Die verfassungsgesetzlichen Geheimhaltungsgründe sollen im Anwendungsbereich beider Absätze gelten, also sowohl für die proaktive Informationspflicht (Abs. 1) als auch für den Zugang zur Information auf Antrag (Abs. 2).
Zu Abs. 1:
„Informationen von allgemeinem Interesse“ sollen von den informationspflichtigen Organen von sich aus, ohne konkretes Ansuchen, proaktiv in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise veröffentlicht werden. Wann eine Information „von allgemeinem Interesse“ ist, wird, ebenso wie die Form der Veröffentlichung, in den im Artikel 2 vorgeschlagenen §§ 2 Abs. 2 und 4 IFG ausgeführt.
Von sich aus informationspflichtig sein sollen die Organe und Hilfsorgane der Gesetzgebung des Bundes (Nationalrat, Bundesrat, Rechnungshof, Volksanwaltschaft), die Organe der Verwaltung bzw. die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit (einschließlich der Staatsanwälte, vgl. Art. 90a B-VG), die Organe der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshof) und der Verfassungsgerichtshof.
Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern und Gemeindeverbände, in denen Gemeinden zusammengeschlossen sind, die insgesamt weniger als 5 000 Einwohner haben, sollen von der proaktiven Informationspflicht ausgenommen werden, um ihre Leistungsfähigkeit insbesondere auch in technischer Hinsicht nicht zu überfordern. Die Einwohnerzahl soll sich nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung richten, wie es auch in der Praxis der Rechnungshofkontrolle geschieht (vgl. Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung [1977] 404; Kahl in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte, Art. 127a B-VG [Stand 1.1.2021, rdb.at], Rz. 2; Kroneder-Partisch in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [4. Lfg. 2001], Art. 127a B-VG Rz. 7). Kleineren Gemeinden und Gemeindeverbänden bleibt es unbenommen, solche Informationen nach denselben Maßgaben (insbesondere gelten auch die Geheimhaltungstatbestände gemäß Abs. 2) freiwillig zu veröffentlichen.
Angelegenheiten, die von den sonstigen Selbstverwaltungskörpern im eigenen Wirkungsbereich besorgt werden, erfüllen nicht das Kriterium des „allgemeinen“ Interesses (vgl. die Beschränkung des Informationsrechts auf ihre Mitglieder im Abs. 2 letzter Satz).
Zu Abs. 2:
Den Zugang zu Informationen auf Antrag sollen die Organe der Verwaltung bzw. die mit der Besorgung von Geschäften der Bundes– oder Landesverwaltung betrauten Organe zu gewähren haben.
Die nicht-territorialen Selbstverwaltungskörper, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen, sollen, soweit sich Informationsbegehren auf Angelegenheiten beziehen, die sie im eigenen Wirkungsbereich besorgen, wie schon nach geltender Rechtslage (Art. 20 Abs. 4 B-VG), nur gegenüber ihren Mitgliedern verpflichtet sein, Zugang zu ihren Informationen zu gewähren. Anstelle von „Zugehörigen“ soll aus sprachlichen bzw. systematischen Gründen künftig von „Mitgliedern“ die Rede sein, da die verfassungsgesetzlichen Rechtsgrundlagen der sonstigen (nichtgemeindlichen) Selbstverwaltung so formuliert sind (vgl. Art. 120c Abs. 1 und 2 B-VG). Mitglieder sind die gesetzlich bestimmten Verbandsangehörigen (vgl. Stolzlechner in: Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [6. Lfg. 2010], Art. 120c B-VG Rz. 11).
Träger dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts soll jedermann, dh. jede natürliche oder juristische Person, soweit sie Träger dieses Rechts sein kann, sein.
Der Zugang zu Informationen soll verweigert werden und Informationen sollen geheim gehalten werden können, „soweit“ (und auch solange; vgl. ausdrücklich die Ausführungsbestimmung im Artikel 2 [Informationsfreiheitsgesetz] § 6) der Schutz der taxativ aufgezählten Interessen dies erfordert und „gesetzlich nicht anderes bestimmt ist“. Mit dieser aus dem geltenden Art. 20 Abs. 3 B-VG übernommenen Wendung soll klargestellt werden, dass die einfache Gesetzgebung die angeführten Geheimhaltungstatbestände – im Interesse einer höheren Transparenz – auch künftig in gewissem Umfang einschränken, aber keinesfalls erweitern dürfen soll (vgl. so mit dem Argument der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gemäß Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [MRK], BGBl. Nr. 210/1958, VfSlg. 6288/1970, 7455/1974, 9657/1983). Zum Verhältnis einfachgesetzlicher Bestimmungen zum Informationsfreiheitsgesetz siehe die Erläuterungen zu Artikel 2 (Informationsfreiheitsgesetz) zu § 6 und § 16.
Unter „erforderlich“ ist geboten bzw. „notwendig“ (im Sinn der grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte der MRK, zB in Art. 8) zu verstehen.
Zu den zu wahrenden „überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen“ vgl. den grundrechtlichen „Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer“ gemäß Art. 10 Abs. 2 MRK. Als potenziell überwiegendes Privatinteresse kommt primär das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten (vgl. § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999; die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung] – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S 1; Art. 8 MRK; Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [GRC], ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389) in Betracht, aber auch das grundrechtlich geschützte Privatleben (Art. 8 MRK; Art. 7 GRC; zum erforderlichen Grundrechtsschutz beim öffentlichen Zugang zu Datenregistern gemäß den Art. 7 und 8 GRC vgl. EuGH 22.11.2022, verbundene Rs. C-37/20 und C‑601/20, Luxembourg Business Registers, ECLI:EU:C:2022:912), rechtlich geschützte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Urheberrechte bzw. Rechte am geistigen Eigentum (vgl. Art. 1 1. ZPMRK) oder das Redaktionsgeheimnis (vgl. § 31 des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981).
Im Hinblick auf unionsrechtlich determinierte Geheimhaltungs- bzw. Informationsregelungen kann – unbeschadet eines allfälligen Anwendungsvorranges – der Ausnahmetatbestand der „zwingenden integrations- […]politischen Gründe“ (vgl. die Vorbildbestimmungen der Art. 23d Abs. 2 und Art. 23e Abs. 3 und 4 B‑VG) zum Tragen kommen. Eine Geheimhaltung kann alternativ auch aus zwingenden außenpolitischen Gründen (etwa zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere aus Abkommen über den gegenseitigen Schutz von klassifizierten Informationen oder zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen und Berücksichtigung außenpolitischer Interessen gemäß dem Außenwirtschaftsrecht, im Rahmen der Exportkontrolle) erforderlich sein.
Die verfassungsgesetzlichen Ausnahmetatbestände können in (einfachen) Bundes- und Landesgesetzen (Materiengesetzen) wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, aber nicht erweitert werden. Ausführungsbestimmungen dazu enthält der im Artikel 2 vorgeschlagene § 6 IFG (vgl. auch die Erläuterungen dazu).
Zu Abs. 3:
Nach Maßgabe dieser Bestimmung sollen auch nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betraute, aber der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegende Stiftungen, Fonds, Anstalten und bestimmte Unternehmungen verpflichtet werden, Zugang zu ihren Informationen zu gewähren; soweit sie Aufgaben der Verwaltung besorgen, unterliegen sie als funktionelle Verwaltungsorgane ohnehin der Informationspflicht gemäß Abs. 2. Welche Stiftungen, Fonds und Anstalten der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ergibt sich aus Art. 126b Abs. 1, Art. 127 Abs. 1, Art. 127a Abs. 1 und Art. 127c B-VG, welche Unternehmungen aus Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3, Art. 127a Abs. 3 und Art. 127c B-VG (Letzterer jeweils in Verbindung mit landesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen). Informationspflichtig sollen wegen ihrer Staatsnähe bzw. dem dort maßgeblichen staatlichen Einfluss die rechnungshofkontrollierten Unternehmungen sein, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 50% beteiligt ist. Dies gilt auch für deren Tochter- und Enkelunternehmungen, für die die entsprechenden Beteiligungsverhältnisse (mindestens 50%, durch ihre rechnungshofkontrollierten Mutterunternehmungen) erfüllt sind (vgl. den jeweils letzten Satz in Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3 und Art. 127a Abs. 3 bzw. Art. 127c B-VG).
Solche Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sollen insoweit nicht informationspflichtig sein, als eine Geheimhaltung bei sinngemäßer Anwendung der Ausnahmetatbestände des Abs. 2 notwendig ist oder durch die Bekanntgabe der Information ihre Wettbewerbsfähigkeit nicht nur abstrakt gefährdet wäre. Letzteres wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Schutz von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen eine Geheimhaltung erfordert. Maßgeblich ist dabei der Schaden, der durch das Bekanntwerden der Information entstünde; der rein manipulative Aufwand der Informationserteilung ist als solcher jedenfalls keine solche Beeinträchtigung. In sinngemäßer Anwendung des Ausnahmetatbestands „zur Vorbereitung einer Entscheidung“ gemäß Abs. 2 kann insbesondere der interne Willensbildungs- und Entscheidungsprozess der Unternehmung zu schützen sein (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 2 zu § 6 zu diesem Tatbestand).
Unternehmungen sollen gesetzlich von der Informationspflicht ausgenommen werden können, wenn der Zugang zu ihren Informationen in vergleichbarer Weise bereits gesetzlich sichergestellt ist; dies ist insbesondere im Fall bestehender börse- bzw. wertpapierrechtlicher Verpflichtungen anzunehmen (vgl. die entsprechende, im Artikel 2 § 14 Abs. 2 vorgeschlagene Ausnahme).
Zu Abs. 4:
Die vorgeschlagene Kompetenzbestimmung sieht in der Gesetzgebung eine Bedarfskompetenz des Bundes nach der Vorbildbestimmung des Art. 11 Abs. 2 B-VG vor (Z 1). Die grundsätzliche Adhäsionskompetenz der Materiengesetzgebung (bzw. in organisationsrechtlichen Angelegenheiten allenfalls der Organisationsgesetzgebung) in Angelegenheiten der Informationsfreiheit soll bestehen bleiben. Durch Bundesgesetz sollen einheitliche Vorschriften erlassen werden können (siehe das im Artikel 2 vorgeschlagene Informationsfreiheitsgesetz). Von diesen bundesgesetzlichen Regelungen darf in den jeweiligen Bundes- und Landesgesetzen nur abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist. Nach der Rsp. des Verfassungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung ist eine materienrechtliche Abweichung nur dann „erforderlich“, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. zB VfSlg. 8583/1979, 13.831/1994, 15.369/1998, 15.218/1998, 16.414/2002) bzw. wenn sie im Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften unerlässlich ist (beginnend mit VfSlg. 8945/1980, vgl. VfSlg. 11.564/1987, 14.153/1995, 19.922/2014).
Die materienspezifischen Regelungen haben künftig freilich den verfassungsgesetzlichen Vorgaben aus dem vorgeschlagenen Grundrecht auf Information (vgl. den vorgeschlagenen Abs. 2) zu entsprechen.
Eine Mitwirkung der Länder an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben des Bundes in Angelegenheiten der Informationsfreiheit (vgl. die Vorbildbestimmung des Art. 136 Abs. 2 B-VG) ist vorgesehen, ebenso wie deren Zustimmung zur Kundmachung eines solchen Bundesgesetzes (vgl. Art. 14b Abs. 4 B‑VG). Auf der Grundlage dieser Kompetenzbestimmung wird im Artikel 2 ein ausführendes Informationsfreiheitsgesetz vorgeschlagen.
Die Kompetenz zur Vollziehung des Informationsfreiheitsrechts soll sich aus sachlichen Gründen nach der Kompetenz in der Angelegenheit richten, in der die Information zu erteilen ist (Z 2).
Zu Z 3 (Art. 52 Abs. 3a):
Es wird vorgeschlagen, die geltende Rechtslage im Rahmen des parlamentarischen Interpellationsrechts, das Verhältnis der Mitglieder der Bundesregierung zum Nationalrat und zum Bundesrat betreffend, fortzuschreiben, wobei es sich bei diesem Regelungsinhalt weitestgehend um Parlamentsrecht handelt. Nach geltender Rechtslage besteht die Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit der Mitglieder der Bundesregierung auch gegenüber dem Nationalrat (vgl. zB Grabenwarter/Frank, B-VG Art. 52 Rz. 6); bei der Beantwortung parlamentarischer Anfragen haben auch die Mitglieder der Bundesregierung die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu wahren (vgl. Muzak [Hrsg.], B-VG6 [2020] Art. 52 Rz. 6).
Zu Z 4 (Art. 67a Abs. 3):
Für die Veröffentlichung von Informationen sowie zur Gewährung des Zugangs zu Informationen soll die Präsidentschaftskanzlei zuständig sein.
Zu Z 5 (Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. c):
Bereinigung eines Redaktionsversehens; Zitatanpassung.
Zu den Z 6 und 7 (Art. 131 Abs. 4):
Auch in Angelegenheiten, in denen unter Umständen keine „Vollziehung“ erfolgt, kann auf Grund der allgemeinen Öffnungsklausel eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über solche „Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge“ begründet werden (vgl. Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG). Um nicht nur im Anlassfall von der – ausschließlichen – Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte (Art. 131 Abs. 6 B‑VG) bundesgesetzlich – unter Zustimmung der Länder zur Kundmachung –, sondern allenfalls auch in vergleichbaren künftigen Fällen der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeitserweiterung auf Grund der sogenannten Öffnungsklausel abweichen zu können, bedarf es der vorgeschlagenen Regelung.
Zu Z 8 (Art. 148b Abs. 1 zweiter Satz) und Z 9 (Art. 148b Abs. 2):
Im Hinblick auf die Abschaffung der Amtsverschwiegenheit erforderliche terminologische Anpassungen.
Aus diesem Anlass sollen auch die Berichte der Volksanwaltschaft an den Bundesrat nunmehr ausdrücklich genannt werden (zur bisher nicht erfolgten Anpassung an die Berichtspflicht gemäß Art. 148d B-VG vgl. Thienel/Leitl-Staudinger in: Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [18. Lfg. 2017], Art. 148b B-VG Rz. 13).
Zu Z 10 (Art. 151 Abs. 68):
Die vorgesehene Legisvakanz soll insbesondere dazu dienen, bestehende einfachgesetzliche Geheimhaltungsbestimmungen und Informationsregelungen (die unberührt bleiben sollen, vgl. den im Artikel 2 vorgeschlagenen § 16 IFG) anhand der neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmung, insbesondere deren Gesetzesvorbehalt, zu prüfen und bei Bedarf anzupassen (vgl. beispielsweise nur den gerichtlichen Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß § 310 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, oder die dienstrechtlichen Verschwiegenheitspflichten gemäß § 36a Abs. 1 Z 3, § 46 und § 163 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, bzw. § 5c Abs. 1 Z 3, § 41a, § 48n und § 79 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948).
Die proaktive Veröffentlichungspflicht gemäß Abs. 1 soll zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwandes nur auf ab Inkrafttreten dieser Bestimmung entstehende Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden sein und nicht auf Bestandsinformationen (vgl. auch den im Artikel 2 vorgeschlagenen § 20 Abs. 3 IFG). Eine freiwillige Veröffentlichung noch relevanter Altinformationen (unter denselben Maßgaben, vgl. Art. 22a Abs. 2) ist freilich dadurch nicht ausgeschlossen.
Auf die bei Inkrafttreten der Novelle anhängigen Verfahren betreffend die Erteilung einer Auskunft sollen Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG in der derzeit geltenden Fassung und die auf Grund des Art. 20 Abs. 4 B-VG erlassenen Gesetze und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen weiter anzuwenden sein.
Im Hinblick auf die neue Veröffentlichungspflicht betreffend Informationen von allgemeinem Interesse gemäß dem in Z 2 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 1 kann der geltende Art. 20 Abs. 5 entfallen.
Zu Artikel 2 (Informationsfreiheitsgesetz):
Zu § 1:
Diese Bestimmung soll den Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Bundesgesetzes präzisieren. Das Gesetz soll für die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und für das Verfahren der Informationserteilung gelten. Die Informationspflichtigen ergeben sich aus dieser Bestimmung iVm. dem im Artikel 1 Z 2 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 1 bis 3 B-VG (vgl. auch die Erläuterungen dazu). Als „Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden“ sind alle Organe der Gebietskörperschaften zu verstehen, unabhängig von der Staatsfunktion; nicht nur die gesamte organisatorische und funktionelle Verwaltung, sondern auch die Gerichtsbarkeit und die Gesetzgebung des Bundes sollen umfasst sein. Der Umfang der jeweiligen konkreten Informationspflichten ergibt sich aus den folgenden Bestimmungen.
Zu § 2:
Der Begriff der Information soll definiert werden (Abs. 1). Information soll jede amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende (d.i. jede) Aufzeichnung (Dokument, Akt) eines informationspflichtigen Organs in seinem Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich sein. „Amtlich“ bedeutet nicht „behördlich“; auch privatwirtschaftliche Zwecke (so nicht ohnehin „unternehmerisch“) sollen davon umfasst sein. Die Form, in der die Information vorhanden ist, mit anderen Worten das Trägermedium, ob Aufzeichnung oder Speicherung, spielt keine Rolle. Persönliche Aufzeichnungen stellen ebenso wenig „amtliche“ oder „unternehmerische“ Informationen dar wie Vorentwürfe zum ausschließlichen Zweck der persönlichen (nichtamtlichen, nichtunternehmerischen) Verwendung.
Die Information muss bereits vorhanden und verfügbar sein (im Sinn der Rsp. des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 10 MRK „ready and available“, vgl. zB EGMR 14.4.2009, Társaság a Szabadságjogokért, BeschwNr. 37374/05, Z 36; EGMR 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság, BeschwNr. 18030/11, Z 169 ff; EGMR 30.1.2020, Studio Monitori ua., BeschwNr. 44920/09 ua., Z 39 ff). Informationen beziehen sich auf bereits bekannte Tatsachen und müssen nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden. Als noch nicht fertige Informationen können auch im internen Entscheidungsprozess befindliche Vorentwürfe in einem Vorstadium und zum ausschließlichen Zweck der internen Entscheidungsfindung des entwurfserstellenden Organs (zB Vorentwurf eines Sachbearbeiters, noch bevor ihn der zuständige Genehmigende approbiert hat) anzusehen sein.
Im vorgeschlagenen Abs. 2 soll definiert werden, wann eine Information „von allgemeinem Interesse“ ist. Ausschlaggebend für diese Qualifikation soll ihre Relevanz für die Allgemeinheit sein, anders ausgedrückt, ihre Bedeutung für einen hinreichend großen Adressaten- bzw. Personenkreis, der von der Information betroffen oder für den die Information relevant ist. Ein allgemeines Interesse kann für Informationen angenommen werden, solange sie aktuell und relevant sind. Bloße Partikularinteressen von Einzelpersonen begründen jedenfalls kein allgemeines Interesse, ebenso wenig wie Angelegenheiten, die von den sonstigen Selbstverwaltungskörpern im eigenen Wirkungsbereich besorgt werden (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 2 [Art. 22a Abs. 1 B-VG]).
Die allgemein interessierenden Informationen sind nicht abschließend, sondern beispielhaft aufgezählt (arg. „insbesondere“). Tätigkeitsberichte, Geschäftseinteilungen, Geschäfts- oder Kanzleiordnungen, amtliche Statistiken, Amtsblätter etc. liegen in aller Regel im allgemeinen Interesse. Unter die Veröffentlichungspflicht fallen auch „solche“ (die gesetzlichen Voraussetzungen der Relevanz für bzw. Betroffenheit von einem allgemeinen Personenkreis erfüllende) Studien, Gutachten, Umfragen und Stellungnahmen, die von den informationspflichtigen Organen erstellt oder in Auftrag gegeben wurden, und von diesen abgeschlossene Verträge mit dem gesetzlich festgelegten Schwellenwert oder sonstige Verträge von öffentlichem Interesse. Die Wertgrenze von Verträgen soll in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 4. Abschnitts des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, konkret der §§ 13 bis 18, zu berechnen sein. Je nachdem können auch allgemeine Weisungen (Erlässe) zu veröffentlichen sein, sofern es sich nicht ausschließlich um Angelegenheiten des inneren Dienstes handelt, an denen kein allgemeines Interesse angenommen werden kann. Ein solches kann etwa an einer Auslegung von Rechtsvorschriften, von denen ein größerer Adressatenkreis betroffen ist, bestehen. Informationen zum rein internen Gebrauch, wie etwa zu Fragen der Ablauforganisation, werden im Allgemeinen eher nicht im allgemeinen Interesse liegen.
Zu § 3:
Es soll das Organ, das für die Informationserteilung zuständig sein soll, bestimmt werden. Wer für das bzw. innerhalb des zuständigen Organs handeln soll, ergibt sich aus dem jeweiligen Organisationsrecht.
Die proaktive Veröffentlichungspflicht soll dem Ursprungsprinzip (Herkunftsprinzip) folgen (Abs. 1), dies schon aus Gründen der Effizienz, um die mehrfache Veröffentlichung derselben Information und den damit verbundenen Mehrfachaufwand zu vermeiden und die gespeicherten Datenmengen zu minimieren. Die in Kopien mehrfach vorhandene Information soll nicht mehrfach in das Informationsregister eingespeist werden müssen (vgl. die Vorbildbestimmung des § 2 Abs. 2 des Geodateninfrastrukturgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2010). Dies soll auch im Fall mehrerer über die Information verfügender Stellen gelten: Es soll genügen, dass die erste, über die Information verfügende informationspflichtige Stelle diese veröffentlicht; die folgenden, damit (idR in Kopie) ebenfalls befassten Informationspflichtigen sollen diese nicht noch einmal in das Register einspeisen müssen.
Die Informationsverpflichtung auf Antrag soll hingegen im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit (des Wirkungs- bzw. Geschäftsbereichs) gelten (Abs. 2). „Zuständig“ ist die zur Erledigung der Angelegenheit, in der das Informationsbegehren gestellt wird, zuständige Behörde. Informationen, die von einer anderen Behörde stammen, aber von der Behörde zu den Akten zu nehmen sind, gehören damit auch zu ihrem Wirkungsbereich.
Zu den §§ 4 und 5:
Zum Begriff der „Informationen von allgemeinem Interesse“ vgl. oben § 2 Abs. 2 samt Erläuterungen.
Informationen von allgemeinem Interesse sollen von den veröffentlichungspflichtigen Organen so rasch wie möglich nach deren Entstehen oder sobald ein ursprünglicher Geheimhaltungsgrund wegfällt, veröffentlicht werden.
Ob eine Information (noch) aktuell ist oder aus Gründen der Relevanz oder technischen Gründen nach einigen Jahren nicht mehr bereitgehalten werden muss, bedarf der laufenden Überprüfung (arg. „solange“). Diese kann in zweckmäßigen Zeitabständen erfolgen, sofern der jeweilige Zeitpunkt der Veröffentlichung und die jeweilige Fassung (letzte Änderung) der Information nachvollziehbar sind.
Es gelten die (verfassungs)gesetzlichen Ausnahmen von der Informationspflicht (vgl. Artikel 1 Z 2 [Art. 22a Abs. 2 B-VG] und unten § 6). Im Zuge der Veröffentlichung sollen die gesetzlichen Geheimhaltungsgründe zu beachten sein – in der Praxis häufig die, die sich aus dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ergeben; Rechte am geistigen Eigentum sind unter dem Titel „Rechte anderer“ zu berücksichtigen. Ein Schutz kann etwa auch durch teilweise Unkenntlichmachung erfolgen.
Die Veröffentlichung durch die Organe der Verwaltung in organisatorischer und funktioneller Hinsicht ist über ein zentrales, allgemein zugängliches Informationsmetadatenregister vorgesehen; als solches soll die bereits eingerichtete und bewährte Informationsplattform Open Data Österreich (www.data.gv.at) genutzt und ausgebaut werden (§ 5 Abs. 1). Weil das Informationsregister vollziehungsbereichsübergreifend gespeist und abgefragt werden können soll, ist eine Verfassungsbestimmung erforderlich (§ 4 Abs. 2, arg. Grundsatz der Trennung der Vollziehungsbereiche). Die übrigen Verpflichteten können die Informationen auch auf ihren eigenen Websites veröffentlichen. Als „Bundesgesetz“, mit dem nähere Bestimmungen getroffen werden, gilt der vorgeschlagene folgende § 5.
Die Art der Veröffentlichung soll „in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise“ (§ 4 Abs. 1) und „barrierefrei“ (vgl. das für Websites des Bundes geltende Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG, BGBl. I Nr. 59/2019, insb. dessen Ausnahmen gemäß § 2 und Vorgaben gemäß § 3) erfolgen. Über die Website www.data.gv.at als Metadatenregister soll Zugriff auf die – dort verzeichnete und verlinkte – Information gewährt werden. Die Informationsdaten selbst sollen bei der informationspflichtigen Stelle verbleiben.
Zu diesem Zweck soll die informationspflichtige Stelle (durch den oder unter Beteiligung des jeweiligen datenschutzrechtlich Verantwortlichen) die zur Information gehörenden, gesetzlich festgelegten Metadaten dem Informationsregister formularmäßig zur Verfügung zu stellen haben.
Nähere Kriterien betreffend die Formate und die Sprachen, in denen die Information zu veröffentlichen ist, die erforderliche Auffindbarkeit (Suchbarkeit) sollen normiert werden, insbesondere mit der Grenze des für die informationspflichtige Stelle unverhältnismäßigen Aufwands (vgl. § 2 Abs. 3 lit. j WZG, wonach für die Prüfung einer „unverhältnismäßigen Belastung“ insbesondere „die Größe, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art des Rechtsträgers, die geschätzten Kosten und Vorteile für den jeweiligen Rechtsträger im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen [mit Behinderungen] sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website oder mobilen Anwendung zu berücksichtigen“ sind).
Das vom Bundesminister für Finanzen im Internet zur Verfügung zu stellende Formular hat jedenfalls folgende zu befüllende Metadatenfelder aufzuweisen: Identifikator (automatisch erstelltes eindeutiges Kennzeichen des Datensatzes); Datum (automatisch generierter Zeitpunkt, zu dem der Metadatensatz erstellt oder aktualisiert wurde); Titel (Bezeichnung); Beschreibung (kurze inhaltliche Beschreibung); Kategorie (inhaltliche Zuordnung zu Themengruppen wie zB Arbeit, Bevölkerung, Bildung und Forschung, Finanzen und Rechnungswesen, Geographie und Planung, Gesellschaft und Soziales, Gesundheit, Kunst und Kultur, Land und Forstwirtschaft, Sport und Freizeit, Umwelt, Verkehr und Technik, Verwaltung und Politik, Wirtschaft und Tourismus); Schlagworte (freie Beschlagwortung zur systematischen Einordnung und Auffindbarkeit); Ressource Link (URL, Ressourcenverknüpfung); datenverantwortliche Stelle; veröffentlichende Stelle; Lizenz (Nutzungsrechte); Sprache. Optional sollen Einträge insbesondere in folgende Metadatenfelder erfolgen können: weiterführende Ressourcen (Links); Titel und Beschreibung in englischer Sprache oder in einer Volksgruppensprache; Kontaktdaten der datenverantwortlichen Stelle (Link); Veröffentlichungszeitpunkt; Dauer (Gültigkeitsende); Nutzungsbedingungen.
Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH), die jetzt schon Open Data Österreich technisch betreut, soll als datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter festgelegt werden (Abs. 4). Datenschutzrechtlich verantwortlich sollen hingegen die informationspflichtigen Stellen sein, die die Daten hosten und – durch und zumindest unter Beteiligung ihres jeweiligen datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) – bereitstellen.
Zu § 6:
Abs. 1 dieser Bestimmung soll die in dem im Artikel 1 Z 2 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 2 B-VG angeführten Ausnahmetatbestände von der Informationspflicht (Geheimhaltungsgründe) konkretisieren. „Soweit und solange“ die taxativ angeführten gewichtigen Schutzgüter zu wahren sind und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist (s. oben die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 2 [Art. 22a Abs. 2 B-VG]), ist keine Information zu erteilen.
Das informationspflichtige Organ hat im konkreten Fall zu beurteilen, abzuwägen und zu begründen, ob, inwieweit und warum eine Geheimhaltung erforderlich bzw. notwendig ist (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 2 [Art. 22a Abs. 2 B-VG]). Dabei spielt die Verhältnismäßigkeitsprüfung (der Geheimhaltung) eine wesentliche Rolle, wie regelmäßig bei Grundrechtsvorbehalten. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergibt sich schon aus dem Begriff „erforderlich“ im grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt (vgl. den im Artikel 1 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 2 B-VG) und soll im Text des einfachen Gesetzes klarstellend wiederholt werden.
Die Vorgehensweise bei der erforderlichen Interessenabwägung ergibt sich grundsätzlich schon aus dem Erfordernis der verfassungskonformen Handhabung des Informationszugangsrechts gemäß den Vorgaben des Art. 10 MRK und der dazu ergangenen Rsp. des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. grundlegend VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, und VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, und die darin zitierten Urteile des EGMR) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zum Informationsanspruch auf Grund von Art. 10 MRK und dessen Abwägungskriterien grundlegend VfSlg. 20.446/2021). Welche Interessen abzuwägen sind, ist von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern abhängig; diese sollen potenziell alle in die Abwägungsentscheidung einfließen. Eine grundrechtskonforme Abwägung hat sich am sogenannten „harm test“ zu orientieren, das ist die Prüfung, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohte. Zusätzlich wäre mittels „public interest test“ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte (so etwa im Fall von Informationen betreffend Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verletzungen von fundamentalen Grund- und Menschenrechten oder Korruption). Eine besondere Rolle in der Abwägung kommt „social watchdogs“ im Sinn der Rsp. des EGMR zu (Journalisten, die Informationen benötigen, um eine öffentliche Debatte zu ermöglichen, oder Nichtregierungsorganisationen, die im öffentlichen Interesse agieren; vgl. VfSlg. 20.446/2021; sogar ein rechtliches Interesse dieser bejahend OGH 5.12.2022, 5 Ob 178/22w). Die Abwägungsentscheidung ist hinreichend zu begründen.
Entscheidungen, mit denen der Informationszugang nicht gewährt wird, unterliegen der Kontrolle durch die unabhängigen Verwaltungsgerichte (§ 11). Gegen ein (abweisendes) Erkenntnis des Verwaltungsgerichts kann mit der Behauptung, durch das Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen (Art. 22a Abs. 2 B-VG) verletzt zu sein, Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Ein entsprechendes einfachgesetzliches Recht auf Zugang zu Informationen, wie es in § 5 des zur allgemeinen Begutachtung versendeten Gesetzentwurfs (95/ME) vorgesehen war, erscheint daher nicht zweckmäßig.
Als Ausnahmetatbestände sind zunächst besonders wichtige öffentliche Interessen genannt (Z 1 bis 4), die aus anderen Grundrechtsvorbehalten oder Verfassungsbestimmungen bekannt sind (s. wiederum die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 2 [Art. 22a Abs. 2 B-VG]). So stehen unionsrechtliche Geheimhaltungsverpflichtungen der Preisgabe derart geschützter Informationen entgegen (Z 1; vgl. zB Art. 37 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank); ebenso können in Einzelfällen unionsrechtlich vorgesehene Konsultationsverfahren beim Zugang zu Informationen europäischer Institutionen einzuhalten sein. Aber auch genuin nationale Dokumente können unter den Schutz dieses Ausnahmetatbestandes fallen.
Beim Geheimhaltungstatbestand der „nationalen Sicherheit“ (Z 2; vgl. Art. 10 Abs. 2 MRK) gesteht der EGMR der nationalen Gesetzgebung einen weiten Gestaltungsspielraum zu (vgl. EGMR 3.2.2022, Šeks, BeschwNr. 39325/20). Unter das Interesse der „öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ (Z 4) kann, abhängig von den konkreten Umständen, etwa der notwendige Schutz von Einrichtungen der Daseinsvorsorge und kritischen Infrastruktur zu subsumieren sein. Insbesondere Angelegenheiten des Staatsschutzes und des Nachrichtendienstes sowie vom Bundeskriminalamt zu besorgende besonders sensible Angelegenheiten (zB Zeugen- oder Opferschutz) werden regelmäßig unter diese Geheimhaltungstatbestände zu subsumieren sein. Auch im Rahmen der außenwirtschaftsrechtlichen Exportkontrolle kann das Interesse der Sicherheit (zB betreffend den Verkehr mit Verteidigungsgütern) maßgeblich sein.
Der Ausnahmetatbestand der „Vorbereitung einer Entscheidung“ (Z 5) soll laufende behördliche und gerichtliche Verfahren (zB strafrechtliche oder auch andere Ermittlungs-, Verwaltungs-, Gerichts- und Disziplinarverfahren) schützen. Er betrifft aber auch generelles, nichthoheitliches und nicht unbedingt formengebundenes zu schützendes Handeln, wie zB laufende Prüfungen, Kontroll- oder Aufsichtstätigkeiten etwa des Rechnungshofes oder der Volksanwaltschaft oder vorbereitende Tätigkeiten von gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Ein Schutz ist einerseits erforderlich, wenn ansonsten der Zweck bzw. der Erfolg des behördlichen Tätigwerdens vereitelt würde (zB im Fall von Ermittlungsverfahren, unangekündigten behördlichen Kontrollen oder Prüfungsfragen im Bildungsbereich). Andererseits kann der Prozess der internen Willensbildung des Organs zu schützen sein, wenn ansonsten die unabhängige und ungestörte Beratung und Entscheidungsfindung (zB Abstimmung) beeinträchtigt würden. Der Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen bzw. Entscheidungsfindungsprozessen (Abstimmungs- bzw. Beratungsgeheimnis) kann unter diesen Ausnahmetatbestand subsumiert werden (zum öffentlichen Interesse des Schutzes der unabhängigen Willensbildung von Kollegialorganen vgl. VfSlg. 17.863/2006). Über Aufzeichnungen, die über die unmittelbare Willensbildung solcher Organe Aufschluss geben (wie Beratungs- oder Sitzungsprotokolle, Erledigungsentwürfe, persönliche Notizen in dem Zusammenhang), soll daher nicht zu informieren sein. Eine Geheimhaltung dieser Informationen kann auch, nachdem die Entscheidung getroffen wurde, noch notwendig sein, wenn nämlich ansonsten der Schutz umgangen oder die künftige Entscheidungsfindung beeinträchtigt würde (vgl. Wieser in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [4. Lfg. 2001], Art. 20 Abs. 3 B-VG Rz. 34); unabhängig davon kommen nach der Entscheidung womöglich auch noch andere Geheimhaltungstatbestände in Frage. Ein Organ wird ua. dann „sonst tätig“, wenn es kein konkretes Einzelverfahren führt.
Zur Auslegung des Begriffs der „Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens“ (Z 6) kann die Bestimmung des § 118 Abs. 3 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, herangezogen werden. Danach darf eine Auskunft ua. dann verweigert werden, wenn diese „nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen [hier: auch den Organen, Gebietskörperschaften bzw. gesetzlichen beruflichen Vertretungen] einen erheblichen Nachteil zuzufügen“. Auch die Tätigkeit von „Unternehmungen“, die nicht ausgegliedert sind, sondern Wirtschaftskörper bilden, die Teil einer Gebietskörperschaft sind, können unter diese Ausnahme fallen; sofern eine Tätigkeit am Markt vorliegt, zählt auch die Wettbewerbsfähigkeit zum abzuwägenden, der Gebietskörperschaft nicht nur abstrakt drohenden wirtschaftlichen Schaden.
Als „überwiegende berechtigte Interessen eines anderen“ (Z 7) sollen (verfassungs)gesetzlich geschützte private Interessen, die das Informationsinteresse überwiegen, gelten (vgl. den Schutz der „Rechte anderer“ gemäß dem Informationsgrundrecht gemäß Art. 10 Abs. 2 MRK und oben die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 2 [Art. 22a Abs. 2]).
Dazu zählt primär das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten (lit. a). Eine Information über personenbezogene Daten soll demnach nur erteilt werden dürfen, wenn und soweit das schutzwürdige Interesse des datenschutzrechtlich Betroffenen an der Geheimhaltung der Information das Informationsinteresse des Informationswerbers nicht überwiegt oder in die Datenverarbeitung (Information) eingewilligt wurde. Die gemäß Art. 23 Abs. 1 DSGVO geschützten Interessen können in die Interessenabwägung einfließen. Im Fall besonderer Kategorien personenbezogener Daten sind die Vorgaben des Art. 9 DSGVO einzuhalten (vgl. auch Abs. 1 Z 1).
Das Informationsinteresse des Informationswerbers wird in aller Regel gegenüber dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten eines Sachverständigen, Gutachters oder einer anderen, auf Grund ihrer Stellung im Verfahren vergleichbaren Person insoweit überwiegen, als der Name, ein akademischer Grad, die Berufs- oder Funktionsbezeichnung und die dienstlichen Kontaktdaten angegeben werden dürfen. Über den Namen, den (Amts-)Titel, einen akademischen Grad, die Funktion und die dienstlichen Kontaktdaten eines Bearbeiters der Information soll demnach zu informieren sein, soweit diese Daten Bestand der Information und Ausdruck bzw. Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein sonstiger Geheimhaltungsgrund überwiegt (vgl. betreffend das vorgesehene Informationsregister Art. 86 DSGVO, wonach eine Veröffentlichung auch personenbezogener Daten in amtlichen Dokumenten erfolgen kann, wenn dies gemäß dem nationalen Recht zulässig ist).
„Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse“ (lit. b), die zum Teil überdies in den Schutzbereich von Art. 8 MRK fallen, sollen zu wahren sein, beispielsweise solche von Ärzten, Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe sowie Unternehmungen. Betreffend die Information über die Vergabe öffentlicher Aufträge wäre jeweils insbesondere zu prüfen, inwieweit ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu wahren oder ein erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Schaden hintanzuhalten (vgl. Z 6) ist.
Das Grundrecht auf Privatleben (Art. 8 MRK) kann als „überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen“ zB im Rahmen von besonders sensiblen und grundrechtsrelevanten Regelungsmaterien wie etwa dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe ein gesetzliche Verschwiegenheitspflichten rechtfertigendes Geheimhaltungsinteresse darstellen.
Auch eigene geschützte Interessen der Informationspflichtigen selbst (etwa von Unternehmungen oder von juristischen Personen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) können als „Rechte anderer“ gelten und zu wahren sein.
Das „Bankgeheimnis“ dient einerseits dem Schutz von Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (von Geschäftskunden und der Bank) und andererseits dem Schutz personenbezogener Daten und des Privatlebens privater Kunden. Mangels einer eindeutigen systematischen Zuordenbarkeit soll es in einer eigenen Litera angeführt werden (lit. c).
Das gemäß § 31 Abs. 1 MedienG geschützte „Redaktionsgeheimnis“ umfasst auch den Quellenschutz (lit. d).
„Rechte am geistigen Eigentum“ (Urheberrechte, Patentrechte; vgl. deren grundrechtlichen Schutz gemäß Art. 1 1. ZPMRK; vgl. auch die entsprechende Ausnahme in § 6 Abs. 2 Z 5 des Umweltinformationsgesetzes – UIG, BGBl. Nr. 495/1993) sollen bei der Informationserteilung ebenfalls zu achten sein (lit. e).
Gemäß Abs. 2 sollen die Geheimhaltungsgründe auch nur für Teile einer (teilbaren) Information gelten. Die Information ist in dem Fall auch nur insoweit (teilweise) zugänglich zu machen („partial access“ nach Möglichkeit und mit verhältnismäßigem Aufwand; vgl. § 9 Abs. 2).
Zu den §§ 7 bis 12:
Diese Bestimmungen sollen das Verfahren zur Erteilung der Information regeln.
Zu § 7:
Grundsätzlich soll ein relativ formloses Informationsbegehren genügen (Abs. 1).
Eine schriftliche Klarstellung kann unter Umständen erforderlich sein (Abs. 2). Dabei gilt die behördliche Manuduktionspflicht (§ 13a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzeses 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991). Ein schriftlich präzisierter Antrag gilt, da erst dieser die Antragsvoraussetzungen erfüllt und nichts Anderes geregelt ist, mit dem Tag seines Einlangens bei der informationspflichtigen Stelle als eingebracht (vgl. § 5 Abs. 1 letzter Satz UIG). Mängel schriftlicher Anbringen führen nicht zur Zurückweisung, sondern allenfalls zu einem Verbesserungsauftrag (§ 13 Abs. 3 AVG).
Unbeschadet der Geltung des § 6 Abs. 1 AVG (vgl. Abs. 4), soll zur Klarstellung eine Weiterleitungspflicht normiert werden (Abs. 3).
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sollen die Bestimmungen des AVG anzuwenden sein (ua. betreffend Vertretung, Niederschriften, Aktenvermerke, Ladungen, Zustellungen, Fristenberechnung und Bescheide). Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Rechtsauffassungen zum auskunftsrechtlichen Verfahren vor einem Antrag auf Bescheiderlassung soll gesetzlich ausdrücklich klargestellt werden, dass bereits die Informationserteilung eine behördliche Aufgabe ist (Abs. 4; vgl. Artikel I Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).
Zu § 8:
Spätestens binnen einer Frist von vier Wochen ist entweder die Information zu erteilen oder über die Nichterteilung zu informieren (Abs. 1). Diese Frist soll aus besonderen Gründen sowie, wenn eine von der Informationserteilung betroffene Person zu hören (§ 10) und dies nicht binnen der vierwöchigen Frist zu bewerkstelligen ist, höchstens um weitere vier Wochen verlängert werden können (Abs. 2).
Zu § 9:
Die Information ist in der beantragten oder sonst tunlichen Form, möglichst durch die Gewährung von unmittelbarem Zugang zur Information, zu erteilen. Die begehrte Information kann aber zB auch mündlich erteilt werden, wenn dem Informationsbegehren damit entsprochen wird.
Bereits gemäß § 4 veröffentlichte Informationen brauchen nicht noch einmal auf Antrag erteilt zu werden. Auf bereits veröffentlichte Informationen darf verwiesen werden. Ausnahmsweise kann es in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, in denen das Internet nicht genutzt werden kann (etwa auf Grund fortgeschrittenen Alters oder einer Behinderung), angezeigt sein, trotz erfolgter Veröffentlichung auch einen individuellen Informationszugang zu gewähren.
Ein teilweiser Informationszugang soll (im Fall des § 6 Abs. 2, s. dazu oben) möglich sein, sofern die Information teilbar, die teilweise Informationserteilung möglich ist und ein verhältnismäßiger Aufwand nicht überschritten wird (Abs. 2).
Eine Missbrauchsschranke ist ebenso vorgesehen (vgl. dazu die ständige Rsp. des VwGH zur offenkundigen Mutwilligkeit, gekennzeichnet durch Inanspruchnahme der Behörde „in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit“ oder „aus Freude an der Behelligung“ ohne konkretes Auskunftsinteresse, zB VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, unter Berufung auf VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038) wie die Grenze eines unverhältnismäßigen Behördenaufwands (Abs. 3; zum unverhältnismäßigen Aufwand vgl. zB VwGH 29.5.2001, 98/03/0007 und grundlegend EGMR 28.11.2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, BeschwerdeNr. 39534/07). Allein die Tatsache, dass etwa im Zusammenhang mit journalistischen Recherchen zum Zweck der Ermöglichung einer öffentlichen Debatte vermehrt Anfragen gestellt werden, indiziert jedenfalls noch keinen Missbrauch des Informationsrechts. Ebenso wenig begründen knappe oder mangelnde Ressourcen des Informationspflichtigen in jedem Fall und ohne Weiteres einen unverhältnismäßigen Aufwand.
Zu § 10:
Wenn das informationspflichtige Organ im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Informationszugang und den Rechten eines anderen (vgl. § 6 Abs. 1 Z 7) vorläufig zur Auffassung gelangt, die Information sei im konkreten Fall zu erteilen, weil die gegenläufigen Rechte anderer nicht als schwerer wiegend zu erachten seien, soll dem von der beabsichtigten Informationserteilung Betroffenen zwar keine Parteistellung im Verfahren eingeräumt, aber Gelegenheit zur Stellungnahme mittels Anhörung gegeben werden, wenn dies möglich ist. Damit soll dem Informationspflichtigen die Abwägungsentscheidung aufbereitet und dafür gesorgt werden, dass der Betroffene von der beabsichtigten Informationserteilung überhaupt erfährt und seine Rechte wahrnehmen kann. Die Stellungnahme soll die Behörde zwar nicht binden, aber eine (wesentliche) Grundlage für die von ihr vorzunehmende Interessenabwägung darstellen. Zu den Kriterien der Interessenabwägung vgl. oben die Erläuterungen zu § 6.
„[N]ach Möglichkeit“ bedeutet, dass das informationspflichtige Organ in dem Ausmaß zur Anhörung verpflichtet werden soll, als einer solchen keine faktische Hindernisse entgegenstehen. Auch aus zeitlichen Schranken kann sich eine Unmöglichkeit ergeben, weil die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen einzuhalten sind. Die Anhörungspflicht soll insbesondere davon abhängen, ob die Behörde den Kontakt zum Betroffenen in diesem zeitlichen und sonst verhältnismäßigen Rahmen herstellen kann. Aufwendige Recherchen, wer überhaupt Betroffener sein könnte, sollen nicht anzustellen sein. Ebenso kann die Anhörung einer sehr großen Anzahl Betroffener innerhalb der vorgesehenen Frist sich als nicht zu bewältigen und daher „unmöglich“ erweisen.
Der von der Informationserteilung Betroffene ist über die Erteilung der Information zu informieren (vgl. die Vorbildbestimmung des § 7 Abs. 2 UIG).
Erachtet er sich dadurch in seinem Grundrecht auf Datenschutz als verletzt, bleibt es ihm unbenommen, (gemäß § 24 DSG iVm. Art. 77 DSGVO) Beschwerde an die Datenschutzbehörde zu erheben. Macht der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde eine wesentliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten glaubhaft, kann die Datenschutzbehörde die Weiterführung der Datenverarbeitung mit Mandatsbescheid (vgl. § 57 Abs. 1 AVG) untersagen, teilweise untersagen oder einschränken (§ 25 Abs. 1 iVm. § 22 Abs. 4 DSG). Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde, über eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz zu entscheiden, soll von der vorgeschlagenen Anhörung unberührt bleiben. Daran ändert auch der Rechtsweg an die Verwaltungsgerichte im Verfahren zur Informationserteilung nichts: Auch das Verwaltungsgericht hat den in seinem Recht auf Datenschutz Betroffenen anzuhören (§ 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, iVm. § 10). Das Verwaltungsgericht kann die Information nicht selbst erteilen, sondern nur aussprechen, dass die Information zu erteilen ist. Der datenschutzrechtlich Betroffene kann gegen ein solches Erkenntnis zwar kein Rechtsmittel erheben, weil er nicht Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist und ein Rechtsweg vom Verwaltungsgericht an die Datenschutzbehörde nicht vorgesehen ist bzw. die Datenschutzbehörde als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 55 Abs. 3 DSGVO für die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen nicht zuständig ist. Da die Informationserteilung (und potenzielle Verletzung von Datenschutzrechten) aber in der Folge ohnehin durch die informationspflichtige Stelle zu erfolgen hat, bleibt es dem datenschutzrechtlich Betroffenen unbenommen, dagegen eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde zu erheben. Durch den Rechtsweg, der auch gegen die Entscheidung der Datenschutzbehörde an das Verwaltungsgericht offensteht, und in beiden Fällen (Verfahren zur Informationserteilung und Datenschutzbeschwerde) letztlich zum Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof führt, ist für eine einheitliche Auslegung und Anwendungspraxis gesorgt. Im Übrigen geht auch Art. 77 Abs. 1 DSGVO von einem möglicherweise parallelen Rechtsweg aus (vgl. „unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde“).
Zu § 11:
Im Fall der Nichterteilung, teilweisen oder nicht antragsgemäßen Erteilung der Information ist auf Antrag unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages, ein (negativer) Bescheid darüber zu erlassen (Abs. 1). In dem zur Bescheiderlassung führenden Verfahren gelten (subsidiär) die Bestimmungen des AVG (vgl. Art. I Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008), nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Abweichungen. Wie nach der bisherigen Praxis üblich, soll es auch weiterhin zulässig sein, gleichzeitig mit dem ursprünglichen Antrag auf Informationszugang für den Fall der Nichterteilung einen Eventualantrag auf Erlassung eines Bescheids zu stellen. Die zweimonatige Frist zur Bescheiderlassung beginnt auch in dem Fall freilich erst mit der Mitteilung, dass die Information nicht erteilt wird (§ 8 Abs. 1).
Der Bescheid kann mittels Bescheidbeschwerde bei den in der Sache jeweils zuständigen Verwaltungsgerichten und bei behaupteter Verletzung des Grundrechts auf Informationszugang letztlich beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Damit können die (auch partielle) Nichterteilung der begehrten Information sowie unter Umständen auch die (behauptetermaßen rechtswidrige) Art und Weise der Erteilung einer Information angefochten werden.
Für das Verwaltungsgericht soll dabei eine Entscheidungsfrist von zwei Monaten gelten (Abs. 2). Dementsprechend ist es erforderlich, auch die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG entsprechend zu verkürzen. Im Säumnisfall soll die Möglichkeit der Nachholung des Bescheides (§ 16 VwGVG) mangels Aussicht auf Erfolg und zur Straffung des Verfahrens ausgeschlossen werden. Im Übrigen soll sich das Verfahren des Verwaltungsgerichts nach den allgemeinen Bestimmungen des VwGVG richten. Das Verwaltungsgericht soll in Angelegenheiten der Informationsfreiheit durch Einzelrichter erkennen (vgl. § 2 VwGVG), auch wenn im Materiengesetz, zu dem die Information erteilt werden soll, eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist; es handelt sich in der Sache dennoch um eine Angelegenheit der Informationsfreiheit, das maßgebliche Bundesgesetz (Materiengesetz) ist das Informationsfreiheitsgesetz. Das Verwaltungsgericht hat nach Maßgabe des § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden (Abs. 3).
Zu § 12:
Gebührenregelung, die eine Befreiung von den ansonsten anfallenden Verwaltungsabgaben des Bundes (vgl. § 78 AVG iVm. der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV, BGBl. Nr. 24/1983, und § 78a Z 1 AVG), der Länder und der Gemeinden – aus kompetenzrechtlichen Gründen mittels Verfassungsbestimmung – und den Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957 – GebG, BGBl. Nr. 267/1957 („Stempel und Rechtsgebühren“), vorsieht. Die Gebührenbefreiung soll für „Anträge auf Informationserteilung“ oder sonstige Anträge im erstinstanzlichen Verfahren zur Informationserteilung vorgesehen werden, nicht jedoch für den „Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht“ an das Verwaltungsgericht im Fall von informationspflichtigen privaten Unternehmungen (vgl. den vorgeschlagenen § 14 Abs. 2). Für letzteren Antrag soll das Gleiche gelten wie für die Beschwerde beim Verwaltungsgericht (eine allfällige dahingehende Anpassung des GebG an das neue Rechtsmittel wäre in der Legisvakanz vorzunehmen).
Davon unberührt sollen die anzuwendenden Bestimmungen betreffend Barauslagen bleiben: Gemäß § 76 AVG hat für Barauslagen, die „der Behörde bei einer Amtshandlung“ erwachsen, „die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat“. Dies betrifft Sachkosten, die den allgemeinen Behördenaufwand übersteigen und im konkreten Fall anfallen, etwa Kosten für Kopien auf elektronischen Datenträgern, Kosten für die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken, die auf Grund ihrer Anzahl oder ihres Formats ein geringfügiges Maß überschreiten (vgl. auch § 17 Abs. 1 AVG, demgemäß Parteien „Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen“ können), und Verpackungskosten. Im Rahmen der Manuduktionspflicht (§ 13a AVG) wird das informationspflichtige Organ auf durch die Informationserteilung potenziell entstehende Auslagen hinzuweisen haben, insbesondere in Fällen, in denen Barauslagen in einem nicht unerheblichen Ausmaß zu erwarten sind (zB umfangreiche Kopien), ebenso wie auf allenfalls gegebene, für den Informationswerber günstigere Wege, die Information zu erlangen (zB durch Einsichtnahme oder Fotografieren, was in der Regel keine Barauslagen verursacht).
Zu den §§ 13 und 14:
Sonderbestimmungen für nach dem Kriterium der Rechnungshofkontrolle informationspflichtige Stiftungen, Fonds, Anstalten und (private) Unternehmungen gemäß § 1 Z 5, soweit sie nicht ohnehin als funktionelle Verwaltungsorgane tätig werden, indem sie mit der Besorgung von Verwaltungsaufgaben betraut sind, mit den dafür erforderlichen Abweichungen von den allgemeinen Regelungen. Für diese Informationspflichtigen sollen die Bestimmungen betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen, nicht aber die proaktive Informationspflicht über Informationen von allgemeinem Interesse gelten. Soweit erforderlich und zweckmäßig, soll von den allgemeinen Regelungen abgewichen werden; im Übrigen gelten diese jedoch (zB § 8 betreffend die Frist zur Informationserteilung).
Insbesondere sollen qualifizierte Formerfordernisse für Informationsbegehren an private Informationspflichtige gelten, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie über dasselbe prozedurale Wissen im Umgang mit Rechtsfolgen auslösenden Anträgen verfügen wie staatliche Stellen.
Die Ausnahme für börsennotierte Unternehmungen samt deren Konzernunternehmen stützt sich auf den im Artikel 1 Z 2 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 3 B-VG letzter Tatbestand. Börsennotierte Unternehmungen unterliegen bereits einer Vielzahl von Informationspflichten (vgl. insbesondere die gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen börsennotierter Gesellschaften zur Bereitstellung von Informationen auf einer allgemein zugänglichen Internetseite gemäß den §§ 65 Abs. 1a zweiter Satz, 87 Abs. 6, 102 Abs. 4 zweiter Satz, 107 Abs. 3, 108 Abs. 4, 109 Abs. 2, 110 Abs. 1 und 128 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965; die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 20 Abs. 1 Z 1, 28 Abs. 4 und 6, 39 Abs. 8, 40 Abs. 1 Z 3, 48 Abs. 5, 56, 60, 61 Abs. 6, 75 Abs. 2, 81 Abs. 3, 82 Abs. 2, 110, 119 Abs. 9 bis 13 und insbesondere die §§ 134 bis 139 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017; die verpflichtende Information für Kunden bzw. Berichtspflichten gegenüber Kunden gemäß den §§ 40 ff, insbesondere §§ 48 ff des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017; die Prospektpflicht gemäß den §§ 2 ff des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019). Diese Veröffentlichungspflichten sollen unberührt bleiben. Solche Unternehmungen darüber hinaus allgemein zur Information zu verpflichten, erschiene nicht nur nicht erforderlich, sondern unsachlich (insbesondere vor dem Hintergrund des einfachgesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber Aktionären gemäß § 47a AktG im Verhältnis von Aktionären und Nichtaktionären). Wenn Informationen börsennotierter Unternehmungen zugleich Informationen informationspflichtiger Unternehmungen darstellen, etwa im Fall eines Beteiligungsmanagements, werden diese im Regelfall einem Geheimhaltungstatbestand gemäß § 6 iVm. Art. 22a Abs. 3 iVm. Abs. 2 B-VG (insbesondere zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Entscheidungsvorbereitung und Schadensabwehr) unterfallen.
Gewährt eine privatrechtsförmig tätige informationspflichtige Stiftung, ein solcher Fonds, eine solche Anstalt oder eine solche Unternehmung den Zugang zu Informationen im jeweiligen Tätigkeits- bzw. Geschäftsbereich nicht, sollen über das Recht auf Zugang zu Informationen die Verwaltungsgerichte entscheiden (vgl. den vorgeschlagenen § 14, der diese neue Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte auf Grund der sogenannten Öffnungsklausel gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG begründen soll).
Gemäß der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des Art. 131 Abs. 6 zweiter Satz B-VG sind, nachdem sich aus den Abs. 1 bis 4 nicht anderes ergibt, die Verwaltungsgerichte der Länder zur Entscheidung solcher Streitigkeiten zuständig. Im Fall der organisatorisch zum Bund gehörenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen soll aus systematischen Gründen anderes vorgesehen und das Bundesverwaltungsgericht (gemäß dem im Artikel 1 Z 6 vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 4 lit. d B-VG) für zuständig erklärt werden.
Nachdem das VwGVG für den Fall der Inanspruchnahme der Öffnungsklausel keine Verfahrensvorschriften enthält, sind die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hier zu treffen.
Spricht das Verwaltungsgericht aus, dass eine Information zu erteilen ist, und die verpflichtete Unternehmung kommt dem nicht nach, ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gemäß § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, mittels Zwangsstrafen (Beugestrafen in Form von Geldstrafen oder Haft) vollstreckbar. Die für „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ geltende Ausnahme von der Vollstreckung steht im Fall privater Informationspflichtiger der Vollstreckung nicht entgegen.
Zu § 15:
Die Datenschutzbehörde soll die informationspflichtigen Stellen im Hinblick auf die datenschutzrechtliche Rechtslage und Praxis (Rechtsprechung) beraten und unterstützen, indem sie allgemeine Anwendungshinweise und Anleitungen (Guidelines oä.) zur Verfügung stellen und nach Möglichkeit regelmäßig geeignete Schulungsmaßnahmen anbieten soll (Abs. 1).
Nachdem diese Tätigkeit der Datenschutzbehörde als Vollziehung zu qualifizieren ist und vollziehungsbereichsübergreifend geschehen soll, ist aus kompetenzrechtlichen Gründen (Grundsatz der Trennung der Vollziehungsbereiche) eine Verfassungsbestimmung vorzuschlagen.
Im Hinblick auf die neue Rechtslage, mit der eine allgemeine Informationsfreiheit eingeführt wird, soll eine Evaluierung der Anwendung (samt Bericht an den Bundesminister für Justiz spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten, vgl. unten den vorgeschlagenen § 20 Abs. 2 nach der Vorbildbestimmung des § 23 DSG) vorgesehen werden. Zusätzlich soll die Öffentlichkeit, zB auf der Website der Datenschutzbehörde, zu informieren sein, was zur praktischen Wirksamkeit und allgemeinen Kenntnis des Gesetzes beitragen soll (Abs. 2).
Zu § 16:
Derogationsbestimmung und Klarstellung des Anwendungsbereichs dieses Bundesgesetzes (vgl. die Vorbildbestimmung des § 6 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987).
Die allgemeine proaktive Veröffentlichungspflicht soll in den Bereichen nicht gelten, in denen gesetzlich ein spezielles öffentliches elektronisches Register (Verzeichnis in einer Datenbank) eingerichtet ist (vgl. insbesondere das Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS gemäß dem Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003; die Veröffentlichungsvorschriften nach dem Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012; vergaberechtliche Veröffentlichungsverpflichtungen auf derselben Plattform www.data.gv.at; das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA; das Firmen- und das Grundbuch uam.). Vor dem Hintergrund, dass diese Informationen bereits öffentlich zugänglich und systematisch aufbereitet sind, die Menge an gespeicherten Daten möglichst geringgehalten werden soll und für jede dieser Informationen zumindest ein Metadatensatz zu erstellen wäre, soll ein zusätzlicher (personeller und infrastruktureller) Aufwand durch Mehrfachveröffentlichungen mit überschaubarem Informationsmehrwert möglichst vermieden werden. Einer freiwilligen, auf einer informellen Kooperation der betreffenden Stellen beruhenden zusätzlichen Veröffentlichung (Verlinkung) auch dieser Informationen im Informationsregister steht diese Regelung jedoch nicht entgegen.
Bereichsspezifische besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen (insbesondere Informations- oder Einsichtsrechte) sollen weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anzuwenden sein. Dies soll insbesondere für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend die Akteneinsicht, die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Zugang zu Umweltinformationen und Geodaten, die gesetzlichen Zugangsrechte zu archiviertem Schriftgut (Archivrecht), verfahrensrechtliche Geheimhaltungspflichten im Abgabenrecht (vgl. § 48a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961) aber etwa auch materieninhärente Verschwiegenheitsbestimmungen (wie zB im Kinder- und Jugendhilferecht) gelten (vgl. auch oben die Erläuterungen zu dem im Artikel 1 Z 2 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 4 B-VG). Diese besonderen Informationszugangsrechte sind aber künftig am neuen Grundrecht auf Informationszugang (vgl. den im Artikel 1 Z 2 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 2 B-VG) zu messen.
In der Verwaltungspraxis berufen sich Informationswerber bereits jetzt zum Teil auf mehrere in Frage kommende Rechtsgrundlagen. Die Behörde trifft in gewissem Umfang eine Rechtsbelehrungs- bzw. Unterstützungspflicht (vgl. § 13a AVG und § 5 Abs. 1 und 2 UIG). Unter bestimmten Voraussetzungen schadet nach der Rsp. selbst die Fehlbezeichnung des Begehrens nicht (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2017/04/0130, betreffend Akteneinsicht statt Zugang zu Umweltinformationen).
Von vornherein andere Regelungsgegenstände haben das Recht der Informationsweiterverwendung, das nicht den Zugang zur Information, sondern deren weitere Nutzung regelt, und die Rechtsvorschriften über Rechte am geistigen Eigentum; diese bleiben schon deshalb unberührt.
Zu § 17:
Verweisungsbestimmung.
Zu § 18:
Bestimmung über die sprachliche Gleichbehandlung.
Zu § 19:
Vollziehungsklausel.
Zu § 20:
In- und Außerkrafttretensbestimmung und Übergangsregelung. Für die Einrichtung eines zentralen Informationsregisters ist ein primär von der Schaffung der technischen Voraussetzungen abhängiger Inkrafttretenszeitpunkt vorzusehen.
Informationen von allgemeinem Interesse, die bereits vor Inkrafttreten der Veröffentlichungspflicht entstanden und im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim informationspflichtigen Organ vorhanden sind, sollen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht der Veröffentlichungspflicht unterliegen. Eine freiwillige Veröffentlichung auch solcher Informationen ist freilich – unter Beachtung allfälliger Geheimhaltungstatbestände – zulässig. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass Geheimhaltungspflichten im Hinblick auf zuvor von Dritten (zB europäischen Institutionen) in Unkenntnis späterer Veröffentlichungspflichten übermittelte Informationen bestehen können.