Vorblatt

Ziele

 

Ziel 1: Transparenz staatlichen Handelns

Ziel 2: Transparenz staatsnaher Unternehmungen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Maßnahme 1: Einrichtung und Betrieb eines Informationsregisters

Maßnahme 2: Rascher Informationszugang

Wesentliche Auswirkungen

Das Vorhaben hat wesentliche Auswirkungen auf folgende Wirkungsdimension(en):

Finanzielle Auswirkungen

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

Maßnahme (in Tsd. €)

2025

2026

2027

2028

2029

Einrichtung und Betrieb des Informationsregisters

800

500

500

500

500

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen:

1.     Allgemeines

Die Informationspflichten sollen für sehr viele staatliche und staatsnahe Einrichtungen gelten: für die gesamte (auch funktionelle) Verwaltung des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Selbstverwaltung, zum Teil für die Gesetzgebung und die Gerichtsbarkeit und staatsnahe Unternehmungen. Ca. 6.000 Einrichtungen unterliegen der Rechnungshofkontrolle; an die 10.000 Stellen dürften betroffen sein.

Für diese werden zum Teil neue Informationspflichten geschaffen, zum Teil werden die geltenden ausgeweitet und geändert (zB durch rascheren und direkten Zugang). Der Rechtsweg wird gestrafft und neu justiert (beim Verfassungsgerichtshof einklagbares Grundrecht). Eine proaktive Veröffentlichungspflicht in einem elektronischen Register kommt wesentlich neu hinzu.

Es sind keine umfassenden Daten darüber verfügbar, wie oft nach geltender Rechtslage bei all den Stellen Auskunft begehrt wird, wie viele Informationen aufgrund geltender Veröffentlichungspflichten oder freiwillig auf eigenen Webseiten veröffentlicht werden und mit welchen personellen und Sachaufwendungen dies aktuell bewältigt wird. Diese Daten sind mit einem verhältnismäßigen Aufwand und zweckmäßigen und sparsamen Mitteleinsatz in einem absehbaren zeitlichen Rahmen auch nicht vollständig ermittelbar.

Im Rahmen der proaktiven Veröffentlichung und der Information auf Antrag ist jeweils kostenreduzierend zu veranschlagen, dass ein unverhältnismäßiger Aufwand die Informationserteilung beschränken soll.

Die neue Zuständigkeit der Datenschutzbehörde bringt zusätzliche, aus den genannten Gründen aus jetziger Sicht kaum einschätzbare Personalkosten mit sich.

2.     Informationsregister

Zur Einrichtung des Informationsregisters ist aufgrund von Art und Umfang der zu veröffentlichenden Informationen die bestehende Plattform www.data.gv.at auszubauen. Für die Erweiterung sind einmalige Kosten in der Höhe von 800.000 Euro (IT- und Personalaufwand) zu veranschlagen. Im Folgebetrieb sind jährliche Kosten von 500.000 Euro zu erwarten; diese ergeben sich aus der laufenden Betreuung, Aktualisierung und Wartung und dem notwendigen technischen Clearing. Aufgrund der Vielzahl der einspeisenden Stellen sind rund 500.000 zusätzliche Einträge pro Jahr zu erwarten. Der Betriebsaufwand lässt sich aus den bisherigen Erfahrungen des Plattformbetriebs (auch mit kleineren Organisationseinheiten) einschätzen. Die Kosten der Registerführung trägt der Bund.

Die Aufwendungen für die Einspeisung tragen die veröffentlichenden Organe bzw. Gebietskörperschaften. Es ist zunächst von zusätzlichen Personalkosten auszugehen, da in aller Regel mehr Informationen zu veröffentlichen sein werden, als dies jetzt freiwillig auf eigenen Webseiten geschieht und die Informationen häufig auch anders aufzubereiten und zu pflegen sein werden (siehe das vorgesehene Metadatenformular).

Demgegenüber ist aufwandsmindernd zu veranschlagen, dass Studien, Gutachten und Umfragen von den beauftragenden Verwaltungsorganen schon gemäß dem geltenden Art. 20 Abs. 5 B-VG in allgemein zugänglicher Weise zu veröffentlichen sind; in diesem Umfang sollte kein relevanter Zusatzaufwand entstehen.

3.     Rascher Informationszugang

Bereits nach geltendem Auskunftsrecht können Informationsanträge gestellt werden; nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sind schon jetzt komplexe juristische Abwägungsvorgänge bei ihrer Erledigung durchzuführen, Informationen teilweise (geschwärzt) und unter Umständen direkt zu geben. Welchen personellen und Infrastrukturaufwand dies bei allen betroffenen Stellen verursacht, wird derzeit nicht zentral erhoben und kann daher nicht umfassend dargestellt werden.

Es ist dennoch nicht auszuschließen, dass die neue Rechtslage die Zahl der Informationsanträge anfänglich erhöht. Freilich dürfte die Anzahl regelmäßig an Informationen Interessierter (insbesondere Journalisten, Medien, Nichtregierungsorganisationen) tendenziell eher gleichbleiben. Zu Geltungsbeginn der neuen Rechtslage ist bei den verpflichteten Einrichtungen zunächst mit erhöhten Personalkosten zu rechnen, jedenfalls solange, bis die Systemumstellung bewältigt ist, Abläufe, Vorlagen und eine Praxis etabliert sind und Auslegungsfragen im Rechtsweg ausgelotet sind. Mittelfristig ist von einer Stabilisierung auszugehen, nicht zuletzt, da eine alternative Informationsbeschaffung ermöglicht wird: Die proaktive Veröffentlichungspflicht sollte individuelle Anfragen insoweit hinfällig machen.

Informationen sollen künftig abgaben- und gebührenfrei erfolgen. Da schon jetzt für bestimmte Auskünfte gebührenrechtliche Ausnahmebestimmungen gelten (vgl. Z 25 des § 14 TP 6 Abs. 5 des Gebührengesetzes 1957 – GebG, BGBl. Nr. 267/1957) und in der Praxis Gebühren zum Teil nicht eingehoben werden (nicht zuletzt wegen Berechnungsschwierigkeiten), ist mit einem beschränkten Einnahmenentfall zu rechnen. Konkrete, bundesweite Zahlen dazu sind nicht verfügbar.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im Hinblick auf eine vorgesehene Verfassungsbestimmung und Zustimmung des Bundesrates mit Zweidrittelmehrheit gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Informationsfreiheit

Einbringende Stelle:

BKA

Titel des Vorhabens:

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird

Vorhabensart:

Gesetz

Inkrafttreten/
Wirksamwerden:

2025

Erstellungsjahr:

2023

Letzte Aktualisierung:

03.          Oktober 2023

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Problemanalyse

 

 

Problemdefinition

Die Amtsverschwiegenheit ist verfassungsgesetzlich geschützt, weswegen Österreich im internationalen Vergleich in Transparenzrankings schlecht abschneidet. Eine Auskunftspflicht gilt zwar für die Verwaltung; das Verhältnis zur Amtsverschwiegenheit wirft aber Fragen auf. Die allgemeine Auskunftspflicht ist aufgrund der Kompetenzrechtslage in elf Gesetzen (Bundes-, Bundesgrundsatz- und Landesausführungsgesetze) geregelt. Auskunft gibt es nur auf Antrag. Die Fristen zur Auskunftserteilung werden als zu lang und der Rechtsschutz als unzureichend empfunden.

 

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die als unbefriedigend empfundene Rechtslage im Bereich der Auskunftspflicht würde weiter gelten, Staatliches Handeln bliebe in weiten Bereichen intransparent und Informationen für die Bürger schwer oder überhaupt unzugänglich.

 

 

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Eine datenschutzrechtliche Folgenabschätzung ist gemäß Art. 35 Abs. 1 iVm. Abs. 3 lit. a bis c DSGVO nicht erforderlich, da keine solche Form der Verarbeitung vorgesehen wird. Insbesondere wird weder eine neue Technologie in Sinn dieser Bestimmung eingeführt, noch ist ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen anzunehmen, da vorgesehen ist, dass die überwiegenden berechtigten Interessen anderer, darunter insbesondere die des Datenschutzes, einer Information entgegenstehen. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen gemäß § 2 der Verordnung der Datenschutzbehörde über Verarbeitungsvorgänge, unter denen eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist – DSFA-V, BGBl. II Nr. 278/2018, vor.

Eine abstrakte Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 10 DSGVO soll nicht vorgenommen werden.

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2030

Der Evaluierungszeitpunkt wurde mit in 5 Jahren bemessen, da eine längere Legisvakanz vorgesehen ist, um die erforderlichen Anpassungen in auf die Amtsverschwiegenheit Bezug nehmenden Bundes- und Landesgesetzen vornehmen und die technischen Vorkehrungen für das Informationsregister treffen zu können. Anfänglich ist durch die verstärkte öffentliche Wahrnehmung der rechtlichen Möglichkeiten tendenziell mit einer höheren Zahl von Informationsanträgen zu rechnen. Es ist aber auch anzunehmen, dass in der Folge die Zahl der Anträge auf ein maximal leicht erhöhtes Niveau zurückgehen wird, da durch die vorgesehene proaktive Veröffentlichung sich Anfragen insoweit erübrigen. Vor diesem Hintergrund erscheint ein längerer Evaluierungszeitraum zweckmäßig, um aussagekräftige und nachhaltige Aussagen zu den Auswirkungen der Gesetzesänderung machen zu können.

Ob die Änderungen ihren Zweck erfüllen, wird daran zu erkennen sein, inwieweit Informationen proaktiv veröffentlicht und Informationsbegehren erledigt wurden. Darüber Aufschluss geben können die Art und die Anzahl der veröffentlichten Informationen und das Ausmaß der unerledigten Informationsanträge im jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Auch die Anzahl und der Ausgang der von den Verwaltungsgerichten und vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Verfahren werden aussagekräftig sein.

Eine begleitende Evaluierung der Anwendung des Gesetzes durch die Datenschutzbehörde ist vorgesehen (§ 15 IFG).

Ziele

 

Ziel 1: Transparenz staatlichen Handelns

 

Beschreibung des Ziels:

Staatliches Handeln soll möglichst transparent gemacht werden.

Informationen von allgemeinem Interesse sollen proaktiv veröffentlicht werden und niederschwellig allgemein zugänglich sein. Auf Antrag soll rasch Informationszugang gewährt werden, allenfalls im effizienten Rechtsweg. Gewichtige öffentliche und private Interessen (insbesondere datenschutzrechtliche) sollen, soweit erforderlich, geschützt bleiben.

Umsetzung durch:

Maßnahme 1: Einrichtung und Betrieb eines Informationsregisters

Maßnahme 2: Rascher Informationszugang

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Informationen werden, wenn überhaupt, nur auf freiwilliger Basis proaktiv veröffentlicht.

Eine große Anzahl von Informationen von allgemeinem Interesse ist im Internet, von den Verwaltungsorganen über ein zentrales Informations(metadaten)register (im Wege von www.data.gv.at) allgemein zugänglich und kostenlos abfragbar.

Auskunft ist durch die Verwaltung auf Antrag binnen acht Wochen und in der Regel gebührenpflichtig zu erteilen. Die Rechtsdurchsetzung ist zeitaufwändig.

Zugang zur Information wird grundsätzlich spätestens binnen vier Wochen, gebührenfrei und möglichst direkt gewährt. Der Informationszugang erfolgt rasch und möglichst direkt. Eine Nichtgewährung ist in straffen Fristen verwaltungsgerichtlich überprüfbar.

 

Ziel 2: Transparenz staatsnaher Unternehmungen

 

Beschreibung des Ziels:

Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand zu einem bestimmten Ausmaß (im Wesentlichen 50%) beteiligt ist und die deshalb der Rechnungshofkontrolle unterliegen, sollen im öffentlichen Interesse transparenter werden, indem Informationsbegehren direkt an sie gerichtet werden können. Geheimhaltungsgründe sollen insoweit gelten, als insbesondere ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schützen sind.

Umsetzung durch:

Maßnahme 2: Rascher Informationszugang

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Auskunft ist nur durch die Verwaltung zu erteilen.

Zugang zur Information wird jedermann direkt durch staatsnahe (der Rechnungshofkontrolle unterliegende) Unternehmungen gewährt.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Einrichtung und Betrieb eines Informationsregisters

Beschreibung der Maßnahme:

Staatliche Informationen von allgemeinem Interesse sollen über ein Informationsmetadatenregister proaktiv (auch ohne Antrag) allgemein zugänglich gemacht werden. Die informationspflichtigen Organe haben solche Informationen nach bestimmten Kriterien zu veröffentlichen und im Internet (in der Regel über die Adresse www.data.gv.at) zugänglich zu machen. Dabei sollen die informationspflichtigen Stellen die Informationen auf von ihnen verantworteten technischen Infrastrukturen bereitstellen und die dazu gehörenden Metadaten auf www.data.gv.at eintragen. Die technische Infrastruktur von www.data.gv.at soll das Informations(metadaten)register darstellen.

Umsetzung von:

Ziel 1: Transparenz staatlichen Handelns

 

Maßnahme 2: Rascher Informationszugang

Beschreibung der Maßnahme:

Die Verwaltungsorgane werden verpflichtet, die beantragte Information rasch (binnen deutlich kürzerer Fristen) und gebührenfrei möglichst direkt (unmittelbar) zugänglich zu machen, solange und soweit nicht deren Geheimhaltung erforderlich ist. Ein entsprechendes subjektives (durchsetzbares) (Grund-)Recht wird eingeräumt.

Umsetzung von:

Ziel 1: Transparenz staatlichen Handelns

Ziel 2: Transparenz staatsnaher Unternehmungen

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

Maßnahme (in Tsd. €)

2025

2026

2027

2028

2029

Einrichtung und Betrieb des Informationsregisters

800

500

500

500

500

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen:

1.     Allgemeines

Die Informationspflichten sollen für sehr viele staatliche und staatsnahe Einrichtungen gelten: für die gesamte (auch funktionelle) Verwaltung des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Selbstverwaltung, zum Teil für die Gesetzgebung und die Gerichtsbarkeit und staatsnahe Unternehmungen. Ca. 6.000 Einrichtungen unterliegen der Rechnungshofkontrolle; an die 10.000 Stellen dürften betroffen sein.

Für diese werden zum Teil neue Informationspflichten geschaffen, zum Teil werden die geltenden ausgeweitet und geändert (zB durch rascheren und direkten Zugang). Der Rechtsweg wird gestrafft und neu justiert (beim Verfassungsgerichtshof einklagbares Grundrecht). Eine proaktive Veröffentlichungspflicht in einem elektronischen Register kommt wesentlich neu hinzu.

Es sind keine umfassenden Daten darüber verfügbar, wie oft nach geltender Rechtslage bei all den Stellen Auskunft begehrt wird, wie viele Informationen aufgrund geltender Veröffentlichungspflichten oder freiwillig auf eigenen Webseiten veröffentlicht werden und mit welchen personellen und Sachaufwendungen dies aktuell bewältigt wird. Diese Daten sind mit einem verhältnismäßigen Aufwand und zweckmäßigen und sparsamen Mitteleinsatz in einem absehbaren zeitlichen Rahmen auch nicht vollständig ermittelbar.

Im Rahmen der proaktiven Veröffentlichung und der Information auf Antrag ist jeweils kostenreduzierend zu veranschlagen, dass ein unverhältnismäßiger Aufwand die Informationserteilung beschränken soll.

Die neue Zuständigkeit der Datenschutzbehörde bringt zusätzliche, aus den genannten Gründen aus jetziger Sicht kaum einschätzbare Personalkosten mit sich.

2.     Informationsregister

Zur Einrichtung des Informationsregisters ist aufgrund von Art und Umfang der zu veröffentlichenden Informationen die bestehende Plattform www.data.gv.at auszubauen. Für die Erweiterung sind einmalige Kosten in der Höhe von 800.000 Euro (IT- und Personalaufwand) zu veranschlagen. Im Folgebetrieb sind jährliche Kosten von 500.000 Euro zu erwarten; diese ergeben sich aus der laufenden Betreuung, Aktualisierung und Wartung und dem notwendigen technischen Clearing. Aufgrund der Vielzahl der einspeisenden Stellen sind rund 500.000 zusätzliche Einträge pro Jahr zu erwarten. Der Betriebsaufwand lässt sich aus den bisherigen Erfahrungen des Plattformbetriebs (auch mit kleineren Organisationseinheiten) einschätzen. Die Kosten der Registerführung trägt der Bund.

Die Aufwendungen für die Einspeisung tragen die veröffentlichenden Organe bzw. Gebietskörperschaften. Es ist zunächst von zusätzlichen Personalkosten auszugehen, da in aller Regel mehr Informationen zu veröffentlichen sein werden, als dies jetzt freiwillig auf eigenen Webseiten geschieht und die Informationen häufig auch anders aufzubereiten und zu pflegen sein werden (siehe das vorgesehene Metadatenformular).

Demgegenüber ist aufwandsmindernd zu veranschlagen, dass Studien, Gutachten und Umfragen von den beauftragenden Verwaltungsorganen schon gemäß dem geltenden Art. 20 Abs. 5 B-VG in allgemein zugänglicher Weise zu veröffentlichen sind; in diesem Umfang sollte kein relevanter Zusatzaufwand entstehen.

3.     Rascher Informationszugang

Bereits nach geltendem Auskunftsrecht können Informationsanträge gestellt werden; nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sind schon jetzt komplexe juristische Abwägungsvorgänge bei ihrer Erledigung durchzuführen, Informationen teilweise (geschwärzt) und unter Umständen direkt zu geben. Welchen personellen und Infrastrukturaufwand dies bei allen betroffenen Stellen verursacht, wird derzeit nicht zentral erhoben und kann daher nicht umfassend dargestellt werden.

Es ist dennoch nicht auszuschließen, dass die neue Rechtslage die Zahl der Informationsanträge anfänglich erhöht. Freilich dürfte die Anzahl regelmäßig an Informationen Interessierter (insbesondere Journalisten, Medien, Nichtregierungsorganisationen) tendenziell eher gleichbleiben. Zu Geltungsbeginn der neuen Rechtslage ist bei den verpflichteten Einrichtungen zunächst mit erhöhten Personalkosten zu rechnen, jedenfalls solange, bis die Systemumstellung bewältigt ist, Abläufe, Vorlagen und eine Praxis etabliert sind und Auslegungsfragen im Rechtsweg ausgelotet sind. Mittelfristig ist von einer Stabilisierung auszugehen, nicht zuletzt, da eine alternative Informationsbeschaffung ermöglicht wird: Die proaktive Veröffentlichungspflicht sollte individuelle Anfragen insoweit hinfällig machen.

Informationen sollen künftig abgaben- und gebührenfrei erfolgen. Da schon jetzt für bestimmte Auskünfte gebührenrechtliche Ausnahmebestimmungen gelten (vgl. Z 25 des § 14 TP 6 Abs. 5 des Gebührengesetzes 1957 – GebG, BGBl. Nr. 267/1957) und in der Praxis Gebühren zum Teil nicht eingehoben werden (nicht zuletzt wegen Berechnungsschwierigkeiten), ist mit einem beschränkten Einnahmenentfall zu rechnen. Konkrete, bundesweite Zahlen dazu sind nicht verfügbar.

 

 

 

Unternehmen

Sonstige wesentliche Auswirkungen

Die der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Unternehmungen sollen gegenüber den Bürgern direkt informationspflichtig werden. Unternehmensintern müssen Strukturen dafür bereitgestellt werden; Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen erscheinen erforderlich. Die laufende Beauskunftung erfordert Personal- und Sachaufwendungen.

Die Liste des Rechnungshofes betreffend die von ihm kontrollierten Einrichtungen, die auf seiner Website verfügbar ist, umfasst insgesamt, samt kontrollunterworfene Unternehmungen, ca. 6.000 Einrichtungen. Es dürften weniger als 10.000 Unternehmungen von den Änderungen betroffen sein.

 

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

1. Hintergrund

 

Das Gesetzesvorhaben soll für eine sehr große Anzahl von Stellen wirksam werden: Nicht nur potenziell alle Bürger sind als Informationsberechtigte betroffen, sondern auch 13.000 – bis 14.000 staatliche oder staatsnahe Einrichtungen (die genaue Zahl ist mangels einer taxativen Liste der betroffenen Unternehmungen bzw. verfügbarer Informationen darüber). Die gesamte Verwaltung des Bundes, der Länder und Gemeinden, staatsnahe Unternehmungen (11.000 unterliegen nach geltender Rechtslage der Rechnungshofkontrolle) und auch die anderen Staatsgewalten (Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit) sollen dem Bürger gegenüber informationspflichtig werden. Für diese werden zum Teil ganz neue Informationspflichten geschaffen, zum Teil die bestehenden wesentlich ausgeweitet und geändert (zB durch direkten Zugang zur Information). Eine proaktive Veröffentlichungspflicht in einem zentralen elektronischen Register kommt neu dazu.

 

2. Individuelle Anfragen

 

Bei all diesen Einrichtungen ist, insbesondere zum Geltungsbeginn der neuen Rechtslage, mit erhöhten Personalkosten zu rechnen, zumindest solange, bis die Systemumstellung bewältigt ist, neue Abläufe, entsprechende Vorlagen und eine Praxis etabliert sind und die rechtlichen Voraussetzungen allenfalls im Rechtsmittelweg ausgelotet sind. Obwohl schon nach geltender Rechtslage Auskunftsbegehren gestellt werden können und nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte jetzt schon komplexe juristische Abwägungsvorgänge bei deren Erledigung durchzuführen sind, ist zu erwarten, dass die Rechtsänderung Informationsbegehren einen anfänglichen Impuls gibt. Von einer erhöhten Frequenz solcher Anfragen ist daher jedenfalls anfänglich auszugehen, freilich bei einer tendenziell gleichbleibenden Zahl an regelmäßig an Informationen Interessierter (insb. Journalisten, Medien, NGOs). Eine anfängliche Erhöhung der Zahl der Anfrage um 20 bis 40% erscheint nicht unrealistisch. Längerfristig ist von einer Stabilisierung auf einem eher leicht erhöhten Niveau auszugehen, nicht zuletzt deshalb, da es bislang nicht vorhandene Alternative bei der Informationsbeschaffung geben soll: Durch die Nutzung des allgemein zugänglichen Informationsregisters sollte sich ein nicht unerheblicher Teil der individuellen Anfragen erübrigen.

 

Informationsbegehren sollen künftig abgaben- und gebührenfrei erfolgen. Da schon jetzt für bestimmte Auskünfte gebührenrechtliche Ausnahmebestimmungen gelten (vgl. Z 25 des § 14 TP 6 Abs. 5 GebG) und in der Praxis Gebühren um Teil nicht eingehoben werden (zB aufgrund von Berechnungsschwierigkeiten in Auskunftssachen), ist mit einem beschränkten Einnahmenentfall aus diesem Grund zu rechnen. Konkrete Zahlen sind auch hier nicht verfügbar.

 

Zur Frage, wie viele Auskunftsbegehren zurzeit gestellt und mit welchen konkreten personellen Aufwendungen und infrastrukturellen Ressourcen innerhalb der zahlreichen betroffenen Einrichtungen jeweils bewältigt werden, wird weder zentral noch dezentral erhoben. Diese Zahlen sind nicht verfügbar und auch mit einem zweckmäßigen und sparsamen Mitteleinsatz und ohne unverhältnismäßigen Aufwand in einem absehbaren zeitlichen Rahmen nicht ermittelbar.

 

Eine realistische, faktenbasierte Abschätzung und Darstellung der zu erwartenden finanziellen Aufwendungen erscheint vor diesem Hintergrund nicht möglich.

 

2. Informationsregister

 

Zur Einrichtung des Informationsregisters und aufgrund der Vielzahl der zu erwartenden zu veröffentlichenden Informationen ist die bestehende Plattform www.data.gv.at wesentlich auszubauen. Für die Erweiterung des Betriebes sind einmalige Kosten in der Höhe von 800.000 Euro (IT- und Personalaufwand) zu veranschlagen. Im folgenden Betrieb sind jährliche Kosten von 500.000 Euro zu erwarten, die sich aus der laufenden Betreuung, Aktualisierung und Wartung und dem notwendigen technischen Clearing ergeben. Aufgrund der Vielzahl der künftig einspeisenden Stellen sind ca. 500.000 zusätzliche Eintragungen pro Jahr zu erwarten. Der Betriebsaufwand lässt sich aus den bisherigen Erfahrungen des Plattformbetriebs, insbesondere auch mit kleineren Organisationseinheiten, einschätzen. Die Kosten der Registerführung liegen beim Bund.

 

Die Aufwendungen für die Einspeisung sind auf die über die Informationen verfügenden und diese veröffentlichenden Organe bzw. Gebietskörperschaften verteilt. Es ist jedenfalls insoweit von zusätzlichen Personalkosten auszugehen, als mehr Informationen als jetzt schon freiwillig auf diversen eigenen Homepages veröffentlicht wird und diese Informationen dafür anders aufbereitet werden müssen (vgl. das vorgesehene Metadatenformular).

 

Sowohl im Rahmen der proaktiven Veröffentlichung als auch bei Erledigung von Informationsbegehren ist kostenreduzierend zu veranschlagen, dass gesetzlich mehrfach Informationsschranken vorgesehen sind, mit denen ein unverhältnismäßiger Aufwand vermieden werden soll.

 

Die vorgesehenen Erweiterungen der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde und des Rechnungshofes bringen zusätzliche Personalkosten bei diesen Einrichtungen mit sich.