Novelle zum Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013 zur Umsetzung der Richtlinie 2015/2193/EU (MCPD)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMAW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2023

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2023

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die vorliegende Novelle zum Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 81/2015 und BGBl. I Nr. 164/2017, dient zwei legistischen Vorhaben: Zum einen erfolgt die Umsetzung der Richtlinie 2015/2193/EU zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (im Folgenden: MCPD), ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1. Zum anderen soll das Schreiben der Europäischen Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2020 / 2094 betreffend die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: Industrieemissionsrichtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, Berücksichtigung finden. Bei der vorliegenden Novelle wurde auch auf eine möglichst gute Abstimmung mit der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019, geachtet.

 

Ziel(e)

Mit der Novelle sollen einerseits einheitliche Standards im Hinblick auf die Schadstoffemissionen aus Kesselanlagen in die Luft festgelegt werden und andererseits eine Verwaltungsvereinfachung erzielt werden.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Die Emissionsgrenzwerte der MCPD und der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312/2011, wurden in Form einer Neuerlassung der FAV 2019 zusammengeführt. Durch die Novelle zum EG-K 2013 soll auf diese zusammengeführten Emissionsgrenzwerte der FAV 2019 verwiesen und der sonstige aufgrund der MCPD gegebene Novellierungsbedarf zum EG-K 2013 umgesetzt werden.

 

Die Umsetzung der MCPD erfordert die einmalige Registrierung der Anlagen. Die Anzahl der betroffenen Anlagen ist mit ca. 1350 abzuschätzen. Davon sind bereits 313 im Elektronischen Datenmanagement Umwelt (EDM) eingetragen. Rund 300 Anlagen (von 5 MW bis 50 MW) müssen bis Ende 2023 in die Registrierungsdatenbank eingetragen werden. Bis 2028 muss lt. MCPD für alle Anlagen auch unter 5 MW eine Genehmigung oder Registrierung vorliegen – dies sind rund 700 Anlagen inkl. neu hinzukommender Anlagen in geringer Zahl. Die jeweilige Eintragung erfordert einen Zeitaufwand von durchschnittlich ca. 3 Stunden. Das WFA-Tool gibt einen Kostensatz für Verwaltungskosten für Unternehmen in Höhe von 42 Euro pro Stunde vor. Damit ergibt sich ein Verwaltungskostenaufwand für die betroffenen Unternehmen im Ausmaß von etwa 37 800 Euro im Jahr 2023 und 17 640 Euro in den Jahren 2024 bis 2028.

 

Weitere nennenswerte Kosten fallen nicht an, da die Novelle auf den bereits vorgegebenen, bewährten und bekannten Emissionsstandard der bestehenden FAV 2019 verweist.

 

Die Wesentlichkeitskriterien sind daher nicht erfüllt.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die umzusetzende MCPD sieht die Einrichtung eines Registers verpflichtend vor. Dafür soll das für den Anwendungsbereich der MCPD bereits eingeführte Register im EDM genutzt werden. Durch die Novelle des EG-K 2013 entstehen dadurch keine Zusatzkosten.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben dient der Umsetzung der EU-Richtlinie MCPD sowie der Berücksichtigung der Anmerkungen der Europäischen Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2020 / 2094 betreffend die Umsetzung der EU-Richtlinie Industrieemissionsrichtlinie.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist nicht erforderlich. Bei der Registrierung gemäß dem neuen § 12 Abs. 2 werden folgende Daten zur Person, die die Registrierung durchführt, auf Basis der Ermächtigung zur Verarbeitung von Stammdaten im EDM gemäß § 22 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, erfasst und in Folge verarbeitet: Anrede, gegebenenfalls Akademischer Grad, Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, IP-Adresse über welche die Meldung erfolgt. Die Person muss einer Einwilligungserklärung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei der Erfassung mittelgroßer Feuerungsanlagen im EDM zustimmen. Befunde gemäß dem neuen § 33 Abs. 3 haben gemäß Anlage 3 und 4 Emissionserklärungsverordnung (EEV), BGBl. II Nr. 292/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, folgende personenbezogene Daten zu enthalten: Name des Sachverständigen, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort des Sachverständigen, Name des Prüfberechtigten, Name des Betreibers, firmenmäßige Abzeichnung oder Stempel des Sachverständigen, Unterschrift des Prüfberechtigten. Emissionserklärungen gemäß dem neuen § 38 haben gemäß Anlage 1 EEV folgende Daten bzw. personenbezogene Daten zu enthalten. Betreffend den Anlageninhaber: Name, Anschrift (Sitz), die für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, eine Telefaxnummer. Betreffend den Anlagenbetreiber: GLN des Anlagenbetreibers, Firmenbuchnummer, Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, ÖSTAT-Gemeindekennzahl. Betreffend eine Kontaktperson des Betreibers: Vorname, Nachname, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse. Betreffend außerbetriebliche Mitwirkende an der Emissionserklärung: Name, Organisation, Funktion, Adresse.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1430468514).