2253 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über den Antrag 3536/A der Abgeordneten Hermann Weratschnig, MBA MSc, Andreas Ottenschläger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird

Die Abgeordneten Hermann Weratschnig, MBA MSc, Andreas Ottenschläger, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 07. Juli 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Das Regierungsprogramm 2020-2024 sieht vor, bestehende verkehrliche Materiengesetze im Hinblick auf die Verankerung des Klimaschutzes zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dadurch sollen weitere wichtige Schritte zur Erreichung der Klimaneutralität Österreichs uA im Bereich des Verkehrssektors gesetzt und umweltfreundliche Mobilität forciert werden. Durch diesen Antrag wird ein zur Erreichung dieses Ziels wesentlicher Beitrag vorgenommen.

Photovoltaikanlagen in unmittelbarer Nähe zur Fahrbahn werden als Bestandteil der Bundesstraße aufgenommen. Voraussetzung dafür ist, dass diese weiters entweder auf Flächen im Eigentum der Republik Österreich stehen und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für Zwecke des Fruchtgenusses dienen oder unmittelbar im Eigentum der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft stehen.

Dadurch wird nicht nur das Regierungsziel der Steigerung des Anteils von erneuerbarer Energie insgesamt umgesetzt, sondern erfolgt insbesondere auch die notwendige Vorbereitung auf mögliche Netzausfälle (Blackout-Resilienz). Systeme der Tunnel und der freien Strecke können damit selbst bei Stromausfällen in Betrieb bleiben. Die Umsetzung erfolgt unter der Berücksichtigung, Bodenversiegelung und Flächeninanspruchnahme – insbesondere von hochwertigen landwirtschaftlich genutzten Flächen – so gering wie möglich zu halten.

Als Bestandteil der Bundesstraße muss die Photovoltaikanlage funktional in einem Zusammenhang mit der Straße stehen. Dies ist gegeben, wenn der produzierte Strom der bilanziell überwiegenden eigenständigen Energieversorgung der Bundesstraße und ihrer Anlagen dient (z.B. Tunnelbeleuchtung, Stromversorgung von Verkehrsbeeinflussungsanlagen).

Die Bereitstellung des von der Anlage produzierten Stroms umfasst auch dessen Speicherung und Leitung. Eine fallweise Einspeisung von Überschussenergie in das öffentliche Netz schadet nicht, sofern dies aus technischen Notwendigkeiten passiert. Insbesondere die Einspeisung von nicht speicherbarer Überschussenergie aufgrund begrenzter Speicherkapazitäten ändert nichts an dem funktionalen Zusammenhang zwischen der Anlage und der Bundesstraße, sofern dieser Zusammenhang durch einen entsprechenden Eigenverbrauchsanteil eindeutig belegt ist.“

 

Der Verkehrsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 11. Oktober 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Hermann Weratschnig, MBA MSc die Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Julia Elisabeth Herr, Dr. Johannes Margreiter, Christian Hafenecker, MA, Franz Leonhard Eßl, Klaus Köchl, Mag. Gerald Hauser und Dietmar Keck sowie die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA und der Ausschussobmann Abgeordneter Alois Stöger, diplômé.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Hermann Weratschnig, MBA MSc, Dr. Johannes Margreiter einen gesamtändernden Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Allgemeiner Teil

Das Regierungsprogramm 2020-2024 sieht vor, bestehende verkehrliche Materiengesetze im Hinblick auf die Verankerung des Klimaschutzes zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dadurch sollen weitere wichtige Schritte zur Erreichung der Klimaneutralität Österreichs unter anderem im Bereich des Verkehrssektors gesetzt und umweltfreundliche Mobilität forciert werden. Durch diese Novelle wird ein zur Erreichung dieses Ziels wesentlicher Beitrag vorgenommen.

Photovoltaikanlagen, die sich in unmittelbarer Nähe zur Fahrbahn befinden, werden als Bestandteil der Bundesstraße aufgenommen. Dadurch wird nicht nur das Ziel der Eigenversorgung der Bundesstraße samt ihren Anlagen mit Strom aus erneuerbarer Energie umgesetzt, sondern insbesondere auch die notwendige Vorbereitung auf mögliche Netzausfälle (Blackout-Resilienz) getroffen. Systeme der Tunnel und der freien Strecke sollen damit selbst bei Stromausfällen in Betrieb bleiben können.

Die Aufnahme von Photovoltaikanlagen als Bestandteile der Bundesstraße erfolgt unter der Berücksichtigung, Bodenversiegelung und Flächenverbrauch – insbesondere von hochwertigen landwirtschaftlich genutzten Flächen – so gering wie möglich zu halten. Aus diesem Grund sowie auch aus Gründen der Unbilligkeit ist eine Enteignung zur Errichtung solcher Anlagen nicht möglich.

 

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 BV‑G (Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge).

 

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 3):

Als Bestandteil der Bundesstraße muss die Photovoltaikanlage funktional in einem Zusammenhang mit der Straße stehen. Dies ist gegeben, wenn der produzierte Strom der bilanziell überwiegenden eigenständigen Energieversorgung der Bundesstraße und ihrer Anlagen dient (z.B. Tunnelbeleuchtung, Stromversorgung von Verkehrsbeeinflussungsanlagen).

Eine fallweise Einspeisung von Überschussenergie in das öffentliche Netz kann erfolgen, sofern dies aus technischen Notwendigkeiten passiert. Insbesondere die Einspeisung von nicht speicherbarer Überschussenergie aufgrund begrenzter Speicherkapazitäten ändert nichts an dem funktionalen Zusammenhang zwischen der Anlage und der Bundesstraße, sofern dieser Zusammenhang durch einen entsprechenden Eigenverbrauchsanteil eindeutig belegt ist.

Vom Begriff der Photovoltaikanlage sind nicht nur jene Anlagenteile, welche zur Produktion von Strom notwendig sind, umfasst, sondern auch jene zur Speicherung und Leitung.

Eine Photovoltaikanlage befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Fahrbahn, wenn sie von der jeweiligen Bundesstraße oder den dazugehörigen Anlagen ausgehend erreichbar ist und keine Benützung des Sekundärnetzes zu deren Erreichbarkeit notwendig ist (bspw. Photovoltaikanlagen auf an die Fahrbahn angrenzenden Grundstücken, die sich im Eigentum des Bundes befinden, auf Dächern bestehender Bundesstraßen-Anlagen etc.). Durch das Nähe-Kriterium soll insbesondere ein Ausufern der Errichtung von Photovoltaikanlagen abseits der Bundesstraße, z.B. durch Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen, verhindert werden.

Zu Z 2 (§ 17 Abs. 2):

Durch die Aufnahme dieser Bestimmung wird die Vermeidung von zusätzlichem Flächenverbrauch und die Verhinderung der Inanspruchnahme hochwertiger landwirtschaftlich genutzter Flächen sichergestellt. Vor allem vor dem Hintergrund, dass der durch die Photovoltaikanlagen produzierte Strom der eigenständigen Energieversorgung der Bundesstraße und ihrer Anlagen dient und keine Produktion von Energie darüber hinaus intendiert ist, soll die Errichtung von Photovoltaikanlagen möglichst auf jene Grundstücke beschränkt sein, an denen dafür notwendige Eigentumsrechte des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) bereits bestehen. Die Enteignung zur Errichtung von Photovoltaikanlagen ist auch aus Gründen der Unbilligkeit ausgeschlossen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Hermann Weratschnig, MBA MSc, Dr. Johannes Margreiter einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 10 11

              Hermann Weratschnig, MBA MSc                                         Alois Stöger, diplômé

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann