2259 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (2135 der Beilagen): Erklärung der Republik Österreich über die Annahme des Beitritts der Republik der Philippinen und der Tunesischen Republik zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl. Nr. 512/1988 idgF, (im Folgenden: ‚Übereinkommen‘) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt, weshalb auch die Annahme eines Beitritts der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG bedarf. Da durch das Übereinkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Bisher haben neben Österreich folgende Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Argentinien, Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechien, Türkei, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika. Nachstehende Staaten haben erklärt, sich weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten: Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien. China hat die Weiteranwendung des Überein­kommens auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao erklärt.

Gemäß Art. 37 und 38 des Übereinkommens können Staaten, die zum Zeitpunkt der Annahme des Übereinkommens nicht Mitglieder der Haager Konferenz waren, dem Übereinkommen beitreten. Ein Beitritt wird gegenüber den anderen Vertragsstaaten aber nur im Fall der Annahme des Beitritts wirksam (Art. 38 Abs. 4 des Übereinkommens). Österreich hat bisher den Beitritt folgender Staaten angenommen: Albanien, Andorra, Armenien, Bahamas, Belarus, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Georgien, Honduras, Island, Jamaika, Kasachstan, Kolumbien, Republik Korea, Lettland, Litauen, Malta, Marokko, Mauritius, Mexiko, Monaco, Moldau, Neuseeland, Panama, Peru, Polen, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Seychellen, Singapur, Slowenien, Südafrika, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan und Zypern. In der Folge sind unter anderem die Republik der Philippinen (im Folgenden: die Philippinen), sowie die Tunesische Republik (im Folgenden: Tunesien) dem Übereinkommen beigetreten.

Gemäß Art. 38 Abs. 4 des Übereinkommens wirkt der Beitritt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die erklärt haben, den Beitritt anzunehmen. Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staat, der diesen Beitritt anzunehmen erklärt hat, am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Hinterlegung der Annahmeerklärung in Kraft.

Da Erklärungen über die Annahme eines Beitritts eines Drittstaats zum Übereinkommen gemäß Gutachten 1/13 des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014 in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fallen, hat der Rat der EU mit den im Folgenden genannten Beschlüssen ausgesprochen, dass Österreich – und weitere EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks), die das noch nicht getan haben – ermächtigt werden, die Beitritte der genannten Drittstaaten zum Übereinkommen ‚im Interesse der EU‘ anzunehmen:

-       Beschluss (EU) 2022/2439 des Rates vom 8. Dezember 2022 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt der Philippinen zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen, ABl. Nr. L 319 vom 13.12.2022 S 66;

-       Beschluss (EU) 2022/2450 des Rates vom 8. Dezember 2022 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Tunesiens zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen, ABl. Nr. L 320 vom 14.12.2022 S 39.

Durch das Inkrafttreten des Beitritts der Philippinen und Tunesiens im Verhältnis zu Österreich entstehen keine nennenswerten Kosten.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 12. Oktober 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten MMMag. Gertraud Salzmann die Bundesministerin für Justiz Dr. Alma Zadić.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Justizausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Erklärung der Republik Österreich über die Annahme des Beitritts der Republik der Philippinen und der Tunesischen Republik zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (2135 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2023 10 12

                   MMMag. Gertraud Salzmann                                         Mag. Michaela Steinacker

                                  Berichterstattung                                                                           Obfrau