2263 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Antrag 3523/A der Abgeordneten Mag. (FH) Kurt Egger, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 geändert wird

Die Abgeordneten Mag. (FH) Kurt Egger, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 07. Juli 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Art. 1 (Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2016)

Zu § 34 Abs. 1:

Mit der Urheberrechts-Novelle 2021 wurde die bisherige Ausnahme für die Weitersendung von Rundfunksendungen des ORF in einem neu gefassten § 17 Abs. 3 UrhG aufrecht erhalten. Dies hat zu der Befürchtung geführt, dass die Sendung von Werken und Schutzgegenständen im österreichischen Rundfunk nicht mehr bei der Verteilung der Einnahmen aus der Kabelweitersendung berücksichtigt werden kann und einige Verwertungsgesellschaften ihre Verteilungspraxis zu Lasten inländischer Bezugsberechtigter ändern müssen.

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des § 34 Abs. 1 VerwGesG soll daher die derzeitige Praxis der Verwertungsgesellschaften auf eine rechtssichere Grundlage gestellt und vorgesehen werden, dass Verwertungsgesellschaften, die das Recht der Weitersendung im Sinn des § 59a UrhG wahrnehmen, die dafür eingenommenen Entgelte ungeachtet des § 17 Abs. 3 UrhG auch für die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks verteilen können.

Die vorgeschlagene Ergänzung des § 34 Abs. 1 VerwGesG ist eine reine Verteilungsregelung und schafft kein dem § 17 Abs. 3 UrhG entgegenstehendes neues Ausschließungsrecht. § 17 Abs. 3 UrhG (‚ORF‘-Privileg) wird von der bloß internen Verteilungsregel des § 34 Abs. 1 letzter Satz VerwGesG nicht berührt. Aus diesem Grund rechtfertigt die neue Bestimmung auch keine Erhöhung der Vergütung für die Weitersendung im Sinn des § 59a UrhG.

Zu § 90 Abs. 3:

Auf keinen Fall kann die fakultative Nutzung der neuen Verteilungsmöglichkeit eine Erhöhung der Vergütung für die Weitersendung im Sinn des § 59a UrhG rechtfertigen, und zwar unabhängig davon, ob das Recht der Weitersendung von Verwertungsgesellschaften oder von Rundfunkunternehmen gem. § 59a Abs. 3 UrhG direkt geltend gemacht wird. Eine rein die Verwertungsgesellschaften intern betreffende Verteilungsoption kann nicht zulasten Dritter, insbesondere der Lizenznehmer nach § 59a UrhG gehen.“

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 12. Oktober 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. (FH) Kurt Egger die Abgeordneten Mag. Eva Blimlinger, Dr. Johannes Margreiter, Mag. Harald Stefan und Mag. Selma Yildirim.


 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. (FH) Kurt Egger und Mag. Agnes Sirkka Prammer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Behebung eines Redaktionsversehens.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. (FH) Kurt Egger und Mag. Agnes Sirkka Prammer einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 10 12

                          Mag. (FH) Kurt Egger                                                Mag. Michaela Steinacker

                                  Berichterstattung                                                                           Obfrau