2264 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft
über die Regierungsvorlage (2205 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird
Wesentliche Inhalte:
Die vorliegende Novelle dient der Umsetzung folgender Zielsetzungen und damit verbundener Maßnahmen:
1. Anpassungserfordernisse aufgrund des fortschreitenden Klimawandels:
- Erweiterung der Ziel- und Grundsatzbestimmung in Bezug auf den Klimawandel.
- Betonung der Bedeutung des Waldes für die Kohlenstoffaufnahme- und Kohlenstoffspeicherung.
- Schaffung eines flexiblen Instruments zur Ergänzung des Baumartenkatalogs um klimaresiliente Baumarten.
- Senkung des Hiebsunreifealters für die Baumart „Fichte“.
- Erweiterung der Zielsetzungen und Maßnahmen der forstlichen Förderung in Bezug auf den Klimawandel.
2. Stärkung der öffentlichen Sicherheit:
- Bundeseinheitliches und vereinfachtes System zur Abgeltung der Waldbrandbekämpfungskosten: Die bisherige Ermächtigung der Länder zur Regelung des Waldbrandbekämpfungskostenersatzes soll entfallen und künftig bundeseinheitlich geregelt werden, welche Kosten der Bund trägt. Damit soll die einzelfallbezogene und damit aufwändige Abwicklung des Kostenersatzes durch ein einheitliches System von nach der Größe der Brandfläche sowie der Art und Dauer der Brandbekämpfung gestaffelt festgelegten Pauschaltarifen ersetzt werden. Die konkrete Höhe der Pauschaltarife soll auf der Grundlage einer Verordnungsermächtigung durch eine eigene Verordnung festgelegt werden.
- Aktualisierung der Rechtsgrundlage für den Schutz vor Naturgefahren: Infolge der Aufhebung des Wildbachverbauungsgesetzes durch das Zweite Bundesrechtsbereinigungsgesetz mit 31.12.2021 sollen dessen wesentliche Inhalte im Sinne der Rechtskontinuität in das Forstgesetz 1975 übernommen werden. Weiters sollen Inhalt und Zweck des Wildbach- und Lawinenkatasters festgelegt werden.
3. Zukunftsorientierte Implementierung ökologischer Gesichtspunkte:
- Agroforstflächen: Analog zu Kurzumtriebsflächen soll auch für Agroforstflächen, insbesondere für die aus Biodiversitätsgründen wertvollen Mehrnutzenhecken, die Möglichkeit geschaffen werden, die Waldwerdung durch Meldung binnen 10 Jahren an die Forstbehörde zu verhindern. Damit soll die Anlage solcher Flächen verfahrenstechnisch erleichtert werden.
- Bedeutung des Waldes als Lebensraum: Diese Bedeutung soll als Aspekt der Wohlfahrtsfunktion wie auch in den Zielsetzungen der forstlichen Förderung verankert werden.
- Anhörungsrecht der Naturschutzbehörde in Verwaltungsverfahren betreffend Biotopschutzwälder: In bestimmten Rodungs- und Fällungsverfahren, die Waldflächen in Biotopschutzwäldern betreffen, soll die Berücksichtigung der Interessen des Naturschutzes durch die verpflichtende Anhörung der Naturschutzbehörde sichergestellt werden.
- Ausgeglichene Wald-Wild-Verhältnisse: Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung ausgeglichener Wald-Wild-Verhältnisse sollen als Fördermaßnahmen verankert werden.
- Streichung des Götterbaums als invasive gebietsfremde Art: Die Anpassung des Anhangs zum Forstgesetz an die Vorgaben der IAS-Verordnung durch Streichung der Gattung „Ailanthus“ ist unionsrechtlich zwingend erforderlich.
4. Modernisierung der Ausbildung:
- Ethikunterricht an Forstfachschule: Als alternativer Pflichtgegenstand zu Religion soll „Ethik“ analog zu den allgemeinbildenden höheren Schulen (Oberstufe) und den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen auch an der Forstfachschule Traunkirchen implementiert werden.
- Mindestalter Forstfachschule: Das für die Aufnahme in die Forstfachschule Traunkirchen erforderliche Mindestalter soll insofern geändert werden, als hinkünftig auch Personen, die das 16. Lebensjahr nicht bis zum Zeitpunkt des Schulbeginns, sondern erst in der Zeit zwischen Schulbeginn und Ende des Kalenderjahres vollenden, aufgenommen werden können.
- Zusätzlicher Ausbildungsweg zum Forstassistenten/zur Forstassistentin: Dieser soll den späteren Zugang zu den leitenden Funktionen des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung erleichtern.
5. Notwendige Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht:
- Pflanzenschutzmittel: Es soll eine weitere Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden erfolgen. Dies betrifft das Spritzen und Sprühen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen, die Kontrollen bestimmter in Gebrauch befindlicher Anwendungsgeräte für Pflanzenschutzmittel und den nationalen Aktionsplan.
- Schutz vor Pflanzenschädlingen: Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen sollen die erforderlichen Begleitregelungen wie Behördenzuständigkeiten, begleitende Maßnahmen, Strafbestimmungen und Verordnungsermächtigungen normiert werden.
- Amtliche Kontrollen: Auch zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel sollen Begleitregelungen geschaffen werden. Diese betreffen ebenfalls Behördenzuständigkeiten, begleitende Maßnahmen, Strafbestimmungen und Verordnungsermächtigungen.
- Berufsanerkennung: Die Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers soll für den Bereich der Berufsanerkennung umgesetzt werden.
Kompetenzgrundlage:
Die Novelle stützt sich hinsichtlich der Kompetenzen „Forstwesen“ und „Wildbachverbauung“ auf Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG und hinsichtlich der die Forstfachschule betreffenden Bestimmungen auf Art. 14a Abs. 2 lit. b B-VG.
Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. Oktober 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Andreas Kühberger die Abgeordneten Clemens Stammler, Dr. Astrid Rössler, MMag. Katharina Werner, Bakk. und Elisabeth Feichtinger, BEd BEd sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft Mag. Norbert Totschnig, MSc.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, N, dagegen: S) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2205 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2023 10 12
Andreas Kühberger Dipl.-Ing. Georg Strasser
Berichterstattung Obmann