Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Zum 1. Abschnitt (Bildung und Jugend):
Zu Art. 1 (Änderung des Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetzes):
Aufgrund des Bundesgesetzes, mit dem das ORF-Gesetz, die Fernmeldegebührenordnung, das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017, das KommAustria-Gesetz, das Kommunikationsplattformen-Gesetz, das Fernseh-Exklusivrechtegesetz und das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz geändert werden, ein ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassen wird sowie das Rundfunkgebührengesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 aufgehoben wurden, BGBl. I Nr. 112/2023, tritt das Rundfunkgebührengesetz mit 31. Dezember 2023 außer Kraft. Das Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz verweist auf Bestimmungen aus diesen Gesetzen. Die Verweisungen sollen an die geänderte Rechtslage angepasst werden und dadurch sicherstellt werden, dass die Befreiungen vom Eigenanteil gemäß § 5 SchulDigiG wie bisher weiterbestehen.
Zu Art. 2 (Änderung des Fachhochschulgesetzes):
Bei der Erstellung, Ergänzung oder Änderung des Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplans als zentrales Planungsinstrument soll der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zukünftig an das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gebunden sein.
Zu Art. 3 (Änderung des Bundes-Jugendförderungsgesetzes):
Mit diesem Gesetzentwurf soll die Bundes-Jugendförderung für die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit mit dem Budgetjahr 2024 um ca. 9,7% erhöht werden. Es handelt sich um einen Teuerungsausgleich aufgrund der außerordentlich hohen Inflationsrate, von der Österreich, wie viele andere Länder in der Eurozone und weltweit, seit dem Jahr 2022 betroffen ist. Zur Bewältigung der Inflation, die auch für die jungen Menschen eine große Herausforderung darstellt, ist eine niederschwellige Hilfe und Unterstützung wichtig. Die flächendeckend vorhandenen niederschwelligen Strukturen der Jugendarbeit in Österreich bieten sich als Auffangnetz in diesen belastenden Situationen an.
Die Inflation wirkt sich ebenso auf die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit aus, die mit spürbaren Preiserhöhungen in den unterschiedlichsten Bereichen konfrontiert ist. Die steigenden Energiekosten, die allgemeine Teuerung und steigende Personalkosten setzen sie wirtschaftlich unter Druck. Hinzu kommt eine Professionalisierung der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit, die gerade im Personalbereich mit steigendem Finanzierungsbedarf einhergeht. Die finanziellen Anreize, die mit dieser geplanten Gesetzesänderung gesetzt werden, sollen es der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit erleichtern, die Folgen dieser Hochinflationsphase abzufedern. Nach der letztjährigen Erhöhung der Bundesjugendförderung für verbandliche Organisationen um rund 20% durch das Budgetbegleitgesetz 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, soll der Teuerungsausgleich heuer allen Organisationen zukommen.
Das Regierungsprogramm 2020-2024 („Aus Verantwortung für Österreich“) sieht vor, dass „Kinder und Jugendliche zu eigenverantwortlichen Bürgerinnen und Bürgern heranwachsen sollen. Deshalb gilt es, aktive Partizipation an gesellschaftlichen und demokratischen Prozessen zu fördern und ihnen die dafür notwendigen Instrumente in die Hand zu geben.“ Ziel der Kinder- und Jugendarbeit ist es, zur Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen beizutragen. Dafür soll sie an die Interessen der Heranwachsenden anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden. Jugendliche werden dadurch zur Selbstbestimmung befähigt und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung sowie sozialem Engagement angeregt.
Zum 2. Abschnitt (Inneres und Justiz):
Zu Art. 4 (Änderung des Gedenkstättengesetzes):
Mit dem gegenständlichen Entwurf soll die rechtliche Grundlage geschaffen werden, der Bundesanstalt KZ-Gedenkstätte Mauthausen/Mauthausen Memorial weitere historisch relevante Grundstücke sowie finanzielle Mittel für die Neugestaltung der KZ-Gedenkstätte Gusen zur Verfügung zu stellen, damit die Erinnerungen an die Opfer des Nationalsozialismus und die Verantwortung der Täter und Zuseher auch an diesen Orten bestmöglich bewahrt werden können.
Zu Art. 5 (IACA-Unterstützungsgesetz):
Der Internationalen Anti-Korruptionsakademie (IACA) kommt bei der Prävention und Bekämpfung von Korruption zur Wahrung des rechtsstaatlichen Prinzips in Österreich als führende internationale Organisation für Bildung, Training und akademische Forschung eine besondere Bedeutung zu. Um die finanzielle Unterstützung durch die Republik Österreich möglichst nachhaltig und langfristig abzusichern, soll eine rechtliche Grundlage in Form eines Bundesgesetzes für die Leistung von Zuwendungen an die IACA geschaffen werden.
Zu Art. 6 (Änderung des Rechtspraktikantengesetzes):
Die Stellung von Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten, deren Gerichtspraxis verlängert wurde, soll in Hinblick auf deren Ausbildungsbeitrag verbessert werden.
Zu Art. 7 (Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach den §§ 129 I, 129 I lit. b, 500, 500a, 517 oder 518 des Strafgesetzes 1945 oder den §§ 209, 210, 220 oder 221 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden):
In der Zweiten Republik blieb § 129 I lit. b (in Verbindung mit § 130) des Strafgesetzes 1852, Allgemeines Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt für das Kaiserthum Österreich 117/1852, der homosexuelle Handlungen zwischen Frauen und zwischen Männern generell unter Strafe stellte (Totalverbot), zunächst unverändert in Kraft. Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1971, BGBl. Nr. 273/1971, wurde zwar das Totalverbot aufgehoben; es wurden jedoch gleichzeitig vier neue Sonderstrafbestimmungen in das Strafgesetz 1945 (StG), ASlg. Nr. 2, eingeführt: § 129 I StG („Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Jugendlichen“); § 500 StG („Gewerbsmäßige gleichgeschlechtliche Unzucht“); § 517 StG („Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechts“) sowie § 518 StG („Verbindungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht“). Sämtliche Sonderstrafbestimmungen wurden in das Strafgesetzbuch 1975 (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, übernommen: § 129 I lit. b StG als § 209 StGB, § 500 StG als § 210 StGB, § 517 StG als Teil des § 220 StGB und 518 StG als § 221 StGB. Sie wurden mittlerweile aufgehoben – zuletzt § 209 StGB durch den Verfassungsgerichtshof im Jahr 2002 (VfSlg. 16.565/2002).
Während der jahrzehntelangen Geltung dieser Sonderstrafbestimmungen wurden tausende Ermittlungsverfahren eingeleitet, die in tausende Verurteilungen mündeten, die aus heutiger Sicht in besonderem Maße grund- und menschenrechtswidrig erscheinen und die davon betroffenen Personen in ihrer Menschenwürde verletzten.
Mit dem vorliegenden Entwurf soll diesem Umstand Rechnung getragen werden und sollen – nach der bereits aufgrund des Bundesgesetzes zur Tilgung von Verurteilungen, BGBl. I Nr. 154/2015, erfolgten tilgungsrechtlichen Sanierung – die Aufhebung von Urteilen nach den Sonderstrafbestimmungen, die Ausstellung von Rehabilitierungsbescheinigungen sowie die Leistung von Entschädigungszahlungen durch den Bund ermöglicht werden.
Zum 3. Abschnitt (Finanzen):
Zu Art. 8 (Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes):
Es soll eine spezifische Risikodotation für absehbare Schäden aus der Übernahme von Bundeshaftungen für im österreichischen und/oder europäischen Interesse stehenden Projekten in der Ukraine geschaffen und die notwendige Risikovorsorge getroffen werden, indem die Abschöpfungsregelung in Hinblick auf Ukrainegeschäfte im Vergleich zur geltenden Rechtslage modifiziert wird.
Zu Art. 9 (Änderung des Garantiegesetzes 1977):
Der Bundesminister für Finanzen ist gemäß § 1 ermächtigt, Schadloshaltungsverpflichtungen für Garantien der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) im Rahmen von Finanzierungen von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland zu übernehmen. Der dafür vorgesehene Haftungsrahmen in Höhe von 1 Milliarde Euro ist derzeit nahezu zur Gänze ausgenützt. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird daher der Haftungsrahmen für Inlandsgarantien auf 1,5 Milliarden Euro erhöht; im Gegenzug ist die Reduktion des Haftungsrahmens für Auslandsgarantien um 500 Millionen Euro vorgesehen. Weiters wird der Gesamthaftungsrahmen für Inlands- und Auslandsgarantien um 175 Millionen Euro gesenkt.
Zu Art. 10 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):
Für Lieferungen von Solarmodulen an Betreiber einer Photovoltaikanlage soll eine befristete Steuerbefreiung, die das Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausschließt, eingeführt werden.
Zum 4. Abschnitt (Arbeit und Wirtschaft):
Zu den Art. 11 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes), 12 (Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes) und 13 (Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes):
Die Überschüsse in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sollen ab dem Jahr 2023 einer Haushaltsrücklage „Gebarung Arbeitsmarktpolitik“ zugeführt werden.
Die Dienstgeberabgabe soll auf Grund der künftigen Arbeitslosenversicherungspflicht für mehrfach geringfügig Beschäftigte angehoben und im Gegenzug der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung gesenkt werden.
Zu Art. 14 (Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz):
Dieses Bundesgesetz regelt den Kostenersatz der Wirtschaftskammerorganisation für die aufgrund des Entfalls von Prüfungsgebühren für Meister- und Befähigungsprüfungen gemäß den § 20 ff der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, nicht realisierten Einnahmen. Weiters regelt das Gesetz eine Rückerstattungsmöglichkeit für jene Personen, die ab 1. Juli 2023 Prüfungsgebühren entrichtet haben, da viele Personen bereits heuer die Prüfungen absolvieren wollen und nicht angehalten werden sollen, die Prüfungsantritte in das nächste Jahr zu verschieben. Im Jahr 2022 wurden von den Meisterprüfungsstellen rund 4 900 Zeugnisse für Meister- oder Befähigungsprüfung ausgestellt.
Zum 5. Abschnitt (Kunst und Kultur):
Zu Art. 15 (Änderung des NPO-Fonds-Gesetzes):
Zur Herstellung von Fristenkongruenz wird die Geltung des Gesetzes verlängert, um Veröffentlichungen von Einzelförderungen zu ermöglichen und noch nicht abgeschlossene Förderfälle abzuwickeln.
Zu Art. 16 (Änderung des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen):
Die förderungsrelevanten Betrachtungszeiträume des Gesetzes sollen konkretisiert werden.
Zu Art. 17 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):
Die Basisabgeltung für die Bundesmuseen und die Österreichische Nationalbibliothek soll erhöht werden.
Zu Art. 18 (Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes):
Die Basisabgeltung für die Bundestheater soll erhöht werden.
Zum 6. Abschnitt (Land- und Forstwirtschaft):
Zu Art. 19 (Änderung des Spanische Hofreitschule-Gesetzes):
In Umsetzung einer Empfehlung des Rechnungshofes soll die Spanische Hofreitschule, so wie auch andere vergleichbare Kultureinrichtungen (Bundestheater, Museen), eine Basiszuwendung erhalten.
Zu Art. 20 (Änderung des BFW-Gesetzes):
Der Finanzierungsbedarf des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft (BFW) steigt insbesondere aufgrund der Übertragung neuer Aufgaben stark an und kann auch trotz entsprechender Rationalisierungsmaßnahmen nicht mehr bedeckt werden. Weiters sind aufgrund der derzeit hohen Inflation und entsprechend hoher Gehaltsabschlüsse sowohl Personal- als auch Sachaufwand stark angestiegen.
Es ist daher eine Erhöhung der Basiszuwendung erforderlich.
Zu Art 21 (Änderung des Waldfondsgesetzes):
Die Mittel des Bundes für den Waldfonds sollen um 100 Millionen Euro erhöht und dessen Laufzeit verlängert werden.
Zum 7. Abschnitt (Umwelt):
Zu Art. 22 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):
In Zusammenhang mit den energie- und klimapolitischen Herausforderungen sind die notwendigen Maßnahmen, die über Förderungen initiiert oder finanziert werden, langfristig abzusichern. Die jeweiligen Zusagerahmen der Umweltförderung im Inland werden mit dem Ziel festgelegt, dass die jeweils maßgeblichen Dekarbonisierungspfade eingeleitet werden. Damit sollen für die Umstellungserfordernisse im Rahmen der Dekarbonisierung des Gebäudesektors sowie die notwendigen Dekarbonisierungsmaßnahmen im Bereich der Industrie Anreize geschafft werden.
Die jeweiligen Zusagerahmen der Umweltförderung im Inland werden dementsprechend für den Zeitraum bis 2027 bzw. 2030 als Gesamtzusagerahmen festgelegt. Somit sollen Schwankungen der Fördernachfrage besser ausgesteuert und die Plan- und Kalkulierbarkeit der Fördermittel optimiert werden können.
Zudem kann die Erreichung der österreichischen Klimaschutzziele nur gelingen, wenn die Kreislaufwirtschaft forciert, die Ressourceneffizienz in der österreichischen Volkswirtschaft erhöht und der Ressourcenverbrauch gesenkt wird. Daher wird ein eigener Förderungsbereich Kreislaufwirtschaft etabliert, mit dem die gezielte Forcierung der Kreislaufwirtschaft, insbesondere durch auf die Erreichung der Ziele der österreichischen Kreislaufwirtschaftsstrategie abgestimmte Förderungsgegenstände, erreicht werden soll. Die Schonung der Ressource Boden durch Flächenrecycling wird daher ebenfalls in diesen Förderungsbereich integriert.
Zu Art. 23 (Änderung des Umweltkontrollgesetzes):
Im Regierungsprogramm 2020-2024 („Aus Verantwortung für Österreich“) ist in Kapitel 3 („Klimaschutz, Infrastruktur, Umwelt & Landwirtschaft“) in Bezug auf die Finanzierung des Umweltbundesamtes die Stärkung der wissenschaftlichen Unabhängigkeit und insbesondere die Absicherung einer ausreichenden Basisfinanzierung für das Umweltbundesamt vorgesehen. Die Basiszuwendung an das Umweltbundesamt wurde zuletzt durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, mit Wirkung ab 1. Jänner 2013 angepasst.
Zu Art. 24 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes):
Seit 2012 erfolgte keine Anpassung der Beitragssätze an die Inflation. Daher sollen die Altlastenbeitragssätze ab 1. Jänner 2025 angehoben werden.
Zum 8. Abschnitt (Gesundheit und Soziales):
Zu Art. 25 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes):
Bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) ergibt sich aus mehreren Gründen ein zusätzlicher Finanzbedarf: So haben sich etwa aufgrund von EU-rechtlichen Verpflichtungen neue Aufgaben für die AGES ergeben. Weiters hat die COVID-19-Pandemie gezeigt, dass eine Stärkung der Krisenresilienz vor allem des Bereiches Öffentliche Gesundheit, aber auch anderer Bereiche, unerlässlich ist, um für allfällige künftige Krisen entsprechend gerüstet zu sein. Für die Basiszuwendung der AGES ist im Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) keine Valorisierung vorgesehen, was insbesondere wegen der in letzter Zeit hohen Inflation zu finanziellen Schwierigkeiten führt. Nur wegen der gesteigerten Einnahmen während der COVID-19-Pandemie konnte die AGES die letzten Jahre ohne zusätzliche finanzielle Mittel auskommen. Durch eine Erhöhung der Basiszuwendung soll für die Jahre 2024 und 2025 der Finanzbedarf der AGES abgedeckt werden.
Zu Art. 26 (Änderung des Arzneimittelgesetzes):
Eine neue Verordnungsermächtigung soll im Bedarfsfall die Sicherstellung der Versorgung der Patienten mit Wirk- und Hilfsstoffen von Arzneimitteln im Inland gewährleisten.
Zu Art. 27 (Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz), 28 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), 29 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes), 30 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) und 31 (Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes):
Der Ministerrat hat am 25. Juli 2023 einen Beschluss betreffend „Sofortmaßnahmen Gesundheitsreformpaket – Kassenstellen, Psychosoziale Versorgung, Prävention und Digitalisierung“ gefasst (67/18).
Die Bundesregierung hat in diesem Beschluss festgehalten, dass das österreichische Gesundheitssystem zwar nach wie vor als eines der besten Welt gilt, sich seit einigen Jahren jedoch vermehrt Herausforderungen sowohl im intramuralen als auch im extramuralen Bereich zeigen. Für große Strukturreformen bedarf es aufgrund der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen (Kompetenzverteilung) einer gemeinsamen Anstrengung der Partner Bund, Länder und Sozialversicherung, weshalb über die Lösung der Strukturprobleme grundsätzlich im Rahmen des Finanzausgleichs für die Jahre 2024 bis 2027 verhandelt und beraten wird.
Um jedoch auch eine unmittelbare Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zu erreichen, sollen einige Maßnahmen, die relativ rasch realisiert werden können, im Rahmen eines neu zu schaffenden Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetzes sowie durch Anpassungen in den Sozialversicherungsgesetzen umgesetzt werden. Dabei handelt es sich um folgende Maßnahmen:
- Schaffung von 100 zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen
- Gewährung eines Startbonus für die Besetzung bestimmter Vertragsstellen
- Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung durch Psychologinnen und Psychologen mit der ärztlichen Hilfe
Zur Umsetzung dieser Maßnahmen stellt der Bund zusätzliche Geldmittel zur Verfügung.
Besonderer Teil
Zum 1. Abschnitt (Bildung und Jugend):
Zu Art. 1 (Änderung des Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetzes):
Kompetenzgrundlage:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.
Zu Z 1 (§ 5 Abs. 3 Z 3 und 4 SchulDigiG):
§ 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 stellt eine Übergangsbestimmung dar, die an die Stelle der Befreiung von der „GIS-Gebühr“ tritt. Sie soll für ihren Geltungszeitraum auch im Schulwesen Anwendung finden um die Befreiungsgründe vom Eigenanteil wie bisher bestehen zu lassen.
Zu Z 2 (§ 5 Abs. 3 Z 3 lit. a SchulDigiG):
Mit 1. Jänner 2026 tritt an die Stelle des § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 die Bestimmung des § 5 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024. Diese Novellierungsansordnung soll sicherstellen, dass die Änderung der Rechtslage auch im SchulDigiG gleichzeitig erfolgt.
Zu Z 3 (§ 10 Abs. 4 SchulDigiG):
Diese Bestimmung soll das Inkrafttreten in der geschilderten Reihenfolge regeln (vgl. die Ausführungen zu Z 1 und 2).
Zu Art. 2 (Änderung des Fachhochschulgesetzes):
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung eines dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes beruht auf Art. 10 Abs. 1 Z 12a B‑VG („Universitäts- und Hochschulwesen“).
Zu Z 1 (§ 2a Abs. 2 FHG):
Der Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan (FH-EF-Plan) ist das strategische Planungsinstrument des Bundes für die Entwicklung des Fachhochschulsektors und die Finanzierung von Fachhochschul-Studiengängen. Auf Grund der budgetären Auswirkungen hat die Erstellung des FH-EF-Plans im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen. Damit soll die Planungs- und Finanzierungssicherheit für den Fachhochschulsektor gewährleistet werden. Für etwaige Ergänzungen oder Änderungen eines bestehenden FH-EF-Plans (als Erstellung eines Teils dieses Plans) ist künftig ebenfalls das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
Zu Z 2 (§ 25 Abs. 1 FHG):
Die in § 2a Abs. 2 festgelegte Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen bedingt eine entsprechende Anpassung der Vollzugsbestimmungen.
Zu Art. 3 (Änderung des Bundes-Jugendförderungsgesetzes):
Kompetenzgrundlage:
Bei den im Bundes-Jugendförderungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen handelt es sich um solche der Privatwirtschaftsverwaltung im Sinn des Art. 17 B‑VG.
Zu Z 2 (§ 7 Abs. 2 B‑JFG):
Um Mehraufwendungen abzudecken, sollen die Fördermittel ab dem Jahr 2024 einmalig um ca. 9,7% erhöht werden.
Zu Z 3 bis 7 (§ 7 Abs. 3 B‑JFG):
Die Höhe der Basisförderung für parteipolitische Bundes-Jugendorganisationen ist in Abs. 3 geregelt. Es soll auch hier die Förderung ab dem Jahr 2024 einmalig um ca. 9,7% erhöht werden.
Zu Z 8 (§ 7 Abs. 4 B‑JFG):
Die Höhe der Förderung für die jüdischen Jugendorganisationen, die keinen Anspruch auf die Bundes-Jugendförderung gemäß Abs. 3 haben, ist in Abs. 4 geregelt. Es soll auch hier die Förderung ab dem Jahr 2024 einmalig um ca. 9,7% erhöht werden.
Zu Z 9 (§ 12 Abs. 5 B‑JFG):
Die Budgeterhöhung soll ab 1. Jänner 2024 wirksam werden, damit die Einrichtungen die notwendigen organisatorischen Maßnahmen vornehmen und bei der fristgerechten Antragsabgabe berücksichtigen können.
Zum 2. Abschnitt (Inneres und Justiz):
Zu Art. 4 (Änderung des Gedenkstättengesetzes):
Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 („Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes“). Unterstützungsleistungen des Bundes sind Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B-VG).
Allgemeines:
Um das Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus auch in Zukunft zu bewahren und zu fördern, wurden seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) weitere Immobilien im Raum Langenstein/St. Georgen an der Gusen erworben, die der Bundesanstalt zur Neugestaltung der KZ-Gedenkstätte Gusen und anschließenden unentgeltlichen Nutzung überlassen werden sollen. Mit dem gegenständlichen Entwurf soll die rechtliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass die erworbenen Immobilien in die bestehende Gedenklandschaft integriert werden, damit die Erinnerungen an die Opfer des Nationalsozialismus und die Verantwortung der Täter und Zuseher auch an diesen Orten bestmöglich bewahrt werden können.
Für die Neugestaltung sind umfassende bauliche Maßnahmen zur Restaurierung und Instandsetzung der KZ-Gedenkstätte Gusen erforderlich: Um etwa die Sanierung und Adaptierung bestehender Objekte, die Errichtung von Neubauten, die infrastrukturelle Erschließung und landschaftsplanerische Gestaltung der Außenareale sowie die inhaltliche Kuratierung und Bereitstellung von Informations- und Bildungsangeboten im Hinblick auf die Neugestaltung zu ermöglichen, bedarf es der finanziellen Unterstützung des Bundes.
Die gegenständliche Novelle soll darüber hinaus unter anderem zum Anlass genommen werden, die Regelungen im Gedenkstättengesetz an aktuelle Entwicklungen anzupassen, da sich beispielsweise die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der Immobilien in der KZ-Gedenkstätte Melk geändert haben.
Zu Z 1 und 6 (§ 4a GStG samt Überschrift und Eintrag im Inhaltverzeichnis):
Diese Bestimmung konkretisiert die umzusetzenden Aufgaben in Zusammenhang mit der Neugestaltung der KZ-Gedenkstätte Gusen, die durch den Ankauf von historisch relevanten Grundstücken durch das BMAW notwendig ist.
Die Neugestaltung umfasst die vollständige Restaurierung und Instandsetzung der bereits vorhandenen und der zusätzlich erworbenen Grundstücke und Gebäude sowie deren infrastrukturelle Anbindung aneinander. Die vorgeschlagene Regelung sieht weiters vor, dass mit den gemäß § 4 Abs. 1 bereitgestellten finanziellen Mitteln die Sanierung und Adaptierung bestehender Objekte, die Errichtung von Neubauten sowie die infrastrukturelle Erschließung und landschaftsplanerische Gestaltung der Außenareale der KZ-Gedenkstätte Gusen zu erfolgen hat. Zudem hat die Bundesanstalt die budgetären Mittel für die inhaltliche Kuratierung und Bereitstellung von Informations- und Bildungsangeboten im Hinblick auf die Neugestaltung zu verwenden. Die Auszahlung der finanziellen Mittel richtet sich dabei nach dem geltenden § 4 Abs. 1, wobei für die Umsetzung 65,4 Millionen Euro vom Bundesminister für Inneres nach Maßgabe der jährlichen Bundesfinanzgesetze im Rahmen der regulären Transferzahlung gemäß § 4 Abs. 1 zur Verfügung gestellt werden. Die hiefür geleisteten finanziellen Mittel sind im Sinne der Transparenz in der Gebarung in einem eigenen Verrechnungskreis darzustellen.
Abs. 2 sieht den Abschluss einer Umsetzungsvereinbarung vor: Da die Restaurierungs-, Sanierungs-, und Instandsetzungsarbeiten in enger Abstimmung mit der – für die historischen Bauwerke der Bundesanstalt zuständigen – Burghauptmannschaft Österreich durchgeführt werden, soll zwischen den beiden Institutionen eine Umsetzungsvereinbarung abgeschlossen werden. Die dabei gegenseitig aufzuwendenden Sach- und Personalkosten sind nicht gegenzurechnen, selbstverständlich aber die anfallenden Fremdkosten.
Zu Z 2 (§ 2 und § 3 Z 6 GStG):
Diese Bestimmungen sollen um die Begriffe des Antiziganismus und der Homophobie ergänzt werden, um auf wesentliche Facetten und „Ausprägungen“ gruppenspezifischer Diskriminierung und Verfolgung im Nationalsozialismus hinzuweisen, deren Wirkung bis in die Gegenwart reicht.
Zu Z 3 (§ 3 Z 2 GStG):
In dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass die Bundesanstalt nicht bloß für eine, sondern für mehrere Gedenkstätten zuständig ist.
Zu Z 4 (§ 3 Z 9 und 10 GStG):
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll klargestellt werden, dass die Aufgaben der Bundesanstalt sowohl die Verwaltung der überlassenen Immobilien gemäß § 22 als auch die Verwaltung der (allenfalls) ansonsten überlassenen Immobilien umfassen. Mit der Erlassung des Gedenkstättengesetzes und der damit einhergehenden Ausgliederung der Bundesanstalt am 1. Jänner 2017 wurde die Bundesanstalt Rechtsnachfolgerin des bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Bundesministeriums für Inneres (BMI) im Hinblick auf die KZ-Gedenkstätte Mauthausen einschließlich sämtlicher Außenlager.
Auf dieser Basis wurde – neben der Übernahme der Verwaltung der in der Anlage 2 genannten Immobilien – auch das Pachtverhältnis in Bezug auf das Grundstück am ehemaligen Außenlager Loibl-Nord vom BMI übernommen, um das Gedenken an ehemaligen Außenlagern gemäß Z 1 zu fördern. Die vorgeschlagene Klarstellung soll verdeutlichen, dass Grundstücke, die sich auf ehemaligem Lagerareal oder in dessen Einflussbereich befinden, von der Bundesanstalt verwaltet werden können, wenn die entsprechenden Immobilien der Bundesanstalt überlassen werden und dies insbesondere der Bewahrung und Förderung des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus dient. Es ist dabei unbeachtlich, ob die Immobilien durch den Bund, die Bundesimmobiliengesellschaft oder eine andere juristische oder natürliche Person entgeltlich oder unentgeltlich überlassen werden. Ausschlaggebend ist lediglich, ob die Überlassung der Immobilien der Aufgabenerfüllung gemäß § 3 dient.
Die umfassende Neugestaltung der KZ-Gedenkstätte Gusen kann nicht der Verwaltung der überlassenen Immobilien oder einer sonstigen Aufgabe der Bundesanstalt zugeordnet werden, weshalb diese als eigenständige Aufgabe in Z 10 ergänzt werden soll.
Zu Z 5 (§ 4 Abs. 2 GStG):
Vor dem Hintergrund der vorgeschlagenen Änderung in § 3 Z 9 soll der Klammerausdruck mit dem Verweis auf § 22 auch an dieser Stelle entfallen.
Zu Z 7 (§ 10 Abs. 5 Z 7 GStG):
Aus Gründen der Praktikabilität soll die Genehmigungspflicht allfälliger Betriebsvereinbarungen durch das Kuratorium entfallen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine Vorab-Befassung des Kuratoriums hinsichtlich der Betriebsvereinbarung, die stets zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung abgeschlossen wird, nicht notwendig ist, da der Betriebsrat als Bestandteil des Kuratoriums im Bedarfsfall jede Betriebsvereinbarung vor Unterzeichnung dem Kuratorium vorlegen kann.
Zu Z 8 (§ 15 Abs. 5 GStG):
Als gleichstellungspolitische Maßnahme soll künftig bei der Entsendung von Vertreter und Stellvertreter in den internationalen Beirat auf eine geschlechterspezifische Ausgewogenheit zu achten sein.
Zu Z 9 (§ 22 Abs. 1 GStG):
Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung.
Zu Z 10 (§ 22 Abs. 2 GStG):
Da sich die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf die der Bundesanstalt überlassenen Immobilien bereits verändert haben und sich auch in Zukunft ändern können, wird eine allgemeinere Formulierung vorgeschlagen, sodass die Bundesanstalt mit dem jeweiligen Eigentümer bzw. Eigentümervertreter einer Liegenschaft eine Nutzungsvereinbarung abzuschließen hat.
Zu Z 11 (§ 22 Abs. 3 GStG):
Die vorgeschlagene Regelung soll sicherstellen, dass bei Immobilien auch nach deren Überlassung zur unentgeltlichen Nutzung Arrondierungen (Festlegung bzw. Vereinbarung der genauen Grundstücksgrenzen) durchgeführt werden können. Vor diesem Hintergrund soll das Veräußerungsverbot künftig nicht für Veräußerungen in Zusammenhang mit einer Arrondierung gelten.
Darüber hinaus ist es denkbar, dass die Einräumung von Dienstbarkeiten an Dritte (zB Felddienstbarkeiten wie Wege- und Durchfahrtsrechte) im Rahmen der Aufgabenerfüllung durch die Bundesanstalt (§ 3) geboten ist und soll diesfalls für Immobilien künftig nicht mehr das Belastungsverbot gelten. Die einschränkende Voraussetzung der Aufgabenerfüllung bezieht sich lediglich auf die Einräumung von Dienstbarkeiten und nicht auf Arrondierungen (zweiter Satz erster Fall).
Zu Z 12 (§ 29 Abs. 1 GStG):
Es handelt sich um eine Anpassung einer Verweisung.
Zu Z 13 (§ 36 GStG):
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15. Juni 2018 (VfSlg 20.258/2018) festgestellt, dass intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig „männlich“ oder „weiblich“ ist, ein Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Daher soll im gegenständlichen Bundesgesetz in der sprachlichen Gleichbehandlungsklausel künftig auf „alle Geschlechter“ abgestellt werden, um der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, welche sich auf Art. 8 EMRK stützt, gerecht zu werden.
Zu Z 15 (Anlage 2 GStG):
Gemäß § 22 werden der Bundesanstalt auf Dauer ihres Gedenkstättenbetriebs die in der Anlage 2 angeführten, im Eigentum des Bundes oder der Bundesimmobiliengesellschaft stehenden Immobilien zur unentgeltlichen Nutzung überlassen. Die durch das BMAW im Jahre 2022 von privaten Eigentümern erworbenen Grundstücke werden mit der Aufnahme in die Anlage 2 durch die Bundesanstalt verwaltet. Somit ist zum einen gemäß § 2 in Verbindung mit § 3 Z 9 und § 4 die dauerhafte Finanzierung der Verwaltung dieser Grundstücke und zum anderen der Zugriff der Bundesanstalt auf die Grundstücke zur Neugestaltung der KZ-Gedenkstätte Gusen und deren Finanzierung (§ 2 iVm § 3 Z 10, § 4 iVm § 4a) gesichert.
Zu Art. 5 (IACA-Unterstützungsgesetz):
Kompetenzgrundlage:
Bei den vorgesehenen Maßnahmen handelt es sich um solche der Privatwirtschaftsverwaltung im Sinn des Art. 17 B‑VG.
Allgemeines:
Vor dem Hintergrund der Bedeutung der Bekämpfung von Korruption wurde in dem Bewusstsein, dass die Bekämpfung von Korruption eine Herausforderung darstellt, die alle Bereiche des gesellschaftlichen und politischen Lebens berührt, bereits am 31. Jänner 2018 im Ministerrat die Nationale Anti-Korruptionsstrategie (NAKS) beschlossen und verständigte man sich auch im aktuellen Regierungsprogramm 2020-2024 („Aus Verantwortung für Österreich“) auf eine Vielzahl an Maßnahmen zur Bekämpfung und Prävention von Korruption.
Der Internationalen Anti-Korruptionsakademie (IACA) kommt dabei als führende internationale Organisation für Bildung, Training und akademische Forschung eine besondere Bedeutung zu und sieht das aktuelle Regierungsprogramm in diesem Sinne im Bereich Europa, Integration, Migration und Sicherheit die „Schaffung einer nachhaltigen Finanzierungsgrundlage für die IACA (International Anti-Corruption Academy) in Zusammenarbeit mit den internationalen Partnern“ vor. Um die finanzielle Unterstützung durch die Republik Österreich, deren besondere Verantwortung sich auch in ihrer Rolle als Sitzstaat widerspiegelt, möglichst nachhaltig und langfristig abzusichern, soll daher nunmehr eine rechtliche Grundlage in Form des vorgesehenen Bundesgesetzes geschaffen werden.
Zu § 1:
Dieses Bundesgesetz verfolgt das Ziel, die IACA bei der Förderung effektiver und effizienter Korruptionsprävention und -bekämpfung mithilfe von finanziellen Zuwendungen zu unterstützen.
Die IACA ist eine 2011 gegründete internationale Organisation mit Sitz in Laxenburg, Niederösterreich, und verfolgt insbesondere den Zweck der Förderung effektiver und effizienter Korruptionsprävention und -bekämpfung. Zur Ausbildung in Korruptionsprävention und -bekämpfung bietet die IACA akademische Lehrgänge und Trainingsprogramme für Praktiker aus allen Sektoren der Gesellschaft an. Die IACA ist zudem ein Forum für internationalen Wissens- und Erfahrungsaustausch und leistet mit ihrer interdisziplinären akademischen Forschung und Lehre sowie der Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Vernetzung einen wertvollen Beitrag im Kampf gegen die Korruption. Die IACA stellt aufgrund ihres ganzheitlichen Ansatzes ein weltweit einzigartiges Kompetenzzentrum in der Korruptionsbekämpfung und ein von den Vereinten Nationen (VN) anerkanntes Institut dar (vgl. etwa die Resolutionen der Generalversammlung A/RES/69/199 vom 18. Dezember 2014 und A/RES/71/208 vom 19. Dezember 2016), welche mit ihrer Tätigkeit jene des in Wien ansässigen Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (United Nations Office on Drugs and Crime, UNODC) ergänzt. Diese Sonderstellung kommt auch in zahlreichen einschlägigen Resolutionen zum Ausdruck, die im Bereich der Korruptionsprävention als einzige Organisation außerhalb des VN-Systems explizit auf die Tätigkeit der IACA verweisen (vgl. etwa die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen A/HRC/29/11vom 2. Juli 2015 und A/HRC/35/25 vom 23. Juni 2017).
Als führende internationale Organisation für Bildung, Training und akademische Forschung im Bereich der Korruptionsprävention soll die IACA daher bei der Förderung effektiver und effizienter Korruptionsprävention und -bekämpfung nachhaltig unterstützt werden und ihr zur Stärkung ihrer finanziellen Planungssicherheit und Sicherstellung ihres Akademiebetriebs eine jährliche finanzielle Zuwendung des Bundes zukommen. Darüber hinaus sollen – zusätzlich zu der jährlichen Zuwendung zur Stärkung der finanziellen Planungssicherheit – erforderliche weitere Zuwendungen im unbedingt notwendigen Ausmaß zur Sicherstellung der Fortführung des Betriebs der IACA vorgesehen werden.
Zu § 2:
Abs. 1:
Abs. 1 regelt die Höhe und den Zweck der finanziellen Zuwendungen an die IACA. Der Bund soll jährlich einen Betrag in Höhe von 300 000 Euro als Grundbeitrag zum allgemeinen Budget der IACA leisten, um die finanzielle Planungssicherheit der IACA zu stärken sowie ihren Akademiebetrieb nachhaltig sicherzustellen. Auf diese Weise kann die IACA ihre eigenen Aktivitäten zur Generierung von Finanzmitteln (fundraising), etwa im Rahmen von EU-Projektgeldern oder dem Privatsektor, substantiell verstärken. Die Finanzierung der IACA gründet sich gemäß Art. XI des Übereinkommens zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation, BGBl. III Nr. 22/2011, zuletzt geändert durch das Übereinkommen BGBl. III Nr. 87/2020, hauptsächlich auf freiwilligen Beiträgen der Vertragsparteien. Dieses Finanzierungsmodell hat zur Folge, dass die IACA über wenig finanzielle Planungssicherheit verfügt. Hinzu kommt, dass bislang nur eine Minderheit an Vertragsparteien regelmäßig finanzielle Beiträge an die IACA leistet, wodurch es in der Vergangenheit wiederholt zu Liquiditätsengpässen kam. Vor diesem Hintergrund sollen, sofern dies nachweislich für die Fortführung des Betriebs der IACA erforderlich ist, zur Stärkung der finanziellen Planungssicherheit der IACA zusätzlich zu dem jährlichen Grundbeitrag eine oder weitere Zuwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von jährlich insgesamt maximal 500 000 Euro vorgesehen werden. Entsprechend seiner Rolle als Sitzstaat der IACA gewährt der Bund diese zusätzlichen Zuwendungen nach einer positiven Bedarfsfeststellung, welche auf einem von der IACA vorzulegenden Finanzplan über die im jeweiligen Kalenderjahr zur Fortführung des Betriebs der IACA erforderlichen Ausgaben und Einnahmen basiert.
Abs. 2:
Die Regelung in Abs. 2 soll die Leistung der Zuwendungen im betreffenden Kalenderjahr (Grundbeitrag sowie zusätzliche Zuwendungen) an die (kumulative) Erfüllung der Voraussetzungen knüpfen, dass zum Zeitpunkt der Anweisung sowohl der Amtssitz der IACA im Hoheitsgebiet der Republik Österreich liegt als auch die IACA als selbständige internationale Organisation besteht. Eine Änderung des Status der IACA (zB Umwandlung in eine VN-Organisation), das Auflösen der internationalen Organisation IACA oder eine Verlegung des Amtssitzes in das Ausland sollen daher zur Einstellung der Zuwendungen führen.
Abs. 3:
Abs. 3 regelt den Zeitpunkt und die Art der Auszahlung: Der in Abs. 1 erster Satz vorgesehene Grundbeitrag in Höhe von 300 000 Euro zur Stärkung der finanziellen Planungssicherheit sowie zur nachhaltigen Sicherstellung des Akademiebetriebes der IACA soll jährlich bis zum 31. März vom Bundesminister für Inneres an die IACA ausgezahlt werden. Die in Abs. 1 zweiter Satz vorgesehenen zusätzlichen Zuwendungen zur Sicherstellung der Fortführung des Betriebs gelangen bis zu einem Maximalbetrag von 500 000 Euro pro Kalenderjahr in der benötigten Höhe zur Anweisung, wenn die IACA für das betreffende Kalenderjahr einen entsprechenden Bedarfsnachweis vorgelegt hat.
Abs. 4:
Abs. 4 sieht den zahlenmäßigen Nachweis und eine Berichtslegung vor: Die IACA soll bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres gegenüber dem Bundesminister für Inneres die zweckgewidmete konkrete Verwendung der Zuwendungen gemäß Abs. 1 im vorangegangenen Kalenderjahr in Form einer Abrechnung nachweisen und über die mithilfe der Zuwendungen gesetzten Maßnahmen berichten, wobei der zahlenmäßige Nachweis der konkreten Mittelverwendung durch eine Belegaufstellung samt Bestätigung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers zu erfolgen hat.
Abs. 5:
Für den Fall eines nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Nachweises soll gemäß Abs. 5 eine angemessene Nachfrist für die Nachreichung der ausständigen Nachweise gesetzt werden können. Bei ungenütztem Verstreichen der Nachfrist sollen die im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten Zuwendungen zurückzuzahlen sein und die Auszahlung der folgenden Beträge bis zum vollständigen Nachweis der zweckgewidmeten Verwendung der Zuwendung im vorangegangenen Kalenderjahr unterbleiben.
Abs. 6:
Abs. 6 sieht eine periodische Evaluierung hinsichtlich einer allfälligen Erhöhung der Zuwendungen gemäß Abs. 1 alle drei Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor.
Zu § 3:
Abs. 1:
In Abs. 1 ist ein – vor der erstmaligen Auszahlung der Zuwendungen vorzunehmender – Abschluss eines Zuwendungsvertrags zwischen dem Bund und der IACA vorgesehen. Dieser soll alle Bedingungen und Auflagen enthalten, die den der Zweckwidmung entsprechenden sowie den sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der Zuwendungen sicherstellen. Neben den in Abs. 2 genannten Verpflichtungen sollen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß dem vorgesehenen § 2 Abs. 4 und 5 festgelegt werden.
Abs. 2:
Abs. 2 soll festlegen, welche Verpflichtungen der IACA insbesondere (dh. jedenfalls) in den Zuwendungsvertrag aufzunehmen sind. Vorgesehen werden soll, dass die Zuwendungsmittel zur Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Aufgabenerfüllung durch die IACA zu verwenden sind (Z 1). Die Erreichung dieser Zwecke setzt eine entsprechende, der Überprüfung zugängliche Zweckdefinition voraus, die im abzuschließenden Zuwendungsvertrag zu konkretisieren ist. Zudem sollen erforderliche Aufzeichnungen zu führen und entsprechende überprüfbare Belege aufzubewahren sein (Z 2). Die Zession von Ansprüchen aus dem Zuwendungsvertrag soll nicht möglich sein (Z 3). Für den Fall, dass Berichtslegung und Abrechnung nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgen, soll schließlich vorgesehen werden, dass die Zuwendungen des vorangegangenen Kalenderjahres zurückzuzahlen sind (Z 4).
Zu Art. 6 (Änderung des Rechtspraktikantengesetzes):
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“).
Zu Z 1 (§ 17 Abs. 1 RPG):
Durch die Zulassung zur Gerichtspraxis und deren Ableistung wird ein Ausbildungsverhältnis begründet (§ 2 Abs. 4 RPG). Derzeit beträgt der Ausbildungsbeitrag für einen Kalendermonat 50% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1 (§ 71 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 [VBG], BGBl. Nr. 86/1948). Damit erhalten Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten ihren monatlichen Ausbildungsbeitrag in derselben Höhe wie Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten während eines Kurzpraktikums (§ 36a Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 36b Abs. 1 Z 1 VBG).
Dies erscheint für jene Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten, deren Zulassung zur Gerichtspraxis verlängert wurde (§ 2 Abs. 1 RPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 5 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961), nicht sachgerecht. In diesen Fällen ist die Gerichtspraxis vielmehr mit der „Vorbereitungsausbildung“ nach § 36a Abs. 1 Z 2 VBG vergleichbar. Künftig sollen daher Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten ab dem achten Ausbildungsmonat 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1 (§ 71 Abs. 1 VBG), erhalten.
Zu Z 2 (§ 29 Abs. 2p RPG):
Es erfolgt eine Korrektur eines redaktionellen Versehens.
Zu Art. 7 (Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach den §§ 129 I, 129 I lit. b, 500, 500a, 517 oder 518 des Strafgesetzes 1945 oder den §§ 209, 210, 220 oder 221 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden):
Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“; „Strafrechtswesen“).
Allgemeines:
Mit dem Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz, BGBl. I Nr. 110/2009, wurden ua. alle zwischen dem 12. März 1938 und dem 8. Mai 1945 ergangenen verurteilenden gerichtlichen Entscheidungen, soweit diese wegen gleichgeschlechtlicher Handlungen erfolgten, rückwirkend als nicht erfolgt erklärt (§ 1 Abs. 2 Z 3 leg. cit.) und die Betroffenen rehabilitiert (§ 4 Abs. 1 leg. cit.)
In der Zweiten Republik blieb § 129 I lit. b (in Verbindung mit § 130) des Strafgesetzes 1852, der homosexuelle Handlungen zwischen Frauen und zwischen Männern generell unter Strafe stellte (Totalverbot), zunächst unverändert in Kraft. Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1971, BGBl. Nr. 273/1971, wurde das Totalverbot aufgehoben; es wurden jedoch gleichzeitig vier neue Sonderstrafbestimmungen eingeführt: § 129 I StG (Sondermindestaltersgrenze von 18 Jahren für männliche homosexuelle Handlungen; „Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Jugendlichen“); § 500 StG männlich homosexuelle Prostitution („Gewerbsmäßige gleichgeschlechtliche Unzucht“); § 517 StG („Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechts“) sowie § 518 StG („Verbindungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht“). Sämtliche Sonderstrafbestimmungen wurden in das StGB übernommen: § 129 I lit. b StG als § 209 StGB, § 500 StG als § 210 StGB, § 517 StG als Teil des § 220 StGB und § 518 StG als § 221 StGB.
§ 210 StGB wurde mit dem Bundesgesetz vom 27. April 1989, mit dem das Strafgesetzbuch und das AIDS-Gesetz geändert wurden, BGBl Nr. 243/1989, beseitigt, die §§ 220 und 221 StGB mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 762/1996, während § 209 StGB vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Juni 2002, VfSlg. 16.565/2002, als verfassungswidrig aufgehoben wurde.
Wie heute klar ist, haben diese Sonderstrafgesetze homo- und bisexuelle Bürgerinnen und Bürger in ihrer Menschenwürde verletzt.
In seiner Entscheidung vom 7. November 2012 in den Beschwerdesachen Nr. 31913/07 ua. stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 und 13 EMRK dadurch fest, dass Verurteilungen nach § 209 StGB weiterhin im Strafregister aufscheinen würden. Begründend führte der EGMR aus, dass es der Gesetzgeber offengelassen habe, wie mit Eintragungen nach § 209 StGB im Strafregister umgegangen werden solle. Tatsächlich wäre es jedoch seine Verpflichtung gewesen, Ausnahmebestimmungen einzuführen, um die Bestimmungen des Strafregisters in Übereinstimmung mit einem modernen Standpunkt in der Gleichstellung zwischen Mann und Frau zu bringen. Die schlichte „Ersetzung“ von § 209 StGB durch § 207b StGB sei kein umfassender Prozess gewesen, um die strafrechtliche Situation den Bedürfnissen einer sich wandelnden Gesellschaft anzupassen. Es sei lediglich eine Bestimmung eliminiert worden, die der Bundesverfassung widersprochen habe. Nach Ansicht des EGMR hätte „ein umfassendes Paket“ zur „Gleichstellung“ homosexueller Beziehungen mit heterosexuellen Beziehungen im Strafrecht geschaffen werden müssen.
Mit dem Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen nach §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 sowie §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch, BGBl. I Nr. 154/2015, wurde der Entscheidung des EGMR insofern Folge geleistet als die Tilgung von Verurteilungen nach den genannten Bestimmungen – abgesehen von individuellen Gnadenakten (Art. 65 Abs. 2 lit. c B-VG und §§ 507 bis 513 der Strafprozeßordnung 1975 [StPO], BGBl. Nr. 631/1975) – ermöglicht wurde.
In Deutschland standen einvernehmliche homosexuelle Handlungen in der Zeit von 1945 bis 1994 in unterschiedlicher Weise nach den §§ 175, 175a deutsches StGB bzw. in der ehemaligen DDR nach § 151 StGB-DDR unter Strafe. Da dieses Verbot aus heutiger Sicht in besonderem Maße grund- und menschenrechtswidrig ist, wurden in Deutschland mit dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG) vom 17. Juli 2017, deutsches BGBl. I S. 2443, auf dieser Grundlage ergangene strafgerichtliche Urteile und Unterbringungsanordnungen aufgehoben. Zugleich erhielten betroffene Personen wegen ihrer Verurteilung und einer etwa erlittenen Freiheitsentziehung einen Entschädigungsanspruch. Nach dem StrRehaHomG sind grundsätzlich strafgerichtliche Urteile und Unterbringungsanordnungen aufgehoben, die wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen aufgrund der §§ 175, 175a deutsches StGB bzw. des § 151 StGB-DDR ergangen waren, es steht rehabilitierten Personen infolge der Aufhebung ein Anspruch auf Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt zu, wird den betroffenen Personen auf Antrag eine Rehabilitierungsbescheinigung zur Feststellung der Aufhebung eines Urteils ausgestellt und werden entsprechende Eintragungen im Bundeszentralregister auf Antrag gelöscht. Die Entschädigung beträgt 3 000 Euro je aufgehobenes Urteil. Für jedes angefangene, aufgrund der Verurteilung erlittene Jahr der Freiheitsentziehung wird eine zusätzliche Entschädigung von jeweils 1 500 Euro geleistet. Eine weitergehende Entschädigung erfolgt seit 2019 durch die ergänzende Richtlinie zur Zahlung von Entschädigungen für Betroffene des strafrechtlichen Verbots einvernehmlicher homosexueller Handlungen aus dem Bundeshaushalt. Diese Richtlinie sieht Entschädigungen zum einen für Personen vor, die strafrechtlich verfolgt wurden, ohne dass es zu einer nach dem StrRehaHomG vorausgesetzten Verurteilung kam. Hiervon werden also alle Fälle erfasst, in denen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, und insbesondere auch die Fälle, in denen Personen in Untersuchungshaft (ohne spätere Verurteilung) waren. Zum anderen werden auch Personen entschädigt, die im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Verbot einvernehmlicher homosexueller Handlungen unter außergewöhnlich negativen Beeinträchtigungen – beispielsweise unter beruflichen oder gesundheitlichen Nachteilen – zu leiden hatten. Die Höhe der Entschädigung nach der Richtlinie beträgt 500 Euro je eingeleitetes Ermittlungsverfahren, 1 500 Euro je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung und 1 500 Euro einmalig wegen erlittener außergewöhnlich negativer Beeinträchtigungen.
Mit einer Novelle zum StrRehaHomG vom 11. Juli 2022 (deutsches BGBl. I S. 1082) wurde die ursprünglich auf fünf Jahre befristete Möglichkeit zur Antragstellung auf zehn Jahre (bis zum 21. Juli 2027) verlängert.
In Österreich hat sich am 7. Juni 2021 Justizministerin Dr.in Alma Zadić im Großen Schwurgerichtssaal des Landesgerichts für Strafsachen Wien für die strafrechtliche Verfolgung homosexueller Menschen in der Zweiten Republik entschuldigt und ihr Bedauern für das Leid und das Unrecht zum Ausdruck gebracht, das jenen homosexuellen Menschen und deren Angehörigen widerfahren ist, die in der Zweiten Republik strafgerichtlich aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verfolgt wurden.
Während die tilgungsrechtliche Regelung aus dem Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen effektiv genützt wurde und das Vorhaben der Tilgung der einschlägigen Verurteilungen als erfolgreich abgeschlossen betrachtet werden kann, gibt es im Übrigen in Österreich – im Unterschied zu Deutschland – in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung einvernehmlicher homosexueller Handlungen in der Zweiten Republik bis dato weder eine Aufhebung einschlägiger Urteile bzw. Rehabilitierungen verurteilter Personen noch korrespondierende Entschädigungsansprüche.
In Deutschland war man sich der Problematik bewusst, dass Gesetze, die rückwirkend in die Rechtskraft von Gerichtsentscheidungen eingreifen, den Grundsatz der Gewaltenteilung sowie das Rechtsstaatsprinzip berühren und die Generalkassation grundsätzlich verfassungskonform zustande gekommener Strafurteile durch den Gesetzgeber eine Maßnahme darstellt, die in einem Rechtsstaat besonderer Rechtfertigung bedarf und nur ausnahmsweise möglich ist, wenn besonders gewichtige, den Erwägungen der Rechtssicherheit übergeordnete Gründe dazu Anlass geben. Eine derartige Ausnahmesituation sah der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2017 als gegeben an: Einvernehmliche homosexuelle Handlungen würden heute ebenso wie einvernehmliche heterosexuelle Handlungen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK unterfallen und sei deren gesetzgeberische Kriminalisierung und die daraus resultierende Strafverfolgung aus heutiger Sicht in besonderem Maße grundrechts- und menschenrechtswidrig. Anders als bei anderen heute nicht mehr existierenden Straftatbeständen, die nur die allgemeine Handlungsfreiheit eingeschränkt hätten, sei nämlich die sexuelle Orientierung existentieller Bestandteil der menschlichen Persönlichkeit, so dass diejenigen in ganz besonders schwerer Weise betroffen seien, die nur aufgrund der Auslebung ihrer sexuellen Orientierung strafrechtliche Konsequenzen erdulden haben müssen. Der Fortbestand des Strafmakels aus einer darauf beruhenden Verurteilung solle den Betroffenen nicht länger zugemutet werden. Auf der anderen Seite würde durch eine Aufhebung der Urteile die Rechtssicherheit nicht beeinträchtigt, auch insoweit bestehe vorliegend eine Ausnahmesituation. Die Rechtssicherheit sei bei einer rechtskräftigen Verurteilung insbesondere damit verbunden, dass sich die durch Straftaten Geschädigten grundsätzlich auf die mit dem Urteil verschaffte Genugtuung verlassen dürfen. Die seinerzeitige Kriminalisierung trotz Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen zwischen einsichtsfähigen Menschen habe jedoch zur Besonderheit opferloser Straftaten geführt. Schutzgüter seien letztlich nur die allgemeinen Sittlichkeitsvorstellungen und die Sexualmoral gewesen. Nach alldem handle es sich im Hinblick auf die besondere Grund- und Menschenrechtswidrigkeit der Strafnorm (und den nach wie vor bestehenden Strafmakel), aber auch hinsichtlich der Verfolgungsintensität um eine ganz besondere Ausnahmesituation, die in Abwägung mit dem vorliegend kaum tangierten Prinzip der Rechtssicherheit eine gesetzliche Aufhebung der Strafurteile ausnahmsweise rechtfertige.
Die in Deutschland angestellten Überlegungen im vorliegenden Zusammenhang lassen sich im Hinblick auf die Ähnlichkeiten der Verhältnisse in ihrem Kern auch auf die Situation in Österreich übertragen. Nach der bereits 2015/2016 erfolgten Tilgung erscheint es nunmehr angezeigt, auch in Österreich die noch ausstehenden weiteren Schritte – Aufhebung bzw. Rehabilitierung sowie Entschädigung – zu unternehmen (vgl. auch den Initiativantrag zum – im Übrigen hier nicht einschlägigen – Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 8/2012, IA 1773/A BlgNR XXIV. GP, hier: 5 f, wo auch darauf hingewiesen wurde, dass die dort gegenständlichen Verurteilungen zwar bereits aufgrund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 14/1946 als getilgt gelten, aber zugleich ausdrücklich festgehalten wurde, dass eine vollständige Rehabilitierung der Betroffenen durch eine rückwirkende Beseitigung der entsprechenden strafgerichtlichen Entscheidungen mit dem genannten Gesetz jedoch nicht verbunden war, was eben erst der vorliegende Antrag bzw. das darauf basierende Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz bewerkstelligen sollte).
Wie schon bei der tilgungsrechtlichen Sanierung der aus heutiger Sicht besonderen Unrechtsurteile durch das Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen bedarf es nunmehr auch in Bezug auf Aufhebung/Rehabilitierung sowie Entschädigung wegen einschlägiger Verfahren einer Einschränkung dahin, dass die zugrundeliegenden Handlungen nur insoweit erfasst werden sollen, als sie bei verschiedengeschlechtlicher Begehung nicht strafbar waren (vgl. § 1 Abs. 1 leg. cit.).
Die Aufhebung der Urteile ist für die jeweils Betroffenen mit einer Entschädigung wegen des durch die Verurteilung oder die strafgerichtliche Unterbringungsanordnung erlittenen Strafmakels verbunden. Vorgesehen ist ein pauschaliertes Entschädigungsmodell, welches eine – angesichts des hohen Alters vieler Betroffener dringend erforderliche – zügige Bearbeitung der Entschädigungsansprüche ermöglicht und vor allem dem Gedanken folgt, anzuerkennen, dass die Verurteilung oder Unterbringungsanordnung und deren strafrechtlichen Folgen, insbesondere die erlittene Freiheitsentziehung, aus heutiger Sicht grundrechtswidrig sind.
Zu § 1:
Abs. 1:
Diese Bestimmung regelt in ihrem Abs. 1 die Aufhebung der Verurteilungen nach den einschlägigen Sondergesetzen und nennt in diesem Zusammenhang § 129 I lit. b in Verbindung mit § 130 des Strafgesetzes 1945, ASlg. Nr. 2, § 129 I in Verbindung mit § 130 des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 500 des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 500a des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 517 des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 518 des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971 sowie § 209 StGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 60/1974, § 209 StGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 599/1988, § 210 StGB in der Stammfassung, § 220 StGB in der Stammfassung und § 221 StGB in der Stammfassung.
Der Kreis der in Frage kommenden Delikte umfasst sohin zum einen jene, die auch Gegenstand der tilgungsrechtlichen Sanierung mit dem Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen waren, darüber hinaus aber auch die Verurteilungen nach § 517 StG bzw. § 220 StGB und § 518 StG bzw. § 221 StGB. Diese Bestimmungen fanden seinerzeit nicht Eingang in die tilgungsrechtliche Regelung, weil Recherchen im Zuge der Gesetzwerdung ergeben hatten, dass insofern keine ungetilgten Verurteilungen (mehr) vorlagen (vgl. EBRV 852 BlgNR XXV. GP 10) und daher eine neuerliche Erfassung ins Leere gegangen wäre. Für die Zwecke der Ermöglichung der Aufhebung/Rehabilitierung (und Entschädigung) bedarf es aber sehr wohl einer Bedachtnahme auch auf diese Bestimmungen.
Wie schon bei der tilgungsrechtlichen Sanierung durch Art. 5 BGBl. I Nr. 154/2015 sollen auch in Bezug auf Aufhebung bzw. Rehabilitierung sowie Entschädigung die einschlägigen Verfahren nur insoweit erfasst werden, als die diesen zugrundeliegenden Handlungen bei verschiedengeschlechtlicher Begehung nicht strafbar waren (vgl. § 1 Abs. 1 leg. cit.), zumal § 129 I lit. b bzw. § 129 I StG keine Altersuntergrenze vorgesehen haben. Einer expliziten Einschränkung im Zusammenhang mit Verurteilungen nach § 517 StG bzw. § 220 StGB im Hinblick darauf, dass diese Tatbestände auch die Werbung für Unzucht mit Tieren inkriminiert haben, bedarf es nicht, da § 1 Abs. 1 ohnehin auf Handlungen in Bezug auf Personen des gleichen Geschlechts abstellt.
Abs. 2:
Wie in Deutschland sollen nicht nur Verurteilungen, sondern auch mit Freiheitsentzug verbundene vorbeugende Maßnahmen nach den §§ 21 ff StGB, denen eine (grundsätzlich) nach einer der Sonderstrafrechtsnormen strafbare Handlung zugrunde liegt, aufgehoben werden können.
Abs. 3:
Die den aufgehobenen strafgerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegenden Verfahren sollen von Gesetzes wegen als eingestellt gelten. Die in Rede stehenden Strafvorschriften existieren zwar seit spätestens 2002 nicht mehr. Nach einer Aufhebung der Urteile wären die zugrundeliegenden Verfahren aber dessen ungeachtet formal nicht beendet.
Abs. 4:
Das Gesetzgebungsvorhaben dient der Beseitigung des durch eine damalige Verurteilung erlittenen Strafmakels – auch durch damit zusammenhängende Entschädigungsleistungen. Nicht berührt sind sonstige, insbesondere berufsrechtliche Rechtsfolgen aus der Verurteilung, namentlich der Verlust der beruflichen Stellung, wie zB nach § 27 StGB, sowie disziplinarrechtliche Folgen einer Verurteilung. Daher wird ausdrücklich geregelt, dass die Urteilsaufhebung über die Regelungen dieses Gesetzes hinaus keine (unmittelbaren) Rechtswirkungen in anderen Gesetzen entfaltet.
Zu § 2:
Abs. 1:
Eine pauschale Aufhebung durch Gesetz kommt grundsätzlich nur in Betracht, soweit die Verurteilung wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen erfolgte. Daher bedarf es einer Regelung für diejenigen strafgerichtlichen Entscheidungen, die aufgrund mehrerer Strafbestimmungen ergangen sind und bei denen die Voraussetzungen für eine Urteilsaufhebung nur hinsichtlich eines Teiles des Urteils vorliegen. Für diese Fälle sieht Abs. 1 eine Teilaufhebung der Urteile vor, soweit sie auf den in § 1 Abs. 1 benannten Strafbestimmungen beruhen.
Abs. 2:
Abs. 2 stellt klar, dass hinsichtlich der Unterbringungsanordnungen, denen neben den im Gesetz genannten Handlungen auch andere Taten zugrunde lagen, Abs. 1 entsprechend gilt.
Zu § 3:
Abs. 1:
Die nach diesem Gesetz rehabilitierten Personen können sich vom Gericht die gesetzliche Aufhebung ihrer Urteile bescheinigen lassen. Hierzu stellt die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter des Landesgerichts, das in erster Instanz erkannt hat oder in dessen Sprengel das Gericht liegt oder lag, das in erster oder einziger Instanz entschieden hat, auf deren Antrag fest, ob die konkrete Verurteilung nach den Vorschriften des Gesetzes insgesamt oder teilweise aufgehoben ist. Bei einer Teilaufhebung des Urteils nach § 2 stellt die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter deren Umfang fest.
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit entspricht der Regelung in § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Tilgung von Verurteilungen für die beschlussmäßige Feststellung der Tilgung.
Auch die Legitimation zur Antragstellung soll sich grundsätzlich an der tilgungsrechtlichen Regelung orientieren und abgesehen von der betroffenen Person selbst auch deren Angehörigen zukommen (vgl. § 7 Abs. 1 leg. cit.), wenngleich anders als dort nicht auch der Staatsanwaltschaft; es soll also – wie auch beim deutschen Pendant – keine amtswegige Antragstellung geben, zum Unterschied zur deutschen Regelung soll die Antragstellung durch Angehörige aber nicht erst nach dem Ableben der betroffenen Person möglich sein.
Abs. 2:
Es ist davon auszugehen, dass die Akten zur Strafverfolgung und zur Strafvollstreckung in einer nicht unbeträchtlichen Zahl der Fälle bereits vernichtet sind und wohl auch nur wenige Betroffene eine Ausfertigung ihrer Urteile aufbewahrt haben. Deshalb soll das Gericht – wie nach dem Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen in Bezug auf die Tilgung (vgl. dort § 8 Abs. 3) – auch die Aufhebung feststellen können, wenn Umstände, die für die Entscheidung über einen Aufhebungsantrag wesentlich sind, weder aus Strafakten noch anderen öffentlichen Urkunden erhoben werden können, sofern diese Umstände sonst hinreichend bescheinigt sind.
Bescheinigen bedeutet – wie im Zivilverfahren (vgl. § 274 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895) – auch im strafrechtlichen Kontext Glaubhaftmachen (vgl. Danek/Mann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 243 Rz 5). Wenn das Gesetz bloß die Glaubhaftmachung oder Bescheinigung einer tatsächlichen Behauptung verlangt, so setzt es damit das Beweismaß herab: während die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter nach dem Regelbeweismaß davon überzeugt sein muss, dass eine Tatsachenbehauptung mit hoher Wahrscheinlichkeit für wahr zu halten sei, genügt bei der Bescheinigung die überwiegende Wahrscheinlichkeit (Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1). Als Bescheinigungsmittel kommen – abgesehen von den Aussagen der Antragstellerinnen und Antragsteller – grundsätzlich alle tauglichen Mittel in Betracht, wie etwa urkundliche Angaben von Zeuginnen und Zeugen, Briefe, unbeglaubigte Fotokopien, Privatgutachten, Aussagen und andere Verhandlungsergebnisse in anderen Gerichts- oder Verwaltungsakten, aber auch die Ladung von Auskunftspersonen sowie Zeuginnen und Zeugen (vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 6 f).
Abs. 3:
Abs. 3 normiert, dass die in Bezug auf Verurteilungen geltenden Regelungen der Abs. 1 und 2 für die Anordnung von mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen entsprechend gelten.
Zu § 4:
Abs. 1:
Abs. 1 legt zunächst den Kreis der Anspruchsberechtigten fest.
Danach haben Anspruch auf Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt rehabilitierte Personen nach Aufhebung eines Urteils nach § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 2 (Z 1), Personen, gegen die wegen der in § 1 Abs. 1 genannten Strafbestimmungen ein Strafverfahren eingeleitet wurde, welches jedoch mit Freispruch endete oder durch Einstellung beendet wurde (Z 2), sowie Personen, die im Zusammenhang mit den in § 1 Abs. 1 genannten Strafbestimmungen unter besonderen beruflichen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Nachteilen oder sonstigen vergleichbaren außergewöhnlich negativen Beeinträchtigungen zu leiden hatten (Z 3).
Im Rechtsvergleich mit Deutschland ist dazu festzuhalten, dass dort lediglich die Ansprüche der Verurteilten (Z 1) gesetzlich geregelt sind. Die Ansprüche der wegen einer der Sonderstrafbestimmungen verfolgten Personen, ohne dass diese Strafverfolgung in eine Verurteilung gemündet hätte (Z 2), sowie die Ansprüche derjenigen Personen, die im Zusammenhang mit den in § 1 Abs. 1 genannten Strafbestimmungen besondere Nachteile erlitten hatten (Z 3), sind in Deutschland auf Basis einer Verwaltungsrichtlinie (Richtlinie zur Zahlung von Entschädigungen für Betroffene des strafrechtlichen Verbots einvernehmlicher homosexueller Handlungen aus dem Bundeshaushalt [Kapitel 0718 Titel 681 03]) geregelt. Verwaltungsrichtlinien entsprechen in Österreich in etwa Erlässen; eine (bloß) erlassmäßige Regelung der von den Z 2 und 3 erfassten Entschädigungszahlungen erscheint nach österreichischem Rechtsverständnis jedoch keine gangbare Lösung, sodass auch insoweit eine gesetzliche Regelung erforderlich ist.
Abs. 2:
Wie in Deutschland ist ein pauschaliertes Entschädigungsmodell vorgesehen, welches eine zügige Bearbeitung der Entschädigungsansprüche ermöglichen soll und vor allem dem Gedanken folgt, anzuerkennen, dass die Verurteilung oder Unterbringungsanordnung und deren strafrechtlichen Folgen, insbesondere die erlittene Freiheitsentziehung, aus heutiger Sicht grundrechtswidrig sind. Seitens der Betroffenen und ihrer Verbände wurde in Deutschland seinerzeit erwartet, dass die meisten Betroffenen einen individuellen Entschädigungsanspruch eher nicht geltend machen würden, was zum Teil als daran liegend erachtet wurde, dass nicht oder nur schwer überwindbare Nachweishürden erwartet würden. Bei einer Ausgleichspauschale müssten die Betroffenen lediglich die Rehabilitierungsbescheinigung vorlegen und gegebenenfalls die Zeiten erlittener Freiheitsentziehung wenigstens nachvollziehbar belegen. Mit dieser niedrigen Nachweisschwelle sollte ihnen auch erspart werden, sich noch einmal durch eine Behörde „bewerten“ zu lassen.
Die Höhe der Entschädigungszahlungen orientiert sich (gleichfalls) an den in Deutschland maßgeblichen Beträgen. Was die Entschädigung für die erlittene Freiheitsentziehung anlangt, so liegt diese größenordnungsmäßig auch im Bereich des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, wenngleich mit der Maßgabe, dass es sich hier im Interesse der leichteren Administrierbarkeit der doch geraume Zeit zurückliegenden Ansprüche bzw. Anspruchsgrundlagen nicht um Entschädigungen nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen handelt, sondern um eine Art Tarifsystem.
Abs. 3:
Abs. 3 regelt die Entschädigung im Fall der Teilaufhebung eines Urteils gemäß § 2, soweit sie von Abs. 2 abweicht. Der Entschädigungsbetrag von 3 000 Euro nach Abs. 2 Z 1 besteht auch hier. Der in Bezug auf Freiheitsentziehung festzulegende Entschädigungsbetrag ist jedoch geringer zu bemessen als der in Abs. 2 Z 2 bestimmte Pauschalbetrag. Bei der Abwägung ist vor allem zu berücksichtigen, welchen Anteil die Freiheitsentziehung wegen des aufgehobenen Teils der Verurteilung im Verhältnis zum Urteil insgesamt einnimmt.
Abs. 4:
Der Entschädigungsanspruch soll – wie in Deutschland auch – als höchstpersönlicher Anspruch ausgestaltet werden; er soll nicht pfändbar, nicht vererbbar und nicht übertragbar sein (Abs. 4). Die pauschalierte Entschädigung trägt Genugtuungscharakter für diejenigen Menschen, die mit diesem Gesetz rehabilitiert werden, weil Strafgesetze, die ihren Verurteilungen einst zugrunde lagen, nach heutigem Verständnis grund- und menschenrechtswidrig sind. Hier geht es nicht um einen Ausgleich für materielle und immaterielle Schäden, die infolge einer im Zeitpunkt der Strafverfolgung unrechtmäßigen Verurteilung entstanden sind.
Zu § 5:
Abs. 1:
In Deutschland war für die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche ursprünglich ein Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen, damit diejenigen, die zunächst unschlüssig sind, die Möglichkeit haben, sich auch noch später für eine Entschädigungsleistung zu entscheiden, und auch berücksichtigt werden kann, dass Menschen erst einige Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes von ihrer Rehabilitierung und den Entschädigungsansprüchen erfahren. Ein längerer Zeitraum wurde hingegen nicht als erforderlich angesehen. Mittlerweile wurde die Frist auf zehn Jahre verlängert (Art. 5 des deutschen Gesetzes vom 11. Juli 2022, BGBl. I S. 1082). Im Lichte der deutschen Erfahrungen soll der Zeitraum für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen von vornherein mit zehn Jahren festgelegt werden.
Abs. 2:
Der Höchstpersönlichkeit des Entschädigungsanspruchs (§ 4 Abs. 4) folgend ist nur die rehabilitierte bzw. die sonst (unmittelbar von der Strafverfolgung) betroffene Person antragsberechtigt (erster Satz). Da der Entwurf anders als in Deutschland, wo über Aufhebung/Rehabilitierung und Entschädigung verschiedene Einrichtungen entscheiden (Staatsanwaltschaft bzw. Bundesamt für Justiz), vorsieht, dass über beides die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter des in § 3 Abs. 1 genannten Gerichtes entscheidet, werden wohl vielfach beide Anträge kombiniert werden, was grundsätzlich auch sinnvoll erscheint. Der Entwurf geht jedoch davon aus, dass keine Verpflichtung bestehen soll, beides unter einem zu beantragen, es soll aber die Möglichkeit, dies zu tun, ausdrücklich festgeschrieben werden (zweiter Satz).
Abs. 3:
Da betroffene Personen vermutlich häufig über die für den Zuspruch einer Entschädigung relevanten Dokumente, insbesondere eine Urteilsausfertigung, nicht mehr verfügen werden, regelt Abs. 3 hinsichtlich der Bescheinigungspflicht der Antragstellerinnen und Antragstellern Minimalanforderungen. Anstelle der Vorlage des Urteils soll für die Gewährung des Pauschalbetrags je aufgehobenes Urteil auch die Vorlage einer Rehabilitierungsbescheinigung genügen. Wer eine Entschädigung für erlittene Freiheitsentziehung begehrt, muss darüber hinaus die tatsächlich vollzogenen Zeiten der Freiheitsentziehung bescheinigen.
Zu § 6:
Diese Bestimmung normiert die subsidiäre Anwendbarkeit der StPO.
Zum 3. Abschnitt (Finanzen):
Zu Art. 8 (Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes):
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Gesetzentwurfes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“).
Zu § 7 Abs. 4 AusfFG:
Mit dieser modifizierten Abschöpfungsregelung wird eine spezifische Risikodotation für absehbare Schäden aus der Übernahme von Bundeshaftungen für im österreichischen und/oder europäischen Interesse stehenden Projekten in der Ukraine geschaffen und die notwendige Risikovorsorge getroffen. Damit wird für die österreichische Exportwirtschaft breit gestreut die Realisierung vor allem von Wiederaufbauprojekten oder zur Absicherung neuer Beteiligungen in der Ukraine insbesondere unter Nutzung von Risikoteilung mit geplanten EU- und IFI-Fazilitäten sowie staatlicher Exportkreditversicherungsagenturen ermöglicht, die aus Risikogründen sonst nicht darstellbar wären.
Zu Art. 9 (Änderung des Garantiegesetzes 1977):
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Gesetzentwurfes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“).
Zu Z 1 bis 3 (§ 1 Abs. 2, § 4 und § 11 Abs. 2 des Garantiegesetzes 1977):
Der Haftungsrahmen für Inlandsgarantien gemäß § 1 Abs. 2 in Höhe von 1 Milliarde Euro ist mit Stand 30. Juni 2023 bereits mit rund 983 Millionen Euro ausgenützt. Ohne Erhöhung dieses Haftungsrahmens können in Zukunft von der AWS nur noch Garantien im Ausmaß der laufend abreifenden Haftungen erfolgen. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird daher der Haftungsrahmen auf 1,5 Milliarden Euro erhöht. Die Ermächtigung zur Übernahme von Schadloshaltungsverpflichtungen für Auslandsgarantien der AWS, für die gemäß § 11 Abs. 2 ebenfalls ein Haftungsrahmen in Höhe von 1 Milliarde Euro besteht, ist hingegen mit Stand 30. Juni 2023 nur mit rund 82 Millionen Euro ausgenützt. Es soll daher im Gegenzug der Haftungsrahmen für Auslandsgarantien gemäß § 11 Abs. 2 von 1 Milliarde Euro auf 500 Millionen Euro reduziert werden. Der Gesamthaftungsrahmen in § 4 soll von 2,175 Milliarden Euro auf 2 Milliarden Euro gesenkt werden.
Zu Art. 10 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung eines dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“) und aus § 7 F-VG 1948.
Zu Z 1 (§ 28 Abs. 62 UStG 1994):
Für Lieferungen von Photovoltaikmodulen an Betreiber einer Photovoltaikanlage sowie für die innergemeinschaftlichen Erwerbe und Einfuhren dieser Photovoltaikmodule durch den Betreiber soll ein Steuersatz in Höhe von 0% eingeführt werden. Gleiches soll für die Installationen von Photovoltaikmodulen gelten. Der Steuersatz in Höhe von 0% soll nur gelten, wenn die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird. Weitere Voraussetzung soll sein, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll:
- Gebäude, die Wohnzwecken dienen,
- Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder
- Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung [BAO], BGBl. Nr. 194/1961), genutzt werden.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern ein Mittel darstellen, um die Lieferung des Photovoltaikmoduls zum Betrieb einer Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, teilen nach allgemeinen Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls und stellen unselbständige Nebenleistungen zur Lieferung eines Photovoltaikmoduls dar. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Lieferer Photovoltaikmodule samt Zubehör und Speicher liefert und montiert.
Die Steuerbefreiung soll nur Lieferungen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage zu Zwecken des (geplanten) Betriebs durch den Betreiber derselben umfassen. Die in der Lieferkette vorausgehenden Lieferungen (zB an Zwischenhändler) sollen hingegen unverändert dem Normalsteuersatz unterliegen. Als Betreiber einer Photovoltaikanlage sollen jene Personen gelten, die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Anlage betreiben. Dies soll auch gelten, wenn diese die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 in Anspruch nehmen.
Unter Installationen von Photovoltaikmodulen sollen die photovoltaikanlagenspezifischen Arbeiten, die ausschließlich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher für das Gebäude und für die sich darin befindlichen Menschen zu betreiben (zB photovoltaikanlagenspezifische Elektroinstallation), zu verstehen sein. Die Installationsarbeiten müssen direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden, um unter den Steuersatz in Höhe von 0% zu fallen. (Vor-)Arbeiten, die auch anderen Stromverbrauchern oder Stromerzeugern oder anderen Zwecken zugutekommen, sollen hingegen nicht der Begünstigung unterliegen.
Als Gebäude, das Wohnzwecken dient, soll jedes Gebäude zu verstehen sein, das – mit Ausnahme des Betriebs einer Photovoltaikanlage – zu Wohnzwecken im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 lit. a verwendet wird. Eine ausschließliche Nutzung für Wohnzwecke soll nicht erforderlich sein.
Bei Gebäuden, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden, ist eine Nutzung für andere als hoheitliche Zwecke unschädlich. Dies soll sinngemäß für Gebäude gelten, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 BAO), genutzt werden.
In der Nähe der genannten Wohnungen oder Gebäude befindet sich eine Photovoltaikanlage insbesondere, wenn sie auf dem Grundstück installiert ist, auf dem sich auch die betreffende Wohnung bzw. das betreffende Gebäude befindet. Dies soll auch gelten, wenn sich die Photovoltaikanlage beispielsweise auf einer auf diesem Grundstück befindlichen Garage, einem Gartenschuppen oder einem Zaun befindet. Von einer Nähe ist auch auszugehen, wenn zwischen dem Grundstück und der Photovoltaikanlage ein räumlicher Nutzungszusammenhang besteht (zB einheitlicher Gebäudekomplex).
Zum 4. Abschnitt (Arbeit und Wirtschaft):
Zu Art. 11 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes):
Kompetenzgrundlage:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz kann auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG gestützt werden.
Zu den Z 1, 3 und 4 (§ 1 Abs. 2 Z 11, § 3 Abs. 1 Z 2 und § 6 AMPFG):
Als Folge der guten Beschäftigungs- und Beitragsentwicklung werden – nach derzeitigen Prognosen – in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ab dem Jahr 2023 Überschüsse erwartet. Die Überschüsse sollen nach der geplanten Gesetzesänderung nicht an das Arbeitsmarktservice ausbezahlt, sondern einer zweckgebundenen Haushaltsrücklage „Gebarung Arbeitsmarktpolitik“ iSd § 36 Abs. 6 BHG 2013 zugeführt werden, womit zusätzliche Zinsbelastungen für den Bundeshaushalt vermieden werden können. Damit wird auch einer Empfehlung des Rechnungshofs entsprochen. Die zweckgebundene Rücklage „Gebarung Arbeitsmarktpolitik“ bzw. Teile davon können in Folgejahren für die im Bundesgesetz determinierten Zwecke (arbeitsmarktpolitische Maßnahmen bzw. Förderungen) entnommen werden. Die derzeitige Arbeitsmarktrücklage beim Arbeitsmarktservice bleibt bestehen und wird auch hinkünftig von Einnahmen gemäß den §§ 15 und 16 AMPFG sowie gemäß § 52 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, (Strafeinnahmen) gespeist. Bloß die Einnahmen aus Überschüssen der Gebarung Arbeitsmarktpolitik werden der zweckgebundenen Haushaltsrücklage „Gebarung Arbeitsmarktpolitik“ zugeführt.
Zur Z 2 (§ 2 Abs. 1 zweiter Satz AMPFG):
Im Gegenzug zur Anhebung der Dienstgeberabgabe soll der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung um 0,1 Prozentpunkte gesenkt werden.
Zu Art. 12 (Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes):
Kompetenzgrundlage:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz kann auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG gestützt werden.
Zu Z 1 (§ 50 Abs. 1 AMSG):
Anpassung der Verweisungen aufgrund der Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes.
Zu Art. 13 (Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes):
Kompetenzgrundlage:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz kann auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG in Verbindung mit § 7 F‑VG 1948 („ausschließliche Bundesabgabe“) gestützt werden.
Allgemeines:
Die Dienstgeberabgabe soll Wettbewerbsvorteile von Dienstgebern, die geringfügig Beschäftigte anstelle von vollversicherten Personen beschäftigen, hintanhalten. Der Einsatz von (mehreren) geringfügig Beschäftigten soll nicht günstiger sein als der Einsatz von vollversicherten Beschäftigten. Daher entspricht die aktuelle Dienstgeberabgabe in etwa der Summe der Dienstgeberbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung. Ein Teil der aktuell bestehenden Differenz zwischen den regulären Dienstgeber-Sozialversicherungsbeiträgen und der Dienstgeberabgabe erklärt sich dadurch, dass der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (insgesamt 3,05% inklusive Zuschlag) bislang nicht berücksichtigt wurde. Die Dienstgeberabgabe wird nun um 3% erhöht. Die Mehreinnahmen sollen der Arbeitslosenversicherung beziehungsweise dem Insolvenzentgeltfonds zukommen.
Die Erhöhung ist auch in engem Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2023, G 296/2022, zu sehen, nach dem spätestens ab 1. April 2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte, die die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, übersteigen, auch der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen. Somit besteht künftig eine äquivalente Regelung zur Kranken- und Pensionsversicherung: Auch wenn die konkreten Personen, für die die Dienstgeberabgabe entrichtet wird, womöglich nicht der Pflichtversicherung unterliegen und keinen Dienstnehmerbeitrag leisten müssen, wird der Dienstgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung durch die Dienstgeberabgabe pauschal abgegolten.
Die beitragsrechtlichen Regelungen auf Dienstnehmerseite im Zusammenhang mit dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs können aufgrund weitreichenderer, nicht ausschließlich budgetrelevanter Fragestellungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Aufgrund der bestehenden Ermäßigung der Dienstnehmerbeiträge gemäß § 2a wird auch nach Inkrafttreten dieser Novelle der überwiegende Teil der Beitragseinnahmen von den Dienstgebern getragen.
Zu Art. 14 (Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz):
Kompetenzgrundlage:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz kann auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“) gestützt werden.
Zu § 1:
Dieser Paragraph regelt die Bedarfsschätzung, die Festlegung eines Zahlungsplans mit den Akontierungen und der Abrechnung. Als Grundlage der Überweisungen zwischen dem Bund und den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft ist ein Abwicklungsvertrag vorgesehen (Abs. 3).
Zu § 2:
Dieser Paragraph regelt die Rückerstattung der im zweiten Halbjahr 2023 entrichteten Prüfungsgebühren durch die Meisterprüfungsstellen auf Antrag. Die dafür benötigten Mittel sind der Wirtschaftskammerorganisation im Rahmen des Zahlungsplanes für 2024 zu überweisen.
Zum 5. Abschnitt (Kunst und Kultur):
Zu Art. 15 (Änderung des NPO-Fonds-Gesetzes):
Kompetenzgrundlage:
Bei den im NPO-Fonds-Gesetz vorgesehenen Maßnahmen handelt es sich um solche der Privatwirtschaftsverwaltung im Sinne des Art. 17 B‑VG.
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 4 des NPO-Fonds-Gesetzes):
Da im Jahr 2023 keine Förderanträge mehr gestellt werden können, kann aus verwaltungsökonomischen Überlegungen von wiederkehrenden Berichten abgesehen werden, andernfalls acht weitere übermittelt werden müssten. Stattdessen soll dem Nationalrat und dem Bundesministerium für Finanzen nach Auszahlung aller Unterstützungsleistungen ein Endbericht zu übermitteln sein.
Zu Art. 16 (Änderung des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen):
Kompetenzgrundlage:
Bei den im Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen vorgesehenen Maßnahmen handelt es sich um solche der Privatwirtschaftsverwaltung im Sinne des Art. 17 B‑VG.
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 EKZ-NPOG):
Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass sich die Unterstützungsleistungen des EKZ-NPOG auf die Betrachtungszeiträume 2022 und 2023 beziehen.
Zu Art. 17 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 („Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes“) und Art. 17 B-VG (Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten).
Zu Z 1 (§ 5 Abs. 4 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):
Mit dieser Bestimmung wird die Finanzierung der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek ab dem Jahr 2024 gewährleistet. Die jährliche Basisabgeltung, die den Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek für die Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages zuerkannt wird, beträgt ab dem 1. Jänner 2024 138,553 Millionen Euro und ab dem 1. Jänner 2025 145,383 Millionen Euro.
Auch wenn sich bei einigen wissenschaftlichen Anstalten die Ertragslage nun wieder deutlich verbessert, machen die sehr starken Anstiege des musealen Sachaufwands und auch des Personalaufwands eine Anpassung der Gesamthöhe der Basisabgeltung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2024 bzw. 1. Jänner 2025 erforderlich. Dazu kommt, dass einige Museen in städtischer Randlage und auf Grund struktureller Schwächen zusätzliche Mittel benötigen, um einen gesetzeskonformen, musealen Betrieb aufrechtzuerhalten.
Die in Art. 18 Z 2 des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, vorgesehene Anpassung der Basisabgeltung in Höhe von 122,383 Millionen Euro ist obsolet und kann entfallen.
Zu Art. 18 (Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes):
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen“), Art. 10 Abs. 1 Z 13 („Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten“) und Art. 17 B-VG (Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten).
Zu Z 1 (§ 7 Abs. 2 BThOG):
Mit dieser Bestimmung wird die Finanzierung der Bundestheater ab dem Jahr 2024 gewährleistet. Die jährliche Basisabgeltung, die den Bundestheatern für die Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages zuerkannt wird, soll ab dem 1. Jänner 2024 194,166 Millionen Euro und ab dem 1. Jänner 2025 203,756 Millionen Euro betragen.
Die in Art. 19 Z 2 des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, vorgesehene Anpassung der Basisabgeltung in Höhe von 175,936 Millionen ist obsolet und kann entfallen.
Die Nachwirkungen der angeordneten Schließungen aufgrund der COVID‑19-Pandemie und die langsame Erholung des Marktes und des Wien-Tourismus sowie die große Aufwandssteigerung durch die Teuerung, insbesondere bei Personal- und Energiekosten, machen eine Anpassung der Gesamthöhe der Basisabgeltung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2024 bzw. 1. Jänner 2025 notwendig. Insbesondere die steigenden Personal- und Energiekosten sind mit den Reserven des Bundestheaterkonzerns aus eigener Kraft nicht zu bewältigen.
Zum 6. Abschnitt (Land- und Forstwirtschaft):
Zu Art. 19 (Änderung des Spanische Hofreitschule-Gesetzes):
Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz zur Erlassung dieses Bundesgesetzes stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“).
Allgemeines:
Der Rechnungshof hat in seinem Prüfbericht (Reihe Bund 2021/36) empfohlen, die jährlichen finanziellen Zuschüsse an die Gesellschaft in Form einer Förderung auf Basis der Unternehmenskonzepte durch eine mehrjährige Basisabgeltung zu ersetzen und sich dabei an den Regelungen für andere Kultureinrichtungen (Museen, Bundestheater) zu orientieren.
Die Spanische Hofreitschule hat aufgrund des § 2 des Spanische-Hofreitschule-Gesetzes verschiedene gesetzliche Aufträge im öffentlichen Interesse zu erfüllen.
Hervorzuheben sind dabei insbesondere:
Die dauerhafte Erhaltung und traditionsgemäße Zucht der Pferderasse Lipizzaner, Zucht und Bereitstellung bestgeeigneter Hengste für die Spanische Hofreitschule, die Ausübung und Bewahrung der klassischen Reitkunst („Hohe Schule“) und der historischen Tradition der Spanischen Hofreitschule sowie die Führung der Spanischen Hofreitschule, des Bundesgestüts Piber sowie – nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Flächen – des Trainingszentrums Heldenberg.
Zwar sind die Aufführungen der Spanischen Hofreitschule für sich betrachtet rentabel, die dauerhafte Erhaltung und Zucht der Pferderasse Lipizzaner lässt sich damit aber nicht finanzieren.
So sind insbesondere große Investitionen in das Tierwohl zur bestmöglichen Betreuung der Pferde erforderlich.
Weiters ist auch ein großer Investitionsbedarf zur Erhaltung und Modernisierung der historischen Gebäude gegeben.
Auch die Neupositionierung am Markt großer europäischer Kulturinstitutionen erfordert erhebliche finanzielle Mittel.
Zu Z 1 (§ 7 Abs. 4 bis 6 des Spanische Hofreitschule-Gesetzes):
Abs. 4:
Diese Bestimmung orientiert sich an vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen, eine vergleichbare Finanzierungsgrundlage findet sich beispielsweise in § 7 Abs. 2 des Bundestheaterorganisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/1998.
Die genannte Summe von 2,5 Millionen Euro deckt die unbedingten Notwendigkeiten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben ab.
Nähere Details sind der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu entnehmen.
Die Leistung einer Basiszuwendung an die Gesellschaft ist nur unter Einhaltung des Beihilfenrechts der Europäischen Union zulässig:
Gemäß Art. 53 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315, ABl. Nr. L 167 vom 23.06.2023 S. 1, dürfen Betriebsbeihilfen nicht höher sein als der Betrag, der erforderlich ist, um Betriebsverluste und einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum zu decken.
Abs. 5:
Eine halbjährliche Überweisung von Tranchen der Basiszuwendung erweist sich für die geplanten Investitionszwecke als angemessene Lösung.
Abs. 6:
Im Sinne einer höheren Transparenz der Mittelverwendung wird die Übermittlung eines Evaluierungsberichtes an den Nationalrat bis zum 30. September 2026 vorgesehen. Der Bericht hat auch auf die Umsetzung von Empfehlungen des Rechnungshofes und von Gleichstellungszielen sowie auf Belange des Tierschutzes einzugehen.
Zu Art. 20 (Änderung des BFW-Gesetzes):
Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz zur Erlassung dieses Bundesgesetzes stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“).
Allgemeines:
Mit der Errichtung des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (BFW) als Körperschaft öffentlichen Rechts im Jahr 2005 wurde die neu geschaffene Institution „vollrechtsfähig“ und mit einer Basisfinanzierung in der Höhe von 15,5 Millionen Euro ausgestattet. Die inflationsbedingte Entwertung der Basiszuwendung hat zur Folge, dass diese Summe einen realen Geldwert von 9,2 Millionen Euro aufweist und dieser Umstand auch durch verschiedene Forschungsförderungen nicht mehr ausgeglichen werden kann.
Die Basisfinanzierung wurde zwar 2022 auf 17,5 Millionen Euro angepasst, kann aber die erforderlichen Grundkosten zur Leistungserstellung trotzdem nicht mehr decken.
Die zusätzliche Deckung der Kosten, insbesondere auch zur Erfüllung der zunehmenden notwendigen Forschungsarbeiten, ist im öffentlichen Interesse erforderlich.
Das BFW hat deshalb eine Bewertung vorgenommen, und berechnet, dass für die Jahre 2024 und 2025 jährlich mindestens eine Erhöhung der Basisfinanzierung von je 5 Millionen Euro erforderlich ist.
Diese Erhöhung der Aufwendungen ist gerechtfertigt, da trotz sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Verwaltung und Ausnützen der Einsparungspotentiale die Reserven des BFW aufgebraucht sind.
Insgesamt ergibt sich damit für die Jahre 2024 und 2025 eine Basisfinanzierung von 22,5 Millionen Euro, die nötig ist, um das Weiterarbeiten des BFW im öffentlichen Interesse zu ermöglichen.
Für die darauffolgenden Jahre sind nach einer Evaluierung die weiteren Finanzierungserfordernisse abzuklären.
Diesbezüglich könnten Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen im Sinne des Forschungsfinanzierungsgesetzes angedacht werden.
Eine Umstellung auf solche Vereinbarungen böte jedenfalls die Möglichkeit einer rascheren Anpassung an geänderte Rahmenbedingungen.
Zu Z 2 (§ 8 Abs. 3 BFWG):
In einer Umstellungsphase ist jedenfalls ein Zuschuss zur Basiszuwendung in Höhe von jeweils 5 Millionen Euro für die Jahre 2024 und 2025 erforderlich, damit das BFW seinen gesetzlichen Aufgaben nachkommen kann.
Zu Z 3 (§ 8 Abs. 7 BFWG):
Das BFW hat für die Neuerrichtung der Forstlichen Ausbildungsstätte in Traunkirchen variabel verzinste Kredite im Wege von Finanzierungsleasing zu bedecken. Aufgrund der stark steigenden Zinsen entsteht dem BFW eine sehr hohe Zinslast. Um diese finanzielle Belastung zumindest abzufedern, soll das BFW im Jahr 2024 eine Einmalzahlung in Höhe von bis zu 6,66 Millionen Euro erhalten.
Zu Art. 21 (Änderung des Waldfondsgesetzes):
Kompetenzgrundlage:
Bei den vorgesehenen Maßnahmen handelt es sich um solche der Privatwirtschaftsverwaltung im Sinne des Art. 17 B‑VG.
Allgemeines:
Mit dem Waldfondsgesetz wurde eine äußerst notwendige Grundlage insbesondere zur Förderung klimafitter Wälder und zur Stärkung der Verwendung des nachhaltig produzierten und nachwachsenden Rohstoffes Holz geschaffen.
Die Folgen des Klimawandels, wie etwa Trockenheit, extreme Niederschläge, Stürme sowie Schädlinge, beeinträchtigen den Wald in zunehmendem Maß. Gegenwärtig ist etwa in Südösterreich eine Borkenkäfermassenvermehrung bis in hochalpine Bereiche gegeben.
Es ist daher notwendig, dass die Waldbewirtschafterinnen und -bewirtschafter weiter unterstützt werden, um die durch den Klimawandel stark gestiegenen Kosten und verringerten Erträge tragen zu können.
Um die nachhaltige Waldbewirtschaftung und die Funktionen des Waldes weiterhin zu gewährleisten, soll der Waldfonds um 100 Millionen Euro aufgestockt werden, sodass in den Jahren 2024 und 2025 jeweils 47 Millionen Euro an zusätzlichen Förderungen gewährt werden können.
Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2 des Waldfondsgesetzes):
Es erfolgt eine Aufstockung der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel um 100 Millionen Euro.
Mit Stichtag 30. September 2023 sind über alle 10 Maßnahmen inkl. Abwicklung bereits 268,6 Millionen Euro der dotierten 350 Millionen Euro gebunden und teilweise ausbezahlt. Nach nur 2,5 Jahren Laufzeit sind somit über 76,7% der Mittel bereits ausgeschöpft. Aufgrund neuer Schadereignisse ist unmittelbar mit vermehrten Förderungsanträgen zu rechnen.
Zu Z 2 (§ 4 Abs. 6 des Waldfondsgesetzes):
Förderungsmaßnahmen nach § 3 Z 7 (Forschungsmaßnahmen zum Thema „Holzgas und Biotreibstoffe“ sowie Forschungsanlage zur Herstellung von Holzgas und Biotreibstoffen), 8 (Forschungsmaßnahmen zum Thema „Klimafitte Wälder“) und 9 (Maßnahmen zur verstärkten Verwendung des Rohstoffes Holz) unterscheiden sich durch deren Inhalte und Konzeption erheblich von den anderen Förderungsmaßnahmen.
Es handelt sich in der Regel um Förderungen, die schon aus anderen öffentlichen Interessen, als dem der verstärkten bzw. effizienten Holzverwendung, gefördert werden. Dies ist etwa das allgemeine Interesse an der Forschung oder das Interesse an der Bereitstellung öffentlicher Infrastruktur. Diese Vorhaben sind vielfach auch mit höheren Kosten verbunden.
Aufgrund der bisherigen Erfahrung ist bei diesen Förderungsmaßnahmen eine (zulässige) Mehrfachförderung sinnvoll und zweckmäßig. Dies insbesondere auch deshalb, um bei Förderprojekten EU-seitige Kofinanzierungen auslösen zu können. Das Verbot mehrere Förderungen in Anspruch zu nehmen konterkariert in diesen Bereichen die Erreichung der Förderziele. Durch (zulässige) Mehrfachförderungen bei Förderungsmaßnahmen nach § 3 Z 7 bis 9 können mehr bzw. größere Projekte (insbesondere Forschungsprojekte), gemeinsame Projekte sowie Forschungsbeteiligungen gefördert werden, was die Erreichung der Förderungsziele durch die Nutzung von Synergieeffekten unterstützt. Im Konkreten könnte dies bei der Europäischen Partnerschaft „Forests and Forestry for a Sustainable Future” im Rahmen des Horizon Europe-Programms von Relevanz sein. Damit sich österreichische Forschungsorganisationen an Calls dieser Partnerschaft beteiligen und EU-Fördergelder erhalten können, ist eine nationale Kofinanzierung notwendig.
Im Zuge des Einreich- und Abwicklungsverfahrens prüfen die bewilligenden Stellen auch dahingehend, dass eine Überförderung ausgeschlossen wird und die geförderten Kosten keinesfalls die Gesamtkosten des Projekts überschreiten. Diesbezüglich sind die Förderwerberinnen und Förderwerber zu verpflichten, die Abwicklungsstelle über beabsichtigte projekteinschlägige Förderungen zu informieren. Zu diesem Zweck hat jedes eingebrachte Förderungsansuchen eine rechtsverbindliche Erklärung der Förderwerberinnen und Förderwerber zu enthalten.
Zu Z 3 (§ 6 Abs. 1 des Waldfondsgesetzes):
Es soll in Fortsetzung der bisherigen Fristen auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 nun eine weitere Verlängerung der Genehmigungs- und Auszahlungsfrist um jeweils zwei Jahre erfolgen und sollen zur Klarheit die sich daraus ergebenden Zeitpunkte der Fristenden explizit angeführt werden.
Zu Z 4 (§ 7 des Waldfondsgesetzes):
Dem Nationalrat sollen jährlich bis zum 1. Mai die im Vorjahr durch Genehmigungen gebunden Fondsmittel bei den einzelnen Förderungsmaßnahmen berichtet werden. Insbesondere bei den Flächenmaßnahmen soll die Darstellung je Fördermaßnahme nach Bundesland, Betriebsgrößenkategorien und Schutzwirkung der geförderten Waldflächen laut Waldentwicklungsplan aufgeschlüsselt werden. Der Nationalrat wird auf diese Weise über die Umsetzung des Waldfonds informiert. Der Waldfonds wurde entsprechend § 6 Abs. 2 (Inkrafttreten der Richtlinie gemäß § 5: Sonderrichtlinie Waldfonds am 1. Februar 2021) evaluiert. Der Evaluierungsbericht vom Jänner 2023 ist im Internet verfügbar (https://info.bml.gv.at/themen/wald/waldfonds/evaluierungsbericht.html) und wird dem ersten Bericht im Jahr 2024 beigelegt.
Zum 7. Abschnitt (Umwelt):
Zu Art. 22 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):
Kompetenzgrundlage:
Die vorgesehenen Maßnahmen sind solche der Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B‑VG).
Zu Z 1 (Titel), 20 (§ 23 Abs. 4 erster Satz UFG), 23 (§ 24 Abs. 1 Z 5 UFG) und 30 (§ 49 Z 1 UFG):
Die Änderungen sind rein redaktioneller oder klarstellender Natur.
Zu Z 2 (§ 1 Z 2 UFG), 3 (§ 1 Z 4 UFG), 4 (§ 1 Z 5 und 6 UFG), 5 (§ 5 Z 1 lit. b UFG), 6 (§ 6 Abs. 1a Z 6 und 7 UFG), 7 (§ 6 Abs. 1b Z 6 und 7 UFG), 12 (§ 6 Abs. 2h und 2i UFG), 13 (§ 6a Z 1 UFG), 14 (§ 6a letzter Satz UFG), 15 (§ 7 Z 3 UFG), 16 (§ 7 Z 5 und 6 UFG), 17 (§ 23 Abs. 1 Z 1 UFG), 18 (§ 23 Abs. 1 Z 2 UFG), 19 (§ 23 Abs. 1 letzter Satz UFG), 21 (§ 24 Abs. 1 Z 3 UFG), 22 (§ 24 Abs. 1 Z 4 UFG), 24 (§ 24 Abs. 1 Z 7 lit. b UFG), 26 (Überschrift 4. Abschnitt UFG), 27 (§§ 29a und 30a UFG), 28 (§ 34 Abs. 2 UFG) und 29 (5c. Abschnitt UFG):
Entsprechend der von der Bundesregierung beschlossenen Kreislaufwirtschaftsstrategie sollen die Senkung des Ressourcenverbrauchs, die Steigerung der Ressourceneffizienz durch Abfallvermeidung und möglichst hochwertige stoffliche Verwertung und die Erhöhung der Kreislauffähigkeit von Produkten durch Vermeidung des Einsatzes besorgniserregender Chemikalien explizit als Ziele der Umweltförderung verankert werden. Im Sinne einer Bündelung der Förderungen im Bereich der effizienten Ressourcennutzung wird die Förderung des Flächenrecyclings in denselben Zusammenhang gestellt. Dahingehend werden einige redaktionelle Änderungen bzw. Umstrukturierungen vorgenommen.
Zur Erreichung der Ziele der österreichischen Kreislaufwirtschaftsstrategie soll der Mitteleinsatz im Rahmen der Umweltförderung des Bundes auf Maßnahmen der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings ausgedehnt werden (§ 5 Z 1 lit. b).
Weiters soll eine analoge Regelung der Verwendung der Fördermittel wie im Bereich Biodiversität für den Bereich Kreislaufwirtschaft sowie des Flächenrecyclings eingerichtet werden (§ 6 Abs. 1a Z 7 sowie Abs. 1b Z 7).
Die für die Förderung von Maßnahmen der Kreislaufwirtschaft verfügbaren Mittel betragen im Jahr 2024 maximal 83 Millionen Euro, im Jahr 2025 maximal 78 Millionen Euro sowie in den Jahren 2026 und 2027 jährlich maximal 51 Millionen Euro. Davon werden für die Verlängerung der Lebensdauer oder Steigerung der Nutzungsintensität von Produkten (Reparaturbonus) im Jahr 2024 maximal 42 Millionen Euro und im Jahr 2025 maximal 32 Millionen Euro aus Bundesmitteln zusätzlich zu den Europäischen Mitteln (ÖARP) generiert (§ 6 Abs. 2h).
Für die Förderung von Maßnahmen des Flächenrecyclings werden nationale Mittel in der Höhe von jährlich 2 Millionen Euro in den Jahren 2026 und 2027 festgelegt (§ 6 Abs. 2i).
Für die Beschlussfassung der Förderung von Maßnahmen der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecycling soll analog zu den anderen Förderungsbereichen eine Kommission eingesetzt werden, in der alle thematisch relevanten Anspruchsgruppen vertreten sind (§ 7 Z 6 sowie § 48r).
Entsprechend den Prioritäten der Kreislaufwirtschaft und den in der Kreislaufwirtschaftsstrategie festgelegten Zielen werden die Reduktion des Ressourcenverbrauchs, die effiziente Ressourcennutzung, die Vermeidung und das Recycling von Abfällen, die Herstellung und der Einsatz von hochqualitativen, schadstoffarmen Sekundärrohstoffen, das nachhaltige Design sowie die Verlängerung der Lebensdauer und Steigerung der Nutzungsintensität von Produkten (zB durch Re-Use, Reparatur oder Remanufacturing) als Ziele der Förderung im Bereich Kreislaufwirtschaft festgelegt (§ 48k).
Förderungsfähig sind zur Erreichung der Ziele der Kreislaufwirtschaft sowohl Investitionen als auch laufende Kosten und immaterielle Leistungen. Dabei werden alle Stadien des Lebenszyklus von Produkten und Dienstleistungen berücksichtigt. Insbesondere werden auch überbetriebliche Vorhaben entlang der Wertschöpfungskette sowie die dafür erforderlichen Maßnahmen berücksichtigt, um effektiv Stoffkreisläufe schließen zu können, Sekundärrohstoffe herzustellen und in den Wirtschaftskreislauf wieder integrieren zu können und Produkte bzw. Teile davon nach einer ersten Nutzungsphase so wieder in Funktion zu bringen, dass eine weitere Nutzung ermöglicht wird.
Betreffend die Vermeidung des Einsatzes besorgniserregender Chemikalien wird die im Rahmen der Verhandlungen über die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign- Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 10, geändert durch die Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, getroffene Definition genutzt.
„Besorgniserregender Stoff“ meint dementsprechend einen Stoff, der
a) die in Art. 57 festgelegten Kriterien erfüllt und gemäß Art. 59 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/1464, ABl. Nr. L 180 vom 17.07.2023 S. 12, ermittelt wurde oder
b) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/1434, ABl. Nr. L 176 vom 11.07.2023 S. 3, in eine der folgenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien eingestuft ist:
– Karzinogenität der Kategorien 1 und 2,
– Keimzell-Mutagenität der Kategorien 1 und 2,
– Reproduktionstoxizität der Kategorien 1 und 2 [im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens einzufügen, sobald die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 folgende Gefahrenklassen enthält: persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT); sehr persistente, sehr bioakkumulierbare Stoffe (vPvB); persistente, mobile und toxische Stoffe (PMT); sehr persistente, sehr mobile Stoffe (vPvM); Stoffe mit endokrinschädlicher Wirkung],
– Sensibilisierung der Atemwege der Kategorie 1,
– Sensibilisierung der Haut der Kategorie 1,
– chronisch gewässergefährdend der Kategorien 1 bis 4,
– die Ozonschicht schädigend,
– spezifisch zielorgantoxisch (wiederholte Exposition) der Kategorien 1 und 2,
– spezifisch zielorgantoxisch (einmalige Exposition) der Kategorien 1 und 2 oder
c) negative Auswirkungen auf die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in dem Produkt hat, in dem sie enthalten sind (§ 48m).
Geförderte Maßnahmen müssen erhebliche Verbesserungen für die Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz bewirken. Immaterielle Leistungen müssen von dafür Befugten erbracht werden (§ 48o).
Neben natürlichen und juristischen Personen sollen insbesondere für Maßnahmen im Bereich des Flächenrecyclings auch Gemeinden und Gemeindeverbände (als juristische Personen des öffentlichen Rechts) antragsberechtigt sein (§ 48p).
Das Förderungsausmaß wird analog zur Umweltförderung im Inland gemäß § 27 geregelt (§ 48q).
Zu Z 8 (§ 6 Abs. 2f Z 1a UFG), 9 (§ 6 Abs. 2f Z 1a lit. a UFG), 10 (§ 6 Abs. 2f Z 1b UFG) und 11 (§ 6 Abs. 2f Z 1c):
Reguläre Umweltförderung im Inland:
Der Zusagerahmen der regulären Umweltförderung (§ 6 Abs. 2f Z 1a) wird bis 2027 in gleicher Höhe (150,2 Millionen Euro) weitergeschrieben. Für den Zeitraum 2023 bis 2027 ergibt dies für dies reguläre Umweltförderung im Inland einen Gesamtzusagerahmen in Höhe von 751 Millionen Euro (Ausweitung um insgesamt 150,238 Millionen Euro).
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2023 (in Euro) |
2024 (in Euro) |
2025 (in Euro) |
2026 (in Euro) |
2027 (in Euro) |
2023 bis 2027 (gesamt in Euro) |
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reguläre Umwelt-förderung im Inland |
bisher |
150,2 Millionen |
150,2 Millionen |
150,2 Millionen |
150,2 Millionen |
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751 Millionen |
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neu |
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150,2 Millionen |
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Energieeffizienz (§ 6 Abs. 2f Z 1a lit. a UFG):
Die Mittel zur Verbesserung der Energieeffizienz welche zusätzlich zu den Zusagerahmen für die Umweltförderung im Inland gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a (reguläre Umweltförderung im Inland) und Z 1b (Sanierungsoffensive) für Energieeffizienzmaßnahmen für die Jahre 2023 bis 2030 bereitgestellt, werden als Gesamtzusagerahmen festgelegt. Somit sollen Schwankungen der Fördernachfrage besser ausgesteuert und die Plan- und Kalkulierbarkeit der Fördermittel optimiert werden können. Es entsteht dadurch kein budgetärer Mehrbedarf und beläuft sich der Zusagerahmen bis 2030 dahingehend weiterhin auf 1 520 Millionen Euro.
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2023 (in Euro) |
2024 (in Euro) |
2025 (in Euro) |
2026 (in Euro) |
2027 bis 2030 (in Euro) |
2023 bis 2030 (gesamt in Euro) |
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Energie-effizienz |
bisher |
190 Millionen |
190 Millionen |
190 Millionen |
190 Millionen |
760 Millionen |
1 520 Millionen |
Sanierungsoffensive (§ 6 Abs. 2f Z 1b UFG):
Es werden bundesseitig Förderungen sowohl zur Unterstützung für die Heizungsumstellungen als auch für thermische Sanierungen der Gebäude im Rahmen der Sanierungsoffensive angeboten. Im Hinblick auf die zunehmende Fördernachfrage (nicht zuletzt auch aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen und geopolitischen Rahmenbedingungen) soll der bestehende Förderrahmen 2023 bis 2026 um ein Jahr auf 2027 verlängert und um rund 510 Millionen Euro ausgeweitet werden. Der Gesamtzusagerahmen für die Sanierungsoffensive in den Jahren 2023 bis 2027 beträgt somit 2 445 Millionen Euro. Mit diesen Förderungen wird der schrittweise Ersatz fossiler Heizanlagen durch klimafreundliche Heizungen (Heizungen, die mit erneuerbaren Brennstoffen betrieben werden sowie der Anschluss an Fernwärme) vorangetrieben und ausgebaut.
Um die Dekarbonisierungsziele im Sektor „Gebäude“ zu erreichen, sollen für die erforderlichen Maßnahmen zum Wechsel auf klimafreundliche Heizsysteme und der thermisch-energetischen Sanierung, einerseits seitens der österreichischen Bundesregierung mit dem geplanten „Erneuerbare-Wärme-Gesetz“ ein ordnungsrechtlicher Rahmen geschaffen und andererseits durch umfangreiche Förderungen die entstehenden Mehrkosten abgefedert werden. Dementsprechend werden für den Zusagerahmen 2023 bis 2026 für die Zwecke des Umstiegs auf klimafreundliche Heizsysteme zusätzliche Mittel in der Höhe von 1 000 Millionen Euro, insbesondere auch durch Förderungen zum schrittweisen Austausch von Heizungen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, in bestehenden Gebäuden, und für den Zusagerahmen 2024 für die Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung zusätzliche Mittel in der Höhe von 200 Millionen Euro festgelegt.
Die Ergänzung zum Mitteleinsatz gemäß § 6 Abs. 2f Z 1b und 1c stellt sicher, dass Mittel für den vorgesehenen Zweck zur Unterstützung für die Heizungsumstellungen als auch für thermische Sanierungen verwendet und diese im vorgesehenen Zusagerahmen effizient und effektiv eingesetzt werden.
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2023 (in Euro) |
2024 (in Euro) |
2025 (in Euro) |
2026 (in Euro) |
2027 (in Euro) |
2023 bis 2027 (gesamt in Euro) |
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Sanierungs- offensive |
bisher |
1 935 Millionen |
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3 645 Millionen |
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neu |
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200 Millionen (thermische Sanierung) |
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510 Millionen |
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neu |
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1 000 Millionen (Umstieg auf klimafreundliche Heizungen) |
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Einkommensschwache Haushalte (§ 6 Abs. 2f Z 1c UFG):
Das zusätzliche Unterstützungsvolumen für einkommensschwache Haushalte für die Umsetzung von thermischen Sanierungsmaßnahmen und den Wechsel auf klimafreundliche Heizungen soll im Hinblick auf eine langfristige Absicherung dieser Maßnahmen auf den Zeitraum 2023 bis 2030 verlängert und um 1 030 Millionen Euro ausgeweitet werden, um damit auch für dieses Einkommenssegment die Leistbarkeit der Maßnahmen sicherzustellen. Mit der Steigerung der Energieeffizienz und dem Umstieg auf Erneuerbare Energieträger wird neben den Umwelteffekten auch die Resilienz der ärmsten Bevölkerungsschichten gegen (fossile) Preisschwankungen gestärkt.
Die Ergänzung zum Mitteleinsatz gemäß § 6 Abs. 2f Z 1b und 1c stellt sicher, dass Mittel für den vorgesehenen Zweck zur Unterstützung für die Heizungsumstellungen als auch für thermische Sanierungen verwendet und diese im vorgesehenen Zusagerahmen effizient und effektiv eingesetzt werden.
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2023 (in Euro) |
2024 (in Euro) |
2025 (in Euro) |
2026 (in Euro) |
2027 bis 2030 (in Euro) |
2023 bis 2030 (gesamt in Euro) |
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Einkommens‑ schwache Haushalte |
bisher |
570 Millionen |
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1 600 Millionen |
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neu |
230 Millionen |
800 Millionen |
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Zu Z 25 (§ 27 UFG):
Durch die Änderung wird das Förderungsausmaß für die Förderung des Ausbaus von Fernwärmeleitungs- und Fernkälteleitungssystemen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. c bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen ermöglicht.
Zu Art. 23 (Änderung des Umweltkontrollgesetzes):
Kompetenzgrundlage:
Die Erlassung eines dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes kann auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“) gestützt werden.
Zu Z 1 (§ 11 Abs. 2 des Umweltkontrollgesetzes):
Mit dieser Änderung soll den wissenschaftlichen Anforderungen sowie den Kostensteigerungen bei der Aufgabenerfüllung des Umweltbundesamtes Rechnung getragen werden und die Höhe der durch den Bund zu leistenden Basiszuwendung von bisher 14,9557 Millionen Euro um rund 10 Millionen Euro auf nunmehr 25 Millionen Euro erhöht werden. Dadurch soll in den kommenden Jahren die ausreichende Basisfinanzierung des Umweltbundesamtes sichergestellt werden.
Zu Art. 24 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes):
Kompetenzgrundlage:
Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen sind die Kompetenztatbestände Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“) in Verbindung mit § 7 F‑VG 1948 („ausschließliche Bundesabgabe“) sowie Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Abfallwirtschaft“).
Allgemeines:
Wesentlicher Inhalt der Novelle ist eine inflationsbedingte Anhebung der Altlastenbeiträge ab 1. Jänner 2025.
Zu Z 1 bis 7 (Art. I § 6 Abs. 1, 4, 4a und 4b des Altlastensanierungsgesetzes):
Eine Inflationsanpassung wurde seit der Novelle 2010 (Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010) nicht vorgenommen. Laut Statistik Austria hat sich der Verbraucherpreisindex von 2012 bis 2022 um 35,2% verändert.
Mit gegenständlicher Novelle soll für § 6 Abs. 1 und 4 bis 4b eine Indexanpassung von 15% erfolgen – diese Anpassung beträgt damit weniger als die Hälfte der Steigerung des Verbraucherpreisindexes für die Jahre 2012 bis 2022. Für die Jahre 2023 und 2024 wurde die Steigerung nicht miteinberechnet.
An die Inflationsrate angepasste Beitragssätze führen zu Mehreinnahmen an zweckgebundenen Altlastenbeiträgen, wodurch die Finanzierung weiterer Altlastensanierungs- oder ‑sicherungsprojekte und somit die Ausweisung weiterer Altlasten als saniert oder gesichert in der Altlastenatlas-VO, BGBl. II Nr. 232/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 221/2023, ermöglicht wird. Dies ist dringend geboten, zumal von Altlasten erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen.
Die Beseitigung erheblicher Gefahren durch notwendige Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen ist insbesondere bei Altlasten der Prioritätenklasse 1 dringend geboten, beispielsweise für die Altlast N53 „Teerfabrik Rütgers – Angern“. Allein die dafür notwendigen Kosten der Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen (Dichtwand mit Filterfenstern und Aushub erheblich verunreinigter Untergrundbereiche) belaufen sich auf rund 92 Millionen Euro.
Die breite Anwendung von hochtoxischen per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in der Vergangenheit führt dazu, dass zahlreiche Altstandorte und Altablagerungen im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes als potentielle PFAS-Quellen in Frage kommen.
In einem für Feuerlöschübungszwecke genutzten Teil des Salzburger Flughafens ist es durch die jahrzehntelange Verwendung von Löschschäumen zu einer erheblichen Kontamination des Untergrundes mit PFAS, vornehmlich Perfluoroktansulfonsäure (PFOS), gekommen.
Der Altstandort „Flughafen Salzburg – Feuerlöschübungsgelände“ wurde daher am 15. Dezember 2022 als sicherungs- und sanierungsbedürftige Altlast der Prioritätenklasse 1 ausgewiesen. Für die Sicherung durch Umschließung mittels Dichtwand, Wasserhaltung, Wasseraufbereitung und Oberflächenabdichtung sind erhebliche Kosten von rund 20,2 Millionen Euro zu veranschlagen.
Auch in Zukunft wird die Sicherung und Sanierung von Altstandorten und Altablagerungen mit erheblichen Kontaminationen ua. auch durch PFAS erforderlich werden und dies kann nur durch eine ausreichende Finanzierung gewährleistet werden. Unter Beibehaltung der bisherigen Altlastenbeitragssätze bzw. Einnahmen ist jedoch eine künftige Finanzierung nicht gesichert, da auch die bestehenden Rücklagen bereits durch genehmigte Sicherungs- und Sanierungsprojekte gebunden sind.
Zudem handelt es sich letztlich um eine Umweltabgabe, die im Sinne der Kreislaufwirtschaft und des Klimaschutzes bzw. in Umsetzung der Abfallhierarchie die am Ende der Pyramide liegende Deponierung und Verbrennung belasten soll, um somit einen Anreiz in Richtung verstärkter Vermeidung, Wiederverwendung und Recycling zu geben.
Zum 8. Abschnitt (Gesundheit und Soziales):
Zu Art. 25 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes):
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die Erlassung eines dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Gesundheitswesen“; „Veterinärwesen“ und „Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“).
Allgemeines:
Um die Finanzierung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) in den Jahren 2024 und 2025 abzusichern, soll die Basiszuwendung gemäß § 12 Abs. 1 GESG – derzeit 54,5046 Millionen Euro – für das Jahr 2024 um 16,08 Millionen Euro und für das Jahr 2025 um 24,2 Millionen Euro erhöht werden.
Zu Z 1 (§ 12 Abs. 1 GESG):
Durch den dem § 12 Abs. 1 neu angefügten Satz wird die Basiszuwendung – in Abweichung von der generellen und ansonsten unberührten Regelung für die Zeit ab dem Jahr 2007 ‑ für das Jahr 2024 auf 70,5846 Millionen Euro und für das Jahr 2025 auf 78,7046 Millionen Euro erhöht. Diese Erhöhung ist entsprechend der bisherigen Verteilung anteilsmäßig von dem für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen Bundesminister und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister gemeinsam zu tragen.
Zu Art. 26 (Änderung des Arzneimittelgesetzes):
Kompetenzgrundlage:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz kann auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Gesundheitswesen“) gestützt werden.
Zu Z 1 und 2 (§ 57a Abs. 3 und § 84 Abs. 1 Z 23 AMG):
Der vorgesehene § 57a Abs. 3 AMG ermöglicht es dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister, mittels Verordnung nähere Bestimmungen in Bezug auf die angemessene und kontinuierliche Bereitstellung von Wirk- und Hilfsstoffen von Arzneimitteln festzulegen, sofern dies erforderlich ist, um die Sicherstellung der Versorgung der Patienten im Inland zu gewährleisten.
Zudem soll die entsprechende Strafbestimmung angepasst werden.
Zu Art. 27 (Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz):
Kompetenzgrundlage:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz kann auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen“), Art. 10 Abs. 1 Z 11 („Sozialversicherungswesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Gesundheitswesen“) gestützt werden.
Allgemeines:
Zur Umsetzung der vom Ministerrat beschlossenen Reformmaßnahmen im Gesundheitswesen soll ein eigenes Bundesgesetz erlassen werden, in dem einerseits die inhaltlichen Rahmenbedingungen festgelegt und andererseits die Finanzierungsströme definiert werden.
Das gegenständliche Bundesgesetz könnte dann auch in weiterer Folge um andere Reformmaßnahmen, die sich beispielsweise aus den Ergebnissen zu den Finanzausgleichsverhandlungen ergeben, ergänzt werden.
Zu § 1:
Abs. 1:
Um die Zahl der ärztlichen Vertragspartnerinnen und Vertragspartner rasch und unkompliziert zu erhöhen, sollen ergänzend zu den in den gesamtvertraglichen Stellenplänen der Krankenversicherungsträger verankerten Planstellen 100 zusätzliche ärztliche Vertragsstellen geschaffen werden. Es handelt sich dabei um Vertragsstellen für Fachbereiche, die der Primärversorgung der Bevölkerung dienen oder in welchen ein Mangel besteht. Das sind die Fächer Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendheilkunde, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin für Erwachsene, Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Augenheilkunde sowie Optometrie, Haut- und Geschlechtskrankheiten und Innere Medizin.
Abs. 2:
Die konkrete Verteilung dieser Vertragsstellen auf die einzelnen Bundesländer (anhand des Bevölkerungsschlüssels) hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger per Verordnung festzulegen.
Abs. 3:
Die Besetzung der einzelnen Stellen soll gemeinsam durch die Krankenversicherungsträger erfolgen. Diese haben die Ausschreibung vorzunehmen und die Auswahl unter Anwendung der Reihungskriterien im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Landesärztekammer zu treffen. Die ausgewählten Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen sowie Primärversorgungseinheiten sind durch alle Krankenversicherungsträger unter Vertrag zu nehmen. Abgesehen von den Bestimmungen über Ausschreibung und Auswahl sind die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Primärversorgungsgesetzes (PrimVG), BGBl. I Nr. 131/2017, über die vertraglichen Beziehungen – etwa betreffend den Inhalt der Verträge oder deren Auflösung – anzuwenden. Dies gilt auch im Fall der Besetzung einer geschaffenen Stelle durch Anstellung einer Ärztin bzw. eines Arztes bei einer Vertragspartnerin bzw. einem Vertragspartner.
Abs. 4:
Hinsichtlich der Errichtung von Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten soll die Möglichkeit bestehen, eine neu zu schaffende Vertragsstelle mit einer im gesamtvertraglichen Stellenplan bereits verankerten Planstelle zusammenzuziehen.
Bei den neu zu schaffenden Vertragsstellen handelt es sich jeweils um „Vollzeitstellen“ (dies entspricht bei einer Einzelordination in etwa einer Öffnungszeit von 20 Stunden pro Woche). Ob die Stelle jedoch mit einem Arzt bzw. einer Ärztin in Vollzeit besetzt wird oder sich mehrere Ärztinnen und Ärzte eine Stelle teilen (zB im Rahmen von Job-Sharing-Modellen oder durch die Anstellung von zwei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen bzw. Ärzten) bleibt dem Vollzug durch die Krankenversicherungsträger überlassen. Durch diese hohe Flexibilität soll die möglichst rasche Besetzung der neuen Vertragsstellen erleichtert werden.
Zu § 2:
Abs. 1:
Um die Besetzung von ärztlichen Vertragsstellen zu fördern, können die Krankenversicherungsträger an Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen sowie Primärversorgungseinheiten, mit welchen im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2024 ein Einzel- oder Primärversorgungsvertrag abgeschlossen wurde bzw. wird, einen Startbonus von maximal 100 000 Euro gewähren. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass es sich um die Besetzung entweder einer nach § 1 zusätzlich geschaffenen Stelle oder einer bereits seit längerem unbesetzten Planstelle der Fachgebiete Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendheilkunde oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe handelt. Weiters müssen sich die Ärztinnen und Ärzte bereiterklären, das Vertragsverhältnis zu allen drei Krankenversicherungsträgern für zumindest fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Bei einer vorzeitigen Kündigung ist der gewährte Startbonus aliquot zurückzuerstatten (1/60 des gewährten Betrages je Monat der vorzeitigen Vertragskündigung).
Abs. 2:
Um eine Überförderung zu vermeiden, sind Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten, die Mittel im Rahmen des Vorhabens 4.A.2 (Förderungen von Projekten für die Primärversorgung) des durch die Europäische Union (RRF) finanzierten Österreichischen Aufbau- und Resilienzplans 2020-2026 erhalten, vom Startbonus nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen.
Abs. 3:
Um eine einheitliche und transparente Gewährung des Startbonus zu gewährleisten, hat der Dachverband im übertragenen Wirkungsbereich einheitliche Vorgaben zu machen. Durch diesen Bonus sollen beispielsweise notwendige Investitionen in die Ordinationsräumlichkeiten abgegolten oder ein Anreiz für schwer zu besetzende Stellen geschaffen werden.
Zu den §§ 3 und 4:
Zur Finanzierung der oben zu den §§ 1 und 2 dargestellten Maßnahmen sowie zur Finanzierung der klinisch-psychologischen Behandlung nach den Sozialversicherungsgesetzen soll beim Dachverband der Sozialversicherungsträger ein gemeinsamer Fonds errichtet werden, dessen Mittel aus Beiträgen des Bundes aufgebracht werden. Die Mittel sind durch den Dachverband entsprechend der Aufwendungen angemessen auf die Krankenversicherungsträger aufzuteilen.
Im Einzelnen sollen die Maßnahmen wie folgt finanziert werden:
1.) Zusätzliche ärztliche Vertragsstellen:
Für die 100 neu geschaffenen ärztlichen Vertragsstellen soll der Bund grundsätzlich einen Beitrag in Höhe von 50 Millionen Euro jährlich leisten. Daraus ergibt sich, dass pro Vollzeit-Vertragsstelle maximal eine Summe von 500 000 Euro zur Abdeckung der damit verbundenen Aufwendungen (insbesondere Bezahlung der Honorare für die tatsächlich erbrachten Leistungen) zur Verfügung steht. Für den Fall einer Unterdeckung einer besetzten Vertragsstelle soll ausnahmsweise ein Ausgleich aus einem Überschuss bei einer anderen besetzten Vertragsstelle zulässig sein. Beispiel: Wenn eine besetzte Vertragsstelle 480 000 Euro, eine andere besetzte Vertragsstelle jedoch 520 000 Euro kostet, so ist ein Ausgleich zwischen diesen beiden Stellen zulässig. Ein Ausgleich einer Unterdeckung aus den für unbesetzte Stellen übrigen Mitteln ist nicht zulässig. Das bedeutet, dass für den Fall, dass nur 50 der 100 Stellen in einem Jahr besetzt sind, der Bund einen maximalen Betrag von 25 Millionen Euro zu leisten hat.
Die für nicht besetzte Stellen in einem Jahr verbleibenden Mittel sind einer Rücklage zuzuführen, welche die Zahlungspflicht des Bundes im folgenden Jahr vermindert.
2.) Startbonus 2024:
Der Bund soll im Jahr 2024 einen einmaligen Betrag in Höhe von 10 Millionen Euro zur Finanzierung des Startbonus nach § 2 leisten. Werden die Mittel im Jahr 2024 durch die Krankenversicherungsträger nicht zur Gänze verbraucht, sind die verbleibenden Mittel dem Bund zurückzuerstatten.
3.) Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung mit der ärztlichen Hilfe:
Der Bund leistet im Jahr 2024 einen Beitrag in Höhe von 50 Millionen Euro und im Jahr 2025 einen Beitrag in Höhe von 25 Millionen Euro.
Werden die Mittel nicht zur Gänze für die Finanzierung der klinisch-psychologischen Behandlung aufgebraucht, so sind die Krankenversicherungsträger berechtigt, die verbleibenden Mittel für sonstige Leistungen im Bereich der psychischen Gesundheit zu verwenden.
Zu Art. 28 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), 29 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes), 30 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) und 31 (Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes):
Kompetenzgrundlage:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz kann auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 („Sozialversicherungswesen“) gestützt werden.
Zu Art. 28 Z 1 (§ 135 Abs. 1 Z 2 ASVG), Art. 29 Z 1 (§ 91 Abs. 1 Z 2 GSVG), Art. 30 Z 1 (§ 85 Abs. 1 Z 2 BSVG) und Art. 31 Z 1 (§ 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG):
Laut WHO und internationalen Studien zählt die adäquate Versorgung von Personen mit psychischen Erkrankungen in Zukunft zu den größten Herausforderungen für die Gesundheitssysteme (vgl. Olesen et al. 2012). Die Unterstützungsleistungen und Behandlungsangebote wurden in den letzten Jahren zwar kontinuierlich ausgebaut, jedoch bestehen beim Zugang zur psychosozialen Betreuung weiterhin Verbesserungspotenziale im Hinblick auf die gesundheitliche Chancengerechtigkeit.
Die Leistungen der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind krankenversicherungsrechtlich bereits der ärztlichen Hilfe gleichgestellt, sodass die Kosten derselben von den Krankenversicherungsträgern (als Sachleistung oder zumindest zum Teil durch einen Kostenzuschuss) übernommen werden können. Diese Möglichkeit bestand für die klinischen Psychologinnen und Psychologen bislang nur hinsichtlich diagnostischer, nicht aber therapeutischer Leistungen. Im Zuge der allgemeinen Bemühungen um Verbesserung der psychischen Versorgung der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen soll nun auch die Erbringung klinisch-psychologischer Behandlungsleistungen auf Kosten der Krankenversicherungsträger ermöglicht werden. Aus dem breiten Anwendungsgebiet der Psychologie und den Berufsbefugnissen der Psychologinnen und Psychologen fallen lediglich jene Maßnahmen der klinischen Psychologie in die Leistungspflicht der Krankenversicherung, die als notwendige Krankenbehandlung im krankenversicherungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren sind.
Damit sollen künftig klinische Psychologinnen und Psychologen neben Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Fachärztinnen und Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Ärztinnen und Ärzten mit PSY 3-Diplom in der extramuralen Leistungsversorgung in Österreich eine wichtige Rolle einnehmen. Die genannten Berufsgruppen besitzen zwar jeweils eigenständige Berufsbilder, die Versorgungsrealität zeigt jedoch, dass es große Überlappungen zwischen den Berufsgruppen gibt. Zum einen bestehen große Überschneidungen hinsichtlich der Qualifikation von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten einerseits und klinischen Psychologinnen und Psychologen andererseits. Zum anderen gibt es gerade im Bereich der Behandlung in der täglichen Arbeit große Überschneidungen zwischen der klinischen Psychologie, der Psychotherapie und der psychotherapeutischen Medizin.
Es ist zu erwarten, dass die Mehrausgaben für den Bereich der psychischen Gesundheit nicht nur den Betroffenen mehr Lebensqualität bringen, sondern –makroökonomisch gesehen – große Vorteile im Sinne von Einsparungspotenzialen haben. Mit einer erfolgreichen Behandlung können Krankenstände aufgrund psychischer Erkrankungen, PSY‑Reha‑Aufenthalte, stationäre Behandlungen, Suizide und Invalidität verhindert sowie Kosteneinsparungen bei zusätzlichen Gesundheitsausgaben aufgrund psychischer Komorbidität erzielt werden.
Der ärztlichen Hilfe sollen daher auch klinisch-psychologische Behandlungen durch Personen, die gemäß § 29 Abs. 1 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, zur selbständigen Ausübung der Klinischen Psychologie berechtigt sind, gleichgestellt werden. Wie auch bei psychotherapeutischen Behandlungen gemäß § 135 Abs. 1 Z 3 ASVG (§ 91 Abs. 1 Z 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, § 85 Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, § 63 Abs. 1 Z 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes), setzt die Gleichstellung voraus, dass nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung innerhalb des Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung erfolgt.
Hinsichtlich des finanziellen Beitrages des Bundes wird auf die Ausführungen zu Art. 27 (Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz) verwiesen.
Die Auswirkungen der Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung mit der ärztlichen Hilfe auf die Versorgung der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen sind laufend durch die Gesundheit Österreich GmbH zu evaluieren. Abschließend hat diese bis 30. September 2025 einen Evaluierungsbericht vorzulegen.
Zu Art. 28 Z 2 und 3 (§ 349 Abs. 2 und 3 ASVG):
Die vertragspartnerrechtlichen Bestimmungen sollen dahingehend angepasst werden, dass die Beziehungen zu den Psychologinnen und Psychologen sowie zu den Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zwar durch Gesamtverträge geregelt werden können, dies aber nicht verpflichtend ist, sondern darüber hinaus die Versorgung auch durch andere privatrechtliche Verträge sichergestellt werden kann. Damit wird einerseits der seit langem bestehenden Praxis im Bereich der Versorgung mit psychotherapeutischen Leistungen Rechnung getragen, andererseits aber auch im Bereich der – neuen – psychologischen Leistungen die Möglichkeit anderweitiger Vereinbarungen eröffnet.