Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Vermeidung von CO2-Emissionen aus Anlagen zur Wärmebereitstellung im Neubau

Die Wärmebereitstellung aus fossil betriebenen Heizung im Neubau soll wirkungsvoll vermieden werden.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Verbot der Wärmebereitstellung auf Basis fossiler Brennstoffe in neuen Baulichkeiten

Die Errichtung von Anlagen zur Wärmebereitstellung (Raumwärme und Warmwasser), die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind, ist in neuen Baulichkeiten unzulässig.

 

Wesentliche Auswirkungen

Mit den geplanten Maßnahmen werden positive energie- und klimapolitische Effekte erwartet. Es dürfen keine fossilen Heizungen im Neubau eingebaut werden, wodurch die Erhöhung von Treibhausgasemissionen verhindert wird.

Im Übrigen haben die Maßnahmen keine wesentlichen direkten umweltbezogenen Effekte, allerdings sind generell mit der Investition in Umwelttechnologien positive indirekte Effekte verbunden, die jedoch nicht quantifizierbar sind.

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

Auswirkungen auf die Umwelt:

Mit den geplanten Maßnahmen werden positive energie- und klimapolitische Effekte erwartet. Es dürfen keine fossilen Heizungen im Neubau eingebaut werden, wodurch die Erhöhung von Treibhausgasemissionen verhindert wird.

Im Übrigen haben die Maßnahmen keine wesentlichen direkten umweltbezogenen Effekte, allerdings sind generell mit der Investition in Umwelttechnologien positive indirekte Effekte verbunden, die jedoch nicht quantifizierbar sind.

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient unter anderem der Umsetzung und Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

1. Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ("Europäisches Klimagesetz"), ABl. L 243 vom 09.07.2021, S. 1;

2. Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 311 vom 25.09.2020 S. 11;

3. Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz über die erneuerbare Wärmebereitstellung in neuen Baulichkeiten (EWG)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2024

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2024

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Umsetzung von Maßnahmen im Bereich Klimaschutz und Energie; Weiterentwicklung von klima- und energierelevanten Förderungen, Impulsprogrammen und Anreizsystemen" für das Wirkungsziel "Reduktion der Treibhausgasemissionen und Realisierung eines nachhaltigen wettbewerbsfähigen Energiesystems durch Steigerung des Einsatzes von Erneuerbaren Energien, Steigerung der Energieeffizienz und durch Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit" der Untergliederung 43 Klima, Umwelt und Energie im Bundesvoranschlag des Jahres 2024 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Österreich hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2040 klimaneutral zu sein. Das Bundesgesetz über die erneuerbare Wärmebereitstellung in neuen Baulichkeiten (EWG) sieht vor, dass der Einbau von Heizungsanlagen im Neubau, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, unzulässig ist.

Der Ausstieg aus fossilen Anlagen im Bestand wird durch erhöhte Förderungen gewährleistet.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne die Implementierung würden im Neubau weiter neue fossile zentrale Erdgas-Heizungsanlagen und fossile dezentrale Heizungsanlagen eingebaut werden können.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2027

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung soll in Abstimmung mit den Bundesländern durchgeführt werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Vermeidung von CO2-Emissionen aus Anlagen zur Wärmebereitstellung im Neubau

 

Beschreibung des Ziels:

Die Wärmebereitstellung aus fossil betriebenen Heizung im Neubau soll wirkungsvoll vermieden werden.

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Durch das Ölkesseleinbauverbotsgesetz (ÖKEVG) ist die Aufstellung und der Einbau von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe in neu errichteten Gebäuden unzulässig. Zentrale Erdgasheizungen und dezentrale fossile Heizungen dürfen weiter eingebaut werden.

Verbot sämtlicher fossiler Anlagen zur Wärmebereitstellung im Neubau.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Verbot der Wärmebereitstellung auf Basis fossiler Brennstoffe in neuen Baulichkeiten

Beschreibung der Maßnahme:

Die Errichtung von Anlagen zur Wärmebereitstellung (Raumwärme und Warmwasser), die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind, ist in neuen Baulichkeiten unzulässig.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das ÖKEVG gilt derzeit nur für zentrale Anlagen auf Basis für Öl, Flüssiggas und Kohle in Neubauten.

Die Neuerrichtung von zentralen und dezentralen Anlagen geeignet für Öl, Flüssiggas, Kohle und Erdgas wird in Neubauten untersagt.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Unternehmen

 

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

 

Erläuterung

Der Einbau von klimafreundlichen Heizungen bewirkt tw. höhere Investitionskosten, jedoch werden mittelfristig diese durch geringere Betriebskosten überkompensiert. Angesichts des Umstandes, dass aktuell überwiegend auf den Einbau von Gasheizungen verzichtet wird, ist davon auszugehen, dass die Wesentlichkeitsgrenze nicht erreicht wird.

 

Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus.

 

Erläuterung

Das Vorhaben greift in die Entscheidung von Unternehmen hinsichtlich der Gebäudebeheizung ein. Es wirkt aber nicht direkt auf die Phasen des Unternehmenszyklus.

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.

 

Angebotsseitige Auswirkungen und Auswirkungen auf gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen angebotsseitigen Auswirkungen und Auswirkungen auf gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen.

 

Erläuterung

Durch das Verbot insbesondere des Einbaus von Gasheizungen im Neubau kommt es zu einer Verstärkung der Nachfrage nach klimafreundlichen Heizsystemen (insbes. Wärmepumpen, Biomasse, Fernwärme). Der Einbau von klimafreundlichen Heizungen bewirkt tw. höhere Investitionskosten, jedoch werden mittelfristig diese durch geringere Betriebskosten überkompensiert. Angesichts des Umstandes, dass aktuell überwiegend auf den Einbau von Gasheizungen verzichtet wird, ist davon auszugehen, dass die Wesentlichkeitsgrenze nicht erreicht wird.

Auswirkungen auf die Umwelt

 

Auswirkungen auf Staub oder Stickstoffoxide

Laut Abschätzungen des Umweltbundesamtes ist für die gegenständliche Darstellung von folgenden Effekten hinsichtlich dieser Wirkungsdimension auszugehen:

Mangels Zulässigkeit des Einbaus von Erdgasheizungen im Neubau werden verstärkt Biomassetechnologien eingesetzt, womit eine Steigerung des Ausstoßes von PM10 und NOx zu erwarten ist. Auf der anderen Seite werden auch keine dezentrale Kohle- oder Ölheizungen im Neubau eingesetzt, welche im Vergleich sehr viel höhere Emissionswerte aufweisen, jedoch nur eine sehr, sehr geringe Anzahl darstellen; in diesem Fall reduzieren sich die Schadstoffemissionen, diese sind aber größenordnungsmäßig ein Nebeneffekt. In Summe wird es voraussichtlich vor allem aufgrund des Einsatzes von Biomassetechnologien zu einer Steigerung des Ausstoßes an Luftschadstoffemissionen (NOx und PM10) kommen.

 

Auswirkungen auf Luftschadstoffe

 

Luftschadstoff

Betroffenheit

Betroffenes Gebiet

Erläuterung

Staub (PM10)

Zunahme

ganz Österreich

zusätzliche Emissionen in Höhe von jährlich 0,9 t PM10 für 2024-2028

Stickstoffoxide (NOx)

Zunahme

ganz Österreich

zusätzliche Emissionen in Höhe von jährlich 3,2 t NOx für 2024-2028

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

Auf Basis von Abschätzungen des Umweltbundesamtes wird eine CO2-Einsparung von rund 23 kt CO2eq für 2024-2028 erwartet, verglichen mit einem Szenario ohne EWG.

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

 

Treibhausgasemissionen

Größenordnung

Erläuterung

Abnahme

4.500

reduzierte CO2-Emissionen per anno (in Tonnen CO2eq) für 2024-2028

 

Auswirkungen auf Wasser

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Seen, Fließgewässer oder das Grundwasser.

 

Erläuterung

Die Maßnahmen haben keine direkten Effekte bzgl. dieser Wirkungsdimension, allerdings sind generell mit der Investition in Umwelttechnologien positive indirekte Effekte verbunden, die jedoch nicht quantifizierbar sind.

 

Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden.

 

Erläuterung

Die Maßnahmen haben keine direkten Effekte bzgl. dieser Wirkungsdimension, allerdings sind generell mit der Investition in Umwelttechnologien positive indirekte Effekte verbunden, die jedoch nicht quantifizierbar sind.


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

Unternehmen

Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus

Mindestens 500 betroffene Unternehmen

Gesamt- wirtschaft

Nachfrage

Nachfrageveränderung in Höhe von 40 Mio. € (budgetwirksam oder durch private Nachfrage)

Gesamt- wirtschaft

Angebot und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen

40 Mio. € Wertschöpfung oder 1 000 Jahresbeschäftigungsverhältnisse in zumindest einem der fünf untersuchten Jahre

Umwelt

Wasser

-       Auswirkungen auf den ökologischen oder chemischen Zustand von Seen und Fließgewässern oder

-       Auswirkungen auf Menge und Qualität des Grundwassers

Umwelt

Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden

-       Eingriffe in den Lebensraum im Hinblick auf die Verringerung des Hochwasserschutzes oder des Schutzes vor Muren und Lawinen, Veränderungen hinsichtlich der Produktion von schadstofffreien Lebensmitteln oder Eingriffe in Naturschutzgebiete oder

-       Zerschneidung eines großflächig zusammenhängenden Waldgebietes oder einer regionstypischen Landschaft oder

-       Zunahme der versiegelten Flächen um 25 ha pro Jahr

Soziales

Arbeitsmarkt

Nachfrageveränderung in Höhe von 40 Mio. € (budgetwirksam oder durch private Nachfrage)

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 73438337).