Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
In Österreich tätige Eisenbahnverkehrsunternehmen erbringen Verkehrsdienstleistungen, die diese im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht, nicht im gleichen Umfang oder nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würden, wenn weder eine Kostendeckung noch Gewinnchancen erwirtschaftbar sind. Aus verkehrs-, regional-, sozial- und umweltpolitischen Gründen (gemeinwirtschaftlichen Interessen) ist es jedoch notwendig, dass auch diese nicht kostendeckenden Verkehrsdienstleistungen erbracht werden, sodass eine Bestellung durch die öffentliche Hand erforderlich ist. Gemäß § 48 Bundesbahngesetz ist dafür der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen zuständig.
Gemäß § 7 ÖPNRV-G 1999 hat der Bund ein Grundangebot im Schienenpersonennah- und Regionalverkehr sicher zu stellen.
Im Rahmen des öffentlichen Schienenpersonennah- und Regionalverkehrs sind mit der ÖBB-PV AG pro Region entsprechende Verkehrsdiensteverträge abzuschließen.
Für die Sicherstellung des Angebotes im Schienenpersonenfernverkehr durch den Bund gelangt österreichweit ein Verkehrsdienstevertrag zur Anwendung.
Die Verkehrsdiensteverträge werden im Auftrag des Bundes zwischen der SCHIG mbH und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen abgeschlossen.
Für das Kernnetz der „Ost-Region“ (umfasst die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland) sowie in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark soll ab Fahrplanwechsel 2023/2024 ein neuer Verkehrsdienstevertrag mit einer vertraglichen Dauer von 10 Jahren abgeschlossen werden.
Da es in den übrigen Regionen im Rahmen der bestehenden Verkehrsdiensteverträge zu weiteren Leistungsausweitungen kommen soll, der dazu notwendige Fuhrpark dazu entsprechend angepasst werden muss und sich die Kosten aufgrund der bestehenden Wertsicherungsregelungen wesentlich erhöht haben, sind auch bei diesen Verkehrsdiensteverträgen bis zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit weitere budgetäre Vorbelastungen gegeben.
Die Laufzeit der entsprechenden Verkehrsdiensteverträge in den Bundesländern Vorarlberg und Kärnten endet zum Fahrplanwechsel 2028/2029, in den für den außerhalb des Kernnetzes liegenden Teils der „Ost-Region“ sowie in den Bundesländern Salzburg und Tirol zum Fahrplanwechsel 2029/2030. Die Laufzeit des Verkehrsdienstevertrages für den Schienenpersonenfernverkehr läuft grundsätzlich ebenfalls bis zum Fahrplanwechsel 2029/2030, da bei Teilen der Verkehrsdienstleistungen die Amortisationsdauer der neu zu beschaffenden Fahrzeuge diese Vertragsdauer wesentlich übersteigt, endet die Vertragslaufzeit in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) 1370/2007 für diese Leistungsteile zum Fahrplanwechsel 2034/2035.
Das gegenständliche Regelungsvorhaben soll die haushaltsrechtliche Ermächtigung zur Begründung von Vorbelastungen in Höhe von bis zu 15.332 Millionen Euro für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis 2034 für sämtliche in diesem Zeitraum laufenden mit der ÖBB-PV AG abgeschlossenen Verkehrsdiensteverträge ermöglichen.
Aufgrund des vorliegenden Regelungsvorhabens, welches am Tag nach der Kundmachung in Kraft treten soll, ist das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, BGBl. I Nr. 101/2019, gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Regelungsvorhabens außer Kraft zu setzen.
Im Hinblick auf die in den Jahren 2024 bis 2026 gemäß BGBl. I Nr.184/2022 für die Untergliederung 41 „Mobilität “ vorgesehenen Auszahlungsobergrenzen liegt der finanzielle Bedarf des Bundes für die Verkehrsdiensteverträge über den Grenzen des § 60 Abs. 4 Z 1 BHG 2013. Für die Begründung der erforderlichen Vorbelastungen der Finanzjahre 2024 bis 2034 betreffend Abschlüsse der in diesem Zeitraum mit der ÖBB-PV AG laufenden Verkehrsdiensteverträge ist daher eine bundesgesetzliche Ermächtigung einzuholen. Das gegenständliche Regelungsvorhaben soll daher die haushaltsrechtliche Ermächtigung zur Begründung dieser Vorbelastung schaffen und beinhaltet den entsprechenden Finanzierungsanteil des Bundes für den Schienenpersonennah- und Regionalverkehr und die Finanzierung des Bundes für den Schienenpersonenfernverkehr für die Finanzjahre 2024 bis 2034.
Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie soll daher im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen ermächtigt werden, für Verkehrsdiensteverträge im Zusammenhang mit der ÖBB-PV AG die erforderlichen Vorbelastungen in Höhe von bis zu 15.332 Millionen Euro hinsichtlich des Zeitraums ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis 2034 zu begründen.
Besonderer Teil
Zu § 1:
Diese Bestimmung enthält jenen Betrag, der im Rahmen der Aufgabenträgerschaft des Bundes für die mit der ÖBB-PV AG abgeschlossenen Verkehrsdiensteverträge für die Finanzjahre 2024 bis 2034 im Rahmen der Bestellung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsdienstleistungen im öffentlichen Schienenpersonenverkehr österreichweit benötigt wird.
Die im Rahmen dieser Bestimmung genannten Vorbelastungen in Höhe von bis zu 15.332 Millionen Euro werden für die im Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis 2034 laufenden Verträge in der UG 41, Detailbudget 41.02.02 (Schiene) begründet und im Haushaltsverrechnungssystem erfasst.
Zu § 2:
Die gegenständliche haushaltsrechtliche Ermächtigung zur Begründung von Vorbelastungen in Höhe von bis zu 15.332 Millionen Euro für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis 2034 umfasst sämtliche in diesem Zeitraum laufenden mit der ÖBB-PV AG abgeschlossenen Verkehrsdiensteverträge, sodass darauf aufbauende andere Genehmigungen der Begründung von Vorbelastungen für den genannten Zeitraum budgetär nicht mehr von Relevanz sind.
Aus diesem Grund ist das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, BGBl. I Nr. 101/2019, gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Regelungsvorhabens außer Kraft zu setzen.
Zu § 3:
Diese Bestimmung enthält die Vollziehungsklausel.