ERLÄUTERUNGEN

Allgemeiner Teil

Dem Ansatz vom „Hof auf den Tisch“ folgend trägt der Entwurf der nationalen wie auch unionsrechtlichen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte im Rahmen dreier großer Bereiche der Verbrauchergesundheit, Veterinär- und Lebensmittelverwaltung vereinend, Rechnung.

Bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz wurde der Grundstein für die heutigen Rechtsgrundlagen der amtlichen Kontrollen der Veterinär- und Lebensmittelverwaltung eingeschlagen. Um diesen Weg weiter zu verfolgen und zu optimieren, wurde die Kontrollverordnung (EU) 2017/625 (Official Controls Regulation, OCR) und die Verordnung zum Tiergesundheitsrecht (EU) 2016/429 (Verordnung zum Tiergesundheitsrecht, Animal Health Law, AHL) samt ihrer zahlreichen delegierten und Durchführungs­verordnungen erlassen.

Im Zuge dessen wurde die daraus erwachsende Durchführungsverpflichtung als Chance verstanden auch die nationale Gesetzgebung zu evaluieren und dem aktuellen Zeitgeist anzupassen.

Der Großteil des Inhaltes dieses Entwurfes ist bereits seit Jahren etabliert, die rechtlichen Bestimmungen sind allerdings in mehrere Vorschriften aufgeteilt. Damit hat sich über die Jahre der Bedarf nach Aktualisierung ergeben. Mit diesem Gesetz wird der fachlichen, unions- und datenschutzrechtlichen Entwicklung Rechnung getragen. Neu ist ein Bereich der Datenbank des Verbrauchergesundheitsregisters.

Der Entwurf gliedert sich grob in drei Teile: Der erste Teil bildet die Rechtsgrundlage des bereits jahrelang etablierten behördlichen Zusammenwirkens zwischen Bundes- und Landesbehörden entlang der Lebensmittelkette.

Der zweite Teil normiert einige Aufgaben und nationale Zuständigkeiten im Rahmen der Durchführung der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 (CELEX-Nummer 32017R0625).

Der dritte Teil legt seinen Fokus auf die Digitalisierung im Zusammenhang mit nationalen Datenbanken. Alle der gegenständlichen Datenbanken sind bereits etabliert und seit Jahren in Verwendung. Neu ist, dass im Lebensmittelbereich die bisher dezentrale Datenerfassung der Proben- und Kontrollplanung nun zentral unter Wahrung der aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmung erfolgt. Um die größtmögliche Transparenz und rechtliche Sicherheit zu gewährleisten, wird der mögliche Inhalt der Datenbanken sehr detailliert dargestellt.

Der Entwurf stellt den Rechtsrahmen für die Datenbanken dar. Davon zu unterscheiden ist die konkrete Erfassungs­verpflichtung. Diese werden durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht, in Materiengesetzen oder Verordnungen vorgegeben.

Eine solide Datenbasis mit entsprechender Qualität wird neben der risikobasierten Kontrollplanung und Risikobewertung auch für eine Vielzahl von unionsrechtlichen Kommunikations- und Informations­pflichten benötigt. In diesem Bereich besteht umfangreiches Verbesserungspotential, welchem dieser Entwurf Rechnung trägt um ein durchgängigeres System zu schaffen, welches in umfassender Verwaltungsvereinfachung, einschließlich der Erstellung von Berichtsschemata, münden soll. Dies ist nur bei zentraler Datenverwaltung möglich.

Datenschutzrechtlich sind keine besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 4.3.2021, S. 35 betroffen, sondern es handelt sich im Wesentlichen um Stammdaten von Personen bzw. Betrieben und Tier(-gesundheits-)daten.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Veterinärwesen“ und „Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“) und Art. 11 Abs. 1 Z 8 B-VG („Tierschutz“).

ERLÄUTERUNGEN

Besonderer Teil

Artikel 1

Zu § 1:

Abs. 1 legt den Geltungsbereich dieses Gesetzes fest, wobei die Koordinierung des fachlichen Zusammenwirkens von Bundes- und Länderbehörden (Z 1) und der Einsatz der Digitalisierung bei amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten (Z 3) auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beschränkt ist, wohingegen die Z 2 in den Bereichen des mehrjährigen nationalen Kontrollplanes (MNKP) und der Durchführung der Audits auch die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft umfasst. Zu den gemäß Abs. 1 Z 3 gesammelten Daten gehören auch die Eigenkontrolldaten, wenn die Behörde zu deren Sammlung nach den Materiengesetzen oder unmittelbar anwendbarem Unionsrecht ermächtigt ist.

Vom Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 sind auch die Qualitätsregelungen gemäß dem EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz (EU-QuaDG), BGBl. I Nr. 130/2015, umfasst.

Abs. 2 Z 5 bindet bezüglich des Tierschutzes (Vollzugskompetenz der Länder) die Digitalisierung der Kontrollen ein, um die Erfüllung der Berichtspflichten des Ressorts gegenüber der Europäischen Union sicherzustellen. Gemäß § 35 Abs. 7 des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, ist das Bundes-Berichtspflichtengesetz, BGBl. I Nr. 65/2002, hinsichtlich der Kontrollen gemäß § 35 Abs. 2 bis 6 TSchG auch insoweit anzuwenden, als keine gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Aufzeichnungs-, Melde- oder Berichtspflichten zu erfüllen sind, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes die Landesregierung zu treten hat.

Zu § 2:

Um eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen allen beteiligten Behörden und die Kohärenz und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten gewährleisten zu können und um eine effiziente Beratung des Bundesministers sicherzustellen sowie einen einheitlichen Vollzug zu ermöglichen, bedarf es etablierter Arbeitsgruppen und Mechanismen, deren Entscheidungen von allen Beteiligten mitgetragen werden. Dabei sind die Ziele einer effizienten Verwaltung zu berücksichtigen. Durch die Einbindung der Länder in die Entwicklung der EU-Gesetzgebung mittels solcher Informationsprozesse soll die Transparenz von anstehenden Entscheidungen gewährleistet werden.

Um dies sicherzustellen und dem – vormals geltenden – Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 882/2004 zu entsprechen, wurde das Fachplenum und weitere Arbeitsgruppen eingerichtet, welche nun bereits über viele Jahre erfolgreich tätig und etabliert sind. Als Grundlage diente der „Leitfaden zur Koordination der fachlichen Zusammenarbeit von Bund und Länder in den Bereichen Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen“. Dieses bewährte System soll nun im 2. Abschnitt unter dem Titel „Behördliches Zusammenwirken“ übernommen werden. Dadurch wird Art. 4 Abs. 2 der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 Rechnung getragen und kommt dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jene Aufgabe gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung (EU) 2017/625 der effizienten und wirksamen Koordinierung zwischen allen beteiligen Behörden zu. Dies wird auch in § 3 normiert. Die Koordinierung zwischen den Ländern im Bereich des Tierschutzes bleibt unverändert dem Vollzugsbeirat vorbehalten.

Diese Arbeitsgruppen dienen vorwiegend der Koordinierung und dem Informationsaustausch und zielen nicht auf die eigenständige Verarbeitung von personenbezogenen Daten ab.

Zu § 3:

Legt die im Zusammenhang mit den Arbeitsgruppen gemäß § 2 anfallenden administrativen Aufgaben fest und dient der Umsetzung des Art. 4 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung (EU) 2017/625.

Zu § 4:

Soweit notwendig und sinnvoll ist es möglich weitere Expertinnen bzw. Experten in die Arbeitsgruppen einzuladen, die nicht Mitglieder der Arbeitsgruppen sind. Ihnen kommt unter anderem die Aufgabe zu ihre jeweilige Expertise einzubringen.

Zu § 5:

Das Fachplenum existiert als Arbeitsgruppe bereits seit vielen Jahren und hat sich in seiner Arbeitsweise bereits als sinnvolle Kommunikations- und Kooperationsinstitution etabliert. Im Fachplenum werden Themen behandelt, die sowohl den Veterinär- als auch den Lebensmittelbereich betreffen um die effizienteste Horizontalwirkung auf effektivste Weise zu erreichen.

Das Fachplenum setzt sich aus Landesveterinärdirektorinnen bzw. Landesveterinärdirektoren sowie den Leiterinnen bzw. Leitern der Lebensmittelaufsicht der Länder und Mitgliedern des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) zusammen.

Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (Agentur) ebenso wie die nach dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002 eingerichteten Bundesämter und Büros (§§ 6 bis 6e GESG) sind bedeutende Akteure im Rahmen der Daseinsvorsorge. Soweit es sich um die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz handelt, wird die Agentur, die im vollständigen Eigentum der Republik Österreich steht, durch das BMSGPK als Eigentümervertreter bei dem Zusammenwirken von Bundes- und Landesbehörden repräsentiert. Ebenso stellt es sich für das Bundesamt für Verbrauchergesundheit als eine dem Bundesministerium unmittelbar nachgeordnete Dienststelle dar. Davon unberührt ist jedoch die interne Meinungsbildung und Abstimmung zwischen dem BMSGPK und der Agentur bzw. dem Bundesamt.

In der Regel finden die Zusammenkünfte durch persönliche Anwesenheit der Mitglieder oder ihrer Vertreterinnen bzw. Vertretern statt. In Folge besonderer Umstände (zB aufgrund COVID-19) kann die Zusammenkunft auch in abweichender Form, zB per Videokonferenz, abgehalten werden.

Abs. 4 legt fest, dass die Tätigkeiten des Fachplenums durch eine Geschäftsordnung zu regeln sind, welche sinngemäß auch für die Arbeitsgruppen gemäß §§ 6 und 7 gelten soll. Die Arbeitsgruppe für Ressourcenplanung gemäß § 7 kann für sich zusätzlich spezielle Bestimmungen durch die Geschäftsordnung regeln, in Ermangelung dieser gilt die Geschäftsordnung gemäß § 5 Abs. 4.

Zu § 6:

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Bearbeitung von speziellen Thematiken, wie beispielsweise die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen gemäß § 29 des Lebensmittel- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, in ständigen oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen viel effizienter sein kann. Die Länder sollen daher die Möglichkeit haben, sich gegenseitig vertreten zu können.

Zu § 7:

Die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung soll als Entscheidungsplattform eingerichtet werden, denn es bedarf einer Gruppe, die zum einen das fachliche Know-How und zum anderen die Entscheidungskompetenz hat Themen zu finanziellen, technischen oder personellen Ressourcen zu behandeln und vor allem auch zu entscheiden. Um dies zu gewährleisten, sind neben Mitgliedern des Bundesministeriums, Vertreterinnen bzw. Vertreter der Länder, die das nötige fachliche Wissen zu finanziellen, technischen bzw. personellen Vorgaben vorweisen und die von der jeweiligen Landeshauptfrau oder dem jeweiligen Landeshauptmann nominiert sind, vorgesehen.

Im Lichte der aktuellen österreichweiten Digitalisierungsprozesse, wird es die Diskussion der technischen und finanziellen Ressourcen erleichtern und beschleunigen, wenn sie in einer solchen Arbeitsgruppe geführt wird.

Gegenstand der Beratung sind die Fragen zur Abwicklung und Kostentragung rund um den Aufbau und die Weiterentwicklung der Vorhaben im Bereich der Digitalisierung der Verwaltung, wie insbesondere die Anbindung der fachlich einschlägigen landeseigenen EDV-Systeme (zB die elektronische Kontrollerfassung „ELKE“ und das Amtliches Lebensmittel-, Informations- und Auswertesystem – „ALIAS“) an das Verbrauchergesundheitsinformationssystem.

Ebenso könnten zu ergreifende Maßnahmen aufgrund von Ergebnissen der Audits, die auch Ressourcen­fragen betreffen, in dieser Arbeitsgruppe behandelt werden.

Durch diese Arbeitsgruppe wird nicht in die Zuständigkeit der Länder eingegriffen.

Zu § 8:

Anlässlich des Inkrafttretens der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 wurde der „mehrjährige integrierte Kontrollplan“ (MIK) in den „mehrjährigen nationalen Kontrollplan“ (MNKP) umbenannt. Bisher war der MNKP im LMSVG rechtlich verankert. Der MNKP erstreckt sich entlang der Lebensmittelkette und wäre er daher für eine weiterführende Verankerung im LMSVG zu eng gefasst. Aufgrund dessen wird die Rechtsgrundlage des MNKP vom LMSVG in dieses Bundesgesetz verlagert.

Neu gefasst ist die gemäß Art. 109 Abs. 2 der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 festgeschriebene zentrale MNKP-Stelle, die in jedem Mitgliedstaat einzurichten ist. Diese wird im BMSGPK angesiedelt und übernimmt die Stelle durch die Bereitstellung ihrer Ressourcen die Aufgaben gemäß Art. 109 Abs. 2 lit. a bis c der Kontrollverordnung (EU) 2017/625. Da sich die zu koordinierenden Themenfelder entlang der gesamten Lebensmittelkette gemäß Art. 1 Abs. 2 der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 erstrecken, die sowohl Kompetenzbereiche des BMSGPK, als auch des BML betreffen, ist diese Aufgabe vom BMSGPK in Zusammenarbeit mit dem BML wahrzunehmen. Die Stelle nimmt insbesondere Koordinationstätigkeiten zwischen dem BMSGPK, dem BML, dem BMF, den Ländern, den drei nach dem GESG eingerichteten Bundesämtern (BAES, BASG, BAVG) sowie der Agentur wahr.

Art. 110 Abs. 2 der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 umschreibt den Inhalt des MNKP, sohin die im MNKP zu verarbeitenden Informationen. Aus diesem Kontrollplan folgt der in Abs. 3 und Abs. 4 angesprochenen Bericht, welcher jene Daten gemäß Art. 113 Abs. 1 der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 beinhaltet. Weder der MNKP noch der Bericht beinhalten personenbezogene Daten. In diesem Zusammenhang hat die Kommission unter anderem auch den Durchführungs­verordnung (EU) 2019/723 mit Durchführungsbestimmungen zur Kontrollverordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich des einheitlichen Musterformulars, das in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichten zu verwenden ist, erlassen.

Zu § 9:

§ 9 stellt die Verbindung zu den gesetzlich in § 8 Abs. 2 Z 28 GESG normierten Aufgaben der Agentur in Form der Zurverfügungstellung der Ressourcen für die Unterstützungstätigkeiten im Rahmen des § 8 Abs. 1, dar.

Zu § 10:

Zur Durchführung effizienter und effektiver amtlicher Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der (neuen) Kontrollverordnung (EU) 2017/625 legt § 10 fest, dass – soweit Materiengesetze nichts Anderes regeln – die Agentur die Kontrollpläne für den Lebensmittel- und Veterinärbereich erstellt. Art. 9 der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 legt die Kriterien für die risikobasierte Durchführung der amtlichen Kontrollen fest. Abs. 2 beinhaltet eine Verordnungsermächtigung für die Inhalte für die Erstellung von Kontrollplänen. Die grundsätzlichen Kriterien sind in der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 samt dazugehöriger delegierter und Durchführungsrechte vorgegeben. In der nationalen Verordnung sollen nur weiterführende Parameter festgelegt werden. Beispiele dafür sind die Alpung, ob die Haltung auf einer Gemeinschaftsweide, in der Nähe von Gewässern oder Landesgrenzen erfolgt oder, ob es sich um ein wildtierdichtes Gebiet handelt. Dabei handelt es sich um keine konkreten personenbezogenen Daten, sondern um die abstrakte Umschreibung der für die Kontrollplanerstellung zu berücksichtigenden Kriterien. Gemäß Abs. 3 soll die Agentur dabei die Möglichkeit erhalten auf unterschiedliche Kontrollpläne, einschließlich jener der Konditionalitäts- und AMA-Kontrollen, soweit der Lebensmittel- und Veterinärbereich betroffen sind, Bedacht zu nehmen um Doppelgleisigkeiten bei den Kontrollen zu verringern. Dies stellt zum einen eine Entlastung des Normunterworfenen dar, da dadurch die Kontrollhäufigkeit reduziert werden könnte. Zum anderen stellt auch die Verringerung der durchzuführenden Kontrollen für die Kontrollbehörden eine Entlastung dar, womit eine Schonung der Personalressourcen bei zumindest gleichbleibender Qualität der Kontrollen erfolgt. Durch die Kombination wird eine Verbesserung der Kontrollergebnisse angestrebt.

Abs. 4 stellt die Rechtsgrundlage für die Einbeziehung der Eigenkontrolldaten durch die Agentur bei der Risikobewertung und Kontrollplanung dar. Die Kontrollverordnung (EU) 2017/625 sowie die Verordnung (EG) 178/2002 normieren, dass Eigenkontrollen von den Unternehmern durchzuführen sind. Es soll die Basis für die Möglichkeit geschaffen werden, dass Betriebe oder Personen ihre Eigenkontrolldaten (zB Betreuungsdaten durch den Betreuungstierarzt, Hygienechecks im eigenen Labor, HACCP-Kontrollen, Endproduktkontrollen, uvm) freiwillig der Behörde zur Verfügung stellen können. Wenn diese Daten die entsprechende Qualität aufweisen und die Ergebnisse entsprechen, sinkt das Risiko des Betriebs und können diese Ergebnisse im Rahmen der Risikobewertung bei der Erstellung der Kontrollpläne einfließen und in der Verringerung der Kontrollhäufigkeit durch die Behörde resultieren. Was wiederum für die zu Kontrollierenden als auch die Behörde eine Entlastung darstellen würde.

Gemäß Abs. 5 kommt den Ländern das Recht zu zusätzliche Kriterien für die Kontrollpläne der Agentur bekannt zu geben, um dadurch spezielle Risikokriterien für den individuellen Bedarf der Länder berücksichtigen zu können. Dabei könnte es sich beispielsweise um spezielle Handelsregionen, vermehrte Haltung oder Vorkommen einer Tierart handeln.

Zu § 11:

§ 11 legt die Berichtsverpflichtungen zur Sicherstellung der entsprechenden Informationsflüsse fest. Diese nicht personenbezogenen Informationen stellen die Grundlage für gesetzliche Berichtspflichten an den Nationalrat dar. Da sich das Berichtswesen horizontal über unterschiedliche Materiengesetze erstreckt, ist die jeweilige gemäß dem entsprechenden Materiengesetz bzw. der darauf beruhenden Verordnung „zuständige Behörde“ im Gesetzestext benannt, wie zB im Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, LMSVG, EU-QuaDG, Tiermaterialiengesetz (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003 und TSchG. Systembe­schreibungen, Tabelle, Zahlen und Grafiken sollen weiterhin an gewohnter Stelle abgebildet werden (zB MNKP); soweit möglich, werden die Daten auch online zur Verfügung gestellt.

Gemäß Abs. 2 soll künftig ein (großer) Trend- und Systembericht über die Entwicklungen von aktuellen Themen, Schwerpunktaktionen sowie Trends, Tendenzen, Regionalisierungen des jeweiligen Jahres erstellt werden, der sich aus den Daten der bestehenden Berichte speist. Darin werden Trends über mehrere Jahre dargestellt, wodurch der Fokus auf Erkenntnissen über die Entwicklung der Ergebnisse liegt, die sich sonst nur durch mühevolle Zusammenschau der Einzelberichte herauslesen lassen. Dadurch soll zum einen ein besserer Überblick der Entwicklung in einem Sektor ermöglicht werden und aktuell wichtigen Themen der Vorrang vor jährlich gleichen sich wiederholenden Inhalten gegeben werden. Zum anderen dient dies auch der Einsparung von Zeit- und Personalressourcen.

Von der Einbeziehung der Daten zur Trendanalyse umfasst sind beispielsweise der jährlich erscheinende Lebensmittelsicherheitsbericht, der Trinkwasserbericht und der neu zu erstellende Tiergesundheitsbericht. Diese sollen in mindestens demselben Informationsumfang wie bisher bestehen bleiben, die sich aus den Daten ergebenden Trends aber im Gesamtbericht dargestellt werden. Die für die Trends relevanten Daten sollten für die Nachvollziehbarkeit konsolidiert und gebündelt als Anhang und online abrufbar und elektronisch verarbeitbar zur Verfügung gestellt werden. Das zweijährige Intervall des Tierschutz-Berichts gemäß § 41a Abs. 9 TSchG wird beibehalten, jedoch ist für dieses Themenfeld ein jährlicher Themenschwerpunkt vorgesehen, der im jährlichen Gesamtbericht abgebildet wird.

Zudem trifft die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Verpflichtung der Kommission einen Jahresbericht gemäß Art. 113 der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 bis 31. August jeden Jahres vorzulegen.

Bereits § 8 Abs. 3 Z 5 GESG legt als Aufgabe der Agentur im Rahmen ihrer Forschungs- und Informationstätigkeiten die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial, sowie die Erstellung von zusammenfassenden Berichten über Kontrollergebnisse auf der Grundlage des mehrjährigen nationalen Kontrollplanes, fest. Mit Fristsetzung für die Vorlage beim Nationalrat am 31. August sollen schrittweise die Zeitpunkte (vergleiche MNKP) sinnvoll aufeinander abgestimmt werden um eine Vereinfachung der Meldeverpflichtungen der Verwaltungsbehörden zu erreichen. Zudem liegt ausreichend Zeit zur Vorbereitung für künftige Schwerpunktsetzungen vor.

Inhaltlich wären mindestens alle Bereiche erfasst, die einem Kontrollplan unterliegen einschließlich der Kontrollstellen für die biologische Produktion und der Produkte mit geschützten Angaben.

Zu § 12:

Die Kontrollverordnung (EU) 2017/625 definiert in den Art. 28 bis 33 die allgemeinen Voraussetzungen für die Beauftragung von Kontrollstellen. Weiters werden diesbezüglich notwendige (verfahrensrechtliche) Einzelheiten für die nationale Durchführung festgelegt. Aufgrund des sehr weiten Anwendungsbereiches der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 (Art. 1 Abs. 2 auszugsweise: Lebensmittel und Lebensmittel­sicherheit, Tiergesundheit, tierische Nebenprodukte, Tierschutz, ökologische/biologische Produktion sowie deren Kennzeichnung, Herkunftsangaben [g.U., g.g.A.. g.t.S.] legt § 12 Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes (KoDiG) ebenso wie die Art. 28 bis 33 der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 die grundlegenden Rahmenbedingungen fest, wohingegen die konkreten weiteren Anforderungen an die jeweilige Kontrollstelle ebenso wie die datenschutzrechtliche Rolle aufgrund der großen Diversität der Anforderungen im Materiengesetz festzulegen sind.

Beispielsweise ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 EU-QuaDG eine Kontrollstelle eingerichtet. „Geeignet“ ist eine Kontrollstelle, wenn sie die Bedingungen des Art. 29 lit. b der Kontrollverordnung (EU) 2017/625, gegebenenfalls in Verbindung mit den jeweiligen materienrechtlichen Voraussetzungen, erfüllt.

Abs. 3 normiert die Meldeverpflichtung der beauftragten Kontrollstelle, da in dieser Konstellation die zuständige Kontrollbehörde (beauftragte Kontrollstelle) und die Verwaltungsstrafbehörde nicht (zwingend) in derselben Behörde vereint sind.

Die Aufbewahrungsfrist gemäß Abs. 4 für Aufzeichnungen der Kontrollstelle gilt ebenfalls für elektronische Aufzeichnungen und deren Sicherungen.

Zu § 13:

Mit § 8 Abs. 2 Z 27 GESG wurde die gesetzliche Grundlage für die Übernahme der Funktion als offizielle Kontaktstelle für das europäische Schulungsprogramm der EU-Kommission „Better Training for Safer Food“ gemäß der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 durch die Agentur geschaffen. Als Kontaktstelle ist sie für Verteilung, Organisation und Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit Art. 130 der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 betreffend die Lebensmittelkette zuständig.

Darüber hinaus gehende Schulungsangebote betreffend den Anwendungsbereich der Kontrollverordnung (EU) 2017/625, insbesondere solche der Agentur oder sonstigen Rechtsträgern, freiwilliger Natur oder rechtlich verpflichtend, sind weiterhin zulässig.

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung die jeweilige Zuständigkeit der tertiären Bildungsorganisationen für die Ausbildung von Personal der zuständigen Behörden und anderer Behörden festlegen bzw. dass Universitäten generell berechtigt sind entsprechende Ausbildungen anzubieten. Dazu gehören beispielsweise die Veterinärmedizinische Universität, die den Universitätslehrgang „Tierärztliches Physikat“ anbietet. Weiters können beispielsweise Ausbildungen in den Bereichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Tierseuchen, Tierschutz, biologischen Erzeugnissen angeboten werden.

Zu § 14:

Die bisherigen „Allgemeinen Veterinärnachrichten“ werden aufgrund der Erweiterung des Anwendungsgebietes künftig unter der neuen Bezeichnung „Amtliche Verbraucher- und Veterinärnachrichten“ (AVN) geführt.

§ 14 legt fest, dass es für Veterinär- und Lebensmittelorgane sowie das Bundesamt für Verbrauchergesundheit generell möglich sein soll Veröffentlichungen in den AVN zu tätigen, soweit dies in den Materiengesetzen oder diesem Gesetz einschließlich der jeweiligen darauf beruhenden Verordnungen vorgesehen ist, wie beispielsweise im TSG. Die AVN werden im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht, wodurch die erforderliche Publizität sowie die vom VfGH bereits in einer Vielzahl seiner Formulierungen im Zusammenhang mit der Kundmachung verwendetem Wortlaut, dass diese auf eine „Art und Weise erfolgen muss, die geeignet ist, die Adressaten einer Norm von ihrem Inhalt in Kenntnis zu setzen“ erfüllt sind. Die rechtliche Basis der Verordnung über den Betrieb der Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit (KVGV), BGBl. II Nr. 301/2017 wird ebenso wie jene der Kommunikationsplattform Verbraucher­gesundheit (KVG) werden in § 14 verankert. Die KVG dient dem Informationsaustausch zwischen den unterschiedlichen Behörden, wie beispielsweise die Bereitstellung von (Durchführungs-)Erlässen, aktuelle Berichte zur Tierseuchenlage, Schulungs­unterlagen, ua. Im Gesetz wurden jene Behörden demonstrativ aufgezählt, die jedenfalls Teilnehmer der KVG sind. Da im Rahmen der Prävention und Bekämpfung von Notfällen oder auch diversen Arbeitsgruppen auch Personen anderer Behörden oder Personen, die keiner Behörde angehörigen, teilnehmen können, kann hier keine abschließende Auflistung erfolgen. Sollte künftig unvorhergesehenerweise die Notwendigkeit entstehen, weiteren Behörden einen Raum zum Austausch zu bieten, sollte dies ebenso möglich sein. Personenbezogene Daten werden lediglich im Rahmen der Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen bzw. Benutzer für den internen Behördenbereich von in der KVG eingebundenen Anwendungen benötigt und verarbeitet und nach Beendigung – ohne zusätzliche Speicherfristen – gelöscht.

Zu § 15:

Es wird die Verantwortung der zuständigen Behörden für die jeweiligen Kompetenzbereiche zur Durchführung der internen Audits klargestellt und es findet keine inhaltliche Änderung statt, sondern dient lediglich der rechtlich klaren Abbildung. Die zuständigen Behörden können die internen Audits entweder selbst durchführen oder sich gegen Entgelt (vgl. § 16) der Agentur oder eines Dritten bedienen. Die durch die Beauftragung entstandenen Kosten sind von jener Behörde zu tragen, die die Beauftragung veranlasst hat. Dies soll den zuständigen Behörden mehr Freiheit bei der Art der Durchführung der internen Audits gewähren.

Gemäß § 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) kann gesetzlich von dem Grundsatz abgegangen werden, dass der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften die Kosten für den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt, trägt. Abs. 2 normiert, dass die zuständige Behörde für die Kosten des Audits selbst aufzukommen hat. Die Agentur ist gemäß GESG als Audit-Servicestelle eingerichtet ist und kann gegen Entgelt von der zuständigen Behörde beauftragt werden. Die Agentur unterstützt die Eigentümervertreter (BMSGPK und BML) im Rahmen des ständigen Verbesserungsprozesses auf kohärente, qualitativ gleichwerte, längstens fünfjährige Auditprogramme der zuständigen Behörden hinzuwirken. Gestützt auf die Leitlinien der Europäischen Kommission sind die Auditprogramme die Grundlage für die einzelnen von den zuständigen Behörden zu erstellenden Auditpläne. Unter Auditprogramm ist ein Satz von einem oder mehreren Audits, die für einen spezifischen Zeitraum geplant werden und auf einen spezifischen Zweck gerichtet sind, zu verstehen. Ein Auditplan beschreibt die Tätigkeiten und Vorkehrungen für die Durchführung eines Audits.

Das „Handbuch Audit des MNKP“ ist Teil des MNKP. Abs. 5 soll die absolute Freiheit von jeglichen Interessenkonflikten gewährleisten.

Abs. 6 statuiert auch die Unterstützung der Agentur für den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bei den Aufgaben, die im Zusammenhang mit Art. 6 der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 im Rahmen der Auditsysteme anfallen, beispielsweise die unabhängige Prüfung des Audits im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers. Die Agentur unterstützt diesen bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben.

Abs. 7 stellt die rechtliche Grundlage für das Audit-Koordinierungsgremium dar. In diesem Konnex ist unter „kohärenter Ausrichtung“ die gleichartige Durchführung in allen Bereichen zu verstehen. Der risikobasierte Ansatz kann dann für alle Bereiche gleichartig zur Geltung kommen und es wird auf eine einheitliche Qualität der Audits durch die Koordinierung von Informationen abgezielt.

Auf der Ebene des Audit-Koordinierungsgremiums stellen primär Informationen und unter Umständen auch aggregierte Daten die Grundlage für zB eine risikobasierte Vorgangsweise, dar. In beiden Fällen werden keine personenbezogenen Daten verarbeitet.

Am Koordinierungsgremium nehmen Vertreter aller Bereiche, die amtliche Kontrollaufgaben wahrnehmen und internen Audits durchzuführen haben, teil.

Zu § 16:

§ 16 Abs. 1 stellt einen demonstrativen Servicekatalog der Agentur für Leistungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 29 GESG in Bezug auf Audits dar. Der in Abs. 1 Z 5 normierte „Informationsaustausch“ zielt auf den Austausch von fachlichen Daten ab und es werden keine personenbezogenen Daten verarbeitet, da vorwiegend Informationen der europäischen Gremien gemäß Z 4 betroffen sind. Ebenso wird in den von der Europäischen Union empfangenen Auditberichten auf jeglichen Personenbezug verzichtet.

Abs. 2 zählt zusätzliche Leistungen der Agentur in Bezug auf Audits auf, welche die zuständige Behörde gegen Entgelt in Anspruch nehmen kann.

Die in Abs. 3 beschriebene Zusammenfassung ist den jeweiligen Kompetenzbereichen (den leitenden Veterinärbeamtinnen bzw. Veterinärbeamten, den leitenden Beamtinnen bzw. Beamten der Lebensmittelaufsicht, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) zur Verfügung zu stellen.

Zu § 17:

Art. 100 Abs. 1 der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 beinhaltet die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nationale Referenzlaboratorien zu benennen. Durch den Entwurf werden die dafür notwendigen nationalen Zuständigkeiten festgelegt. Gemäß Art. 101 Abs. 1 lit. c der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 kommt dem nationalen Referenzlabor als Aufgabe die Durchführung von Laborvergleichstest oder Eignungsprüfungen zu. Somit hat es (bei Bedarf) seine Fachexpertise bereits im Rahmen der Zulassung zur Verfügung zu stellen zur Sicherung des Qualitätsniveaus.

Ebenso wird die Zuständigkeit der Zulassung und Kontrolle von nicht amtlichen Laboratorien, die Untersuchungen amtlicher Proben durchführen, festgelegt. Die Bestimmungen der Akkreditierung bleiben durch diese unberührt. Art. 39 Abs. 1 der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 sieht die Durchführung von Audits vor, wobei die Überprüfung fachlicher Natur ist und es somit zu keinen Doppelgleisigkeiten mit dem Akkreditierungsverfahren kommt. Diese Aufgabe wird künftig durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit wahrgenommen.

Zu § 18:

Bereits mit dem BGBl. I Nr. 135/2020 wurden die Aufgaben gemäß Z 1 bis 2 der Agentur übertragen und dient die rechtliche Darstellung in § 18 zum einen als Verweis zu § 8 Abs. 2 Z 25 GESG und zum anderem als holistische Darstellung und besseren Transparenz der Durchführung der Kontrollverordnung (EU) 2017/625. Die Agentur nimmt aus datenschutzrechtlicher Sicht die Aufgaben gemäß Z 1 bis 2 für den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wahr.

Der inhaltliche Rahmen der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 erstreckt sich gemäß Art. 1 Abs. 2 der Kontrollverordnung (EU) 2017/625. entlang der gesamten Lebensmittelkette und somit (auszugsweise) vom Lebensmittel und der Lebensmittelsicherheit, über die Tiergesundheit zu tierischen Nebenprodukten, sowie zum Tierschutz und der ökologischen/biologischen Produktion einschließlich deren Kennzeichnung, bis hin zu Herkunftsangaben [g.U., g.g.A., g.t.S]. Die für diese Tätigkeit benötigten personenbezogenen Daten dieses sehr breiten Anwendungsbereiches entlang der ganzen Lebensmittelkette werden in zahlreichen delegierten und Durchführungsrechtsakten detailliert geregelt.

Gemäß Art. 131 der Kontrollverordnung EU 2017/625 errichtet und verwaltet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein computergestütztes Informationsmanagementsystem (IMSOC — Information Management System for Official Controls) für die integrierte Handhabung der Verfahren und Werkzeuge, mit denen die Daten, Informationen und Unterlagen betreffend die amtlichen Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten verwaltet, bearbeitet und automatisch ausgetauscht werden.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten und die Kommission mittels des IMSOC oder einer seiner Komponenten erfolgt nur für den Zweck der Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten gemäß der Kontrollverordnung (EU) 2017/625.

Europäische Schnellwarnsysteme dienen den Behörden bei Verdacht oder einem Anlassfall bei dem Unionsrecht widersprechenden Produkten. Zudem gibt es auch unionsrechtliche Vorgaben, dass Zertifikate auszustellen sind, wofür wiederum Daten benötigt werden.

Die Agentur übernimmt dabei für das BMSGPK die Betreuung der Informationsmanagementsysteme für amtliche Kontrollen gemäß Z 1 (insbesondere IMSOC, iRASFF, TRACES NT, EUROPHYT, RAPEX, ICSMS, OFIS, INFOSAN). Teilweise stellt sie auch die offizielle nationale Kontaktstelle dar, wenn ihr diese Aufgabe in den jeweiligen Materiengesetzen zugewiesen wurde.

Im Rahmen dieser Aufgabenwahrnehmung sind von der Agentur auch personenbezogene Daten zu verarbeiten. Bei den gegenständlichen personenbezogenen Daten handelt es sich um Identitäts-, Kommunikations-, Tier-, Erzeugnis-, Produkt- und Kontrolldaten sowie die Ergebnisse der Kontrollen, wenn entweder eine Verbringung bzw. Ausfuhr vorgesehen ist oder ein Verdacht bzw. eine Beanstandung vorliegt. Keinesfalls werden mehr Daten verarbeitet, als in den Datenbanken gemäß §§ 20 bis 23 KoDiG zur Erfassung vorgesehen sind. Somit ist vorhersehbar, welche Daten verarbeitet werden. Das Gesagte gilt ebenso für die in Z 2 verankerte Amtshilfe und Zusammenarbeit gemäß Art. 102 ff der Verordnung (EU) 2017/625.

Beim TRACES werden die Datenkategorien der Unternehmer (gemäß Art. 3 Z 29 der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 alle natürlichen und juristischen Personen für die eine oder mehrere Pflichten nach den Vorschriften gemäß Art. 1 Abs. 2 der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 gelten) in den Bereichen der Tierhaltung, Lebensmittel­produktion, biologischen Landwirtschaft, der tierischen Nebenprodukte, Futtermittel und Zuchtmaterial jeweils in Verbindung mit der gegenständlichen konkreten Aktivität (zB Geflügelbetrieb, Brüterei, Fleischproduktion, Tiere und unverarbeitete tierische Erzeugnisse, Sammelstelle, geschlossener Betrieb, ua), verarbeitet.

Beim RAPEX und INFOSAN werden die Datenkategorien der Hersteller, Händler (Importeur, Exporteur, Großhändler, Einzelhändler) und Gutachter verarbeitet. Bei iRASFF zusätzlich zu den genannten noch der Tierhalter und beim ICSMS noch zusätzlich die Datenkategorie der verantwortlichen Person bei den kosmetischen Mitteln.

Beim OVIS werden die Datenkategorien vom Produzent, Verarbeiter, Importeur, Großhändler, Einzelhändler oder sonstiger Wirtschaftsbeteiligter im meldenden Land, in dem die Nichteinhaltung festgestellt wurde und der Behörde, verarbeitet.

Es liegt keine Zuständigkeit des EUROPHYT vor.

Art. 102 ff der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 beinhalten die Bestimmungen bezüglich der Amtshilfe und Zusammenarbeit (Z 2). Gemäß Art. 103 leg. cit. ist von den Mitgliedstaaten eine Verbindungsstelle als Ansprechpartner zu benennen. Die Agentur soll das BMSGPK diesbezüglich unterstützen. Die datenschutzrechtliche Grundlage ergibt sich bereits aus dem zitierten Unionsrecht (Art. 1 Abs. 2 iVm Art. 102 ff Kontrollverordnung (EU) 2017/625).

Zu § 19:

Beim gegenständlichen Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) handelt es sich um eine historisch gewachsene Datenbank, die im Jahre 2000 als sog. „Schweinedatenbank“ entwickelt und aufgebaut wurde. Sie stellt eine eigene Datenverarbeitung dar, in welcher Daten verarbeitet werden mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als datenschutzrechtlich Verantwortlichen im Sinne der DSGVO.

Ursprünglicher Zweck der Datenbank war die Sicherstellung der Schweinekennzeichnung. Daraus entwickelte sich im Laufe der Zeit das Veterinärinformationssystem. Im Jahr 2006 wurde aufgrund mitunter neuer Unionsbestimmungen die Veterinärdatenbank um den Lebensmittelbereich in Form des „Zentralen Betriebsregisters“ erweitert und das Verbraucherinformationssystem (VIS) wurde geboren. Aufgrund dieser Vorgeschichte und der jahrelangen Etablierung wird die Weiterführung des gleichen Akronyms „VIS“ angestrebt.

Technisch handelt es sich um eine Datenbank mit unterschiedlichen Betriebskategorien, welche entweder im Veterinär- und/oder Lebensmittelregister abgebildet sind. Die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin folgt einem festgelegten Prozess für die Kategorisierung der Art des Betriebes.

Um die Rechtsgrundlagen für die Datenbanken übersichtlich darzustellen, werden die bestehenden Rechtsgrundlagen des Veterinärregisters aus dem TSG und des Verbrauchergesundheitsinformations­systems aus dem LMSVG in dieses Bundesgesetz übernommen und im Zuge dessen an den Zeitgeist (rechtlich wie fachlich) angepasst. Das Gesagte gilt ebenso für die Datenbank für Ausfuhrbescheinigungen sowie die Equidendatenbank. Die beiden Letztgenannten werden auch bereits seit Jahren durch das BMSGPK betrieben und sind die rechtlichen Grundlagen in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262, in § 34 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009), BGBl. II Nr. 291/2009 und in § 8 TSG verteilt.

Die Proben- und Kontrolldaten im Lebensmittelbereich werden bereits jetzt im ALIAS der Länder erfasst und sollen künftig, um den gesetzlichen Anforderungen der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 nachzukommen, zusätzlich auch zentral zur Verfügung stehen.

Es handelt sich um eine Umgestaltung rechtlicher Natur in Form von Verschiebungen von Rechtsgrundlagen bzw. einer genaueren Ausgestaltung – mit Ausnahme der Erweiterung einzelner Datensätze, weswegen weder zusätzlicher Verwaltungsaufwand noch Kosten anfallen.

In § 19 soll die übersichtliche Darstellung des Veterinär- und des Verbrauchergesundheitsregisters sowie die Verankerung der für alle folgenden Datenbanken geltenden allgemeinen Bestimmungen gebündelt erfolgen. Generell wird im Sinne des Digitalisierungsgedankens für die zu übermittelnden Daten zum Zwecke der effizienten und sinnvollen Weiterverarbeitung die elektronische Form festgelegt, sodass diese nur noch automationsunterstützt be- und verarbeitbar zu übermitteln sind und nicht beispielsweise im pdf-Format. Seit Erlassung der unmittelbar anwendbaren Kontrollverordnung (EU) 2017/625 und der Tiergesundheits-Verordnung (EU) 2016/429, einschließlich ihrer delegierten und Durchführungs­rechtsakte, stellen diese die Rechtsgrundlagen der Verpflichtung zur Führung von Datenbanken und Erfassung von Daten dar.

Die §§ 20 bis 24 dienen als nationale Rechtsgrundlage ausschließlich für die Errichtung und Führung der Datenbanken. Unabhängig davon werden die konkreten Erfassungsvoraussetzungen durch Materiengesetze, Verordnungen oder das Unionsrecht separat festgelegt. Die §§ 20 bis 23 bilden die maximal möglichen Datensätze ab und ist es somit für jedermann vorhersehbar, welche Daten maximal für die in den jeweiligen Datenbanken genutzten Zwecke verwendet werden. Eine Nutzung von Daten darüber hinaus ist datenschutzrechtlich nicht möglich.

In den jeweiligen Bestimmungen (§ 20 Abs. 4, § 21 Abs. 4 und 6, § 22 Abs. 5, § 23 Abs. 5) finden sich Verordnungsermächtigungen, welche die Möglichkeiten schaffen per Verordnung festzulegen, welche Daten konkret einzutragen sind um die nötige Flexibilität, beispielsweise bei der Bekämpfung von Tierseuchen oder lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen, zu gewährleisten. Zudem sind dadurch auch nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen sowie der Art und Form der Übermittlung festzulegen. Bei den Daten liegt der Fokus nicht primär auf personenbezogene Daten, sondern vielmehr auf Veterinär- oder Warendaten sowie Proben- und Kontrolldaten. Durch die Verordnungsermächtigungen wird die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über die in diesem Gesetz bereits festgelegten personenbezogenen Daten nicht erweitert. Somit sind diese bereits aufgrund dieses Bundesgesetzes vorhersehbar.

Abs. 2 legt fest, dass den zur Übermittlung verpflichteten Stellen eine Wahlmöglichkeit zukommt. Entweder können die Daten direkt in das vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angebotene System (VIS) eingetragen werden oder können Systeme der jeweiligen Stellen verwendet werden, welche über eine entsprechende Schnittstelle zum VIS verfügen, sodass die Daten automatisch ins VIS übertragen werden. Dies soll langfristig im Zuge der Digitalisierung eine massive Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der zeitlichen und personellen Ressourcen für die Länder, den Bund ebenso wie für die Agentur bewirken. Sofern sich die übermittelnden Stellen eigener Register bedienen, ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für diese Register nicht Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der DSGVO.

Die aktuellen Materiengesetze aus denen sich die Eintragungspflichten ergeben können, sind das TSG, Tiergesundheitsgesetz (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, Bienenseuchengesetz, BGBl. Nr. 290/1988, das LMSVG und das EU-QuaDG sowie unmittelbar anwendbares Unionsrecht. Daraus ergeben sich auch die jeweiligen übermittelnden Stellen. Aufgrund massiver unionsrechtlicher Umgestaltung befindet sich auch die nationale Rechtssetzung in diesem Bereich im Umbruch und wird deswegen verzichtet hier die Materiengesetze im Rechtstext anzuführen, da sich diese ohnehin aus dem fachlichen Zusammenhang ergeben. Verwiesen wird darauf, dass diese Gesetze bereits derzeit der Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen dienen, welche eine Erhebung und Verarbeitung der Datensätze verlangen.

Gemäß Abs. 3 müssen Änderungen oder Korrekturen von fehlerhaften Datensätzen (zB Stamm-, Betriebs-‍, Veterinär-, Proben‑, Kontrolldaten) in jener Datenbank erfolgen, in welcher der von der Korrektur betroffene Datensatz ursprünglich eingetragen wurde und welche als Informations- bzw. Datenquelle für Folgesysteme dient (beispielsweise LFR, ALIAS), um Widersprüche und auseinanderlaufende Datenbestände in Folgesystemen zu vermeiden.

Abs. 4 soll die Möglichkeit schaffen, dass unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO, die Daten der Register gemäß §§ 20 bis 23 an Bundesministerinnen bzw. Bundesminister mit Berichtspflichten (beispielsweise Berichtspflichten gegenüber der Union oder dem Grünen Bericht) sowie an die genannten Forschungseinrichtungen weitergegeben werden können. Der Konnex zum öffentlichen Interesse hat sowohl im Bereich der Forschung als auch der Analyse zu bestehen. In Ausnahmefällen können personenbezogene Daten für die Verarbeitung zu Zwecken, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, erfolgen, wobei sichergestellt sein muss, dass diese nicht über das notwendige Maß hinaus verarbeitet werden. Beispielsweise eine Studie zu Warenströmen in Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit der Ernährungssicherheit der Bevölkerung in Österreich im Rahmen einer Pandemie umfasst.

Die Bestimmungen des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 und des Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, bleiben unberührt und finden somit auch Anwendung. Über die Möglichkeit der Forschung im Rahmen der oben genannten Gesetze hinausgehend, soll insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, dass im Fall gesetzlicher Berichtspflichten anderer Bundesministerinnen bzw. Bundesminister die Daten nicht neuerlich erhoben werden müssen, sondern zur Verfügung gestellt werden können.

Zur Pseudonymisierung kann jede Zahl oder jedes Kennzeichen verwendet werden, dass dem Zweck der Pseudonymisierung entspricht, wie beispielsweise ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen, die LFBIS-Nummer. oder eine sonstige Identifizierungsnummer des Betriebs, soweit es für die weitere Bearbeitung zweckmäßig ist und damit der Einhaltung des Datenschutzes Rechnung getragen wird.

Zu § 20:

Das elektronische Veterinärregister wird zum größten Teil mit dem bisher geltenden Inhalt (§ 8 TSG, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung BGBl. I Nr. 258/2021) in dieses Bundesgesetz übertragen. Es wird die Rechtsgrundlage an die aktuell gültige Kontrollverordnung (EU) 2017/625 und der Verordnung zum Tiergesundheitsrecht (EU) 2016/429 sowie den auf diesen beiden beruhenden delegierten und Durchführungsrechtsakten angepasst. Die bisherige Datenbank wird um die Daten der Dokumentation der amtlichen Kontrollen der Einrichtungen gemäß § 25 Abs. 1 2. Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und Abs. 4, § 31a Abs. 1 TSchG sowie um jene der Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG erweitert. Die unverändert übernommenen Bereiche werden nicht gesondert erläutert, außer es liegt Präzisierungsbedarf vor. Davon abgesehen liegt der Fokus der Erläuterungen auf den Ergänzungen.

Klargestellt wird, dass von dem Terminus „Tierhaltungen“ auch Privathalter und somit auch beispielswiese Haltungen von sog. „Minipigs“ umfasst sind.

Unter dem Begriff des „technischen Betriebs“ ist die Bereitstellung und ständige Wartung des technischen Betriebs der Datenbank – wie ihn die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ wahrnimmt – zu verstehen. Als „fachlicher Betrieb“ ist die Wahrnehmung der inhaltlichen (fachlichen) Aufgaben durch Personen bzw. Dienstleister mit dem jeweiligen Fachwissen zu verstehen, wie beispielsweise durch die Agentur. Zudem wird die datenschutzrechtliche Rollenverteilung ex lege festgelegt.

Aufgrund der massiven Umgestaltung auf unionsrechtlicher Ebene besteht die Verpflichtung der Datenerfassung zum größten Teil bereits in unmittelbar anwendbaren Bestimmungen. So seien vor allem die Kontrollverordnung (EU) 2017/625 und die Verordnung (EU) 2016/429 samt ihrer unzähligen delegierten und Durchführungsrechtsakte genannt.

Neu aufgenommen wurden die Daten von Tierärztinnen bzw. Tierärzten einschließlich der Hausapotheken-Identifikationsnummer und der Ermächtigung zur Ausstellung von Heimtierausweisen. (Für nähere Erläuterungen siehe § 20 Abs. 3 Z 5.)

In Abs. 2 Z 1 wurde der Bereich der aufzunehmenden Daten durch einen Generalverweis auf jene Betriebe gemäß Abs. 1 geändert, wodurch einer allgemeineren Umschreibung Platz gemacht wurde.

Gemäß der unveränderten Formulierung des Abs. 2 Z 2 sind auch jene Rinderdaten, welche von der AMA an das VIS übermittelt werden – wie bisher – von dieser Formulierung umfasst.

Die in Abs. 3 Z 1 angeführten Stammdaten wurde größtenteils unverändert übernommen und werden die unveränderten Begriffe nicht gesondert erläutert. Die Erläuterungen beschränken sich auf die neuen vereinzelten Präzisierungen bzw. Ergänzungen.

Abs. 3 Z 1 lit. a führt eine Reihe von möglichen eindeutigen Identifikationsnummern für die genaue Zuordnung an.

Da das VIS von unterschiedlichen Quellregistern gespeist wird, werden die Schlüssel zur effizienteren Auffindbarkeit sowie zur Sicherstellung der Verknüpfung zum jeweiligen Quellregister hier angeführt, beispielsweise die KUR (Kennziffer des Unternehmensregisters) als Sicherstellung der Verknüpfung zum URV (Unternehmensregister für Verwaltungszwecke); die ERsB-Nummer als Verknüpfung zum Ergänzungsregister für sonstige Betroffene sowie die ZVR-Zahl gemäß § 18 Abs. 2 des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002. Mit diesen sowie mit der Firmenbuchnummer sind alle erforderlichen Unternehmen Österreichs abgedeckt. Die VIS-Registrierungsnummer wird beispielsweise an nicht landwirtschaftliche Betriebe – wie jene neu aufgenommenen im Bereich des Tierschutzes – vergeben. Ergänzt wurde auch die UID-Nummer (Umsatzsteueridentifikationsnummer) sowie die Zahl des öffentlichen Gewerbeinformationssystems Austria.

Der im bisherigen Text angeführte „Vulgoname“ kommt üblicherweise im landwirtschaftlichen Sektor vor und meint damit den Hofnamen, der den eigentlichen Familiennamen aufgrund der Bindung an einen Bauernhof überlagern oder ihm beigefügt werden kann. Der nunmehr stattfindende Abgleich mit modernen Registern (beispielsweise Melderegister) wird dadurch erschwert, sodass diese Bezeichnung entfallen kann.

Das Unternehmensregister gliedert die Unternehmenskategorien nach Rechtsformen, wie beispielsweise Einzelunternehmer, Ges.m.b.H. und Verein. In Abs. 3 Z 1 lit. c wird bei der Rechtsform auf diese Kategorien des Unternehmensregisters abgestellt.

Unter der in Abs. 3 Z 1 lit. e angeführten „Ansprechperson“ kann der Behörde eine Person als Kontaktperson beispielsweise zur Kommunikation genannt werden, was mitunter in größeren Betrieben die Zusammenarbeit für beide Seiten erleichtern kann.

Die in Abs. 3 Z 1 lit. g angeführten geografischen Koordinaten des Betriebsstandortes dienen vor allem im Seuchenfall der Verbesserung der Darstellung des exakten Standortes des Betriebs sowie aller anderen in der Zone befindlichen Betriebe. Laut der Tiergesundheitsverordnung (EU) 2016/429 wird eine Beschreibung des Betriebs gefordert, diese könnte beispielsweise in der Zurverfügungstellung von Orthofotos bzw. Lichtbildern bestehen. Orthofotos sind mit Hilfe von photogrammetrischen Verfahren aus einem Luftbild erzeugte verzerrungsfreie Abbildungen eines Teiles der Erdoberfläche. Ebenso würde das Vorliegen eines Orthofotos insbesondere im Seuchenfall eine Erleichterung darstellen, wenn dadurch der Behörde der Ist-Zustand des Betriebs/geographischen Gebiete etc. bekannt ist.

In Abs. 3 Z 2 lit. a ist die Art des Betriebs anzugeben. Dazu gehört der Betriebstyp und die Haltungsform, welche beispielsweise in der biologischen Landwirtschaft ein wichtiges Kriterium darstellt.

In Abs. 3 Z 2 lit. b und c wurde der (bisherigen) Verweis auf § 8a TSG zugunsten einer allgemeineren inhaltlichen Umschreibung der Vorzug gegeben um bei späteren (europarechtlichen) Änderungen der Bestimmungen flexibler zu sein. Ebenso wurde nunmehr nicht allein auf einen bestimmten Erhebungsstichtag abgestellt, da hier konkreten Regelungen in Materiengesetzen respektive –Verordnungen – nicht vorgegriffen werden soll. Die Erfassung der Tierzahlen richtet sich dabei nach Tierarten (zB verschiedene Mastdurchgänge bei Geflügel) oder Notwendigkeiten bei der Seuchenbekämpfung (Aktualisierung im Seuchenfall).

Gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d ermöglicht die Eintragung der geografischen Koordinaten des Tieres. Dies dient vor allem im Seuchenfall der Verbesserung der Darstellung des exakten Standortes Tieres sowie aller anderen in der Zone befindlichen Tiere. Bei gehaltenen Tieren erfolgt die Zuordnung über den Betriebsstandort. Bei Wildtieren erfolgt die Zuordnung über die geografischen Koordinaten des Tieres bzw. des Fundortes des Tieres. Dazu gehören auch tot aufgefundene (Wild-)Tiere.

In Abs. 3 Z 2 lit. e wird die Eintragung der Höchstzahl der gehaltenen Tiere nach Tierarten für Einrichtungen gemäß § 25 Abs. 1 2. Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und Abs. 4, § 31a Abs. 1 TSchG festgeschrieben. Dies soll dem Kontrollorgan künftig die Möglichkeit einräumen, sich bereits vorab auf die Kontrolle vorbereiten zu können, wodurch es im Ergebnis zu einer Verwaltungs- und Kontrollerleichterung für das Kontrollorgan, ebenso wie für den zu Kontrollierenden, kommen kann. Zudem wird diese Information beispielsweise für die Risikoanalyse gemäß § 3 Abs. 3 Tierschutzkontroll-Verordnung (TSchKV), BGBl. II Nr. 492/2004, benötigt.

Abs. 3 Z 2 lit. i normiert bei Betrieben gemäß § 3 TMG die Art und Menge des bezogenen Materials aus ablieferungspflichtigen Betrieben. Dazu gehören tierhaltende Betriebe sowie Schlacht- und Lebensmittelbetriebe. Davon umfasst sind sowohl gefallene als auch geschlachtete Tiere.

Neu hinzugekommen ist in Abs. 3 Z 2 lit. k auch die Eintragung rund um den Tiergesundheitsdienst (TGD), konkret des TGD-Tierarztes bzw. der TGD-Tierärztin, des Betreuungstierarztes bzw. der Betreuungstierärztin und der jeweiligen Vertreter. Gemäß § 2 Z 5 Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009, BGBl. II Nr. 434/2009 hat die TGD-Betreuungstierärztin bzw. der TGD-Betreuungstierarzt eine bzw. ein in Österreich freiberuflich tätige TGD-Tierärztin bzw. tätiger TGD-Tierarzt mit Zulassung zur Hausapotheke zu sein, die bzw. der mit einer TGD-Tierhalterin bzw. einem TGD-Tierhalter einen Betreuungsvertrag abgeschlossen hat. Davon umfasst sind auch Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die in einem solchen Staat zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt sind. Diese dürfen die Veterinärtätigkeit grenzüberschreitend in Österreich ausüben. Gemäß § 7 Abs. 4 Tierärztegesetz (TÄG), BGBl. I Nr. 171/2021, haben sich solche Tierärztinnen bzw. Tierärzte vor Erbringung tierärztlicher Leistungen bei der Österreichischen Tierärztekammer zu melden, woraufhin gemäß § 1 Abs. 2 der Tierärzteliste und –ausweis-VO, BGBl. II Nr. 421/2012 jeder in die Tierärzteliste eingetragenen Person eine unverwechselbare Nummer (Tierärztenummer) zuzuweisen ist.

Abs. 3 Z 2 lit. l, m und n: Aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben wurden die Daten, die Qualitätsregelungen, die biologische/ökologische Produktion betreffend, neu aufgenommen. Von dieser Formulierung sind neben Informationen zu biologischen Erzeugnisse produzierenden Betrieben auch Informationen über die Kontrollstellen, die bio/g.U./g.g.A./g.t.S. zertifizieren, umfasst. Zudem ist es möglich, jene auf den Bio-Zertifikaten aufscheinenden Angaben, die elektronisch verarbeitbar sind, jedenfalls aber jene zu den biologisch zertifizierten Tätigkeitsbereichen und Erzeugniskategorien, zu erfassen.

Gemäß des Abs. 3 Z 2 lit. o werden die Größenordnung der Produktionsmenge sowie die Daten zur Risikoeinstufung für den risikobasierten Kontrollansatz benötigt.

Abs. 3 Z 2 lit. p: Die Zoo-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2004, beruht auf § 26 Abs. 2 TSchG und definiert unterschiedliche Kategorien von Zoos. An die jeweilige Kategorie knüpfen sich unterschiedliche Voraussetzungen. Die Erfassung dieser Daten im elektronischen Veterinärregister dient im Rahmen der Verwaltungsökonomie der Vereinfachung und qualitätssteigernden Durchführung der amtlichen Kontrolle durch die zuständige Behörde.

Abs. 3 Z 2 lit. q legt fest, dass auch die Pflegestellen von Haltungen gemäß § 29 TSchG in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (TSch-SV), BGBl. II Nr. 139/2018, (Tierheim) und § 31 Abs. 1 TSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 TSch-SV (sonstige wirtschaftliche Tätigkeit) im elektronischen Register einzutragen sind. Der Zweck der Aufnahme dieser Daten liegt darin, dass der zuständigen Behörde lediglich bei amtsbekannten Pflegestellen die Möglichkeit der Überprüfung zukommt.

Gemäß Abs. 3 Z 2 lit. r soll die Möglichkeit geschaffen werden, die tier-, flächen- und betriebsbezogenen Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Art. 66 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021, S. 187 (im Folgenden „INVEKOS-Daten“) im VIS abzubilden. Davon sind jedenfalls auch jene Daten, die aufgrund der Teilnahme von Betrieben an ÖPUL- und Tierwohlprogrammen gesammelt werden, erfasst. Hiervon keinesfalls umfasst sind jedoch Daten zur Zuerkennung oder Auszahlung von Förderungen, Prämienzahlungen oder dergleichen. Die konkrete Eintragungsverpflichtung einschließlich der Daten werden gesondert durch Materiengesetze, Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht festgeschrieben. Die Zurverfügungstellung der Daten wird doppelt beschränkt. Zum einen müssen sie zur Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben erforderlich sein und zum anderen bereits „vorhanden“ sein und sollen keine neuen Daten erhoben werden. Derartige Daten dienen beispielsweise im Rahmen der Tierschutzkontrollen der Überprüfung etwaiger Auslaufflächen, der Risikobewertung für amtliche Kontrollen und der epidemiologischen Rückverfolgung von Tierseuchen, Zoonosen und bei lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen. Im Bereich der biologischen Produktion besteht die Notwendigkeit der Kenntnis der betroffenen Betriebe und den dazugehörigen Flächen. Keinesfalls sollen die Daten zur Gänze im VIS abgebildet werden.

Abs. 3 Z 3 lit. a: Es besteht die Notwendigkeit, die Veterinärfälle nach Beendigung der Bekämpfungsmaßnahmen zur Wiedererlangung der Seuchenfreiheit auch im Veterinärregister elektronisch abzuschließen.

In Abs. 3 Z 3 lit. b wurden die – zum Zeitpunkt der Sperre aktuellen – Tierhaltedaten/Tierhaltungsdaten ergänzt.

In Abs. 3 Z 3 lit. c wurde nun die Möglichkeit der Sperre einzelner Tiere verankert, da sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass bei Vorliegen nicht negativer Ergebnisse bei statusrelevanten Tests, die Verbringung solcher Tiere, sowohl beim innergemeinschaftlichen Verbringen, als auch bei der Ausfuhr in Drittländer ebenso wie im nationalen Tierhandel, verhindert werden soll.

Abs. 3 Z 3 lit. e schafft die Möglichkeit der Erfassung von Daten der durchgeführten Impfungen von Tieren. Dies soll im Bedarfsfall sicherstellen, dass in Übereinstimmung mit europarechtlichen Vorgaben nur entsprechend geimpfte Tiere verbracht werden können. Die Normierung, welche Tierarten und ab welcher Anzahl von Tieren usw. geimpft bzw. einzutragen sind, wird in einem gesonderten Rechtsakt festgelegt.

Abs. 3 Z 4 lit. b: Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. d der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 sind auch die Ergebnisse der Eigenkontrollen, die von den Unternehmern durchgeführt wurden, bei der Erstellung des risikobasierten Kontrollplanes zu berücksichtigen. Davon sind auch die Erklärungen der Tierhalterinnen bzw. Tierhalter zur Risikoanalyse (Eigenkontrolle) umfasst, die an Eigenkontrollsystemen teilnehmen, sofern dies durch Materiengesetze oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht vorgesehen ist, wie beispielsweise die in der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 beschriebenen Ergebnisse der Risikoanalyse aus Haltungsabfragen. Weiters sehen die unmittelbar anwendbare Tiergesundheitsverordnung (EU) 2016/429, das TMG, die Tierschutz-Kontrollverordnung, BGBl. II Nr. 492/2004, die Aquakultur-Seuchenverordnung, BGBl. II Nr. 315/2009 und das LMSVG Bestimmungen zu Eigenkontrollen vor.

In der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 sind im Vergleich zu ihrer Vorgängerin der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nun die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen klarer und expliziter geregelt. Somit wurde nun in Abs. 3 Z 4 lit. c der gegenständlichen Bestimmung die rechtliche Basis für die Verarbeitung der Ergebnisse der Kontrollen der Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG aufgenommen.

Die Verpflichtung der Verarbeitung dieser Kontrolldaten entspringt aus den Vorgaben der Kontrollverordnung (EU) 2017/625, um dem Ansatz der risikobasierten Kontrollplanerstellung (Art. 9 leg. cit.) zu entsprechen. Mittels der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. c wird eine Gesamtbewertung der Kontrollen abgebildet. Dazu ist es erforderlich, bei Kontrollen mit nicht rechtskonformen Ergebnis die Anzahl der Verstöße aufgegliedert nach Materiengesetzen für die jeweilige Betriebsart, zB Größe, Fläche, Biosicherheit, Hygiene, usw. zu erfassen. Der Vorteil der Länder könnte neben einem vollautomatisierten System, welches in Arbeits- und Zeitersparnis mündet, auf lange Sicht auch im Entfall des ebenfalls verwaltungsinternen Jahresberichts liegen. Dies ist entsprechend den Materiengesetzen aufgegliedert zu dokumentieren.

Die Ergebnisse durchgeführter Kontrollen (Verstöße, verwaltungsrechtliche Maßnahmensetzungen und erstattete Anzeigen der zuständigen Behörde) gemäß § 20 Abs. 3 Z 4 lit. c, haben gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 künftig bei der Risikobewertung Beachtung zu finden. Im Rahmen des MNKP sind diese Informationen auch an die Europäische Kommission zu melden, wobei es sich im Rahmen des MNKP um eine zahlenmäßige Abfrage handelt und keine Verbindung zu personenbezogenen Daten besteht.

Es wird kein neues Strafregister etabliert, sondern soll die zuständige Behörde angeben, ob eine Verbesserungsmaßnahme gesetzt, eine Verwaltungsstrafe erlassen oder eine Anzeige erstattet wurde. Der Informationsgehalt beschränkt sich auf die Art der weiterführenden Verfahrenseinleitung.

In Abs. 3 Z 4 lit. d wird die Möglichkeit geschaffen, gemäß dem jeweiligen Materiengesetz, die Ergebnisse von Kontrollen am Schlachthof und in der Tierkörperverwertung im Veterinärregister aufzunehmen. Hier sollen beispielsweise im Rahmen der Schlachttieruntersuchung Läsionen und sonstige Veränderungen am Schlachtkörper bzw. Kadaver des Tieres erfasst werden. Dadurch erhält das Tierschutzkontrollorgan die Möglichkeit, Rückschlüsse auf Gegebenheiten am Herkunftsbetrieb zu schließen.

Durch Abs. 3 Z 5 lit. a wird die rechtliche Basis für die Aufnahme der Daten von Tierärztinnen bzw. Tierärzten gemäß § 8 Abs. 2 TÄG, in das Veterinärregister geschaffen.

Zum einen wird mittels der Tierärzte-Daten im Veterinärregister der tierärztliche Hausapotheken-Zugang generiert. Zum anderen dienen diese Daten als Grundlage für die Eintragung der Information, ob die Tierärzte öffentlich-rechtlich mit amtlichen Aufgaben betraut sind und daher Organe darstellen. Zudem ist die Ausstellung von Heimtierausweisen ebenfalls niedergelassenen Tierärzten – als Beliehene – überantwortet. Dazu bedarf es einer korrekten vollständigen Liste, in der die Möglichkeit besteht, individuelle Eigenschaften einzutragen und somit im Bedarfsfall unverzüglich im Rahmen der Überprüfung vorzuliegen und ersichtlich zu sein hat.

Die Verwaltung der Tierärztinnen bzw. Tierärzte erfolgt grundsätzlich durch die Tierärztekammer im eigenen Wirkungsbereich und liegen die Daten bereits bei der Österreichischen Tierärztekammer auf, wodurch hier kein zusätzlicher Aufwand oder Kosten entstehen. Die Berufsberechtigung der Tierärztinnen bzw. Tierärzten wird durch die Eintragung in der Tierärzteliste verliehen. Der zu kontrollierenden Behörde hat diese Information bei der Durchführung der amtlichen Kontrolle vorzuliegen und ist dies im Rahmen der Verwaltungsökonomie durch die Eintragung im Veterinärregister gewährleistet. (Siehe auch § 20 Abs. 8.)

Abs. 3 Z 5 lit. b statuiert in der Zusammenschau mit lit. a die Aufnahme der Hausapotheken-Identifikationsnummer von hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzten ins Veterinärregister. Die Hausapotheken-Identifikationsnummer wird neben der Veterinär-Antibiotika-Mengenströme-Verordnung, BGBl. II Nr. 83/2014, auch für sämtliche anderen tierarzneimittelrechtlichen Kontrollen benötigt. Gemäß dem TÄG können 2 Hausapotheken je Tierärztin bzw. Tierarzt (unter Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen) betrieben und im VIS eingetragen werden. (Siehe auch § 20 Abs. 8.)

Abs. 4 entspricht dem geltenden Recht im Veterinärbereich (§ 8 Abs. 4 TSG, RGBl. Nr. 177/1909 idF BGBl. I Nr. 258/2021). Über diese Verordnungsermächtigung hat der Bundesminister festzulegen, welche jeweils der Daten gemäß Abs. 3 zu melden sind sowie die konkreten Bestimmungen zu Meldefristen, der Art und Form der Übermittlung. Wie bereits erläutert, stellen die Bestimmungen in diesem Bundesgesetz lediglich die Rechtsgrundlage für die Erstellung und den Betrieb der Datenbanken dar. Die Melde- bzw. Eintragungsverpflichtungen werden gesondert durch das Materiengesetz, Verordnung oder Unionsrecht zu regeln. Es ist nicht vorgesehen, dass personenbezogene Daten über dieses Bundesgesetz hinausgehend durch Verordnung vorgeschrieben werden. Somit werden – aufgrund dieses Bundesgesetzes vorhersehbar – die Stamm-, Betriebs-, Veterinär- und Kontrolldaten betroffen sein.

Abs. 5 normiert die Bekanntgabe der Jagdkataster durch die Landesregierung. Dies ist im Rahmen der Seuchenprävention bzw. ‑bekämpfung von Relevanz, da bei Verdacht, Ausbruch oder Nacharbeit einer Tierseuche nach Festlegung einer Zone im Bedarfsfall die Möglichkeit bestehen muss, die jeweils betroffene Jagdausübungsberechtigte bzw. den jeweils betroffenen Jagdausübungsberechtigten möglichst ohne Verzug zu ermitteln. Es sind solche Daten zu übermittelt, die auf der Grundlage der jagdrechtlichen landesgesetzlichen Regelungen im Jagdkataster vorhanden sind. Konkret ist es notwendig Informationen zu den Geo-Koordinaten der Jagdgebiete sowie den/die Jagdausübungsberechtigte/n, insbesondere zum Zwecke der Kadaversuche, Entschädigungsleistungen und sonstiger Maßnahmensetzungen im Rahmen der Tierseuchenprävention und -bekämpfung zu erhalten.

Abs. 6 entspricht dem geltenden Recht (§ 8 Abs. 5 TSG, RGBl. Nr. 177/1909 idF BGBl. I Nr. 258/2021) und basiert die Rechtsgrundlage für die Vollziehung der Aufgaben auf den §§ 8a und 8b TSG sowie auf Grund dieser erlassenen Verordnungen und wurden die europarechtliche Bestimmungen ergänzt; aufgrund der aktuellen europäischen Entwicklung verlagern sich die Rechtsgrundlagen für nationale Verpflichtungen vermehrt in unmittelbar anwendbare Verordnungen (beispielsweise die Kontrollverordnung (EU) 2017/625, Tiergesundheitsrecht (EU) 2016/429 einschließlich ihrer delegierten und Durchführungs­rechtsakte). Erweitert wurde Abs. 6 um die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung jener erhobenen tier-, flächen- und betriebsbezogenen Verwaltungs- und Kontrolldaten aus dem INVEKOS, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Davon sind jedenfalls auch jene Daten, die aufgrund der Teilnahme von Betrieben an ÖPUL- und Tierwohlprogrammen gesammelt werden, erfasst. Hiervon keinesfalls umfasst sind jedoch Daten zur Zuerkennung oder Auszahlung von Förderungen, Prämienzahlungen oder dergleichen.

Die Daten des INVEKOS mit Personenbezug, welche zum Zwecke der Tierseuchenbekämpfung, der epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen, der Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und der Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, der Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation, der Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit, der Qualitätsregelungen im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 EU-QuaDG, des Tierschutzes und der Dokumentation der durchgeführten Kontrollen im Sinne der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 sowie der Durchführung der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verarbeitung erforderlich sind, sind durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auch auszuführen, wie und zu welchem Zeitpunkt die Übermittlung zu erfolgen hat.

Diese Informationen dienen beispielsweise im Bereich der biologischen Produktion der Überprüfung der Weideflächen für den Auslauf der Tiere. Im Rahmen der Tierseuchenprävention und –bekämpfung dienen sie zur Ermittlung von Freilandhaltungen bestimmter krankheitsempfänglicher Tierarten und fließen in die Risikobewertung ein. Im Rahmen der biologischen Produktion ist es notwendig die Flächen und Standorte zu kennen.

Abs. 7 beinhaltet die Verordnungsermächtigung zur Festlegung der weiteren Vorgangsweise zu der Übermittlung der INVEKOS-Daten, deren Umfang, Zeitpunkt sowie Übermittlungsart. Dies ist notwendig, da sich aufgrund der Unionsvorgaben beispielsweise die Bezeichnungen der Datensätze, wie die Datensätze selbst und auch Stichtage bzw. Meldefristen ändern.

Abs. 8 legt die Behörden fest, welche im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben die Tierärztedaten gemäß Abs. 3 Z 5 verarbeiten dürfen. (Siehe auch § 20 Abs. 3 Z 5 lit. a bis c.)

Die Kenntnis dieser Daten ist für die Behörden, die freiberufliche Tierärzte und Tierärztinnen mit verschiedenen amtlichen Aufgaben betrauen können bzw. müssen unbedingt erforderlich.

Einerseits ist es bei der Bekämpfung von Tierseuchen sowie im Rahmen der veterinärbehördlichen Kontrolle bei Verbringungen von Tieren – einschließlich der Ausstellung des Heimtierausweises als Reisedokument für Hunde, Katzen und Frettchen – erforderlich, aus Kapazitätsgründen Freiberuflerinnen bzw. Freiberufler mit amtlichen Tätigkeiten zu beauftragen, anderseits obliegt der Lebensmittelbehörde die Rückstandskontrolle sowie die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die ebenfalls zu einem großen Teil durch beauftragte freiberufliche Tierärztinnen und Tierärzte erfolgt.

Weiters ist es erforderlich, den Einsatz und Umgang mit Tierarzneimitteln bei lebensmittelliefernden Tieren im Sinne der Lebensmittelsicherheit und auch der Vermeidung von Resistenzbildungen zu kontrollieren, wofür die Verschreibungen (auch von Arzneifuttermitteln), die Arzneispezialitäten-Abgabemeldung des Tierarztes und die Unterfertigung des Stallbuches benötigt werden.

Zudem muss die Behörde in vielen Bereichen Kenntnis darüber haben, ob eine Tierärztin oder ein Tierarzt involviert war und dieser über eine Hausapotheke verfügt. Vor Ort kann im Rahmen der Kontrolle die entsprechende Tierärztin oder der entsprechende Tierarzt eruiert werden, der den Abgabebeleg unterfertigt hat. Dadurch kann festgestellt werden, ob dieser Tierärztin bzw. dieser Tierarzt TGD-Tierärztin bzw. TGD-Tierarzt ist und die gesetzlichen Erfordernisse bei der Abgabe eingehalten wurden. Zudem kann bei Abgabe von Antibiotika festgestellt werden, ob die Meldung der Antibiotika-Mengenströme mit der realen Abgabe übereinstimmt.

Im Rahmen der Tierschutzkontrolle ist es auch erforderlich beispielsweise bei der Kontrolle der Qualzucht die jeweilige Betreuungstierärztin bzw. den jeweiligen Betreuungstierarzt zu eruieren, da Meldungen der Untersuchungen durchgeführt werden müssen. Zudem dient die Vorlage dieser Daten der Verwaltungsökonomie, da bei der Kontrolle von Züchterinnen bzw. Züchtern die Plausibilität der zu kontrollierenden Voraussetzungen durch den Zugang zu den Tierärztedaten um ein Vielfaches erleichtert wird.

Abs. 9 entspricht dem geltenden Recht (§ 8 Abs. 6 TSG, RGBl. Nr. 177/1909 idF BGBl. I Nr. 258/2021) und wurde die Einsichtnahmemöglichkeit der Behörde im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben um jene der Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG erweitert.

Abs. 10 ist geltendes Recht (§ 8 Abs 7 TSG, RGBl. Nr. 177/1909 idF BGBl. I Nr. 258/2021) und wird dieser Passus um das im Jahr 2021 gegründete Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 6c GESG erweitert und legt fest, dass die entsprechenden Daten zur Erfüllung der Aufgaben zur Verfügung zu stellen sind. Hierbei sind keine besonderen Kategorien von Daten betroffen. Neben den in § 6c GESG angeführten Aufgaben des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit, hat die Agentur beispielsweise auch Kontrollpläne und Risikobewertungen der Betriebe zu erstellen sowie die epidemiologischen Erhebungen im Seuchenfall und bei lebensmittelbedingten Erkrankungen durchzuführen. Der Großteil der Daten betrifft keine personenbezogenen, sondern Veterinärdaten.

Abs. 11 legt fest, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft der Agentur jene tier-, flächen- und betriebsbezogenen Daten aus dem INVEKOS-Datenpool des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) in der geltenden Fassung zum Zwecke der Risikobewertung, der risikobasierten Kontrollplanung und der epidemiologischen Erhebung im Seuchenfall und bei lebensmittelbedingten Erkrankungen sowie im Falle anderer außergewöhnlicher Situationen gemäß § 9a GESG zur Verarbeitung zur Verfügung stellt, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Davon sind jedenfalls auch jene Daten, die aufgrund der Teilnahme von Betrieben an ÖPUL- und Tierwohlprogrammen gesammelt werden, erfasst. Hiervon keinesfalls umfasst sind jedoch Daten zur Zuerkennung oder Auszahlung von Förderungen, Prämienzahlungen oder dergleichen. Dabei handelt es sich nicht um besondere Kategorien von Daten, sondern lediglich um tier-, flächen- und betriebsbezogenen Daten. (Siehe auch § 20 Abs. 6.)

Abs. 12 entspricht dem geltenden Recht (§ 8 Abs. 8 TSG, RGBl. Nr. 177/1909 idF BGBl. I Nr. 258/2021) und regelt die Datenüberlassung zur Aufgabenerfüllung gemäß der in §§ 6 und 6a GESG genannten Aufgaben.

Unter die Bestimmung des Abs. 13 fällt beispielsweise die Gewährung von tierbezogenen Förderungen gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2115, welche auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere beschränkt ist (TKZVO 2009, BGBl. II Nr. 291/2009). Für gealpte Mutterschafe und Mutterziegen kann ab 2023 eine gekoppelte Stützung beantragt werden und stellen die Daten des VIS eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung der ihr übertragenen Aufgaben dar, um Kontrolltätigkeiten und Abgleiche beantragter Tiere mit den Angaben im VIS zu ermöglichen. Dies würde die Aktualität der Daten und somit auch die Kontrolltätigkeiten bzw. Abgleiche verbessern.

Für den Bereich der Klassifizierung geht es um die gesetzliche Verankerung einer Regelung, wonach die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ jährlich sämtliche Daten der im VIS registrierten Schweine­schlachtungen an die AMA zu übermitteln hat, damit die AMA bei der Vollziehung des § 9 Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018, BGBl. II Nr. 23/2019 beurteilen kann, welche Schlachtbetriebe der verpflichtenden Klassifizierung bzw. der verpflichtenden Beauftragung eines Klassifizierungsdienstes unterliegen.

Gemäß Abs. 14 sind die Daten aus dem Register gemäß Abs. 1 zum Zwecke der Förderungsverwaltung durch die AMA im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik von Bedeutung. Beispielsweise werden Informationen für die Kontrolle der Einhaltung der ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ benötigt.

Abs. 15 soll jeder bzw. jedem deren bzw. dessen Daten im Register erfasst sind, die Möglichkeit der Zurverfügungstellung der eigenen Daten eröffnen. Dies soll beispielsweise zu einer Erleichterung im Rahmen ihres bzw. seines Förderantrages führen, da die Weitergabe bislang aufgrund der Datenhoheit nicht direkt möglich war.

Abs. 16 regelt die datenschutzrechtlichen Löschfristen, wobei hier zu differenzieren ist, ob ein Tierseuchenausbruch vorlag. Bejahendenfalls sind die genauen Koordinaten des Betriebs für 30 Jahre zu speichern um die historische Seuchenfreiheit auf europarechtlicher Ebene belegen zu können. Dafür benötigt es genaue Aufzeichnungen wann der Seuchenausbruch vorgelegen hat und wann die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen abgeschlossen waren. Konkret bedarf es des genauen Datums, des Ortes, der betroffenen Tierart und der Art der Krankheit. Zudem wären nach 30 Jahren alle Ansprüche des Bundes bzw. gegen den Bund verjährt. Die sonstige Speicherdauer von 7 Jahren ergibt sich zum einen aufgrund der Tierseuche Scrapie, bei welcher eine der längsten Inkubationszeiten unter den Tierseuchen bis zu 7 Jahre dauern kann. Zum anderen deckt sich diese Dauer auch mit der unternehmerischen Aufzeichnungspflicht gemäß § 212 Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219/1897 (GBlÖ Nr. 86/1939).

Zu § 21:

Das Verbrauchergesundheitsinformationssystem war bisher im § 10 Abs. 4 LMSVG verankert und wird bereits seit Jahren durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ technisch betrieben. Im Rahmen der Durchführung der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 wurde die Chance ergriffen, die Datenbank derart anzupassen um den fachlichen, unions- und datenschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen sowie die amtlichen Kontrollen effektiver und effizienter zu gestalten.

Bisher wurden dort die Stamm- und Betriebsdaten der Betriebe, die der Zulassungspflicht nach hygienerechtlichen Bestimmungen unterliegen, geführt. Nach bisherigem Recht bedurfte es gemäß § 10 Abs. 1 und 2 LMSVG der Zulassung und Eintragung der Betriebe in das Register. Nun ist das Spektrum derart anzupassen, dass die Möglichkeit geschaffen wird, unter anderem auch Unternehmen zu erfassen, die Gebrauchsgegenstände, kosmetische Mittel und Lebensmittelzusatzstoffe sowie Aromen gemäß dem LMSVG herstellen oder vertreiben. Zudem können auch Betriebe, die Waren im Bereich der biologischen Produktion sowie Waren mit geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben herstellen, erfasst werden. Im Register könnten auch die Kontrollstellen gemäß § 3 Abs. 2 EU-QuaDG – zur Vereinfachung der amtlichen Kontrollen – eingetragen werden.

Dieser Eintragungsprozess wird Schritt für Schritt umgesetzt, da eine gleichzeitige Aufnahme aller Betriebe weder sinnvoll noch zweckmäßig ist. Der Fokus sollte zunächst auf den Hochrisikobetrieben und jenen bei denen Schwerpunktaktionen durchgeführt werden, liegen. Welche Betriebe konkret einzutragen sind, wird mittels separater Regelung entweder im Materiengesetz oder mittels Verordnung festgelegt (vgl. § 8a TSG, RGBl. Nr. 177/1909 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019).

Aufgrund der neuen Kontrollverordnung (EU) 2017/625 ist nun bei amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten der risikobasierte Kontrollansatz anzuwenden. Die Grundlage für eine effiziente amtliche Kontrolle von Betrieben und Waren ist die umfassende Kenntnis dieser, einschließlich ihres jeweiligen Risikopotentials. Auf dieser Grundlage findet die Risikobewertung in Verbindung mit der Risikoeinstufung statt. Hieraus ergibt sich die Kontrollfrequenz. Zur amtlichen Kontrolle im Bereich der Lebensmittelsicherheit zählt im Sinne der Lebensmittelkette auch die Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen, die Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln sowie Rückstandsüberwachung bei lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen.

Unter dem Begriff des „technischen Betriebs“ ist die Bereitstellung und ständige Wartung des technischen Betriebs der Datenbank – wie es die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ wahrnimmt – zu verstehen. Als „fachlicher Betrieb“ ist die Wahrnehmung der inhaltlichen (fachlichen) Aufgaben durch Personen bzw. Dienstleister mit dem jeweiligen Fachwissen zu verstehen, wie beispielsweise durch die Agentur. Zudem wird die datenschutzrechtliche Rollenverteilung ex lege festgelegt.

Die Stammdaten der Betriebe gemäß § 21 Abs. 3 Z 1 stellen auf die notwendigen Daten für eine genaue Identifikation und Kommunikation ab. Es muss je Betrieb eine einzigartige Identifikationsnummer zur eindeutigen Zuordnung vorliegen. Darüber hinaus sind je nach Betriebsart zusätzliche Identifikationsnummern anzugeben, da die Betriebe in den jeweiligen Bereichen (auf europäischer Ebene, andere Register, …) mit unterschiedlichen Identifikationsnummern geführt werden und nur so die genaue Zuordnung gewährleistet werden kann.

Zum Vulgonamen siehe die erläuternden Bemerkungen unter § 20 Abs. 3 Z 1.

In Abs. 3 Z 1 lit. c wird auf die Kategorien des Unternehmensregisters abgestellt. Es wurde der Begriff des Betriebsverantwortlichen aufgenommen. Darunter ist eine Kontaktperson des Betriebes vor Ort für die Behörde, welche im Rahmen der amtlichen Kontrolltätigkeiten der Behörde zur Verfügung steht, zu verstehen. Dabei muss es sich nicht zwingend um den Geschäftsführer handeln. Unabhängig von der internen Beschreibung, ist dies die Person, die vor Ort die Verantwortung für die Durchführung der Kontrolle trägt.

Zu der in Abs. 3 Z 1 lit. e angeführten „Ansprechperson“ siehe die Erläuterungen zu § 20 Abs. 3 Z 1 lit. e.

Legehennenbetriebe (BGBl. II Nr. 365/2009), Milchverarbeiter und Honigabfüller sind auch vom Begriff des Lebensmittelunternehmers umfasst.

Gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 lit. a ist die Art der Tätigkeit des Lebensmittelunternehmers, wie beispielsweise Produktion, Handel, Transport, Lagerung, etc. einzutragen. Primärproduzenten mit einer LFBIS-Nr. sind der Produktion zuzuordnen. Handelt es sich um einen Direktvermarkter, sind nur jene mit Tätigkeiten mit Fleisch, Milch, Ei oder Fisch umfasst. Alle sonstigen sind hiervon nicht betroffen.

Mit der lit. b wird dem stetig zunehmenden Internethandel mit der Erfassung sämtlicher Lebensmittel­unternehmerinnen bzw. Lebensmittelunternehmer, die in diesem Bereich tätig sind, Rechnung getragen. Dadurch ist es möglich, die amtlichen Kontrollen effizienter zu gestalten. Die Bekanntgabe des Vertriebes über das Internet ist vom Unternehmer ohne Verzug bekanntzugeben. Alternativ kann der Unternehmer die Bekanntgabe auch veranlassen und diese durch seinen Diensteanbieter, zB den Plattformbetreiber, durchgeführt werden.

Auch sind Tätigkeiten gemäß dem EU-QuaDG einzutragen. Mit Bekanntgabe der biologisch zertifizierten Tätigkeitsbereiche und Erzeugniskategorien gemäß der Verordnung (EU) 2021/1006 liegen die Zertifikatsdaten im VIS auf und können für weitere Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission genutzt werden.

Gemäß Abs. 3 Z 2 lit. c bis f sind unter der biologischen Produktion gemäß § 3 Abs. 2 EU-QuaDG auch Informationen über die jeweilige Kontrollstelle, die bio/g.U./g.g.A./g.t.S./g.A. zertifizieren, umfasst, sofern eine solche vorliegt. Zudem ist es möglich, jene auf den Bio-Zertifikaten aufscheinenden Angaben, die elektronisch verarbeitbar sind, jedenfalls aber jene zu den biologisch zertifizierten Tätigkeitsbereichen und Erzeugniskategorien, zu erfassen.

Zu Abs. 3 Z 2 lit. g siehe § 20 Abs. 3 Z 2 lit. r.

Die Daten gemäß Abs. 3 Z 3 lit. a bis g sind optional bekanntzugeben und dienen der erleichterten Rückverfolgung der Waren auch im Zusammenhang mit der Herkunftskennzeichnung. In diesem Kontext soll in den Materiengesetzen auf den Zwang der Bereitstellung verzichtet werden. Vielmehr sollen die Unternehmerinnen bzw. Unternehmer ihr bzw. ihm vorliegende Daten freiwillig mit den Kontrollorganen teilen, sodass sich diese bereits vorab auf die Kontrolle vorbereiten können und dies dann in verkürzten Kontrollen vor Ort münden kann. Wenn diese Daten die entsprechende Qualität aufweisen und die Ergebnisse zufriedenstellend sind, sinkt das Risiko des Betriebs und können die Ergebnisse von der Agentur im Rahmen der Risikobewertung und somit bei der Erstellung des risikobasierten Kontrollplanes, zB in der Verringerung der Kontrollhäufigkeit durch die Behörde, resultieren. Was wiederum für die zu Kontrollierenden sowie die Behörde eine Entlastung der zeitlichen und personellen Ressourcen darstellen würde. Diese Vorgangsweise widerspricht auch nicht dem Grundsatz der Datenminimierung im Sinne der DSGVO, da die optionalen Daten grundsätzlich freiwillig zur Verfügung gestellt werden können und die verpflichtende Eintragung gemäß Abs. 7 lediglich im Falle von außerordentlichen Situationen zu Tragen kommt. Wenn beispielsweise nicht genusstaugliches Fleisch auf einem Schlachthof verarbeitet und verteilt wird, muss eine schnelle Rückverfolgung gewährleistet sein und benötigt die Behörde in solchen Fällen rasch zusätzliche Daten. Ein prominentes Beispiel das europaweite Auswirkungen zeigte waren die mit Fipronil belasteten Eier.

Diese Regelung soll dazu dienen jenen Unternehmerinnen bzw. Unternehmern – die dies möchten – die Möglichkeit der Zurverfügungstellung ihrer bzw. seiner Daten zu geben. Die Entgegennahme ist im hoheitlichen Bereich nur mit entsprechender rechtlicher Grundlage möglich. Diese Regelung soll hingegen nicht in einer Schlechterstellung jener Betriebe münden, die diese (optionalen) Daten nicht zur Verfügung stellen wollen oder (aus betrieblichen Gründen) nicht zur Verfügung stellen können. Speziell seien in diesem Zusammenhang die Direktvermarkter genannt, die die unter Abs. 3 Z 3 lit. a bis g genannten Daten bereits aufgrund ihrer Größe größtenteils nicht vorlegen können.

In Abs. 3 Z 4 wird die neue Möglichkeit geschaffen im Bedarfsfall Ergebnisse der Probendaten auch in diesem Register zu verarbeiten. Dies kann im Fall eines lebensmittelbedingten Krankheitsausbruches gemäß Zoonosegesetz, BGBl. I Nr. 128/2005, oder schwerwiegender anderer Gefahren ausgelöst durch Lebensmitteln, wie zB Kontaminanten, Rückstände (Fipronil, HCB, …) der Fall sein. Gerade in solchen Fällen muss eine schnelle Reaktionsmöglichkeit gewährleistet werden um weiterführende gesundheitsschädlichen Folgen zu verhindern.

Zum einheitlichen Verständnis soll klargestellt werden, dass mit „Ergebnisse der amtlichen Probedaten“ gemäß § 21 Abs. 3 Z 4, jene Ergebnisdaten der von den Kontrollorganen im Rahmen der amtlichen Kontrollen gezogenen Proben, zu verstehen sind.

Unter dem gemäß Abs. 3 Z 5 beschriebenen Begriff der „Revisionsergebnisse“, sind die Ergebnisse der von den Ländern durchgeführten Betriebskontrollen zu verstehen, und sind diese entweder direkt ins Verbrauchergesundheitsregister einzutragen oder mittels entsprechender Schnittstelle (siehe Erläuterungen § 19 Abs. 2) zur weiteren Verarbeitung an dieses zu übertragen. Die Erfassung dieser Daten dient der Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 9 der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 für die Erstellung des risikobasierten Kontrollplanes und seiner Durchführung. Unter anderem ist die Historie der amtlichen Kontrollen ebenso wie die Ergebnisse der Eigenkontrolldaten bei der Festlegung der Kontrollfrequenz im Rahmen der risikobasierten Kontrollplanung zu berücksichtigen. Siehe dazu auch Ausführungen zu § 20 Abs. 3 Z 4 lit. b.

Auf Grundlage der Daten gemäß Abs. 3 Z 5 lit. a bis f wird eine Gesamtbewertung der Kontrollen als Basis für die Risikobewertung im Rahmen des Risikomanagements, abgebildet. Die eindeutige Identifikationsnummer kann eine Identifikationsnummer des Betriebes gemäß § 21 Abs. 3 lit. a (VIS-Registrierungs- oder LFBIS-Nummer) sein. Neben der Betriebskategorisierung und der aktuellen Risikoeinstufung, ist es auch erforderlich, bei nicht rechtskonformen Kontrollen die Anzahl der Verstöße aufgegliedert nach Materiengesetzen für die jeweilige Betriebsart, zB Hygiene allgemein, HACCP usw. zu erfassen. Dies wäre entsprechend den Materiengesetzen aufgegliedert zu dokumentieren. Der Vorteil der Länder könnte neben einem vollautomatisierten System auf lange Sicht auch im Entfall des ebenfalls verwaltungsinternen Jahresberichts liegen.

Diese zusätzlich abgefragte Anzahl der Ergebnisse früherer Kontrollen gemäß Abs. 3 Z 5 lit. e (Verstöße, Maßnahmensetzungen und erstattete Anzeigen der zuständigen Behörde), haben gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 künftig bei der Risikobewertung Beachtung zu finden. Im Rahmen des MNKP sind diese Informationen auch an die Europäischen Kommission zu melden, wobei es sich um eine zahlenmäßige Abfrage handelt und keine Verbindung zu personenbezogenen Daten besteht.

Es wird kein neues Strafregister etabliert, sondern soll die zuständige Behörde angeben, ob eine Verbesserungsmaßnahme gesetzt, eine Verwaltungsstrafe erlassen oder eine Anzeige gemacht wurde. Der Informationsgehalt beschränkt sich auf die Art der weiterführenden Verfahrenseinleitung.

Abs. 4 beinhaltet eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers über die Festlegung, welche der Daten gemäß Abs. 3 zu melden sind sowie die konkreten Bestimmungen zu Meldefristen, der Art und Form der Übermittlung. Wie bereits erläutert, stellen die Bestimmungen in diesem Bundesgesetz lediglich die Rechtsgrundlage für die Erstellung und den Betrieb der Datenbanken dar. Die Melde- bzw. Eintragungsverpflichtungen werden gesondert durch das Materiengesetz, Verordnung oder Unionsrecht geregelt. Es ist nicht vorgesehen, dass personenbezogene Daten über dieses Bundesgesetz hinausgehend durch Verordnung vorgeschrieben werden. Somit werden – aufgrund dieses Bundesgesetzes vorhersehbar die Datenkategorien – die Stamm-, Betriebs-, Kontroll- und Probendaten – betroffen sein.

Abs. 5 entspricht dem geltenden Recht im Veterinärbereich (§ 8 Abs. 4 TSG, RGBl. Nr. 177/1909 idF BGBl. I Nr. 258/2021). Die amtlichen Kontrollen der biologischen Produktion im Aufgabenbereich des BMSGPK werden auf Grund unionsrechtlicher Regelungen regelmäßig erweitert. Somit fällt mittlerweile alles im Zusammenhang mit der biologischen Produktion in das Kontrollregime des BMSGPK, von der biologisch erzeugten Milch über Fleisch, Obst, Gemüse, ebenso wie Kosmetika und der biologische Christbaum bis hin zum biologischen Saatgut. Somit bedarf es auch der entsprechenden Informationen um dieser Aufgabe nachzukommen. Hierzu sind die tier‑, flächen- und betriebsbezogenen INVEKOS-Daten, soweit dies für die Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben und im Rahmen des Zweckes gemäß Abs. 1 notwendig sind, ergänzend zu verankern. Davon sind jedenfalls auch jene Daten, die aufgrund der Teilnahme von Betrieben an ÖPUL- und Tierwohlprogrammen gesammelt werden, erfasst. Hiervon keinesfalls umfasst sind jedoch Daten zur Zuerkennung oder Auszahlung von Förderungen, Prämienzahlungen oder dergleichen.

Gemäß Abs. 6 sind die konkreten Daten des INVEKOS mit Personenbezug, welche zum Zwecke der Durchführung der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln gemäß § 1 Abs. 1 LMSVG und Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG, erforderlich sind, durch Verordnung festzulegen. Dabei sind auch weitere Details auszuführen, wie und zu welchem Zeitpunkt die Übermittlung zu erfolgen hat.

Abs. 7 normiert die Möglichkeit, dass im Falle einer außergewöhnlichen Situation zur Erfüllung behördlicher Aufgaben eine erweiterte Rückverfolgbarkeit von Waren- oder Tierbewegungen erforderlich ist, die Unternehmen verpflichtet werden können die Daten gemäß Abs. 3 Z 3 lit. a bis g vom Register zu erfassen um schnellstmöglich die Vertriebswege der Ware zur Schadensminderung nachzuverfolgen. In Anlehnung an den internen Krisenplan ist eine außergewöhnliche Situation eine über die Routine hinausgehende Situation. Die Routine ist ein regelmäßig bis häufig auftretendes Geschehen mit vernachlässigbarer Außenwirkung und klaren, vordefinierten Bewältigungsstrategien. Die Zuständigkeit ist klar einer Organisationseinheit zuzuordnen und die Bearbeitung kann innerhalb der Normarbeitszeit und anhand standardisierter Abläufe erfolgen.

Abs. 8 entspricht dem geltenden Recht im Veterinärbereich (§ 8 Abs. 7 TSG, RGBl. Nr. 177/1909 idF BGBl. I Nr. 258/2021) und sind die Daten den Veterinär-, Futtermittel- und Lebensmittelbehörden zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Damit die Agentur über valide und vollständige Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt, sind ihr die Ergebnisse von Proben im Rahmen der amtlichen Kontrolle durch die Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG automationsunterstützt be- und verarbeitbar zur Verarbeitung über geeignete Schnittstellen zu übermitteln. Gemäß § 72 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 LMSVG haben die Untersuchungsanstalten der Länder, wenn sie Aufgaben wie die Agentur besorgen wollen, die vorgesehenen Aufgaben so zu erfüllen, wie die Agentur.

Abs. 9 entspricht dem geltenden Recht im Veterinärbereich (§ 8 Abs. 7 TSG, RGBl. Nr. 177/1909 idF BGBl. I Nr. 258/2021) und wird der Passus um das im Jahr 2021 gegründete Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 6c GESG erweitert und legt fest, dass die entsprechenden Daten zur Erfüllung der Aufgaben zur Verfügung zu stellen sind. Hierbei sind keine besonderen Kategorien von Daten betroffen. Neben den in § 6c GESG angeführten Aufgaben des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit, hat die Agentur beispielsweise auch Kontrollpläne und Risikobewertungen der Betriebe zu erstellen sowie die epidemiologischen Erhebungen im Seuchenfall und bei lebensmittelbedingten Erkrankungen durchzuführen. Der Großteil der Daten betrifft keine personenbezogenen Daten, sondern Waren- und Probendaten.

Abs. 10 ist bereits geltendes Recht im Veterinärbereich (§ 8 Abs 8 TSG, RGBl. Nr. 177/1909 idF BGBl. I Nr. 258/2021) und regelt die Datenüberlassung zur behördlichen Aufgabenerfüllung.

Zu Abs. 11 siehe § 20 Abs. 14.

Abs. 12 soll jeder bzw. jedem deren bzw. dessen Daten im Register erfasst sind, die Möglichkeit der zur Verfügungstellung der eigenen Daten eröffnen. Dies soll beispielsweise zu einer Erleichterung im Rahmen ihres bzw. seines Förderantrages führen, da die Weitergabe bislang aufgrund der Datenhoheit nicht direkt möglich war.

Abs. 13 regelt die datenschutzrechtliche Speicherdauer von personenbezogenen Daten. Diese Daten sind analog zu den Vorgaben für Konformitätsbewertungsstellen gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012 bzw. analog zu den Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission für die Dauer von 10 Jahren nach Inaktivität des Betriebes aufzubewahren.

Zu § 22:

Die bereits seit Jahren in Betrieb stehende und allgemein unter dem Namen „Exportzertifikate-Datenbank“ bekannte Datenbank wurde begrifflich an die neue Terminologie der Tiergesundheits-Verordnung (EU) 2016/429 und der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 angepasst. So wird aus dem Begriff „Export“ die „Ausfuhr“ und aus dem Begriff „Zertifikat“ die „Bescheinigung“. In diesem Zusammenhang wurde die Change genutzt, die rechtliche Basis auf den aktuellen Stand (rechtlich und fachlich) zu bringen.

Die Datenbank dient zum einen der unverzüglichen Rückverfolgbarkeit von Tieren einschließlich des zurückgelegten Weges. Zum anderen soll bei nicht routinemäßigen Vorkommnissen im Rahmen der Ausfuhr von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen schnell reagiert werden können um jedenfalls Tierleid aufgrund von Verzögerungen bei der Abwicklung zu verhindern. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass es bei nachträglicher Organisation der Unterlagen zu langen Verzögerungen kommen kann.

Die Art der Zurverfügungstellung der Daten wird gesondert in einer Verordnung festgelegt. Grundsätzlich ist hier vorgesehen die Bescheinigungen als Dokument hochzuladen.

Abs. 2 Z 1 bezieht sich auf die am Transport beteiligten Akteure. Diese Formulierung wurde gewählt, da der Ursprung der Tiere immer ein österreichischer Betrieb ist, was aber nicht zwingend für den Versender zutrifft, welcher seinen Sitz in einem anderen Staat haben kann.

Zu der in Abs. 3 Z 1 lit. b und d angeführten „Ansprechperson“ siehe die Erläuterungen zu § 20 Abs. 3 Z 1 lit. e.

Abs. 3 Z 2 lit. a: Zum einheitlichen Verständnis soll klargestellt werden, dass mit „die für den Handel innerhalb der Europäischen Union erforderliche Bescheinigung, die den Gesundheitszustand […] bestätigt“ das bisherige umgangssprachliche „IGH-Zeugnis“ zu verstehen ist. Diese Bescheinigung über den Gesundheitsstatus muss die Sendung bis zur EU-Außengrenze zur Gewährleistung des Tiergesundheitsstatus des jeweiligen Mitgliedstaates aufgrund des Unionsrechts begleiten.

Abs 3 Z 2 lit. m schafft die Möglichkeit, dass die erforderlichen Unterlagen zur Durchführung einer Retrospektivkontrolle gemäß der Tiertransportverordnung (EU) Nr. 1/2005 (TTG) in diesem Register – sofern dies im Materiengesetz oder unmittelbar geltendem Unionsrecht vorgesehen ist – verarbeitet werden kann. Retrospektivkontrollen dienen nach der Definition der Europäischen Kommission der Überprüfung der Einhaltung der Beförderungsdauer und der Ruhezeiten nach Ende des Transports. Dabei wird die Plausibilität der Angaben mittels Dokumentenkontrolle durch die Zusammenschau mehrerer Unterlagen (neben Fahrtenbuch und TRACES Zeugnis zumindest Temperaturaufzeichnung iSd Anhang I Kapitel VI 3.3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, Tachograph iSd Anhang II 8.b leg. cit. und Informationen aus dem Navigationssystem iSd Anhang I Kapitel VI 4.1 leg. cit.) nach dem erfolgten Transport behördlich überprüft.

Abs. 3 Z 2 lit. n schafft die Möglichkeit, weitere Unterlagen, soweit diese Grundlage für die gegen­ständliche Bescheinigung darstellt, auch im Rahmen des Registers zu verarbeiten. Diese litera ist bewusst weit gefasst, sodass auch aktuell nicht absehbare Unterlagen verarbeitet werden können um weitestmöglich flexibel zu sein. Datenschutzrechtlich ist dies nicht von Belang, da es sich dabei um keine zusätzlichen personenbezogenen Daten handeln wird.

Bezüglich der lit. m und n ist wegen der Vorhersehbarkeit von personenbezogenen Daten auf die Erläuterungen zu Abs. 5 verwiesen.

Abs. 5 beinhaltet die Verordnungsermächtigung des Bundesministers über die Festlegung, welche Daten gemäß Abs. 3 zu melden sind sowie die konkreten Bestimmungen zu Meldefristen, der Art und Form der Übermittlung. Wie bereits erläutert, stellen die Bestimmungen in diesem Bundesgesetz lediglich die Rechtsgrundlage für die Erstellung und den Betrieb der Datenbanken dar. Die Melde- bzw. Eintragungsverpflichtungen werden gesondert durch das Materiengesetz, Verordnung oder Unionsrecht geregelt. Es ist nicht vorgesehen, dass personenbezogene Daten über dieses Bundesgesetz hinausgehend durch Verordnung vorgeschrieben werden. Somit werden – aufgrund dieses Bundesgesetzes vorhersehbar – die Datenkategorien Stamm-, Betriebsdaten sowie Daten zur Sendung – betroffen sein.

Abs. 6 legt fest, dass die Daten auch dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 6c GESG sowie der Agentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen sind. Hierbei sind keine besonderen Kategorien von Daten betroffen. Neben den in § 6c GESG angeführten Aufgaben des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit, hat die Agentur beispielsweise auch Kontrollpläne und Risikobewertungen der Betriebe zu erstellen sowie epidemiologische Erhebungen im Seuchenfall und bei lebensmittelbedingten Erkrankungen durchzuführen.

Die maximale Speicherdauer gemäß Abs. 7 von 3 Jahren ergibt sich aus den gängigen Verjährungsfristen des Zivilrechts.

Zu § 23:

Die bereits seit Jahren in Betrieb stehende Datenbank wurde begrifflich an die neue Terminologie der Tiergesundheits-Verordnung (EU) 2016/429 und der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 angepasst. In diesem Zusammenhang wurde die Chance genutzt die rechtliche Basis auf den aktuellen Stand (rechtlich und fachlich) zu bringen.

§ 23 dient zur nationalen Durchführung der europarechtlich verankerten Bestimmungen gemäß Art. 109 der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035. Dort sind die konkreten Daten normiert. Es werden die Daten von den passausstellenden Stellen an die Equidendatenbank gemeldet und über eine Schnittstelle an das VIS weitergeleitet. Die Daten werden auch den Bundesbehörden gemäß GESG sowie der Agentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt.

Die (Pferde-)passausstellende Stelle eine „beauftragte Stelle“ um die praktische Anwendung des für Equiden eingerichteten Identifizierungs- und Registrierungssystems, einschließlich der Ausstellung und Zustellung einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente für Equiden, sicherzustellen. In der Praxis sind dies die gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannten Zuchtverbände und Organisationen („Sportverbände“ bei uns Traber, Galopper, OEPS), die Pferde für Turniere und Rennen führen.

Abs. 4 legt fest, dass die Daten auch dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit sowie der Agentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen sind. Hierbei sind keine besonderen Kategorien von Daten betroffen. Neben den in § 6c GESG angeführten Aufgaben des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit, hat die Agentur beispielsweise auch Kontrollpläne und Risikobewertungen der Betriebe zu erstellen sowie epidemiologische Erhebungen im Seuchenfall und bei lebensmittelbedingten Erkrankungen durchzuführen.

Abs. 5 beinhaltet die Verordnungsermächtigung des Bundesministers über die Festlegung, welche Daten gemäß Abs. 1 zu melden sind sowie die konkreten Bestimmungen zu Meldefristen, der Art und Form der Übermittlung. Wie bereits erläutert, stellen die Bestimmungen in diesem Bundesgesetz lediglich die Rechtsgrundlage für die Erstellung und den Betrieb der Datenbanken dar. Die Melde- bzw. Eintragungsverpflichtung werden gesondert durch das Materiengesetz, Verordnung oder Unionsrecht geregelt. Es ist nicht vorgesehen, dass personenbezogene Daten über dieses Bundesgesetz hinausgehend durch Verordnung vorgeschrieben werden. Somit werden – aufgrund dieses Bundesgesetzes vorhersehbar – die Datenkategorien Stamm-, Betriebsdaten sowie Daten zu Equiden – betroffen sein.

Abs. 6 gibt jeder Eigentümerin bzw. jedem Eigentümer oder jeder Antragstellerin bzw. jedem Antragsteller die Möglichkeit der Zurverfügungstellung der eigenen Daten.

Abs. 7 regelt die datenschutzrechtlichen Löschfristen entsprechend der maximalen Lebensdauer von Equiden.

Zu § 24:

Die Agentur hat sich seit ihrer Errichtung im Jahre 2002 für das Gesundheitsressort als fachliches Kompetenzzentrum und verlässliche unersetzliche Institution in der Krisenprävention und –bewältigung sowie bei der Unterstützung von Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen Kontrollen etabliert. Durch die Errichtung des Verbrauchergesundheits-Kontroll-Informationsmanagement-Systems (Ver-KIS) in der Agentur wird die größtenteils bereits bestehende Rechtsgrundlage für die zur Erfüllung ihrer übertragenen Aufgaben notwendigen Daten, lediglich gebündelt dargestellt und die erweiterten Verpflichtungen im Rahmen der Durchführung der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 angepasst. Den Schwerpunkt dieser Aufgaben stellen die Erstellung der risikobasierten Kontrollpläne, die Risikobewertung, die epidemiologische Erhebung im Seuchenfall und bei lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen sowie im Fall anderer außergewöhnlichen Situationen gemäß GESG, dar. Um dies entlang der gesamten Lebensmittelkette, soweit die Zuständigkeit beim BMSGPK gegeben ist, zu gewährleisten, sind der Agentur diese Daten zu übermitteln.

Da diese Datenbank als Analysedatenbank eingerichtet wird, können keine Daten verändert oder korrigiert werden (siehe dazu auch § 19 Abs. 3) und kann es nur mit den vorliegenden Datensätzen gearbeitet werden.

Es werden je nach konkreter Aufgabe gemäß § 24 Abs. 1 die jeweiligen Daten gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 bis 8 aus dem Ver-KIS von der Agentur verarbeitet. Im Sinne der Datenminimierung werden jene Daten abgerufen, die für den jeweiligen Zweck benötigt werden. Die Daten sind aber jedenfalls mit den Daten der Datenbanken gemäß Abs. 2 Z 1 bis 8 begrenzt.

Die Poultry Health Data (PHD) ist ein elektronisches System, welches Daten aus der österreichischen Geflügelbranche sammelt und verarbeitet.

Zur zweckmäßigen Aufgabenerfüllung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind auch jene Daten zur Erfassung der Mengenströme antimikrobiell wirksamen Tierarzneimittel bzw. antimikrobiell wirksamer Arzneimittel gemäß Art. 57 der Verordnung (EU) 2019/6 notwendig.

Artikel 2 und Artikel 3

Zu § 8 TSG:

Die Rechtsgrundlagen des VIS wurden aus ihren bisherigen Materiengesetzen (Tierseuchen- und Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz) gelöst und im Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG), BGBl. I Nr. XX/202X, neu verankert. Darum ist das Materiengesetz entsprechend anzupassen.

Zur effizienten Seuchenbekämpfung sowie zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen wird bereits ein elektronisches Veterinärregister (Veterinärinformationssystem) geführt. Auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes soll dieses Register weiterhin geführt werden. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung dieses Systems finden sich im KoDiG. Welche Daten konkret einzutragen sind, bestimmt dieses Bundesgesetz sowie die darauf basierenden Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie Unionsrecht. Die zu erfassenden personenbezogenen Daten sind jedenfalls durch jene gemäß § 20 Abs. 3 KoDiG beschränkt. Deswegen ist die Vorhersehbarkeit für jedermann insofern gegeben, da nicht mehr Daten durch eine Erfassungsverpflichtung (zB aufgrund der Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 2) umfasst werden können als durch § 20 Abs. 3 KoDiG überhaupt zur Erfassung vorgesehen sind.

Zu § 10 LMSVG:

Die bisherigen Rechtsgrundlagen des VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem) wurden aus ihren bisherigen Materiengesetzen (Tierseuchen- und Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz) gelöst und im Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG), BGBl. I Nr. XX/202X, neu verankert. Darum ist das Materiengesetz einschließlich der Überschrift entsprechend anzupassen.

In Abs. 4 ist die Rechtsgrundlage für die Führung der Datenbank verankert. Diese kann der Bundesminister selbst führen oder sich eines Dienstleisters bedienen. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung dieses Systems finden sich im Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG), BGBl. I Nr. XXX/202X.

Welche Daten konkret einzutragen sind, bestimmt dieses Bundesgesetz sowie die darauf basierenden Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie Unionsrecht. Die zu erfassenden personenbezogenen Daten sind jedenfalls durch jene gemäß § 21 Abs. 3 KoDiG beschränkt. Deswegen ist die Vorhersehbarkeit für jedermann insofern gegeben, da nicht mehr Daten durch eine Erfassungsverpflichtung (zB aufgrund der Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 5) umfasst werden können als durch § 21 Abs. 3 KoDiG überhaupt zur Erfassung vorgesehen sind.

Zu § 30 LMSVG:

Da der MNKP – wie in § 8 beschrieben – über den Anwendungsbereich des LMSVG geht und seine Rechtsgrundlage nun im KoDiG liegt, war das Materiengesetz entsprechend anzupassen.

Zu § 31 LMSVG:

Stellt die Korrektur des Verweises im Zuge der Änderung dar.

Zu § 95 Abs. 35 LMSVG:

Die Verordnung wird aufgehoben, da ihr Inhalt direkt im Gesetz verankert wird.

Artikel 4

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen für Fragen der Aus- und Weiterbildung von Personal der amtlichen Kontrolle zum Schutze der Verbrauchergesundheit (Ausbildungsgesetz Verbrauchergesundheit – AGVG), BGBl. I Nr. 129/2005, wird mit diesem Bundesgesetz aufgehoben. Die Mitwirkung an der Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen gemäß des § 29 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 wurde nun im Rahmen des Fachplenums angesiedelt und kann zu dieser Thematik eine eigene Arbeitsgruppe gemäß § 6 eingerichtet werden.