Bundesgesetz über die behördliche Zusammenarbeit bei Durchführung der amtlichen Kontrollen im Lebensmittel- und Veterinärbereich und der Qualitätskontrollen in der biologischen Produktion sowie über die dabei erforderliche digitalisierte Unterstützung und Datenerfassung (Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz – KoDiG)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMSGPK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2023

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2024

 

Vorblatt

Problemanalyse

Dem Ansatz vom "Hof auf den Tisch" folgend trägt der Entwurf der nationalen und unionsrechtlichen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte im Rahmen 3 großer Bereiche (Behördenzusammenarbeit, Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 und Digitalisierung) der Verbrauchergesundheit, Veterinär- und Lebensmittelverwaltung vereinend, Rechnung.

 

Bereits 2004 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz der Grundstein für die heutigen Rechtsgrundlagen der amtlichen Kontrollen der Veterinär- und Lebensmittelverwaltung gelegt. Darauf aufbauen wurden die Kontrollverordnung (EU) 2017/625 und die Verordnung zum Tiergesundheitsrecht (EU) 2016/429 zur Optimierung des Status Quo erlassen.

Im Zuge dessen wurde die daraus erwachsende Durchführungsverpflichtung als Chance verstanden auch die nationale Gesetzgebung und fachlichen Abläufe entlang der Lebensmittelkette zu evaluieren um diese den aktuellen und künftigen Anforderungen sowie dem Zeitgeist in fachlicher, rechtlicher und technischer Weise anzupassen.

Der Großteil des Inhaltes dieses Entwurfes ist bereits seit Jahren etabliert, und werden nun verstreute Rechtsgrundlagen in einem Gesetz zusammengezogen und dem über die Jahre entstandenen Bedarf nach Aktualisierung gefolgt. Einzig rechtlich neu verankert wird die zentrale Speicherung der Proben- und Kontrolldaten des Verbrauchergesundheitsregisters.

 

Ziel(e)

Im Bereich der Behördenzusammenarbeit sollen jahrelang etablierte Abläufe einer rechtlichen Basis zugeführt werden.

Im Rahmen der Durchführung der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 bedarf es noch der nationalen Festlegung einiger Aufgaben und Zuständigkeiten.

Im Zuge der Durchführung der Kontrollverordnung und um den Entwicklungen der letzten Jahrzehnte Rechnung zu tragen sind die Datenbanken rechtlich klar in einem Gesetz zum Zwecke der besseren Übersichtlichkeit und des besseren Umgangs zu verankern und nach erfolgter Evaluation rechtlich, fachlich und technisch an aktuelle und künftige Anforderungen anzupassen.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Behördenzusammenarbeit: Rechtliche Darlegung der Gremien einschließlich der Prozesse und Strukturen.

Durchführung der Kontrollverordnung (EU) 2016/625: Nationale rechtliche Verankerung der Aufgaben und Zuständigkeiten

Digitalisierung: Aktualisierung und Erweiterung der Rechtsgrundlage der Datenbanken gebündelt in einem Gesetz (nicht der Eintragungserfordernisse in die Datenbanken); Aktualisierung der Anbindung der Landesdatenbanken an die Bundesdatenbank

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Vorsorgender Schutz der Gesundheit der Verbraucher:innen insbesondere durch sichere Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel sowie durch ausreichende klare Informationen zur Lebensmittelqualität und Ernährung. Sicherstellung der Tiergesundheit und des Tierschutzes, um den Erwartungen der Verbraucher:innen gerecht zu werden und den Tier- und Warenverkehr zu gewährleisten." der Untergliederung 24 Gesundheit im Bundesvoranschlag des Jahres 2023 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Kosten für die Anbindung an die Landesdatenbanken stellt einen Zweckaufwand dar und wird im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung im Sinne der Bundes-Finanzverfassung vom BMSGPK (DB 24.03.02) getragen.

 

Die Erstellung der Schnittstellen von den Landesdatenbanken an die Bundesdatenbank stellt die kostengünstigste Lösung.

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme (in Tsd. €)

2023

2024

2025

2026

2027

Schnittstellen zwischen den Landesdatenbanken und der Bundesdatenbank

45

45

45

45

45

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Da es sich mit diesem Gesetzentwurf um die Verankerung der Rechtsgrundlage für diverse Datenbanken handelt und nicht um die Verpflichtung der Eintragung, haben diese Rechtsbestimmungen weder Auswirkungen auf Gebietskörperschaften, Unternehmer oder sonstige juristische und natürliche Personen.

Weiters bestehen die Datenbanken zum größten Teil bereits und ergeben sich deswegen keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen aus dem Gesetzentwurf. Jener Teil der Datenbank, der einer Erweiterung zugeführt wird, wurde budgetär bereits in einem gesonderten Projekt und WFA (Errichtung VIS-Vertrag) erfasst und ist hier somit nicht budgetrelevant.

Die Kosten für die Schnittstellenerstellung zwischen den Landesdatenbanken und der Bundesdatenbank wird im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung als Zweckaufwand im Sinne des Bundes-Finanzgesetzes vom BMSGPK getragen.

Hinsichtlich der neuen Aufgaben der Agentur durch die Durchführung der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 besteht auch keine budgetäre Relevanz, da diese Kosten bereits bei der ersten Zuweisung der Aufgaben im Rahmen der GESG-Novelle BGBl. I Nr. 135/2020 erfasst wurden.

Bei der rechtlichen Verankerung der bereits bestehenden Gremien sind keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Dient zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Für die im Entwurf geregelten Datenverarbeitungen ist keine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO vorzunehmen, da die Form der Verarbeitung aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich kein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat und auch kein Fall des Art. 35 Abs. 3 DSGVO – insbesondere auch keine umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 DSGVO – vorliegt.

 

Die gegenständlichen Datenverarbeitungen sind gemäß § 1 Abs. 1 der DSFA-AV, BGBl. II Nr. 108/2018 von der Erstellung einer Datenschutz-Folgeabschätzung ausgenommen, da es sich gemäß der Anlage um DSFA-A06 Register, Evidenzen, Bücher handelt, mit folgendem Zweck der Datenverarbeitung:

Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von durch Unions-, Bundes- oder Landesrecht eingerichteten Registern, Evidenzen oder Büchern, sofern keine personenbezogenen Daten im Sinne der Art. 9 und 10 DSGVO verarbeitet werden.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1270908036).