Bundesgesetz, über einen Zweckzuschuss an die Länder aufgrund der COVID-19-Krise (COVID-19-Zweckzuschussgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder aufgrund der COVID-19-Krise (COVID-19-Zweckzuschussgesetz)

Zweckzuschuss

§ 1. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in Höhe ihrer zusätzlich entstandenen Aufwendungen aufgrund der COVID-19-Krise

           1. für Schutzausrüstung im Zeitraum März bis Mai 2020,

           2. für Personalkosten für die telefonische Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 im Zeitraum März bis April 2020, und

           3. für Barackenspitäler im Zeitraum März bis Mai 2020.

(2) Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (§ 2 F‑VG 1948 und § 1 Abs. 1 FAG 2017) und die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

Richtlinie

§ 2. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in einer Richtlinie die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung der Länder spätestens 4 Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fest.

Vollziehung

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Inkrafttreten

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.