2288 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (2202 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Personenstandsgesetz 2013 und das Namensänderungsgesetz geändert werden

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die fortschreitende Digitalisierung hat bereits Einzug in die öffentliche Verwaltung gehalten. Mit der Einführung der zentralen Bürger- und Unternehmensplattform „oesterreich.gv.at“ im Jahr 2019 und der damit einhergehenden Novelle des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, wurden die Voraussetzungen für umfassende elektronische Meldeverfahren geschaffen (BGBl. I Nr. 104/2018). Die korrespondierende Novelle der Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV), BGBl. II Nr. 66/2002, ermöglichte in einem ersten Ausbauschritt die elektronische Verlegung des Hauptwohnsitzes im Inland (BGBl. II Nr. 104/2018). Die Anmeldung eines Wohnsitzes ist derzeit aufgrund der bereits behördlich geprüften Identitätsdaten jenen Bürgerinnen und Bürgern vorbehalten, die über einen bestehenden oder historischen Eintrag im Zentralen Melderegister (ZMR) sowie über eine österreichische Staatsbürgerschaft verfügen.

Aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1724 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 S. 1 (CELEX-Nummer: 32018R1724; im Folgenden: Single-Digital-Gateway-Verordnung [SDG-VO]) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können (siehe Art. 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO). Auch grenzüberschreitende Nutzer sollen dabei nach Erwägungsgrund 18 – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und diese online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art. 6 Abs. 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

Das gegenständliche Vorhaben trägt weiters der Umsetzung des Regierungsprogramms für die Jahre 2020 bis 2024 („Aus Verantwortung für Österreich.“) bei, wonach bestehende Verwaltungsprozesse hinsichtlich der Möglichkeiten zur Digitalisierung geprüft werden sollen (Kapitel „Digitalisierung & Innovation“).

Darüber hinaus soll die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der „Ummeldung“ im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

Im Bereich des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, soll insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus soll auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen und Bürger eine sogenannte „Lebensbestätigung“ – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG 2013: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG 2013 erforderlich.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Meldewesen“; „Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung“).

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 9. November 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ing. Manfred Hofinger die Abgeordneten Mag. Ulrike Fischer, Ing. Reinhold Einwallner und Douglas Hoyos-Trauttmansdorff sowie der Bundesminister für Inneres Mag. Gerhard Karner.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2202 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 11 09

                          Ing. Manfred Hofinger                                                    Dr. Christian Stocker

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann