2297 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über den Antrag 3658/A der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) geändert wird

Die Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 19. Oktober 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„In den Anfangsjahren der BRZ GmbH rekrutierte sich ihr Personal aus Personen, die aus den Personalständen des Bundesrechenamtes und des Bundesministeriums für Finanzen in die neu geschaffene BRZ GmbH übergeleitet wurden. Mit diesem, um Neuaufnahmen ergänzten, Stammpersonal war die BRZ GmbH zum damaligen Zeitpunkt in der Lage, ihre gesetzlich übertragenen Aufgaben der Entwicklung, Wartung und des Betriebes von IT-Anwendungen und IT-Infrastruktur sowie die Beschaffung und Bereitstellung von IT-Betriebsmitteln zu bewerkstelligen.

Gegenwärtig und auch in absehbarer Zukunft befindet sich die BRZ GmbH jedoch in der Situation, dass die sich rasant ändernde IT-Industrie und der immer umfangreicher werdende Bedarf der öffentlichen Kunden nach IT-Lösungen oft Personal erfordern, das gänzlich neue Kompetenzen mitbringt, die situationsbedingt nicht in kurzer Zeit aufgebaut werden können. Die Nutzung von externen Dienstleistern stellt somit in der BRZ GmbH eine Notwendigkeit dar.

Wie bereits die Materialien zur Stammfassung (RV 397 BlgNR 20. GP 19) ausführen, kommt „gerade im Bereich der Datenverarbeitung [….] der Verschwiegenheitspflicht höchste Wichtigkeit zu. Die Heranziehung der strengen Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit im § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, und des § 48a der Bundesabgabenordnung, welcher für Beamte einen höheren Strafrahmen vorsieht, soll die größtmögliche Sicherheit in diesem Bereich gewährleisten“. Dieses Erfordernis besteht im gleichen Maße wie für die bereits durch § 17 Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) erfassten Organe und Arbeitnehmer der Gesellschaft auch für alle Personen, die im Rahmen der von der BRZ GmbH für den Bund durchgeführten Datenverarbeitung seitens der BRZ GmbH herangezogen werden. Mit der Novelle soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der im Hinblick auf die verarbeiteten Daten bestehende Schutzbedarf jedenfalls und unabhängig davon gegeben ist, welchem Personenkreis die zur Datenverarbeitung eingesetzten Personen angehören.

Zu § 17 Abs. 1:

Die BRZ GmbH setzt neben in einem Dienstverhältnis zu ihr stehenden eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vielfach auch überlassene Arbeitskräfte oder von ihren Subdienstleisterinnen und Subdienstleistern zur Erfüllung herangezogene Personen ein, die Zugriff auf Produktivsysteme und Echtdaten haben. Um klarzustellen, dass die strengen Verschwiegenheitsbestimmungen inklusive des höheren Strafrahmens für Beamtinnen und Beamte auch auf diese in sensiblen Bereichen eingesetzten Personen anzuwenden sind, sollen grundsätzlich alle von der BRZ GmbH im Rahmen der Datenverarbeitung für den Bund eingesetzten, somit insbesondere auch die von Dritten in Erfüllung ihrer gegenüber der BRZ GmbH bestehenden Leistungspflichten herangezogenen, Personen erfasst werden.“

Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 10. November 2023 in Verhandlung genommen. Die Abgeordnete Dr. Elisabeth Götze erstattete Bericht.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 11 10

                             Dr. Elisabeth Götze                                                       Gabriel Obernosterer

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann