2303 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz, das Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden, das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028 erlassen und das Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz aufgehoben wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

1

Änderung des Pflegefondsgesetzes

2

Änderung des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes

3

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

4

Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028

5

Aufhebung des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes

Artikel 1

Änderung des Pflegefondsgesetzes

Das Pflegefondsgesetz – PFG, BGBl. I Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird die Jahreszahl „2023“ durch die Jahreszahl „2028“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 wird der Wortfolge „Abs. 2“ die Wortfolge „und 3“ angefügt.

3. In § 1 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „bedürfnisorientierten“ durch den Ausdruck „bedarfsorientierten“ ersetzt.

4. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Außerdem dienen die Zweckzuschüsse an die Länder

           1. der Unterstützung im Bereich von Pflegeausbildungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2,

           2. der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3.“

5. § 1a samt Überschrift entfällt.

6. Die Überschrift des § 2 lautet:

„Mittelbereitstellung und Mittelverteilung“

7. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 22/2017“ durch die Wortfolge „Finanzausgleichsgesetz 202x (FAG 202x), BGBl. I Nr. xx/202x“ ersetzt.

8. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 in den Jahren 2011 bis 2028 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und zwar

für das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro,

für das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro,

für das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro,

für das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro,

für das Jahr 2015 in der Höhe von 300 Millionen Euro,

für das Jahr 2016 in der Höhe von 350 Millionen Euro,

für das Jahr 2017 in der Höhe von 350 Millionen Euro,

für das Jahr 2018 in der Höhe von 366 Millionen Euro,

für das Jahr 2019 in der Höhe von 382 Millionen Euro,

für das Jahr 2020 in der Höhe von 399 Millionen Euro,

für das Jahr 2021 in der Höhe von 417 Millionen Euro,

für das Jahr 2022 in der Höhe von 436 Millionen Euro,

für das Jahr 2023 in der Höhe von 455,6 Millionen Euro,

für das Jahr 2024 in der Höhe von 1 100 Millionen Euro,

für das Jahr 2025 in der Höhe von 1 155 Millionen Euro,

für das Jahr 2026 in der Höhe von 1 207 Millionen Euro,

für das Jahr 2027 in der Höhe von 1 259 Millionen Euro und

für das Jahr 2028 in der Höhe von 1 313 Millionen Euro.“

9. § 2 Abs. 2a entfällt.

10. § 2 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder gemäß Abs. 2 und 2b erfolgt nach dem gemäß dem FAG 202x für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung.“

11. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a angefügt:

„(3a) Abweichend von Abs. 3 erfolgt die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder in Höhe von 25 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2028 gemäß § 2 Abs. 3 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes – EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2023. An die Stelle des Betrages von 25 Millionen Euro tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres der mit dem Erhöhungsfaktor, der der jährlichen Erhöhung des Zweckzuschusses in den Jahren 2025 bis 2028 gemäß § 2 Abs. 2 entspricht, durch Multiplikation vervielfachte und auf volle 10 Cent gerundete Betrag, wobei der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte und gerundete Betrag zugrunde zu legen ist.“

12. Die Überschrift des § 2a lautet:

„Versorgungsgrad, Richtversorgungsgrad, Kennzahlen für Zielerreichung“

13. Dem § 2a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a angefügt:

„(2a) Der Versorgungsgrad im Land ergibt sich ab dem Berichtsjahr 2024 aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 7 sowie im Rahmen der Versorgungsangebote gemäß § 4 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8 des Hospiz- und Palliativfondsgesetzes (HosPalFG), BGBl. I Nr. 29/2022, betreuten Personen im Land zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24‑Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, im Jahresdurchschnitt.“

14. § 2a Abs. 3 lautet:

„(3) Der Richtversorgungsgrad ist ein Zielwert und wird für die Jahre 2011 bis 2013 mit 50 vH, für die Jahre 2014 bis 2016 mit 55 vH, für die Jahre 2017 bis 2023 mit 60 vH und für die Jahre 2024 bis 2028 mit 62,5 vH festgelegt.“

15. Dem § 2a werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Zur Erreichung der in § 1 Abs. 2 und 3 definierten Ziele werden folgende Kennzahlen festgelegt:

           1. Sicherung und Steigerung der Leistungseinheiten ab dem Jahr 2025 gegenüber dem jeweiligen Vorjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 6, wobei die Sicherung und Steigerung in jedem Angebot als gesonderte Kennzahl gilt.

           2. Sicherung und Steigerung der Anzahl der Auszubildenden zu Berufen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, sowie nach Art. 1 Abs. 2 Z 1 und 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005 ab dem Jahr 2025 gegenüber dem jeweiligen Vorjahr.

(6) Wird der Richtversorgungsgrad gemäß Abs. 3 im jeweiligen Kalenderjahr unterschritten und werden ab dem Jahr 2025 weniger als die Hälfte der Kennzahlen gemäß Abs. 5 erfüllt, kommt § 7 Abs. 3 und 4 zum Tragen.“

16. In § 3 Abs. 1 Z 7 wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

         „8. an Community Nursing.“

17. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Weiters wird der Zweckzuschuss gewährt für

           1. begleitende qualitätssichernde Maßnahmen und für innovative Projekte sowie Maßnahmen der Digitalisierung,

           2. einen monatlichen Ausbildungsbeitrag in Höhe von 600 Euro im Sinne des § 3 Abs. 1 Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG, BGBl. I Nr. 105/2022 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, wobei für derartige Ausbildungsbeiträge § 3 Abs. 2 PAusbZG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022 weiterhin zur Anwendung kommt und damit verknüpfte Verpflichtungen der Berufsausübung im jeweiligen Bundesland nicht zulässig sind,

           3. die Fortführung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal, die im Sinne des § 3 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2023, im Jahr 2023 erbracht wurde. Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die Entgelterhöhung gegenüber den begünstigten Personen im Jahr 2024 in Höhe von 2 460 Euro brutto inklusive Dienstgeberbeiträgen pro Vollzeitäquivalent, das zum Zeitpunkt der Auszahlung in einem aufrechten Dienstverhältnis steht, gesondert ausgewiesen wird.“

18. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a angefügt:

„(2a) An die Stelle des Ausbildungsbeitrags gemäß Abs. 2 Z 2 tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres der mit dem Erhöhungsfaktor, der der jährlichen Erhöhung des Zweckzuschusses in den Jahren 2025 bis 2028 gemäß § 2 Abs. 2 entspricht, durch Multiplikation vervielfachte und auf volle 10 Cent gerundete Betrag, wobei der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte und gerundete Betrag zugrunde zu legen ist.“

19. § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 lautet:

„(3) Unter

           1. Sicherung im Sinne des Abs. 1 fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1, sofern der Versorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 1, ab dem Berichtsjahr 2017 gemäß § 2a Abs. 2 und ab dem Berichtsjahr 2024 gemäß § 2a Abs. 2a den Richtversorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 3 erreicht oder überschreitet;

           2. Aus- bzw. Aufbau im Sinne des Abs. 1 fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1, sofern der Versorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 1, ab dem Berichtsjahr 2017 gemäß § 2a Abs. 2 und ab dem Berichtsjahr 2024 gemäß § 2a Abs. 2a den Richtversorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 3 unterschreitet.“

20. Dem § 3 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Ab dem Kalenderjahr 2024 trifft dies zu, wenn die Versorgung in den Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 im Land im Kalenderjahr 2028 über der Versorgung im Kalenderjahr 2024 liegt. Wird die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung im Kalenderjahr 2028 in Bezug auf die Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 nicht erfüllt, kommt § 7 Abs. 4b zum Tragen.“

21. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Mobile Dienste im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote

           1. sozialer Betreuung oder

           2. Pflege oder

           3. der Unterstützung bei der Haushaltsführung.“

22. Dem § 3 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Unter Community Nursing im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote der wohnortnahen, niederschwelligen und bedarfsorientierten Versorgung zu verstehen. Community Nurses sind zentrale Ansprechpersonen für die Themen Pflege und Gesundheit, die eine wesentliche Rolle im Bereich der Förderung der Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung sowie Prävention einnehmen. Als Community Nurses können ausschließlich Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 1 Z 1 GuKG eingesetzt werden.“

23. Dem § 3a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Gewährung des Zweckzuschusses gelten ab dem Jahr 2024 die in Abs. 2 bis 9 vorgesehenen Bestimmungen.“

24. § 3a Abs. 7 lautet:

„(7) Die Länder haben darauf hinzuwirken, dass die stationären Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 über Qualitätssicherungssysteme verfügen, deren Anteil im Jahr 2021 einen Zielwert von mindestens 50 % erreicht sowie dass die Pflegequalität für die Angebote gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 der Definition der Qualität professioneller Pflege und Betreuung entspricht.“

25. Dem § 3a wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass durch Digitalisierungsmaßnahmen in den Ländern die Versorgungsstruktur verbessert wird.“

26. § 4 samt Überschrift lautet:

Planung und Berichtswesen

§ 4. (1) Die den Ländern gemäß § 2 Abs. 2 zufließenden Mittel sind für die in § 3 Abs. 1 und 2 angeführten Aufgaben zu verwenden. Die Verteilung der Mittel des Zweckzuschussanteiles eines Landes auf die Sicherung, den Aus- oder Aufbau der einzelnen Dienstleistungen bis zum Kalenderjahr 2016 gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6, ab dem Kalenderjahr 2017 gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 und ab dem Kalenderjahr 2024 gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 sowie § 3 Abs. 2 richtet sich primär nach den Erfordernissen sowie den in regionaler Zusammenarbeit mit den Städten, Gemeinden und sonstigen Sozialhilfeträgern zu erstellenden und dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alljährlich bis 31. Oktober für das Folgejahr, ab dem Jahr 2024 bis 30. September für das Folgejahr, vorzulegenden Sicherungs-, Aus- und Aufbauplänen der Länder. Diese Pläne haben auch die Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 zu umfassen.

(2) Für die Gewährung des Zweckzuschusses sind die Länder verpflichtet, Planungsunterlagen in Entsprechung der Anlage 2, die einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren umfassen und die jährlich zu aktualisieren sind, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das Berichtsjahr 2018 bis 31. Oktober 2019, für das Berichtsjahr 2020 bis 31. Oktober 2021, für das Berichtsjahr 2022 bis 31. Oktober 2023 und ab dem Berichtsjahr 2023 bis 30. September des Folgejahres, zu übermitteln.

(3) Ab dem Berichtsjahr 2018 haben die Länder jährlich in dem gemäß Art. 12 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B‑VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen zu erstellenden Jahresbericht des Arbeitskreises für Pflegevorsorge über die Ergebnisse der in Abs. 2 genannten Planungen, erstmalig im Österreichischen Pflegevorsorgebericht 2018, entsprechend den Vorgaben der Anlage 2 zu berichten.“

27. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:

„(1a) Integrierender Bestandteil der Pflegedienstleistungsdatenbank sind ab dem Jahr 2025 eine Pflegeausbildungsdatenbank sowie eine Entgelterhöhungsstatistik.“

28. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Länder haben die ihr Bundesland betreffenden und für die Erstellung der Pflegedienstleistungsstatistiken erforderlichen Daten des Landes, der Gemeinden, ausgegliederter Rechtsträger und sonstiger Institutionen und Unternehmen sowie Vereine, die Pflegedienstleistungen erbringen (Leistungserbringer), jährlich bis spätestens 30. September des Folgejahres der Pflegedienstleistungsdatenbank über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hiefür eingerichtete Online-Applikation auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln.“

29. Dem § 5 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b angefügt:

„(3a) Die Länder haben für jede Ausbildungseinrichtung im jeweiligen Land ab dem Jahr 2024 bis spätestens 30. September des Folgejahres der Pflegedienstleistungsdatenbank über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hiefür eingerichtete Online-Applikation auf elektronischem Wege unentgeltlich folgende Daten zur Einspeisung in die Pflegeausbildungsdatenbank zu übermitteln:

           1. Anzahl der Ausbildungsplätze pro Ausbildungsjahr,

           2. Anzahl der Auszubildenden,

           3. Anzahl der Bewerbenden,

           4. Anzahl der Absolvierenden,

           5. Anzahl der Personen, die eine Ausbildung abgebrochen haben,

           6. Geschlecht der Auszubildenden in aggregierter Form und

           7. Alter der Auszubildenden in aggregierter Form.

(3b) Die Länder haben ab dem Jahr 2024 bis spätestens 30. September des Folgejahres der Pflegedienstleistungsdatenbank über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hiefür eingerichtete Online-Applikation auf elektronischem Wege unentgeltlich die Anzahl der Bezieherinnen und Bezieher von Erhöhungen des Entgelts gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 aufgeschlüsselt nach Berufsgruppe, Setting und Geschlecht in aggregierter Form für die Entgelterhöhungsstatistik zu übermitteln.“

30. In § 5 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Abs. 3“ die Wortfolge „bis 3b“ angefügt.

31. In § 5 Abs. 6 wird die Wortfolge „Über das“ durch die Wortfolge „Ab dem“ und die Wortfolge „30. September 2011“ durch die Wortfolge „30. September des Folgejahres“ ersetzt.

32. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Voraussetzungen für die Auszahlung der jeweils zweiten Teilbeträge des Zweckzuschusses sind:

           1. die vollständige Einspeisung der Daten gemäß § 5 Abs. 2 bis 3b in die Pflegedienstleistungsdatenbank,

           2. die fristgerechte Vorlage der Berichte gemäß § 4,

           3. die fristgerechte Vorlage der Erklärung der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel gemäß § 7 Abs. 1, 3 sowie 4a und

           4. die Einspeisung der Daten gemäß § 5 Abs. 3 PAusbZG in die Pflegeausbildungsdatenbank gemäß § 5 PAusbZG bis 30. September 2024 für das Jahr 2023.“

33. In § 7 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „zur Sicherung gemäß § 3 Abs. 3 Z 1“ die Wortfolge „oder wenn ab dem Jahr 2025 mehr als die Hälfte der Kennzahlen gemäß § 2a Abs. 5 erfüllt sind,“ eingefügt.

34. In § 7 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

35. Dem § 7 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Ab dem Kalenderjahr 2025 ergeben sich die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum aus der Differenz der Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu den Ausgaben im Jahr 2024.“

36. Dem § 7 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b angefügt:

„(4a) Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Nettoausgaben und die sonstigen Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.

(4b) Für den Fall, dass die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 siebenter Satz im Jahr 2028 nicht erfüllt ist, hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung zu belegen.“

37. § 7 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Erklärungen gemäß Abs. 1, 3, 4a und 4b über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September des Folgejahres vorzulegen. Für den Fall, dass die Erklärungen nicht vorgelegt werden oder der Bund noch ausständige Forderungen gegenüber einem Land hat, die im Zusammenhang mit der Langzeitpflege stehen, hat der Bund bis zu zwei Drittel des gewährten Zweckzuschusses mit künftig fälligen Teilbeträgen aufzurechnen oder zurückzufordern, sofern eine Nachfrist von vier Wochen ungenützt verstrichen ist.“

38. In § 7 Abs. 7 Z 1 wird die Wortfolge „§ 5 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3“ durch die Wortfolge „§ 5 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

39. In § 7 Abs. 7 Z 2 wird die Wortfolge „vorletzter Satz“ durch die Wortfolge „fünfter Satz“ ersetzt.

40. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer begleitenden Evaluierung zu unterziehen, um die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse zu prüfen und zu plausibilisieren. Die Evaluierung wird vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchgeführt.“

41. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

Pflege-Entwicklungs-Kommission

§ 8a. (1) Zur Umsetzung der Ziele gemäß § 1 ist beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Pflege-Entwicklungs-Kommission einzurichten.

(2) Die Pflege-Entwicklungs-Kommission setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Finanzausgleichspartner zusammen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz führt den Vorsitz.

(3) Die Pflege-Entwicklungs-Kommission hat nach Bedarf, zumindest jedoch einmal jährlich, zum Zwecke der gemeinsamen strategischen Beobachtung und des Monitorings der Pflegevorsorge zusammenzutreffen.

(4) Die Pflege-Entwicklungs-Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen, im Rahmen derer nach Bedarf Expertinnen und Experten beizuziehen sind.“

42. § 10 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Hinblick auf § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut.“

43. In § 11 erhält der bisherige zweite Absatz 3 die Absatzbezeichnung (4). Nach Abs. 4 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) Der Titel sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, die Überschrift des § 2, § 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz und Abs. 3a, die Überschrift des § 2a, § 2a Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6, § 3 Abs. 1 Z 7 und 8, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 12, § 3a Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 9, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 2, Abs. 3a, Abs. 3b, Abs. 4 und Abs. 6, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 4b, Abs. 5, Abs. 7 Z 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 8a samt Überschrift, § 10 samt Überschrift sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2022 außer Kraft.

(6) § 1a samt Überschrift sowie § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(7) § 5 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes

Das Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG, BGBl. I Nr. 105/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird wie folgt geändert:

43. Im Titel wird die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2023“ ersetzt.

44. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bund stellt den Ländern zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele für die in § 3 festgelegten Maßnahmen für den Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. Dezember 2023 gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F‑VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, insgesamt 138 Millionen Euro zur Verfügung. Die Zahlungen erfolgen in Teilbeträgen

           1. für das Jahr 2022 in Höhe von 50 Millionen Euro und

           2. für das Jahr 2023 in Höhe von 88 Millionen Euro.“

45. In § 4 entfällt der letzte Satz.

46. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Länder haben die ihr Land betreffenden und für die Erstellung der Ausbildungsstatistiken erforderlichen statistischen Daten gemäß Abs. 3 für die Jahre 2022 und 2023 bis zum 30. Juni des Folgejahres unentgeltlich, vollständig und auf elektronischem Weg an die Gesundheit Österreich GmbH zu übermitteln.“

47. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Wird von einem Land der Zweckzuschuss für das Kalenderjahr 2022 nicht verausgabt, so kann dieser in das Folgejahr übertragen werden. Wird von einem Land der Zweckzuschuss für das Kalenderjahr 2023 nicht verausgabt, so ist dieser nicht zurückzuzahlen.“

48. § 7 samt Überschrift lautet:

„Abrechnung

§ 7. (1) Die Abrechnung ist anhand einer vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellenden Abrechnungsunterlage durchzuführen. Für die Jahre 2022 und 2023 ist eine Abrechnung im Folgejahr für das jeweilige Vorjahr, beginnend mit dem Jahr 2022 und somit erstmalig im Jahr 2023, vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchzuführen.

(2) Die Abrechnungsunterlage gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

           1. Erklärung der widmungsgemäßen Verwendung, die in geeigneter Weise die Mittelverwendung im Sinne des § 3 schriftlich zu belegen hat, und

           2. Angaben zu den Auswirkungen der Maßnahmen in Hinblick auf die Zielerreichung.

(3) Die Länder haben die ausgefüllte Abrechnungsunterlage für die Abrechnungen jährlich bis spätestens 30. Juni des Folgejahres, somit erstmalig bis spätestens 30. Juni 2023, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.

(4) Nicht widmungsgemäß verwendete oder mit Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht verbrauchte Mittel sind mit künftig fälligen Zweckzuschüssen gemäß § 2 Abs. 2 Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x, aufzurechnen.

(5) Abrechenbar sind Leistungen der Länder gemäß § 3, die zwischen 1. September 2022 und 31. Dezember 2023 erbracht werden. Leistungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 sind abrechenbar, sofern sie zwischen 1. Jänner 2023 und 31. Dezember 2023 erbracht werden.“

49. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Titel, § 2 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3 sowie § 7 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2023, wird wie folgt geändert:

50. § 48d Abs. 3 entfällt.

51. Dem § 49 wird folgender Absatz 38 angefügt:

„(38) § 48d Abs. 3 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 202x, BGBl. I Nr. xxx/202x außer Kraft.“

Artikel 4

Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028

Mittelbereitstellung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses

§ 1. (1) Der Bund stellt als Ersatz der Auswirkungen des Verbots des Pflegeregresses nach § 330a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, den Ländern für die Jahre 2025 bis 2028 einen Fixbetrag aus dem Pflegefonds von jeweils 300 Millionen Euro zur Verfügung. Darauf sind jene Beträge, die gemäß § 330b ASVG zur Auszahlung gelangen, anzurechnen.

(2) Die Aufteilung des auszuzahlenden Betrages auf die Länder richtet sich nach der Endabrechnung gemäß § 4 des Bundesgesetzes über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Einrichtungen, BGBl. I Nr. 85/2018, und lautet:

Länder

Verteilungsschlüssel

Burgenland

2,739453%

Kärnten

5,860326%

Niederösterreich

18,738108%

Oberösterreich

17,769283%

Salzburg

6,900836%

Steiermark

15,188123%

Tirol

13,700107%

Vorarlberg

5,473542%

Wien

13,630222%

Gemeinden, Städte, Sozialfonds, Sozialhilfeverbände

§ 2. Die Länder sind im Sinne des § 13 F‑VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände mit den Mitteln gemäß § 1 entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen Nettoausgaben in den entsprechenden Jahren zu beteilen, jedenfalls aber in Höhe der durch die Abschaffung des Pflegeregresses mit der ASVG‑Novelle BGBl. I Nr. 125/2017 tatsächlich entstandenen zusätzlichen finanziellen Ausgaben, soweit sie einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Die Länder sind verpflichtet, die gemäß § 1 zur Verfügung gestellten Mittel an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände transparent und zeitnah zur Verfügung zu stellen.

Anweisung der Mittel

§ 3. Die Mittel gemäß § 1 werden in den Jahren 2025 bis 2028 jeweils im Dezember zur Anweisung gebracht.

Vollziehung

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Artikel 5

Aufhebung des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes

Das Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2023, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.