Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Das Regierungsprogramm für die XXVII. Gesetzgebungsperiode sieht im Bereich Verkehr und Infrastruktur eine Öffi-Milliarde für den Nahverkehr zur Verbesserung der Rahmenbedingungen im öffentlichen Verkehr vor. Damit sollen vor allem der Ausbau und die Verbesserung des öffentlichen Verkehrs in und um Ballungsräume vorangetrieben werden. Dazu gehören Ausbau und Verbesserung der Schieneninfrastruktur in Abhängigkeit von der Mobilitätsnachfrage sowie die Stärkung der Schiene als „Rückgrat“ für den öffentlichen Verkehr, insbesondere durch den Ausbau von Stadtregionalbahnen, S-Bahnen und Straßenbahnen. Vor dem Hintergrund der kontinuierlich steigenden Nachfrage im öffentlichen Nahverkehr in den Ballungsräumen und zur weiteren Forcierung umweltgerechter Mobilitätsformen sollen nunmehr Regionalbahnen im städtischen Bereich mit stadtgrenzenüberschreitender Funktion als effizientes Verkehrsmittel in den Ballungsräumen nachhaltig ausgebaut werden.

Gemäß § 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F‑VG 1948) haben der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften jenen Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt, selbst zu tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Im Fall der Straßenbahnvorhaben in Graz erfolgt die konkrete Umsetzung ausschließlich durch die Gemeinde Graz und der Zuschuss des Bundes erfolgt direkt an die Gemeinde Graz. Da die Gemeinde Graz nicht Vertragspartner einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG sein kann, erfolgt die finanzverfassungskonforme Umsetzung der Zuschussleistung des Bundes in diesem Fall auf Grundlage eines eigenen Zweckzuschussgesetzes.

Die Errichtung dieser Straßenbahnausbauvorhaben ist im Zeitraum von 2022 bis 2027 vorgesehen. Die Gesamtkosten in Höhe von 76 330 000 Euro sollen je zur Hälfte vom Bund und von der Gemeinde Graz getragen werden. Konkret bedeutet dies einen Finanzierungsbeitrag für den Bund und die Gemeinde Graz in Höhe von jeweils 38 165 000 Euro.

Die Gemeinde Graz hat den in diesem Gesetz enthaltenen Verpflichtungen mit Beschluss des Stadtsenats vom 27. Jänner 2023 zugestimmt.

2. Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus den §§ 12 und 13 F‑VG 1948.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Dieser Paragraph legt Höhe und Zeitraum des Zweckzuschusses für dieses Vorhaben fest.

Zu § 2:

Das Vorhaben wird konkret definiert, siehe dazu insbesondere auch die Anlagen 1, 2 und 3.

Zu § 3:

Die Plankosten des Vorhabens werden konkret definiert (Beträge, Preisbasis, Risikozuschlag und Vorausvalorisierung).

Zu § 4:

Die Finanzierungsbeiträge von Bund und Gemeinde Graz sowie wesentliche Punkte der diesbezüglichen Zahlungsabwicklung werden festgelegt. Da die Umsetzung dieses Vorhabens in Graz bereits im Jahr 2022 begonnen hat, wird der auf die Investititionen des Jahres 2022 entfallende Teilbetrag des Bundeszuschusses gemeinsam mit dem Teilbetrag für das Jahr 2023 überwiesen werden. In Summe ergibt sich somit für 2023 ein Bundeszuschuss in Höhe von 12,867 Mio. Euro.

Zu § 5:

Zur Begleitung des Vorhabens wird ein Controllingausschuss eingerichtet, dessen Mitglieder jeweils zur Hälfte von Bund und Gemeinde Graz ernannt werden. Ferner werden die zentralen Aufgaben dieses Ausschusses, grundsätzliche Fragen seiner Arbeitsweise sowie verpflichtende Berichte an diesen Ausschuss festgelegt.

Zu § 6:

Dieser Paragraph klärt, welche Ausgaben im Rahmen dieser Vereinbarung verrechnet werden können. Ferner wird der Termin für die Schlussabrechnung festgelegt.

Zu § 7:

Zum Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung der gewährten finanziellen Mittel wird eine entsprechende Überprüfungsmöglichkeit durch den Bund vereinbart. Darüber hinaus wird für allfällige Einnahmen aus der Umsetzung des Vorhabens sowie für nicht verrechenbare Ausgaben eine Refundierungspflicht festgelegt.

Zu § 8:

Dieser Paragraph regelt die Zuständigkeit für den Vollzug dieses Gesetzes.

Zu § 9:

Dieser Paragraph regelt den Termin des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens dieses Gesetzes.