Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Finanzausgleich ab dem Jahr 2024

Nach einer Verlängerung des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017) um zwei Jahre, welche der Corona-Pandemie geschuldet war, haben die Finanzausgleichspartner am 19. Dezember 2022 die Verhandlungen für einen neuen Finanzausgleich ab dem Jahr 2024 aufgenommen. Die Verhandlungen wurden in drei Arbeitsgruppen (AG Finanzausgleich-Kernthemen, AG Gesundheit, AG Pflege) sowohl auf Ebene der Expertinnen und Experten als auch auf politischer Ebene geführt.

Am 3. Oktober 2023 haben sich die Finanzausgleichspartner auf eine Grundsatzeinigung für einen Finanzausgleich ab dem Jahr 2024 verständigt und dabei im Durchschnitt für die Jahre der kommenden Finanzausgleichsperiode ein jährliches Volumen von rund 3,4 Milliarden Euro für Gesundheit und Pflege sowie die Bewältigung weiterer Zukunftsthemen paktiert. Diese Grundsatzeinigung zu den finanziellen Eckpunkten wurde in den Entwürfen für ein BFG 2024 sowie für ein BFRG 2024-2027 bereits berücksichtigt.

Seit dieser Grundsatzeinigung wurden die Verhandlungen zu den inhaltlichen Details geführt und schließlich abgeschlossen. Am 21. November 2023 haben die Vertreterinnen und Vertreter der Gebietskörperschaften das Verhandlungsergebnis in einem „Paktum“ festgehalten, welches die Grundlage für den vorliegenden Gesetzesentwurf bildet.

Dieses enthält folgende wesentliche Punkte:

-       Dauer der kommenden Finanzausgleichsperiode: 2024 bis 2028.

-       Zukunftsfonds:
Mit diesem neuen Instrument mit einem Volumen von 1.100 Millionen Euro p.a., werden die Länder und Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt, bei denen sie – neben den Bereichen Gesundheit und Pflege – vor großen Herausforderungen stehen, und zwar in den Bereichen Elementarpädagogik (45,5 %, 2024: 500 Millionen Euro), Wohnen und Sanieren (27,25 %, 2024: 300 Millionen Euro) sowie Umwelt und Klima (27,25 %, 2024: 300 Millionen Euro).
Das Volumen des Zukunftsfonds wird ab dem Jahr 2025 entsprechend der Inflationsprognose der aktuellen WIFO-Mittelfristprognose valorisiert, wodurch das Volumen bis zum Ende der Finanzausgleichsperiode im Jahr 2028 auf 1.211 Millionen Euro steigen wird.

-       Diese Mittel sind sowohl mit allgemeinen als auch mit quantitativen Zielen verbunden, für deren Erreichung diese Mittel von den Ländern und Gemeinden zu verwenden sind. Sofern ein quantitatives Ziel von einem Land bereits vor Ablauf der Finanzausgleichsperiode nachweislich erreicht wird, können die Mittel für andere Bereiche verwendet werden. Im Bereich Elementarpädagogik sind die Mittel allerdings auch nach der Zielerreichung für diesen Bereich zu verwenden.

-       Die bisher in § 24 FAG 2017 geregelte Finanzzuweisung an Länder und Gemeinden iHv. 300 Millionen Euro wird fortgeführt und von 300 Millionen Euro auf 600 Millionen Euro p.a. erhöht, wobei 120 Millionen Euro davon für den Strukturfonds der Gemeinden (+60 Millionen Euro) zu verwenden sind.

-       Der Bund unterstützt die Gemeinden im Jahr 2024 durch einen einmaligen Sonder-Vorschuss auf deren Ertragsanteile iHv. 300 Millionen Euro. Dieser Sonder-Vorschuss ist von den Gemeinden in drei Tranchen à 100 Millionen Euro in den Jahren 2025 bis 2027 mittels Einbehaltung bei den Vorschüssen der Ertragsanteile zurückzuzahlen.

-       Die Finanzzuweisungen des Bundes an Gemeinden für Personennahverkehrsunternehmen werden um 30 Millionen Euro p.a. aufgestockt.

-       Die derzeit bis zum Jahr 2029 geltende Regelung über den Zweckzuschuss des Bundes für die Finanzierung von Eisenbahnkreuzungen wird – ebenso wie die Kofinanzierung aus Ertragsanteilen der Gemeinden – bis zum Jahr 2034 verlängert.

-       Der Zweckzuschuss des Bundes an Länder und Gemeinden als Theatererhalter wird um 10 Millionen Euro p.a. aufgestockt.

-       Die Förderungen für die Siedlungswasserwirtschaft werden von derzeit 80 Millionen Euro Barwert auf 100 Millionen Euro Barwert p.a. erhöht. Zusätzlich werden im Rahmen einer Sondertranche weitere Fördermittel im Umfang von insgesamt 100 Millionen Euro (Barwert) für die Trinkwasserver- und die Abwasserentsorgung aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (UWF) bereitgestellt. Zudem werden in den Jahren 2024 bis 2028 aus dem UWF insgesamt 700 Millionen Euro zur Bedeckung des Liquiditätsbedarfes bereitgestellt, sodass sich die Vorwegabzüge aus den Ertragsanteilen um dieses Volumen verringern.

-       Angestrebt wird eine Reform der schulischen Tagesbetreuung. Bis zu deren Umsetzung werden die Zweckzuschüsse gemäß dem Bildungsinvestitionsgesetz ab dem Jahr 2025 um 10 Millionen Euro p.a. erhöht.

-       Für den Schülertransport („Gelegenheitsverkehr“) gibt es zusätzlich zur Indexierung der Tarife eine außerordentliche Anpassung der Tarife ab dem Schuljahr 2023/2024 (dauerhaft niveauerhöhend) im Ausmaß von rund 15 Millionen Euro.

-       In einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG wird die Schaffung der Rechtsgrundlagen für eine vollständige Einmeldung der Länder in die Transparenzdatenbank, somit inklusive dem Hoheitsbereich, den „sensiblen“ Förderungen und von Förderungen, die von ausgelagerten Einheiten vergeben werden, vereinbart.

-       Weitere Reformen sollen im Laufe der kommenden Finanzausgleichsperiode in Arbeitsgruppen vorbereitet werden, und zwar zur Grundsteuer B, zum Green Budgeting sowie zu einem Modell einer verursachergerechten Aufteilung der Kosten eines allfälligen Ankaufs von Emissionszertifikaten einschließlich der Tragung von allfälligen Sanktionszahlungen aufgrund internationaler Verpflichtungen. Arbeitsgruppen werden auch die Förderstruktur, insbesondere hinsichtlich Doppelgleisigkeiten, und Wirkungsindikatoren in bestimmten Förderbereichen behandeln.

-       Für den Bereich Gesundheit sind im Zeitraum 2024 bis 2028 durchschnittlich 973 Millionen Euro pro Jahr an zusätzlichen Bundesmitteln vorgesehen. Für Details zu den Reformen im Gesundheitsbereich wird auf die gleichzeitig vorgelegte Regierungsvorlage verwiesen.

-       Der Pflegefonds wird im Jahr 2024 auf 1,1 Milliarden Euro aufgestockt und auch dieser Betrag in den weiteren Jahren erhöht. Die Vereinbarung über die 24-Stunden-Betreuung wird ebenso weitergeführt wie der Ausgleich für die Abschaffung des Pflegeregresses in der derzeitigen Höhe. Auch hierzu wird auf die diesbezüglichen Regierungsvorlagen, insbesondere auf die Änderung des Pflegefondsgesetzes, verwiesen.

Diese Einigung ist als Gesamtkompromiss zu verstehen, der nur als Summe aller Regelungen der finanziellen Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften verstanden werden kann und mit dem alle offenen Punkte der abgelaufenen Finanzausgleichsperiode erledigt sind.

Finanzausgleichsgesetz 2024:

Mit dem Finanzausgleichsgesetz 2024 werden die wesentlichen finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen über die Kostentragung, die Verteilung der Besteuerungsrechte und der Abgabenerträge sowie von Transfers zwischen dem Bund einerseits und den Ländern und Gemeinden andererseits für die kommende Finanzausgleichsperiode bis zum Jahr 2028 geregelt. Wie schon bei früheren Finanzausgleichsgesetzen wird dabei auf dem derzeitigen FAG aufgebaut und werden die oben erwähnten gesetzlichen Änderungen umgesetzt, soweit sie nicht in anderen Bundesgesetzen enthalten sind.

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017:

Mit der Änderung des FAG 2017 wird im Sinne einer Rechtsbereinigung die Bestimmung über das Außerkrafttreten angepasst.

Änderung des Umweltförderungsgesetzes (UFG):

In Umsetzung der Ergebnisse der Finanzausgleichsverhandlungen wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ermächtigt, bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Förderungen mit einem Barwert von jährlich 100 Millionen Euro im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft zuzusichern. Damit wird gewährleistet, dass die Errichtung und der Erhalt der Infrastruktur im Bereich der Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung finanziell unterstützt, die Bevölkerung weiterhin mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser versorgt und die anfallenden Abwässer umweltgerecht entsorgt werden können.

Zudem werden aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds in den Jahren 2024 bis 2028 einerseits Mittel zur Bedeckung des Liquiditätsbedarfes bereitgestellt. Andererseits werden im Rahmen einer neuerlichen Sondertranche zusätzliche Förderungsmittel im Umfang von 100 Millionen Euro für die Siedlungswasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.

Änderung des Wohn- und Heizkostenzuschussgesetzes

Der Auszahlungszeitraum für das ursprünglich im Jahr 2023 abzuwickelnde Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz wird bis Ende des Jahres 2024 verlängert.

Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Ziel der gegenständlichen Novelle ist es, in Umsetzung von Empfehlungen des Rechnungshofes und des Budgetdienstes den derzeit der Transparenzdatenbank zu Grunde liegenden Förderungsbegriff in weitere Untergliederungen auszudifferenzieren und dadurch in transparenter Weise darzustellen, welche Arten von Geldzuwendungen unter den Begriff der Förderung nach § 8 TDBG 2012 fallen.

Zudem soll eine Annäherung zum Förderungsbegriff des § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013) erreicht werden. In diesem Sinne soll die neue Untergliederung „direkte Förderungen“ nur mehr jene Zahlungen aus öffentlichen Mitteln umfassen, die inhaltlich der Definition des Förderungsbegriffes nach § 30 Abs. 5 BHG 2013 entsprechen, auch wenn das dieser Leistung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis nicht vom Bund selbst, sondern beispielsweise von einer zwischengeschalteten Einheit eingegangen wurde. In diesen Fällen fällt die Leistung aus haushaltsrechtlicher Sicht nicht unter den Förderungsbegriff des § 30 Abs. 5 BHG 2013, da diese nicht vom Bund gewährt wird. Aus Sicht des Letztempfängers kann aber trotzdem eine Förderung vorliegen, sofern es sich um eine Leistung handelt, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und inhaltlich der Definition der Förderung nach § 30 Abs. 5 BHG 2013 entspricht.

Ziel der gegenständlichen Änderungen ist es folglich, über ein zentrales Instrument ermitteln zu können, welche Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln bei Letztempfängern als Förderung ankommen. Nicht intendiert ist aus folgenden Gründen das Erreichen einer zahlenmäßigen Übereinstimmung zwischen dem Förderungsvolumen nach § 30 Abs. 5 BHG 2013 und jenem, das aus der neuen Untergliederung der „direkten Förderungen“ nach dem TDBG 2012 hervorgeht:

Das BHG 2013 stellt die Mittelherkunft in den Vordergrund, weswegen für die Qualifikation einer Leistung als Förderung ausschlaggebend ist, unter welchem Titel diese das Bundesbudget verlässt. Maßgeblich für die Frage, ob eine Förderung nach § 30 Abs. 5 BHG 2013 vorliegt, ist daher, ob bei der Zurverfügungstellung öffentlicher Mittel bundesseitig ein Förderungsvertrag abgeschlossen wird.

Das TDBG 2012 hingegen stellt auf die Letztempfängersicht ab. Maßgeblich ist die Mittelverwendung und in diesem Sinne, unter welchem Titel der Letztempfänger eine Leistung bezieht. In diesem Fall muss die finanzielle Zuwendung das Bundesbudget aber nicht zwingend unter dem Titel „Förderung“ verlassen haben. Denkbar ist auch, dass der Bund budgetäre Mittel zwischengeschalteten Einheiten (wie z. B. der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft – FFG) im Rahmen von Leistungsvereinbarungen zur Verfügung stellt, welche erst von diesen als Förderungen an Letztempfänger ausbezahlt werden. Da der Bund selbst keinen Förderungsvertrag abschließt, liegt gegenständlich keine Förderung gemäß § 30 Abs. 5 BHG 2013 vor, aus Letztempfängersicht und damit nach dem neuen § 8 Abs. 1 Z 4 TDBG 2012 hingegen aber schon.

Aus diesem Grund bleiben nach wie vor zahlenmäßige Unterschiede zwischen dem Förderungsbegriff des § 30 Abs. 5 BHG 2013 und dem § 8 Abs. 1 Z 4 TDBG 2012 bestehen. Diese Unterschiede sind aber nicht als Unzulänglichkeit, sondern als Mehrwert zu sehen. Gegenübergestellt werden kann dadurch, welche Zahlungen das Bundesbudget als Förderung verlassen versus welche Zahlungen bei Letztempfängern als Förderung ankommen.

Unter der Berücksichtigung steuerungsrelevanter Gesichtspunkte soll zudem die Erfassung von Zahlungen an zwischengeschaltete Einheiten nur mehr dann erfolgen, wenn konkrete Bezugspunkte zu den dahinterstehenden Letztbegünstigten vorliegen. Zudem enthält die gegenständliche Novelle Änderungen, die sich aufgrund der mit den Ländern im Rahmen der Gespräche zur Finanzausgleichsperiode ab 2024 neu ausverhandelten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank ergeben. Da die derzeit geltende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013, mit Inkrafttreten der neu ausverhandelten Vereinbarung außer Kraft treten soll und die neue Vereinbarung in inhaltlicher Hinsicht über die derzeit geltende Vereinbarung hinausgeht, sind sowohl formale als auch inhaltliche Änderungen im TDBG 2012 erforderlich. In diesem Sinne sollen Verweise auf die derzeit geltende Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG über eine Transparenzdatenbank entfallen. Da sich die Länder über die neu ausverhandelte Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank dazu verpflichtet haben, die Transparenzdatenbank zukünftig in überwiegendem Ausmaß im selben Umfang und in derselben Struktur wie der Bund zu befüllen bzw. zu verwenden, sollen die Bestimmungen des TDBG 2012 zudem so geändert werden, dass diese in begrifflicher Hinsicht gleichermaßen für Bundes- und Landesleistungen anwendbar sind, auch wenn das TDBG 2012 in kompetenzrechtlicher Hinsicht verbindliche Vorgaben nur für den Bund treffen kann. Im Zuge dessen soll zwecks Vermeidung von Kompetenzkonflikten auch eine Klarstellung aufgenommen werden, wann Bundesleistungen und wann Landesleistungen vorliegen. Die Definition der Gemeindeleistung soll unverändert übernommen werden.

Um Aussagen zur Effizienz und Effektivität von Förderungen treffen zu können, soll außerdem eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um Wirkungsziele und -indikatoren in der Transparenzdatenbank erfassen zu können.

Änderung des Bildungsinvestitionsgesetzes

Für den Zeitraum bis zur Umsetzung der in Aussicht genommenen Strukturreform im Bereich der schulischen Tagesbetreuung erhöht der Bund die Zweckzuschüsse gemäß dem Bildungsinvestitionsgesetz ab dem Jahr 2025 um 10 Millionen Euro pro Jahr.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich der Art. 1 (FAG 2024) und Art. 2 (FAG 2017) aus §§ 2, 3, 7, 12 und 13 F‑VG 1948; hinsichtlich des Art. 3 (Umweltförderungsgesetz) aus Art. 17 B‑VG (Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes); hinsichtlich der Art. 4 (Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz) und Art. 6 (Bildungsinvestitionsgesetz) aus § 12 und 13 F-VG 1948 und hinsichtlich des Art. 5 (Transparenzdatenbankgesetz 2012) aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG (Bundesfinanzen) und Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG (sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient). Darüber hinaus können für Art. 5 als Kompetenzgrundlage diejenigen Kompetenztatbestände herangezogen werden, aufgrund derer der Bund Leistungen erbringen kann.

Besonderer Teil

Artikel 1

Finanzausgleichsgesetz 2024

Insoweit die Bestimmungen den Vorgängerregelungen im FAG 2017 entsprechen, werden sie hier nicht im Einzelnen erläutert.

Zu § 1 Abs. 1 – Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender Aufgaben

§ 1 Abs. 1 Z 2 FAG 2017 regelte in einer Übergangsbestimmung die Kostentragung in der mittelbaren Bundesverwaltung für Ruhe- und Versorgungsgenüsse von Bediensteten, die – zusammengefasst – bis zum Jahr 1938 angefallen waren oder die im Jahr 1945 aufgrund des § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes oder später übernommen worden sind. Eine Umfrage unter den Ländern ergab, dass es für diese Übergangsbestimmung keinen Anwendungsbereich mehr gibt, weshalb die Regelung nunmehr entfallen kann.

Zu § 4 – Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen

Der bisher in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten vereinbarte Kostenbeitrag der Länder wird in unveränderter Höhe fortgeführt, aber nunmehr im FAG 2024 geregelt.

Zu § 10 und § 11 – Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

Mindeststeuer

Die mit dem Mindestbesteuerungsgesetz neu eingeführte Mindeststeuer wird als gemeinschaftliche Bundesabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a F-VG 1948 eingeordnet und als Abgabe mit einheitlichem Schlüssel klassifiziert.

In § 10 Abs. 2 Z 5 wird – inhaltlich wie bisher – der Vorwegabzug von der Umsatzsteuer für die Finanzierung des jährlichen Liquiditätsbedarfs geregelt. Diese Bestimmung wird nunmehr in § 11 Abs. 5 um die Bestimmung ergänzt, dass die aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds in den Jahren 2024 bis 2028 für die Finanzierung der Förderungen der Siedlungswasserwirtschaft zur Verfügung gestellten Mittel in Höhe von insgesamt 700 Millionen Euro (siehe § 51 Abs. 5f Z 3 bis 7 UFG) die Ertragsanteile im Verhältnis von 70,8 % Bund, 16,4 % Ländern und 12,8 % Gemeinden erhöhen.

Sonder-Vorschuss für Gemeinden

Zur Liquiditätsstärkung im Jahr 2024 erhalten die Gemeinden einen einmaligen Sonder-Vorschuss auf die Ertragsanteile der Gemeinden iHv. 300 Millionen Euro, wobei vereinbart wurde, dass dieser Sonder-Vorschuss in den Jahren 2025 bis 2027 in drei Tranchen à 100 Millionen Euro an den Bund zurückzuzahlen ist. Da die Vorschüsse bei der Zwischenabrechnung im März des folgenden Jahres abgerechnet werden und damit jede Vorschusserhöhung automatisch an den Bund zurückfließt, wird auch in den Jahren 2025 und 2026 ein jeweils um 100 Millionen Euro verringerter Sonder-Vorschuss vorgesehen, um die vereinbarte Streckung der Rückzahlung auf drei Jahre rechtlich umzusetzen.

Zu § 17 Abs. 3 Z 2 – Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben – Assistenzhunde

Gemeinden sind ermächtigt, für das Halten von Hunden eine Abgabe auszuschreiben. Von dieser Ermächtigung sind derzeit u.a. Blindenführhunde ausgenommen. Diese Ausnahme wird auf Assistenzhunde im Sinne des Bundesbehindertengesetzes erweitert.

Zu § 23 – Zukunftsfonds

Mit dem Zukunftsfonds wird ein neues Instrument eingeführt, mit dem die Länder und Gemeinden in Form einer Finanzzuweisung bei der Erfüllung wichtiger, aber finanziell herausfordernder Aufgaben unterstützt werden, wobei aber diese Mittel zur Erreichung vereinbarter Ziele zu verwenden sind.

Für den Zukunftsfonds werden vom Bund ab dem Jahr 2024 1,1 Milliarden Euro zur Erreichung von allgemeinen sowie quantitativen Zielen der Länder und Gemeinden zur Verfügung gestellt, wobei diese Mittel für die Erreichung bestimmter Ziele für die Aufgabenbereiche Elementarpädagogik (45,5 %, 2024: 500 Millionen Euro), Wohnen und Sanieren (27,25 %, 2024: 300 Millionen Euro) sowie Umwelt und Klima (27,25 %, 2024: 300 Millionen Euro) zu verwenden sind. Die Höhe der Finanzzuweisungen ab dem Jahr 2025 wird entsprechend der aktuellen WIFO-Mittelfristprognose jährlich angepasst.

Der größte Anteil der Mittel fließt in die Elementarpädagogik. Allgemeine Ziele sind eine gesicherte Versorgung mit Betreuungsplätzen, eine Erhöhung der Zahl der Betreuungsplätze uund eine Verbesserung der Qualität der Betreuung, insbesondere durch Verbesserungen bei den Betreuungsquoten, durch bedarfsgerechte Öffnungszeiten und durch den Ausbau VIF-konformer Betreuungsplätze.

Als quantitatives Ziel wurde vereinbart, dass jedes Land am Ende der Finanzausgleichsperiode eine Betreuungsquote unter Berücksichtigung der Betreuung durch Tageseltern bei den unter Dreijährigen von 38 % zu erreichen oder diese Quote um mindestens 1 Prozentpunkt pro Jahr zu erhöhen hat. Gleichzeitig soll eine darüber hinausgehende jährliche Steigerung des verfügbaren Angebots angestrebt werden.

In den Bereichen Wohnen und Sanieren wurden als allgemeine Ziele vereinbart, dass leistbarer Wohnraum zur Verfügung steht bzw. durch Sanierungen erhalten wird. Als quantitative Ziele hat jedes Land bis zum Ende der Finanzausgleichsperiode eine Renovierungsquote der öffentlichen Gebäude in Höhe von 3 % im Sinne der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED III) zu erreichen oder gleichwertige Energiesparmaßnahmen gemäß dem alternativen Ansatz dieser Richtlinie zu setzen. Darüber hinaus hat jedes Land entweder ein Mindestmaß an Mitteln für Maßnahmen der Wohnbausanierung bereitzustellen oder dafür zu sorgen, dass bis zum Ende der Finanzausgleichsperiode die Anzahl der geförderten Wohneinheiten, die im Sinne näher definierter Kriterien als bodenschonende Baulandnutzung eingeordnet werden können, über der Anzahl jener geförderten Wohneinheiten liegt, die durch Neuerrichtungen auf bislang nicht versiegelten Flächen neu errichtet werden.

Im Bereich Umwelt und Klima wurden Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch als allgemeines Ziel vereinbart. Als quantifizierbares Ziel wurde die Erhöhung des Prozentsatzes des gesamten Bruttoendenergieverbrauchs, der im Sinne der Erneuerbaren-Energien Richtlinie durch erneuerbare Energien gedeckt wird, durchschnittlich um mindestens 1 Prozentpunkt, in Ländern mit einem Deckungsgrad über 50 % hingegen um mindestens 0,5 Prozentpunkte pro Jahr vereinbart.

Sofern ein quantifizierbares Ziel von einem Land bereits vor Ablauf der Finanzausgleichsperiode nachweislich erreicht wird, können die Mittel für andere Zwecke verwendet werden. Im Bereich Elementarpädagogik sind die Mittel nach der Zielerreichung jedoch weiterhin für diesen Bereich zu verwenden.

Anhand eines Zwischenberichts der Länder sowie einer Evaluierung am Ende der Finanzausgleichsperiode im Jahr 2028 wird dargelegt werden, ob die vereinbarten Ziele erreicht wurden.

Zu § 24 Abs. 1 und 2 – Finanzzuweisungen – ÖPNV

Der Bund stellt den Gemeinden zusätzliche Mittel iHv. 30 Millionen Euro für Personennahverkehrsunternehmen sowie Investitionen für in den städtischen öffentlichen Verkehr zur Verfügung. Die Aufteilung der Mittel beruht auf einem Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes.

Zu § 25 und § 26 – Finanzzuweisungen – Gesundheit, Pflege und Klima und Strukturfonds

Die bisher in § 24 FAG 2017 geregelte Finanzzuweisung des Bundes an die Länder und Gemeinden iHv. 300 Millionen Euro wird auf 600 Millionen Euro jährlich verdoppelt und berücksichtigt insbesondere die Belastung der Länder und Gemeinden in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Klima. Der Strukturfonds für Gemeinden, der aus dieser Finanzzuweisung mit bisher 60 Millionen Euro gespeist wurde, wird auf 120 Millionen Euro verdoppelt.

Die Aufteilung der Mittel beruht auf Vorschlägen der Länder und Gemeinden.

Zu § 29 Abs. 1 – Zuschüsse – Theater

Der Zweckzuschuss für Länder und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung Länder und Gemeinden vertraglich verpflichtet sind, wird um 10 Millionen Euro erhöht. Die Aufteilung dieser Mittel beruht auf einem Vorschlag der Länder und Gemeinden.

Zu § 29 Abs. 3 – Zuschüsse – Eisenbahnkreuzungen

Der Zweckzuschuss für Gemeinden für Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen iHv. 4,81 Millionen jährlich wird um fünf Jahre bis zum Jahr 2034 verlängert.

Artikel 2

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

Im Sinne einer Rechtsbereinigung werden jene Bestimmungen des FAG 2017 aufgehoben, deren zeitlicher Geltungsbereich über den 31. Dezember 2023 hinausgegangen wäre. Das betrifft die mit dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zusammenhängenden Bestimmungen (§ 9 Abs. 2 Z 1a, § 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Z 10 und 10a), die Verjährungsbestimmung für vermögensrechtliche Ansprüche (§ 30 Abs. 2) sowie das Finanzausgleichsprovisorium (§ 31 Abs. 2).

Artikel 3

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Zu Art. 3 Z 1 (§ 6 Abs. 2)

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft Förderungen zuzusagen, die einem festgelegten Barwert entsprechen. Die Höhe des Zusagerahmens für die Siedlungswasserwirtschaft wird seitens der Finanzausgleichspartner jeweils für die laufende Finanzausgleichsperiode festgelegt. Der Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2 ist daher sowohl zeitlich als auch betraglich an die Einigung der Finanzausgleichspartner über den Finanzausgleich 2024ff anzupassen.

Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in den Jahren 2024ff Förderungen zusagen kann, deren Ausmaß einem Barwert von jährlich jeweils 100 Millionen Euro entspricht.

Zu Art. 3 Z 2 (§ 6 Abs. 2a)

Zusätzlich werden im Rahmen einer Sondertranche weitere Förderungsmittel im Umfang von insgesamt 100 Millionen Euro für die Trinkwasserver- und die Abwasserentsorgung bereitgestellt, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zugesagt werden können.

Zu Art. 3 Z 3 (§ 21)

Im Hinblick auf den gegebenen Forschungsbedarf im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft und der Gewässerökologie, insbesondere im Zusammenhang mit den erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel, wird der diesbezügliche finanzielle Rahmen angepasst.

Zu Art. 3 Z 4 und 5 (§ 51 Abs. 5a und Abs. 5f)

Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds wird verpflichtet, aus seinem Reinvermögen – ebenso wie bei den bisherigen Sondertranchen für die Siedlungswasserwirtschaft – Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die neuerliche Sondertranche für die Siedlungswasserwirtschaft im Ausmaß von insgesamt 100 Millionen Euro (Barwert) zu bedecken. Da der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds über ausreichend liquide Mittel verfügt, kommt es dadurch zu keiner künftigen Belastung des Bundesbudgets oder der Länderbudgets. Zudem wird der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds verpflichtet, in den Jahren 2024 bis 2028 aus seinem Reinvermögen Mittel im Ausmaß von insgesamt 700 Millionen Euro zur Bedeckung des aus § 6 Abs. 2 resultierenden Liquiditätsbedarfs bereitzustellen. Dadurch reduzieren sich die seitens der Finanzausgleichspartner gemäß § 6 Abs. 1a Z 1 aufzubringenden Mittel entsprechend.

Artikel 4

Änderung des Wohn- und Heizkostenzuschussgesetzes

Der Bund hat im Jahr 2023 den Ländern insgesamt 675 Millionen Euro gewährt, damit diese Beihilfen an natürliche Personen zur Bestreitung gestiegener Wohn- und Heizkosten leisten können.

Der Auszahlungszeitraum für diesen Betrag soll um ein Jahr bis Ende 2024 verlängert werden. Das soll es den Ländern ermöglichen, den Wohn- und Heizkostenzuschuss über zwei Jahre hinweg auszuzahlen und damit den Empfängerkreis zielgerichteter zu adressieren.

Artikel 5

Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Das Inhaltsverzeichnis soll entsprechend der nachfolgenden Änderungen angepasst werden.

Zu Z 2, 4 bis 5, 18 bis 19 und 32 (§ 1 Abs. 1 Z 2 und Z 6, § 1 Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 32 Abs. 9):

Mit Inkrafttreten der mit den Ländern im Zuge der Gespräche zur Finanzausgleichsperiode ab 2024 neu ausverhandelten Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank soll die derzeit geltende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013, außer Kraft treten. Die im TDBG 2012 enthaltenen Verweise auf diese Vereinbarung werden damit gegenstandslos und sollen im Sinne der Rechtssicherheit entfallen.

Zu Z 2 bis 3, 17, 29 bis 30 und 36 (§ 1 Abs. 1 Z 4 und Z 5, § 16, § 30, § 32 Abs. 1 Z 2, § 35 und § 42 Abs. 1):

Anlässlich der Neudefinition der Sachleistungen in § 11 und des Umstandes, dass diese auf freiwilliger Ebene von leistungsdefinierenden Stellen erfassbar sein sollen bzw. Mitteilungen darauf von den leistenden Stellen einmeldbar sein sollen, soll die Darstellung der Sachleistungen analog zu den Leistungsarten nach § 4 erfolgen und Sonderbestimmungen dazu entfallen.

Zu Z 5 (§ 1 Abs. 2):

Der Verweis auf die derzeit geltende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank soll entsprechend den obigen Ausführungen entfallen, da dieser mit Inkrafttreten der neu ausverhandelten Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank gegenstandslos wird. Anlässlich der Änderungen in § 4 ist zudem der Verweis auf diese Bestimmung anzupassen.

Zu Z 6 (§ 2):

Die Zitierung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) soll entsprechend der RZ 55 des EU-Addendums zu den Legistischen Richtlinien 1990 angepasst werden.

Zu Z 7 bis 9, 11 (§ 4 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4):

Die neu gefasste Z 3 stellt klar, dass eine Leistung im Sinne des TDBG 2012 nur dann vorliegt, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Anlässlich des neuen § 4a, der einheitlich regelt, ob es sich bei einer Leistung um eine Bundes-, eine Landes- und eine Gemeindeleistung handelt, sollen die Inhalte des § 4 Abs. 1 Z 2 sowie der Abs. 3 und 4 in den neuen § 4a übergeführt werden und können in § 4 entfallen.

Zu Z 10 (§ 4 Abs. 2):

Die Vergangenheit hat gezeigt, dass zwischen der Konzeption einer Förderung und deren Anlage in der Transparenzdatenbank teilweise längere Zeiträume liegen, sodass in manchen Fällen die Frist zur Antragsstellung bereits verstrichen ist. Da in solchen Fällen die Förderung nicht am Transparenzportal angezeigt und damit dem Informationszweck nach § 2 Z 1 nicht nachgekommen werden kann, soll klargestellt werden, dass die Erfassung der Leistung in der Transparenzdatenbank ehestmöglich zu erfolgen hat. Das bedeutet, dass die Leistung jedenfalls dann zu erfassen ist, wenn der definierenden Stelle die für die Leistungserfassung erforderlichen Inhalte bekannt sind. In diesem Sinne sollen auch Änderungen bei Leistungen, wie z. B. bei den Förderungsvoraussetzungen oder beim Beantragungszeitraum, im Leistungsangebot nachgezogen werden, sodass auch diesfalls der Informationszweck voll verwirklicht werden kann. Um eine Homogenität bei der Leistungserfassung zu gewährleisten und zu vermeiden, dass Fördermaßnahmen strukturell unterschiedlich abgebildet werden, soll die Anlage der Leistungsangebote grundsätzlich nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen. Dabei wird z. B. darauf geachtet werden, dass viele – inhaltlich verschiedene – Fördermaßnahmen nicht in einem einzigen Leistungsangebot abgebildet werden, da nur so zielgerichtete Auswertungen aus der Transparenzdatenbank möglich sind. Zudem werden etwaige Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen unter Einbindung der betroffenen Ressorts erstellt werden und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigen.

Optional zu erfassen sein sollen Sachleistungen nach Abs. Z 1 lit. f.

Die Änderung in Abs. 2 letzter Satz dient der Behebung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 12 (§ 4a):

Der neue § 4a soll zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten einheitlich regeln, wann eine Bundes-, eine Landes- oder eine Gemeindeleistung vorliegt. In diesem Sinne werden in den neuen Abs. 1 die Vorgaben des derzeitigen § 4 Abs. 1 Z 2 und in den neuen Abs. 2 die Vorgaben des derzeit geltenden § 4 Abs. 3 bzw. des Art. 4 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank im Grundsätzlichen übergeführt. Die ebenfalls im derzeit geltenden § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b und c sowie im derzeit geltenden Art. 4 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank enthaltene Anordnung, dass Leistungen, die auf einer privat- oder unionsrechtlichen Grundlage beruhen, nur dann in der Transparenzdatenbank zu erfassen sind, wenn der abwickelnde Rechtsträger der Kontrolle des Rechnungshofes nach den §§ 11, 12, 13 oder 15 RHG unterliegt, wird in den neuen Abs. 4 übergeführt. Neu ist in diesem Zusammenhang, dass Gemeinden und Gemeindeverbände analog zu anderen Abwicklungsstellen von der Einmeldepflicht umfasst sein sollen, wenn sie als Abwicklungsstellen fungieren. Das ist dann der Fall, wenn Gemeinden oder Gemeindeverbände der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Da sich die Rechnungshofkontrolle im Wesentlichen auf Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern bezieht, ist in diesen Fällen davon auszugehen, dass die erforderlichen Ressourcen für eine Anbindung bzw. Einmeldung von Daten in die Transparenzdatenbank vorliegen. Nicht umfasst ist davon die Einmeldung von Leistungen, die von Gemeinden zu einem im eigenen Wirkungsbereich erstellten Leistungsangebot ausbezahlt werden.

Der Begriff der Gemeindeleistungen wurde inhaltlich unverändert vom derzeitigen § 4 Abs. 4 in den neuen § 4a Abs. 3 übernommen.

Zu Z 13 (§ 6 Abs. 2):

Anlässlich der mit den Ländern neu ausverhandelten Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank ist § 6 um landesrechtliche Grundlagen zu ergänzen. Zwar umfasst die Einmeldeverpflichtung der Länder gemäß der neu ausverhandelten Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG die Leistungsart „Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge“ nicht. Um zu ermöglichen, dass Länder auf freiwilliger Basis beispielsweise Pensionen in der Transparenzdatenbank erfassen, sollen im Sinne der Rechtssicherheit auch Ruhe- und Versorgungsbezüge, die auf landesrechtlichen Rechtsgrundlagen beruhen, begrifflich von § 6 mitumfasst sein.

Zu Z 14 (§ 8):

Der Rechnungshof hat im Bericht „Transparenzdatenbank – Kosten und Nutzen, Ziele und Zielerreichung“, Reihe Bund 2017/45, angeregt, den Förderungsbegriff der Transparenzdatenbank unter steuerungsrelevanten Gesichtspunkten neu zu definieren und

- als Förderung nur Zahlungen ohne klare Gegenleistung zu erfassen (vergleichbar mit dem Förderungsbegriff des BHG),

- gesetzliche Finanzierungspflichten (z. B. für Universitäten), Zahlungen für Infrastrukturausbau oder Verkehrsleistungen und Mitgliedsbeiträge davon abgegrenzt als eigene Leistungsarten zu erfassen (sofern eine so breite Leistungserfassung aus Kontroll- und Steuerungsgesichtspunkten überhaupt als erforderlich oder zweckmäßig angesehen wird) sowie

- Förderungen an Gebietskörperschafen und Gemeindeverbände in die Transparenzdatenbank mitaufzunehmen.

Auch der Budgetdienst hat in seinen Stellungnahmen zum Förderungsbericht des Bundes wiederholt darauf hingewiesen, dass diesem unterschiedliche Förderungsbegriffe zu Grunde liegen und eine Harmonisierung bzw. Angleichung der Förderungsbegriffe nach § 8 TDBG 2012 und § 30 Abs. 5 BHG 2013 empfohlen.

Erste Schritte zur Behebung der oben angeführten Kritik erfolgten bereits im Rahmen der TDBG-Novelle durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2016, welche klarstellt, dass Förderungen nach § 30 Abs. 5 BHG jedenfalls auch Förderungen nach § 8 TDBG 2012 sind. Durch eine weitere Novelle zum TDBG 2012 mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2019 wurde der Kritik des Rechnungshofes Rechnung getragen, wonach Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände keine Förderungsempfänger darstellen, und verankert, dass auch diese als Leistungsempfänger in die Transparenzdatenbank einzumelden sind.

Mit der gegenständlichen Novelle soll die Kritik des Rechnungshofes und des Budgetdienstes weiter aufgegriffen werden. Der Förderungsbegriff nach § 8 TDBG 2012 soll in weitere Untergliederungen ausdifferenziert werden und unter Berücksichtigung der zwischen dem Haushaltsrecht und der Transparenzdatenbank bestehenden strukturellen Unterschiede eine Annäherung der Förderungsbegriffe zwischen dem BHG 2013 und dem TDBG 2012 erreicht werden.

Abs. 1: Der derzeitige Förderungsbegriff nach § 8 TDBG 2012 umfasst

- Förderungen im Sinne des § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009,

- soweit nicht darin enthalten, Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten sowie

- Zahlungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.

Damit ist der der Transparenzdatenbank zu Grunde liegende Förderungsbegriff breiter als jener des Haushaltsrechts und umfasst etwa auch Sozialleistungen oder Zahlungen an zwischengeschaltete Einheiten (Intermediäre). Um eine transparente Erfassung aller unter dem Titel Förderung eingemeldeten Leistungen in der Transparenzdatenbank zu gewährleisten, sollen die vom derzeitigen Förderungsbegriff umfassten Zahlungen nach ihrer Art geclustert und in die in Z 1 bis 7 aufgezählten Untergliederungen ausdifferenziert werden. Eine Ausweitung des Förderungsbegriffes auf neue, bislang nicht erfasste Leistungen, erfolgt dadurch nicht, da alle der in Z 1 bis 7 aufgezählten Untergliederungen in den derzeitigen Förderungsbegriff nach § 8 TDBG 2012 fallen.

Indem bestimmte Förderungskategorien aus dem Begriff der (direkten) Förderung (Abs. 7) entnommen und granularer erfasst werden, erfolgt eine inhaltliche Annäherung an den haushaltsrechtlichen Förderungsbegriff. Die ausdifferenzierte Untergliederung „direkte Förderung“ soll in diesem Sinne alle Förderungen nach § 30 Abs. 5 BHG 2013 umfassen. Darüber hinaus sollen jene Zahlungen in diese Untergliederung fallen, bei denen der Letztempfänger eine Zahlung als Förderung empfängt, auch wenn diese Zahlung formaljuristisch nicht als Förderung nach § 30 Abs. 5 zu qualifizieren ist. Das trifft etwa auf Leistungen zu, die nicht im Namen und auf Rechnung des Bundes, sondern von ausgegliederten Rechtsträgern in deren Namen und auf deren Rechnung vergeben werden, deren Finanzierung aber trotzdem aus öffentlichen Mitteln nach § 3 TDBG 2012 erfolgt. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise erfordert es, auch diese Leistungen zu den „direkten Förderungen“ zu zählen, da aus der Sicht des Letztempfängers eine Förderung vorliegt. Eine zahlenmäßige Angleichung zwischen dem Begriff der „direkten Förderung“ nach Z 4 und dem Förderungsbegriff nach § 30 Abs. 5 BHG 2013 ist aus diesen Gründen nicht Ziel der gegenständlichen Änderungen. Erreicht werden soll aber, dass jene Zahlungen, die beim Letztbegünstigen als Förderung ankommen, über ein zentrales Instrument identifiziert werden können und deren Volumen ersichtlich wird.

Zudem sollen Zahlungen an Intermediäre, die verpflichtet sind, die erhaltenen Gelder in Form von Sachleistungen für Dritte zu verwenden, nur mehr dann erfasst werden, wenn die dahinter stehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der dem einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil quantifizierbar ist (Abs. 10). Dadurch soll erreicht werden, dass Zahlungen, bei denen ein Bezugspunkt zu den Letztbegünstigten in keiner Weise mehr besteht, in Zukunft nicht mehr eingemeldet werden müssen. Da es Ziel der Transparenzdatenbank ist, die Letztbegünstigten bzw. die diesen zukommenden Vorteile zu erfassen, besteht kein Grund, Zahlungsströme aufzunehmen, bei denen das nicht möglich ist, zumal der diesbezügliche Informationsgehalt auch über die Haushaltsverrechnung des Bundes gewonnen werden kann.

Bei den Untergliederungen nach Z 1 bis Z 6 ist maßgeblich, dass diesen keine unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung gegenübersteht. Dadurch wird der Empfehlung des Rechnungshofes Rechnung getragen, dass als Förderung nur Zahlungen ohne klare Gegenleistung erfasst werden sollen. Zahlungen an Intermediäre hingegen sollen entsprechend der obigen Ausführungen erfasst werden, wenn ein Bezugspunkt zum Letztempfänger gegeben ist – in diesen Fällen aber auch dann, wenn der Zahlung an den Intermediären eine angemessene geldwerte Gegenleistung gegenübersteht und das zu Grunde liegende Vertragsverhältnis beispielsweise als Beauftragung zu qualifizieren ist.

Abs. 2: Die Zuordnung einer Leistung soll nach der Reihenfolge der Aufzählung erfolgen. Das bedeutet etwa, dass eine Zahlung an Intermediäre bei Vorliegen eines Förderungsvertrags als „direkte Förderung“ zu erfassen ist, diesfalls unabhängig davon, ob Bezugspunkte zu den Letztempfängern bestehen oder nicht. Liegt der Zahlung hingegen kein Förderungsvertrag, sondern ein entgeltliches Vertragsverhältnis zu Grunde, sind Bezugspunkte zu Letztbegünstigten zu prüfen und bei Vorliegen die Leistung als Leistungsangebot in der Transparenzdatenbank zu erfassen und die Gewährung samt Auszahlung darauf zu melden. Für die Beurteilung, welcher Untergliederung die einzelnen Leistungen zuzuordnen sind, soll immer die Sicht des Letztempfängers ausschlaggebend sein.

Abs. 3: Unter „Mitgliedsbeiträge“ fallen im Unterschied zum Förderungsbegriff nach § 30 Abs. 5 BHG 2013 sowohl freiwillige als auch verpflichtende Mitgliedsbeiträge, die aus öffentlichen Mitteln an nationale oder internationale Organisationen zum Erwerb oder Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft geleistet werden. Da Mitgliedsbeiträge, unabhängig davon, ob diese freiwillig oder verpflichtend erfolgen, in der Transparenzdatenbank überwiegend in nur einem (gemeinsamen) Leistungsangebot von den leistungsdefinierenden Stellen erfasst wurden, wäre eine weitere Differenzierung danach, ob diese freiwillig oder verpflichtend geleistet werden, nur mit Verwaltungsaufwand für die erfassenden Stellen möglich, weswegen im Rahmen der gegenständlichen Novelle eine tiefergehende Ausdifferenzierung nicht weiter verfolgt wird. Erfasst werden sollen Mitgliedsbeiträge entsprechend dem gesetzlichen Wortlaut aber nur dann, wenn mit der Mitgliedschaft nicht eine unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung gegenübersteht, was bei Mitgliedschaften von Gebietskörperschaften in der Regel der Fall sein wird. Primär steht hier die Förderung und Unterstützung eines Organisations- oder Vereinszweckes im Vordergrund. Auch der Erhalt eines Stimmrechtes kann nicht als unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung gewertet werden, da über dieses Stimmrecht lediglich mitentschieden werden kann, wie die finanziellen Mittel eingesetzt werden. Diese Möglichkeit existiert gleichermaßen bei Förderungen, die von staatlicher Seite vergeben werden, weswegen auch Mitgliedschaftsbeiträge, mit denen ausschließlich Stimmrechte verbunden sind, nach wie vor in der Transparenzdatenbank erfasst werden sollen. Erfasst werden unter der Untergliederung „Mitgliedsbeiträge“ zum Beispiel Mitgliedsbeiträge an die World Health Organization (WHO) oder an die Österreich Werbung.

Abs. 4: Die Definition des „Gesellschafterzuschusses“ entspricht jener des Art. 7 Abs. 4 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank. Maßgeblich ist, dass der Bund diesfalls die Zahlung nicht in der Eigenschaft als Förderungsgeber, sondern als Gesellschafter leistet, aber – wie bei einer Förderung – keine unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung durch das empfangende Unternehmen erfolgt. Werden an ausgegliederte Gesellschaften Basisfinanzierungen aufgrund gesetzlicher Finanzierungsvorschriften aus dem öffentlichen Budget geleistet, ist im Einzelfall zu beurteilen, ob ein dem Förderungsbegriff entsprechender Gesellschafterzuschuss nach § 8 vorliegt. Entsprechend den obigen Ausführungen ist das nur dann der Fall, wenn der Mittelgewährung keine unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung gegenübersteht, somit wenn die Mittel der empfangenden Gesellschaft nicht unmittelbar für die Erbringung bestimmter staatlicher Aufgaben gewährt werden. In diesem Sinne kann ein in der Transparenzdatenbank zu erfassender Gesellschafterzuschuss auch dann vorliegen, wenn dieser nicht auf einem Gesetz, sondern auf einem Vertrag beruht, sofern diesem keine unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung gegenübersteht.

Indem diese Zahlungen als eigene Untergliederung aus dem Begriff der Förderung herausgelöst werden, erfolgt eine Angleichung an den haushaltsrechtlichen Förderungsbegriff, in welchem Gesellschafterzuschüsse nicht enthalten sind. Inhaltlich zählen zu dieser Leistungsart z. B. die bereits in der Transparenzdatenbank erfassten Kostenersätze an die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) oder an die Bundesbeschaffungs Ges.m.b.H.

Abs. 5 und 6: Im Sinne einer transparenten und granulareren Darstellung sollen auch Spenden und Jubiliäumsgelder aus dem direkten Förderungsbegriff herausgelöst und als eine eigene Untergliederung erfasst werden. Dadurch erfolgt ebenfalls eine Angleichung an den haushaltsrechtlichen Förderungsbegriff, da dieser Spenden und Jubiläen nicht umfasst.

Abs. 7: Diese Untergliederung soll alle Geldzuwendungen umfassen, welche aus Letztempfängersicht den inhaltlichen Förderungsbegriff des § 30 Abs. 5 BHG 2013 erfüllen. In diesem Sinne sollen darunter jene Zahlungen fallen, die

- aus öffentlichen Mitteln

- für eine beabsichtigte oder erbrachte Leistung, an der ein erhebliches, öffentliches Interesse besteht,

- ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung

gewährt werden. Den Begriff der öffentlichen Mittel definiert nach wie vor § 3 TDBG 2012, dieser erfährt durch die gegenständliche Novelle keine Änderung. Im Unterschied zu der Untergliederung „Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter“ ist für die „direkten Förderungen“ maßgeblich, dass durch die Geldzuwendung eine bestimmte Handlung forciert bzw. Anreize für ein bestimmtes, z. B. umweltschonendes, Verhalten, gesetzt werden sollen. Zudem kann als Abgrenzungsmerkmal, insbesondere gegenüber den „Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter“, die verpflichtende Erbringung des Nachweises über den zweckentsprechenden Einsatz der Förderungsmittel herangezogen werden, welcher von Förderungsempfängern in der Regel vorzulegen ist.

Nicht primär ausschlaggebend sein soll hingegen, ob die Geldzuwendung aus formaljuristischen Erwägungen unter § 30 Abs. 5 BHG 2013 subsumiert werden kann, da diesfalls nur der dem Haushaltsrecht zu Grunde liegende Aspekt der Mittelherkunft, nicht aber der der Transparenzdatenbank zu Grunde liegende Aspekt der Mittelverwendung berücksichtigt werden würde. Angesichts dessen fallen folgende Arten von Geldzuwendungen in die Untergliederung „direkte Förderung“:

- Alle Geldzuwendungen, die bei denen der Bund oder ein ausgegliederter Rechtsträger auf Namen und auf Rechnung des Bundes Verträge mit Förderungscharakter abschließt oder eine Zahlung sonst unter dem Titel „Förderung“ das Bundesbudget verlässt. Das umfasst in haushaltsrechtlicher Hinsicht jene Zahlungen, die unter den Förderungsbegriff nach § 30 Abs. 5 BHG 2013 fallen bzw. welche in verrechnungstechnischer Hinsicht die Spezifikation 6 aufweisen.

- Alle Geldzuwendungen, bei denen nicht der Bund selbst, sondern ein vom Bund verschiedener Rechtsträger im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Zahlungen tätigt, die inhaltlich den Begriff der Förderung nach § 30 Abs. 5 BHG 2013 erfüllen. Diese Zahlungen fallen formalrechtlich nicht unter den Förderungsbegriff nach § 30 Abs. 5 BHG 2013, da der Zahlungsfluss das Bundesbudget diesfalls nicht unter dem Titel „Förderung“ verlässt, sondern zum Beispiel unter dem Titel „Beauftragung“. Vergibt jene Stelle, die unter diesem Titel die Geldzuwendung erhält, die erhaltenen Mittel in weiterer Folge als Förderung an Letztempfänger, sollen auch diese Zahlungen unter der Untergliederung „direkte Förderung“ erfasst werden, da es sowohl aus gesamtbudgetärer Sicht als auch aus Sicht des Letztempfängers irrelevant ist, ob der Bund oder beispielsweise eine von diesem ausgegliederte Einheit aus öffentlichen Mitteln Förderungen gewährt. In verrechnungstechnischer Hinsicht weisen diese Zahlungen die Spezifikation 16 auf.

- Alle übrigen Geldzuwendungen, die inhaltlich den Begriff der Förderung nach § 30 Abs. 5 BHG 2013 erfüllen. Damit sind jene Zahlungen umfasst, die inhaltlich den Förderungsbegriff des § 30 Abs. 5 BHG 2013 erfüllen, die aber weder die Spezifikation 6 noch die Spezifikation 16 aufweisen. Zu denken wäre dabei etwa an Förderungen der Länder und Gemeinden.

Durch die gegenständliche Ausdifferenzierung wird erreicht, dass jene Geldzuwendungen unter der Untergliederung „direkte Förderung“ erfasst werden, bei denen aus Letztempfängersicht eine inhaltlich dem § 30 Abs. 5 BHG 2013 entsprechende Zahlung vorliegt, auch wenn das dieser Zahlung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis nicht die für eine Subsumtion unter § 30 Abs. 5 BHG 2013 erforderlichen Eckpunkte aufweist. Nicht erreicht, aber auch nicht intendiert ist, dass es dadurch zu einer zahlenmäßigen Angleichung des in der Transparenzdatenbank unter der Untergliederung „direkte Förderung“ erfassten Volumens mit dem Förderungsvolumen nach § 30 Abs. 5 BHG 2013 kommt. Zielsetzung des Haushaltsrechtes ist die Darstellung von Auszahlungen aus dem Bundeshaushalt, womit die Mittelherkunft im Vordergrund steht. Im Gegensatz dazu verfolgt die Transparenzdatenbank das Ziel, alle Zahlungen zu erfassen, die aus öffentlichen Mitteln geleistet und vom Letztbegünstigten als Förderung empfangen werden, wodurch im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der Transparenzdatenbank die Mittelverwendung im Vordergrund steht.

In inhaltlicher Hinsicht fallen unter die Untergliederung „direkte Förderung“ zum Beispiel der Energiekostenzuschuss für Unternehmen, Förderungen an Vereine für Projekte zur Gewaltprävention, Jungunternehmerförderungen, Förderungen im Umweltbereich wie z. B. für Photovoltaik-Anlagen, die FISA Filmförderung oder Förderungen im landwirtschaftlichen Bereich wie die Hagelversicherungsförderung oder Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebe. Auch Förderungen, die Endbegünstigten in Form von Gutscheinen gewährt werden, sollen in der Untergliederung „direkte Förderung“ erfasst werden, da einem Gutschein in der Regel ein konkret bezifferbarer Wert zu Grunde liegt und der Gutschein nur den Modus zur Geltendmachung der Leistung darstellt.

Abs. 8: Durch die Herauslösung der Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter aus dem direkten Förderungsbegriff (Abs. 7) wird eine weitere Annäherung zum haushaltsrechtlichen Förderungsbegriff erreicht, da dieser Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter nicht umfasst. Im Unterschied zur Untergliederung der „direkten Förderungen“ umfassen Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter Zahlungen, die an natürliche Personen ohne unmittelbare angemessene Gegenleistung gewährt werden, ohne dass damit eine Leistung, an der ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, verbunden wäre. Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter werden typischerweise aus sozial- oder familienpolitischen Erwägungen erbracht und dienen in der Regel der Einkommensaufbesserung.

Inhaltlich davon umfasst ist z. B. die Familienbeihilfe, das Pflegegeld oder Unterstützungen für Schüler im Zusammenhang mit Schulveranstaltungen. Auch Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter, die Endbegünstigten in Form von Gutscheinen gewährt werden, sollen in der Untergliederung „Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter “ erfasst werden, da einem Gutschein in der Regel ein konkret bezifferbarer Wert zu Grunde liegt und der Gutschein nur den Modus zur Geltendmachung der Leistung darstellt.

Abs. 9: Aus dem direkten Förderungsbegriff ebenfalls herausgelöst werden sollen Leistungen, die die Republik Österreich als Wiedergutmachungen an natürliche oder nicht natürliche Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechtes leistet, sofern die diesbezüglichen Geldzuwendungen keiner der Untergliederungen nach Z 1 bis 5 zuzuordnen ist. Zu denken wäre gegenständlich etwa an Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus oder Personen, die Impfschäden erlitten haben. Nicht erfasst sein sollen jedoch Zahlungen der Republik Österreich, die auf Basis des Amtshaftungsgesetzes (AHG) geleistet werden.

Abs. 10: In Umsetzung der Empfehlung des Rechnungshofes sollen Zahlungen an Intermediäre, die verpflichtet sind die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen an Dritte weiterzugeben, nur mehr dann erfasst werden, wenn ein Bezugspunkt zum Letztempfänger vorliegt. Das soll dann der Fall sein, wenn der Letztempfänger entweder identifizierbar oder die dem einzelnen Begünstigten zukommende Leistung bezifferbar ist. In der Regel werden diese Kriterien dann erfüllt sein, wenn der Endbegünstigte einen Antrag für den Bezug der Leistung stellt oder der Intermediäre verpflichtet ist, eine leistungsbezogene Abrechnung vorzulegen.

Aus steuerungsrelevanten Gesichtspunkten nicht mehr erforderlich erscheint die Erfassung von Zahlungen, die von Intermediären in gesamthafter Hinsicht zum Nutzen der Allgemeinheit weiter zu verwenden sind. Die Erfassung derartiger Zahlungsströme in der Transparenzdatenbank stellt insofern keinen Mehrwert dar, als dass der diesbezügliche Informationsgehalt auch aus der Haushaltsverrechnung gewonnen werden kann. Zudem spielt die Vermeidung unerwünschter Doppelförderungen bei diesen Geldzuwendungen in der Regel mangels Vorliegens der Endbegünstigten keine Rolle, weswegen diese Zahlungen auch unter dem Gesichtspunkt des Überprüfungszweckes nicht zu erfassen sind. Inhaltlich wären von den entfallenden Leistungen etwa die Geldzuwendungen an die ÖBB oder andere Verkehrsunternehmen aufgrund von Leistungsvereinbarungen erfasst, bei denen weder die Anzahl der dahinter stehenden Begünstigten noch deren Identität ermittelbar ist.

Abs. 11 bis 13: Anlässlich der Neugliederung des § 8 ist die Nummerierung der Absatzbezeichnungen anzupassen. Ob eine angemessene geldwerte Gegenleistung vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen.

Entfall des Abs. 14: Anlässlich der Neustrukturierung des § 8 soll die demonstrative Aufzählung in Abs. 14 entfallen, da diese aufgrund der neuen Untergliederungen überholt erscheint. Eine beispielhafte Aufzählung von Leistungen unter Zuordnung zu den neuen Untergliederungen ist stattdessen in den Erläuterungen enthalten. Die in Abs. 14 bisher aufgelisteten Leistungen bleiben aber in der Transparenzdatenbank erfasst.

Zu Z 15 (§ 11):

Der Rechnungshof hat im Bericht „Transparenzdatenbank – Kosten und Nutzen, Ziele und Zielerreichung“, Reihe Bund 2017/45, unter anderem angeregt, unter Gesichtspunkten der Praktikabilität und Steuerungsrelevanz die Zweckmäßigkeit und den Umfang der Erfassung von Sachleistungen zu klären sowie als Alternative zur Erfassung von Sachleistungsbeziehenden die konsequente Abbildung der diesbezüglichen Zahlungen an Intermediäre (§ 14 TDBG) zu erwägen.

Unabhängig von der Erfassung von Zahlungen an Intermediäre (siehe dazu Z 9, § 8) hat die Vergangenheit gezeigt, dass in einigen Fällen auch bei Gewährung von Sachleistungen unmittelbar durch Gebietskörperschaften die Möglichkeit zur personenbezogenen Abfrage aus der Transparenzdatenbank bestehen soll, um Voraussetzungen für den Leistungsbezug prüfen zu können oder unerwünschten Mehrfachbezug zu verhindern. Aus diesem Grund soll es für leistungsdefinierende und leistende Stellen möglich sein, auf freiwilliger Ebene Sachleistungen in der Transparenzdatenbank zu erfassen, Mitteilungen darauf zu melden und bei deren Zuerkennung die Transparenzdatenbank im Rahmen der personenbezogenen Abfrage zu nutzen. Eine verpflichtende Erfassung aller Sachleistungen, die unmittelbar von Gebietskörperschaften vergeben werden, würde nur dann Sinn machen, wenn die dahinter stehenden Letztbegünstigten ebenfalls personenbezogen flächendeckend erfassbar wären. Da dies de facto nicht umsetzbar erscheint und eine bruchstückhafte Erfassung von Sachleistungen zur Verwirklichung der Zwecke der Transparenzdatenbank nicht geeignet ist, soll die Erfassung nur dann erfolgen, wenn das aus Sicht der leistungsdefinierenden Stellen als erforderlich erachtet wird.

Zu Z 16 (§ 15):

Anlässlich der mit den Ländern neu ausverhandelten Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank und der darin enthaltenen Verpflichtung der Länder, die Transparenzdatenbank im überwiegenden Umfang wie der Bund zu befüllen, soll § 16 begrifflich dahingehend erweitert werden, dass auch die von einem Land oder einer Gemeinde eingerichteten leistungsdefinierenden Stellen begrifflich umfasst sind.

Zu Z 20 bis 26 (§§ 21, 25):

Um Aussagen auf Basis von Datengrundlagen zur Effizienz und Effektivität von Förderungen als Teil einer Förderungsstrategie treffen zu können, sollen auf Leistungsangebotsebene Wirkungsziele von den leistungsdefinierenden Stellen angegeben werden. Als Wirkungsziel wird dabei ein quantitativer Wert, der durch die konkrete Förderung erreicht werden soll, samt einer Messgröße festzulegen sein (z. B. 200 000t CO² Einsparung). Auf Ebene der Mitteilungen sollen die von den leistenden Stellen zu übermittelnden Daten um Wirkungsindikatoren je Auszahlung bzw. Gewährung dahingehend ergänzt werden, sodass angegeben wird, in welchem Ausmaß durch die konkrete Auszahlung bzw. Gewährung das Wirkungsziel erreicht wird (z. B. durch die konkrete Gewährung bzw. Auszahlung von EUR 7 000,00 wird eine CO² Einsparung von 10 000 kg erreicht). Eine Mitwirkung des Leistungsempfängers ist dabei nicht erforderlich.

Die verpflichtende Angabe von Wirkungszielen und Übermittlung von Wirkungsindikatoren soll in einem ersten Schritt nur für direkte Förderungen nach § 8 Abs. 1 Z 4 gelten und nur insoweit bestehen, als dies in der Transparenzdatenbank-Wirkungsindikatorenverordnung vorgesehen ist. Um weitere Annährungen zum haushaltrechtlichen Förderungsbegriff zu erreichen, sollen die leistungsdefinierenden Stellen verpflichtet sein, anzugeben, ob einem Leistungsangebot in verrechnungstechnischer Hinsicht die Spezifikation 6 oder 16 zuzuordnen ist. Die Spezifikation 6 umfasst dabei alle Förderungen, die entweder der Bund selbst oder ein von diesem verschiedener Rechtsträger im Namen und auf Rechnung des Bundes vergibt. Mit der Spezifikation 16 sind alle Förderungen zu kennzeichnen, die zwar aus öffentlichen Mitteln, aber von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergeben werden.

Vor allem die Gespräche mit den Ländern zur Abwicklung der Leistungen nach dem Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz (LWA-G), BGBl. I Nr. 93/2022, haben gezeigt, dass es zur Verhinderung unerwünschter Mehrfachförderungen notwendig sein kann, bei Leistungen, die Eltern für ihre Kinder erhalten, auch Informationen darüber bereit zu stellen, für welches Kind eine konkrete Leistung gewährt wird. Nur so können die im Rahmen der personenbezogenen Abfrage angezeigten Förderungsbeträge von den Abwicklungsstellen richtig interpretiert werden. Aus diesem Grund sieht der neue Abs. 1b vor, dass bei Leistungen, die Eltern für ihre Kinder erhalten, auch der Name des Kindes, für das die konkrete Leistung gewährt wird, übermittelt werden soll.

Der neue Abs. 1c regelt, dass leistende Stellen vor Gewährung einer Förderung eine personenbezogene Abfrage nach § 32 Abs. 5 aus der Transparenzdatenbank vornehmen sollen. Diese Bestimmung lehnt sich an den geltenden § 17 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, an, der eine Verpflichtung zur personenbezogenen Abfrage aus der Transparenzdatenbank für Stellen, die Förderungen im Namen und auf Rechnung des Bundes abwickeln, vorsieht. Da die Verhinderung unerwünschter Mehrfachförderungen auch dann eine Rolle spielt, wenn öffentliche Mittel nicht im Namen und auf Rechnung des Bundes, sondern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung der Abwicklungsstelle gewährt bzw. ausbezahlt werden, soll diese Verpflichtung auf alle leistenden Stellen, die öffentliche Mittel abwickeln, erweitert werden.

Zu Z 27 (§ 28):

Anlässlich der mit den Ländern neu ausverhandelten Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank und der darin enthaltenen Verpflichtung der Länder, die Transparenzdatenbank im überwiegenden Umfang und in derselben Struktur wie der Bund zu verwenden, ist § 28 entsprechend anzupassen.

Zu Z 28 (§ 29):

Da sich die Länder im Rahmen der neu ausverhandelten Vereinbarung gemäß Artikel 15a B‑-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank dazu verpflichtet haben die Transparenzdatenbank vollinhaltlich zu befüllen, ist die im derzeitigen § 29 Abs. 1 Z 4 enthaltene Ausnahme der Verpflichtung Mitteilungen zu übermitteln, dahingehend anpassen, dass diese nur mehr Gemeindeleistungen umfasst.

Zu Z 31 (§ 32):

Da die Transparenzdatenbank mittlerweile in allen Ländern und den auf freiwilliger Ebene teilnehmenden Gemeinden gut etabliert bzw. angebunden ist, sollen die Voraussetzungen für die Nutzung der personenbezogenen Abfrage konkretisiert werden. Die personenbezogene Abfrage soll in diesem Sinne immer dann zur Verfügung stehen, wenn auf die konkret zu gewährende Leistung Mitteilungen nach § 25 übermittelt werden.

Zu Z 33 (§ 36)

Anlässlich der im Zuge der Novelle zum TDBG 2012 mit BGBl. I Nr. 102/2023 in § 31a verankerten Vollständigkeitserklärungen soll § 36 dahingehend ergänzt werden, dass leistende Stellen nicht nur für die Richtigkeit, sondern auch die Vollständigkeit der von ihnen übermittelten Daten haften.

Zu Z 34 (§ 39g Abs. 1):

Die am Transparenzportal nach § 39 Abs. 1 Z 1 bis 7 veröffentlichten COVID-19 Wirtschaftshilfen sollen um jene Beihilfen ergänzt werden, die auf Basis der sogenannten Spätantragsrichtlinien gewährt bzw. ausbezahlt werden. In inhaltlicher Hinsicht sind die Unterstützungsmaßnahmen nach den Spätantragsrichtlinien mit den in Z 1 bis 7 festgelegten COVID-19 Instrumenten vergleichbar, weswegen auch diese in die namentliche Veröffentlichung miteinbezogen werden sollen. Da es sich bei den Zahlungen nach den Spätantragsrichtlinien bei Umwidmungen in einen Schadensausgleich aber in beihilfenrechtlicher Hinsicht um ein neues Hilfsinstrument handelt (Genehmigung der Europäischen Kommission vom 10.8.2023 zu SA.108173), soll auch in der Transparenzdatenbank die Erfassung unter einem eigenen Tatbestand bzw. – in operativer Hinsicht – im Rahmen eines eigenen Leistungsangebotes erfolgen. Inhaltlich umfassen die Zahlungen aufgrund von Spätanträgen Umwidmungen eines bereits beantragten oder ausbezahlten Verlustersatzes III oder Ausfallsbonus III in einen Schadensausgleiche oder eine De-minimis-Beihilfen. Letztere bedurfte keiner eigenständigen beihilfenrechtlichen Genehmigung.

Zu Z 35 (§ 39g Abs. 4):

Infolge der Aufnahme der neuen Z 8 in den Abs. 1 sind die Verweise in Abs. 4 entsprechend anzupassen.

Zu Z 36 und 37 (§ 42):

Da die Sachleistungen neu definiert werden und aufgrund dessen § 11 Abs. 4 entfällt, ist § 42 Abs. 1 Z 2 entsprechend anzupassen. Ebenso ist die Vollzugsklausel anlässlich der Erlassung der Transparenzdatenbank-Wirkungsindikatorenverordnung durch die Bundesregierung zu ändern.

Zu Z 38 (§ 43):

Die Regelungen der gegenständlichen Novelle, die sich anlässlich der mit den Ländern im Zuge der Gespräche zur Finanzausgleichsperiode ab 2024 neu ausverhandelten Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank ergeben, sollen erst mit Außerkrafttreten der derzeit geltenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013, in Kraft treten. Alle anderen Bestimmungen sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.

Artikel 6

Änderung des Bildungsinvestitionsgesetzes

Die Finanzausgleichspartner legen als politisches Ziel fest, das gesamte pädagogische Personal an Pflichtschulen bei einem Dienstgeber (Länder) zusammenzuführen und damit eine Reform der schulischen Tagesbetreuung mit einem langfristig stabilen Finanzierungsmodell aus dem Stellenplan für Pflichtschulen zu erreichen. Entsprechende Vorschläge werden seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ausgearbeitet und mit den Ländern sowie dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund – auch in finanzieller Hinsicht – abgestimmt.

Für den Zeitraum bis zur Umsetzung der Strukturreform im Bereich der Personalbereitstellung leistet der Bund weiterhin die Zweckzuschüsse gemäß dem Bildungsinvestitionsgesetz und erhöht sie ab dem Jahr 2025 um 10 Millionen Euro pro Jahr, wobei die zusätzlichen 10 Millionen Euro für tatsächlich anfallende Personalkosten im Freizeitbereich in der schulischen Tagesbetreuung sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen zu verwenden sind. Die länderweisen Anteile daran richten sich nach der Volkszahl.