Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Im Rahmen der Gespräche zur Finanzausgleichsperiode ab 2024 haben sich Bund und Länder gemeinsam das Ziel gesetzt, durch die rechtliche Etablierung, die Weiterentwicklung und die Nutzung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank ein höchstmögliches Maß an Transparenz und effizientem Mitteleinsatz bei Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, zu gewährleisten. Zur Erreichung dieser Zielsetzung ist es erforderlich, dass Bund, Länder und Gemeinden in rechtlicher Hinsicht gleichermaßen dazu befugt sind, Daten aus allen Förderungsbereichen in die Transparenzdatenbank zu übermitteln und im Rahmen der personenbezogenen Abfrage zu verarbeiten.
Damit alle Gebietskörperschaften auch Daten, die im hoheitlichen Bereich vergebene Förderungen betreffen, in die Transparenzdatenbank übermitteln und diese Daten vom Bundesminister für Finanzen als datenschutzrechtlich Verantwortlicher in der Transparenzdatenbank verarbeitet werden dürfen, soll eine Ermächtigung von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Dateneinmeldung und gebietskörperschaftenübergreifenden Datenverarbeitung in die bzw. in der Transparenzdatenbank im Verfassungsrang verankert werden.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bundesverfassung“) sowie aus Art. 150 Abs. 2 B-VG.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Der neue § 1 Abs. 3 kann gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Im Hinblick auf die vorgesehene Einschränkung der Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung bzw. Vollziehung bedarf er gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG der qualifizierten Zustimmung des Bundesrats.
Besonderer Teil
Zu Z 1:
Nach dem Grundsatz der Trennung der Vollzugsbereiche haben der Bund ebenso wie die Länder die ihnen übertragenen Funktionen durch ihre eigenen Organe zu besorgen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Damit der Bundesminister für Finanzen als ein oberstes Organ des Bundes auch die von Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden übermittelten Daten, die im Hoheitsbereich dieser Gebietskörperschaften vergebene Leistungen betreffen, in der Transparenzdatenbank verarbeiten darf, soll die im neuen § 1 Abs. 3 vorgeschlagene Ermächtigung aller Gebietskörperschaften zur Datenübermittlung bzw. -verarbeitung im Verfassungsrang aufgenommen werden. Die grundsätzliche Aufgabenverteilung für die Verarbeitung der Daten ist einfachgesetzlich festzulegen.
Zu Z 2:
Der neue § 1 Abs. 3 soll gemeinsam mit den weiteren im Transparenzdatenbankgesetz 2012 vorgeschlagenen Änderungen, die anlässlich der mit den Ländern im Rahmen der Gespräche zur Finanzausgleichsperiode ab 2024 neu ausverhandelten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank umgesetzt werden sollen, in Kraft treten. Dadurch ergibt sich ein Inkrafttreten dieser Bestimmung mit Außerkrafttreten der derzeit geltenden Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013.