Vorblatt
Ziele
Ziel 1: Verwaltungsvereinfachung.
Ziel 2: Redaktionelle Anpassungen.
Ziel 3: Änderung der Anrufsammeltaxis
Ziel 4: Meldepflicht der Unternehmen
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:
Maßnahme 1: Übergang einer Haltestellengenehmigung auf die neue Konzessionsinhaberin bzw. den neuen Konzessionsinhaber sowie teilweiser Entfall von Mitbenützungsgenehmigungen.
Maßnahme 2: Aktualisierung der Ressortbezeichnungen und geschlechtergerechte Anpassungen.
Maßnahme 3: Erweiterung der Bestellarten der Anrufsammeltaxis und Änderung von feste Abfahrtszeiten zu festen Betriebszeiten.
Maßnahme 4: Meldepflicht der Unternehmen
Wesentliche Auswirkungen
Das Vorhaben hat wesentliche Auswirkungen auf folgende Wirkungsdimension(en):
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte
Vereinfachte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bei der Vergabe von Verkehrsbündeln im Kraftfahrlinienverkehr müssen fallweise schlagartig hunderte neue Haltestellen- und Mitbenützungsgenehmigungen von den Konzessionsbehörden der Länder ausgestellt werden. Durch den Übergang der Haltestellengenehmigungen und dem teilweisen Entfall von Mitbenützungsgenehmigungen wird dieser teils enorme Verwaltungsaufwand eingespart. Im Gegenzug würde dies auch eine Verringerung der Einnahmen aus Abgaben und Gebühren bedeuten.
Die Kraftfahrlinienunternehmen haben je festzusetzender und je Haltestelle, für die um Mitbenützung angesucht wird, eine Antragsgebühr in der Höhe von € 14,30 (gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG) zu bezahlen. Für die Festsetzung der Haltestelle ist je Haltestelle eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 16,30 (gemäß TP 286 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung), für die Mitbenützung je Haltestelle eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 6,50 (gemäß TP 2 BVwAbgV) zu entrichten. Durch den Übergang der Haltestellengenehmigungen und dem teilweisen Entfall von Mitbenützungsgenehmigungen werden die Kosten für Abgaben und Gebühren der Unternehmen gesenkt. Bei der Durchführung von mündlichen Verhandlungen sind je Amtsorgan und je angefangene halbe Stunde Kommissionsgebühren in der Höhe von € 13,80 vorzuschreiben. Auch diese Kosten würden größtenteils reduziert werden bzw. wegfallen.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
(Kopie) Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird
Einbringende Stelle: |
BMK |
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Titel des Vorhabens: |
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird |
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Vorhabensart: |
Gesetz |
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2023 |
Erstellungsjahr: |
2022 |
Letzte Aktualisierung: |
21.11.2023 |
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Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Problemanalyse
Problemdefinition
Im Bereich der Haltestellengenehmigungen für nicht-kommerzielle Verkehrsdienste, die im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bestellt werden, besteht ein vermeidbarer Verwaltungsaufwand, der beseitigt wird, in dem die Haltestellengenehmigungen automatisch auf die neue Konzessionsinhaberin bzw. den neuen Konzessionsinhaber übergehen können und die Erteilung von Mitbenützungsgenehmigungen teilweise entfällt. Die Änderungen vermindern den Verwaltungsaufwand der Konzessionsbehörden und bringen finanzielle Einsparungen für die Unternehmen. Die Novellierung bringt überdies Anpassungen im Bereich der Anrufsammeltaxis, indem einerseits die Vorbestellungsarten erweitert und andererseits die Betriebszeiten flexibilisiert werden. Im Zuge der Novellierung werden des Weiteren auch die Ressortbezeichnungen aktualisiert, Meldepflichten der Unternehmen teilweise verringert und im Bereich von Haltestellen erweitert sowie geschlechtergerechte Anpassungen vorgenommen.
Ziele
Ziel 1: Verwaltungsvereinfachung.
Beschreibung des Ziels:
Personenkraftverkehrsunternehmer müssen bei Erhalt von Konzessionen nicht mehr eine Vielzahl an Haltestellengenehmigungen und Mitbenützungsgenehmigungen beantragen. Dies verringert sowohl den Verwaltungsaufwand der Unternehmen als auch deren Ausgaben für Abgaben und Gebühren. Für die Konzessionsbehörden verringert sich der Verwaltungsaufwand, da wesentlich weniger Haltestellengenehmigungs- und Mitbenützungsgenehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen.
Umsetzung durch: |
Maßnahme 1: Übergang einer Haltestellengenehmigung auf die neue Konzessionsinhaberin bzw. den neuen Konzessionsinhaber sowie teilweiser Entfall von Mitbenützungsgenehmigungen. |
Ziel 2: Redaktionelle Anpassungen.
Beschreibung des Ziels:
Aktualisierung der Ressortbezeichnungen und geschlechtergerechte Anpassungen. Die Ressortbezeichnungen wurden auf Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie geändert. In den geänderten Bestimmungen wurden die männlichen Formen um die weiblichen Formen erweitert.
Umsetzung durch: |
Maßnahme 2: Aktualisierung der Ressortbezeichnungen und geschlechtergerechte Anpassungen. |
Ziel 3: Änderung der Anrufsammeltaxis
Beschreibung des Ziels:
Erweiterung der Vorbestellungsarten der Anrufsammeltaxis aufgrund des digitalen Fortschritts. Des Weiteren war eine Flexibilisierung der Betriebszeiten von Anrufsammeltaxis vorzunehmen, damit den Bedürfnissen der Fahrgäste größtmöglich entsprochen werden kann.
Umsetzung durch: |
Maßnahme 3: Erweiterung der Bestellarten der Anrufsammeltaxis und Änderung von feste Abfahrtszeiten zu festen Betriebszeiten. |
Ziel 4: Meldepflicht der Unternehmen
Beschreibung des Ziels:
Die Unternehmen werden verpflichtet besondere Umstände bei den Haltestellen anzuzeigen, damit die Sicherheit der Fahrgäste und die Verkehrssicherheit gegeben ist. Die Meldepflichten der Unternehmen betreffend den nationalen Kraftfahrlinienverkehr werden eingeschränkt, da diese Daten von den Verkehrsverbünden selbst erhoben werden.
Umsetzung durch: |
Maßnahme 4: Meldepflicht der Unternehmen |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Übergang einer Haltestellengenehmigung auf die neue Konzessionsinhaberin bzw. den neuen Konzessionsinhaber sowie teilweiser Entfall von Mitbenützungsgenehmigungen.
Beschreibung der Maßnahme:
Bei Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession im Sinne des § 23 Abs. 3 KflG soll die Haltestellengenehmigung auf die neue Konzessionsinhaberin bzw. den neuen Konzessionsinhaber übergehen und teilweise die Erteilung von Mitbenützungsgenehmigungen entfallen. Die bisherige Regelung, dass nach jeder Neuerteilung einer Konzession alle Haltestellen- und Mitbenützungsgenehmigungen neu beantragt und wiedererteilt werden mussten, stellte einen Verwaltungsaufwand dar, der durch die Neuregelung verhindert wird.
Umsetzung von: |
Ziel 1: Verwaltungsvereinfachung. |
Maßnahme 2: Aktualisierung der Ressortbezeichnungen und geschlechtergerechte Anpassungen.
Beschreibung der Maßnahme:
Die Ressortbezeichnungen wurden auf Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie geändert. In den geänderten Bestimmungen wurden die männlichen Formen um die weiblichen Formen erweitert.
Umsetzung von: |
Ziel 2: Redaktionelle Anpassungen. |
Maßnahme 3: Erweiterung der Bestellarten der Anrufsammeltaxis und Änderung von feste Abfahrtszeiten zu festen Betriebszeiten.
Beschreibung der Maßnahme:
Erweiterung der Vorbestellungsarten der Anrufsammeltaxis aufgrund des digitalen Fortschritts. Des Weiteren war eine Flexibilisierung der Betriebszeiten von Anrufsammeltaxis vorzunehmen, damit den Bedürfnissen der Fahrgäste größtmöglich entsprochen werden kann.
Umsetzung von: |
Ziel 3: Änderung der Anrufsammeltaxis |
Maßnahme 4: Meldepflicht der Unternehmen
Beschreibung der Maßnahme:
Die Unternehmen werden verpflichtet besondere Umstände bei den Haltestellen anzuzeigen, damit die Sicherheit der Fahrgäste und die Verkehrssicherheit gegeben ist. Die Meldepflichten der Unternehmen betreffend den nationalen Kraftfahrlinienverkehr werden eingeschränkt, da diese Daten von den Verkehrsverbünden selbst erhoben werden.
Umsetzung von: |
Ziel 4: Meldepflicht der Unternehmen |
Abschätzung der Auswirkungen
Vereinfachte Darstellung zu den finanziellen Auswirkungen
Bei der Vergabe von Verkehrsbündeln im Kraftfahrlinienverkehr müssen fallweise schlagartig hunderte neue Haltestellen- und Mitbenützungsgenehmigungen von den Konzessionsbehörden der Länder ausgestellt werden. Durch den Übergang der Haltestellengenehmigungen und dem teilweisen Entfall von Mitbenützungsgenehmigungen wird dieser teils enorme Verwaltungsaufwand eingespart. Im Gegenzug würde dies auch eine Verringerung der Einnahmen aus Abgaben und Gebühren bedeuten.
Die Kraftfahrlinienunternehmen haben je festzusetzender und je Haltestelle, für die um Mitbenützung angesucht wird, eine Antragsgebühr in der Höhe von € 14,30 (gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG) zu bezahlen. Für die Festsetzung der Haltestelle ist je Haltestelle eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 16,30 (gemäß TP 286 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung), für die Mitbenützung je Haltestelle eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 6,50 (gemäß TP 2 BVwAbgV) zu entrichten. Durch den Übergang der Haltestellengenehmigungen und dem teilweisen Entfall von Mitbenützungsgenehmigungen werden die Kosten für Abgaben und Gebühren der Unternehmen gesenkt. Bei der Durchführung von mündlichen Verhandlungen sind je Amtsorgan und je angefangene halbe Stunde Kommissionsgebühren in der Höhe von € 13,80 vorzuschreiben. Auch diese Kosten würden größtenteils reduziert werden bzw. wegfallen.
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Verteilung des erwarteten Steueraufkommens sowie der direkten und indirekten Be- und Entlastung auf Frauen und Männer
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen
Erläuterung:
Die Kraftfahrlinienunternehmen haben je festzusetzender und je Haltestelle, für die um Mitbenützung angesucht wird, eine Antragsgebühr in der Höhe von € 14,30 (gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG) zu bezahlen. Für die Festsetzung der Haltestelle ist je Haltestelle eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 16,30 (gemäß TP 286 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung), für die Mitbenützung je Haltestelle eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 6,50 (gemäß TP 2 BVwAbgV) zu entrichten. Durch den Übergang der Haltestellengenehmigungen und dem teilweisen Entfall von Mitbenützungsgenehmigungen werden die Kosten für Abgaben und Gebühren der Unternehmen gesenkt. Bei der Durchführung von mündlichen Verhandlungen sind je Amtsorgan und je angefangene halbe Stunde Kommissionsgebühren in der Höhe von € 13,80 vorzuschreiben. Auch diese Kosten würden größtenteils reduziert werden bzw. wegfallen. Es kommt sohin insgesamt zu einer Verringerung der Einnahmen aus Abgaben und Gebühren.
Unternehmen
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen insbesondere KMU
Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.
Erläuterung:
Die Kraftfahrlinienunternehmen haben je festzusetzender und je Haltestelle, für die um Mitbenützung angesucht wird, eine Antragsgebühr in der Höhe von € 14,30 (gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG) zu bezahlen. Für die Festsetzung der Haltestelle ist je Haltestelle eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 16,30 (gemäß TP 286 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung), für die Mitbenützung je Haltestelle eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 6,50 (gemäß TP 2 BVwAbgV) zu entrichten. Durch den Übergang der Haltestellengenehmigungen und dem teilweisen Entfall von Mitbenützungsgenehmigungen werden die Kosten für Abgaben und Gebühren der Unternehmen gesenkt. Bei der Durchführung von mündlichen Verhandlungen sind je Amtsorgan und je angefangene halbe Stunde Kommissionsgebühren in der Höhe von € 13,80 vorzuschreiben. Auch diese Kosten würden größtenteils reduziert werden bzw. wegfallen.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatz-verordnung.
Wirkungs-dimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Gleichstellung von Frauen und Männern |
Öffentliche Einnahmen |
- Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr - Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten |
Unternehmen |
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen |
Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr
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Dokumentinformationen
Vorlagenversion: V2.010
Schema: BMF-S-WFA-v.1.9
Deploy: 2.6.0.RELEASE
Datum und Uhrzeit: 22.11.2023 14:45:00
WFA Version: 0.0
OID: 803
A0|B0|D0|I0