Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung ist Teil des Finanzausgleiches 2024 bis 2028. Im Zuge der bisherigen Verlängerungen der Art. 15a B-VG Vereinbarung wurde der Text nicht den relevanten, aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und jenen der Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung angepasst, was nunmehr auch in Umsetzung einer Empfehlung des Rechnungshofs nachgeholt werden soll.

Da der Zugriff auf Vermögen der betreuten Person in der Praxis nicht mehr erfolgt, soll die entsprechende Regelung entfallen.

Die Höhe der gewährten Förderungen entspricht nicht mehr den geltenden Richtlinien der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die deshalb der geltenden Rechtslage angepasst werden.

Auf Grund der Verbundlichung der Pflegegeldkompetenz können die Bestimmungen, die sich an den ursprünglich zwischen Bund und Ländern verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereichen für die Gewährung von Pflegegeld orientierten, entfallen.

Zudem enthält der Entwurf redaktionelle Änderungen.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Artikel 1 Z 1 lit. a):

Es sollen insoferne zwei redaktionelle Änderungen vorgenommen werden, als auf die jeweils aktuelle Fassung des Hausbetreuungsgesetzes und der Gewerbeordnung 1994 verwiesen wird.

Zu Z 2 (Artikel 1 Z 1 lit. b):

Im Hinblick auf die Verbundlichung der Pflegegeldkompetenz soll im Zusammenhang mit den Förderungsvoraussetzungen der Hinweis auf ein Landespflegegeldgesetz oder eine gleichartige landesrechtliche Regelung entfallen.

Zu Z 3 (Artikel 1 Z 2 erster Satz):

Die Förderungsbeträge sollen den aufgrund der gemäß § 21b Abs. 4 BPGG vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen aktuellen Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung angepasst werden. Zudem sollen redaktionelle Änderungen im Sinne eines gendergerechten Sprachgebrauchs vorgenommen werden.

Zu Z 4 (Artikel 1 Z 3):

Da die Gewährung eines Zuschusses zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen mittlerweile unabhängig vom Vermögen der pflegebedürftigen Person erfolgt, sollen die entsprechenden Regelungen entfallen.

Zur Klarstellung, dass das Vermögen der betreuten Person nicht berücksichtigt wird, soll eine entsprechende Bestimmung aufgenommen werden.

Zu Z 5 (Artikel 2 Abs. 1 und 2):

Da die in der Stammfassung getroffenen Annahmen bezüglich der österreichweiten jährlichen Gesamtausgaben für das Förderungsmodell gemäß § 21b BPGG in der Höhe von jährlich 40 Mio. Euro historisch überholt sind, sollen in Artikel 2 Abs. 1 die entsprechenden Ausführungen entfallen. Eine redaktionelle Änderung soll in dem Sinne erfolgen, als auf den Gültigkeitszeitraum der neuen Finanzausgleichsperiode abgestellt wird.

Im Hinblick auf die in der Praxis durchgeführte Abrechnung, die direkt mit den Ländern und nicht über die Verbindungsstelle der Bundesländer erfolgt, dies zudem nicht quartalsweise, sondern erst im Folgejahr, sollen in Artikel 2 Abs. 2 redaktionelle Anpassungen vorgenommen werden.

Zu Z 6 und 7 (Artikel 3 Abs. 1 bis 4):

Im Hinblick auf die Verbundlichung der Pflegegeldkompetenz sind die diesbezüglichen Regelungen des Artikels 3 Abs. 1 und 4 obsolet, wonach die Förderungen im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche für die Gewährung von Pflegegeld abzuwickeln sind sowie die Vertragsparteien dafür Sorge zu tragen haben, dass Lücken bei der Förderung in Fällen von Kompetenzübergängen vermieden werden, weshalb sie entfallen sollen.

Ebenfalls aufgrund der Verbundlichung der Pflegegeldkompetenz soll hier der Hinweis auf den Kompetenzbereich des Bundes entfallen. Zur Klarstellung, dass die Vereinbarung ausschließlich Verfahren „nach dieser Vereinbarung“ regelt, soll eine entsprechende Ergänzung aufgenommen werden.

Da mit Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 59/2014 mit 1. Juni 2014 die Kurzbezeichnung „Bundessozialamt“ für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obsolet wurde, soll diese Kurzbezeichnung durch die Langbezeichnung „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ im nunmehrigen Abs. 1 ersetzt werden.

Zu Z 8 (Artikel 9):

Die Gültigkeitsdauer der Vereinbarung soll auf das aktuelle Finanzausgleichsgesetz abgestellt werden.

Zu Z 9 (Artikel 11):

Artikel 11 enthält die Inkrafttretensbestimmunmgen und sonstigen Schlussbestimmungen der gegenständlichen Änderungsvereinbarung.