Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Anlässlich der Krisen der letzten Jahre sind die staatlichen Ausgaben stark gestiegen. Sowohl die Bewältigung der COVID-19-Pandemie als auch der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine erforderten neben unmittelbaren gesundheitspolitischen und humanitären Maßnahmen die Bereitstellung budgetärer Mittel, um Haushalte und Unternehmen von staatlicher Seite zu unterstützen und dadurch den Fortbestand von Betrieben zu gewährleisten und Menschen in sozialer Notlage zu entlasten. Die nach wie vor andauernde Energiekrise erfordert zudem ein rasches Voranschreiten der Dekarbonisierung. Schwerpunkte bilden dabei zum Beispiel die Unterstützung von Haushalten bei der Umstellung auf nachhaltige Energiesysteme, die Dekarbonisierung der energieintensiven Industrie oder die Förderung der Energieunabhängigkeit und Steigerung der Energieeffizienz sowie die Forschung und Entwicklung von CO2-neutralen Technologien und Produktionsprozessen. Ein Großteil der dafür von Bund und Ländern herangezogenen budgetären Mittel wird in Form von Förderungen bereit gestellt.
Da die aktuellen Krisen mehr denn je erfordern, dass Förderungen treffsicher und zielgerichtet ausbezahlt werden, sind Bund und Länder im Rahmen der Gespräche zur Finanzausgleichsperiode ab 2024 gemeinsam übereingekommen, ein höchstmögliches Maß an Transparenz und Effizienz beim Einsatz öffentlicher Mittel gewährleisten zu wollen. Zur Erreichung dieser Zielsetzung soll die Transparenzdatenbank als Instrument für ein effizientes Förderungswesen gebietskörperschaftenübergreifend etabliert und deren Nutzung sowohl durch den Bund als auch die Länder flächendeckend ermöglicht werden.
In diesem Sinne enthält die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank die von Bund und Ländern gemeinsam festgelegten Prämissen für eine gebietskörperschaftenübergreifende Verwirklichung. Um eine valide Datenbasis zu erreichen, die es Abwicklungsstellen ermöglicht, belastbare Entscheidungen in Förderprozessen zu treffen, und zielgerichtete Auswertungen zulässt, sind Bund und Länder übereingekommen, die Transparenzdatenbank im Grundsätzlichen nach den Vorgaben des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung der vom Ministerrat am 22. November 2023 angenommenen Regierungsvorlage umzusetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass Bund und Länder die Transparenzdatenbank grundsätzlich in demselben Umfang und in der selben Struktur verwenden bzw. befüllen.
Besonderer Teil
Zu Art. 1:
Art. 1 enthält die von Bund und Ländern gemeinsam im Rahmen der gegenständlichen Vereinbarung nach Art. 15a B-VG festgelegten Zielsetzungen.
Zu Art. 2:
Abs. 1 enthält das Übereinkommen der Vertragsparteien, dass die Transparenzdatenbank nach Maßgabe der gegenständlichen Vereinbarung nach den Vorgaben des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 in der Fassung der vom Ministerrat am 22. November 2023 angenommenen Regierungsvorlage gebietskörperschaftenübergreifend umgesetzt werden soll. Zudem ist im Interesse der textlichen Straffung eine allgemeine Verweisungsbestimmung vorgesehen, die eine statische Verweisung auf das Transparenzdatenbankgesetz in der genannten Fassung vorsieht.Abs. 2 Z 1 beinhaltet das Übereinkommen von Bund und Ländern, gemeinsam Strukturen für eine homogene Erfassung von Leistungsangeboten zu erarbeiten. Aufgrund des Umstandes, dass Bund und Länder eine Vielzahl unterschiedlicher Förderungen vergeben, soll durch die gegenständliche Festlegung erreicht werden, dass heterogene Strukturen, beispielsweise in der Konzeption von Förderungsprogrammen, in der Transparenzdatenbank dennoch in einer möglichst einheitlichen Form erfasst werden. Bei der Erarbeitung wird zB darauf zu achten sein, dass viele – inhaltlich verschiedene – Fördermaßnahmen nicht in einem einzigen Leistungsangebot abgebildet werden, da nur so zielgerichtete Auswertungen aus der Transparenzdatenbank möglich sind.
Abs. 2 Z 2 beinhaltet das Übereinkommen von Bund und Ländern, dass vor Konzeption eines neuen Förderungsprogrammes über das Transparenzportal überprüft werden soll, ob es bereits ähnlich gelagerte Förderungsprogramme, mitunter von anderen Gebietskörperschaften, gibt. Diese Verpflichtung besteht für den Bund bereits aufgrund des derzeit geltenden § 5 Abs. 4 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014.
Abs. 2 Z 3 beinhaltet das Übereinkommen von Bund und Ländern, dass vor Gewährung einer Förderung eine personenbezogene Abfrage aus der Transparenzdatenbank vorgenommen werden soll. Auch diese Verpflichtung existiert für den Bund bereits aufgrund des derzeit geltenden § 17 Abs. 2 ARR 2014.
Um gebietskörperschaftenübergreifend einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten und unerwünschte Doppel- und Mehrfachförderungen auf Ebene der konkreten Förderungsempfänger zu vermeiden, sind Bund und Länder übereingekommen, dass diese Verpflichtungen alle Vertragsparteien gleichermaßen umfassen sollen.
Zu Art. 3:
Das Transparenzdatenbankgesetz 2012 regelt als (einfaches) Bundesgesetz für den Bund verpflichtend die Rahmenbedingungen zur Umsetzung und den Betrieb der Transparenzdatenbank. Um eine einheitliche und valide Datenbasis zu erreichen, sind Bund und Länder übereingekommen, dass auch die Länder die Transparenzdatenbank grundsätzlich nach den Vorgaben des Transparenzdatenbankgesetzes2012 befüllen und nutzen.
Anknüpfend an die derzeit geltende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013, sollen aber von den Ländern nur jene Leistungen verpflichtend einzumelden sein, welche aufgrund der derzeit geltenden Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank bereits als Leistungsangebot in der Transparenzdatenbank zu erfassen sind. Davon nicht umfasst sind die in Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c aufgezählten Leistungsarten bzw. Untergliederungen. Hingegen umfasst ist von der Einmeldung der Länder weitestgehend die Leistungsart „Förderung“ nach § 8 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012. Zusammengefasst wird durch das Übereinkommen von Bund und Ländern erreicht, dass gebietskörperschaftenübergreifend eine einheitliche und valide Datenbasis zu folgenden Untergliederungen des Förderungsbegriffes nach § 8 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 zukünftig vorliegen wird:
- direkte Förderungen nach § 8 Abs. 1 Z 4 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
- Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter nach § 8 Abs. 1 Z 5 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
- Mitgliedsbeiträge nach § 8 Abs. 1 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
- Spenden und Jubiläumsgelder nach § 8 Abs. 1 Z 3 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
- Wiedergutmachungen nach § 8 Abs. 1 Z 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
- Zahlungen an Intermediäre nach § 8 Abs. 1 Z 7 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
Auf freiwilliger Ebene soll es den Ländern unbenommen sein, auch von der Verpflichtung nicht umfasste Leistungsarten in der Transparenzdatenbank zu erfassen und Mitteilungen darauf zu übermitteln (zB Gesellschafterzuschüsse nach § 8 Abs. 1 Z 2 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012).
Entsprechend den Gesprächen zur Finanzausgleichsperiode ab 2024 sollen zudem Wirkungsziele und ‑indikatoren von den Ländern nicht verpflichtend in die Transparenzdatenbank einzumelden sein, sondern nur nach Maßgabe der zwischen Bund und Ländern getroffenen Festlegungen. Auch in diesem Punkt soll es den Ländern unbenommen sein, auf freiwilliger Ebene Wirkungsziele und -indikatoren in der Transparenzdatenbank zu erfassen bzw. übermitteln.
Im Rahmen der Verhandlungen zur Finanzausgleichsperiode ab 2024 sind Bund und Länder übereingekommen, dass die Transparenzdatenbank von den Ländern im Grundsätzlichen in demselben Umfang und in derselben Struktur wie vom Bund befüllt und verwendet wird. Neben Daten zu Förderungen, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben und vom Großteil der Länder bereits jetzt auf freiwilliger Ebene in die Transparenzdatenbank eingemeldet werden, sollen in Zukunft in diesem Sinne auch
- Daten zu Leistungen, die im Hoheitsbereich gewährt werden,
- Daten zu Leistungen, die Rückschlüsse auf Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zulassen, sowie
- Daten zu Leistungen, die von von den Vertragsparteien verschiedenen Rechtsträgern, welche der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß den §§ 11, 12, 13, 15, 16, 17 und 18 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144, unterliegen, abgewickelt werden,
in die Transparenzdatenbank eingemeldet werden.
Die Übermittlung von Daten zu Leistungen, die im Hoheitsbereich vergeben werden, bedarf in verfassungsrechtlicher Hinsicht aufgrund der Vorgaben des Legalitätsprinzips nach Art. 18 B-VG einfachgesetzlicher Rechtsgrundlagen. Für deren Erlassung ist jener Gesetzgeber zuständig, in dessen Kompetenz die Regelung jener Materie fällt, der die einzumeldende Leistung zuzuordnen ist. Auch die Verpflichtung ausgelagerter Einheiten zur Datenübermittlung bedarf einfachgesetzlicher Transformationsmaßnahmen, für deren Regelung je nach Materienkompetenz entweder der Bundes- oder der Landesgesetzgeber zuständig ist.
Ausgelagerte Einheiten sollen – wie bereits derzeit für den Bund durch das Transparenzdatenbankgesetz 2012 verpflichtend vorgesehen – dann zur Einmeldung in die Transparenzdatenbank verpflichtet sein, wenn diese der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Das betrifft z. B. Kapitalgesellschaften, an deren Kapital der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50% beteiligt ist. Um eine einheitliche und valide Datenbasis zu erreichen, sollen auch Gemeinden und Gemeindeverbände analog zu anderen Abwicklungsstellen von der Einmeldepflicht umfasst sein, wenn sie als Abwicklungsstellen fungieren. Das ist dann der Fall, wenn Gemeinden oder Gemeindeverbände der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Da sich die Rechnungshofkontrolle im Wesentlichen auf Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern bezieht, ist in diesen Fällen davon auszugehen, dass die erforderlichen Ressourcen für eine Anbindung bzw. Einmeldung von Daten in die Transparenzdatenbank vorliegen. Nicht umfasst ist davon die Einmeldung von Leistungen, die von Gemeinden zu einem im eigenen Wirkungsbereich erstellten Leistungsangebot ausbezahlt werden.
Abs. 3 Z 1 bis 3 regelt die organisatorischen Strukturen, die die Vertragsparteien zur Erfüllung der gegenständlichen Vereinbarung umzusetzen haben. In diesem Sinne werden definierende, leistende und abfrageberechtigte Stellen im Sinne der §§ 15 bis 17 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 festzulegen sein.
Abs. 3 Z 4 beinhaltet das Übereinkommen von Bund und Ländern, dass auch organisatorische Vorgaben des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 gleichermaßen von beiden Gebietskörperschaften umgesetzt werden. Zu denken wäre dabei etwa an Vollständigkeitserklärungen zur Erfassung von Leistungsangeboten und Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits jetzt von Bundesstellen einmal jährlich dem Bundesminister für Finanzen übermittelt werden. Dadurch können Abwicklungsstellen beispielsweise über bestehende technische Übermittlungsschwierigkeiten in fundierter Weise informiert werden.
Zu Art. 4:
Um auch in Zukunft gebietskörperschaftenübergreifende Weiterentwicklungen effizient und zielgerichtet vorzubereiten und umzusetzen, regelt Art. 4, wie in prozessualer Hinsicht vorzugehen ist, wenn eine oder mehrere Vertragsparteien andenken, derartige Maßnahmen in Angriff zu nehmen. Dieser Prozess soll sich ausschließlich auf Maßnahmen beziehen, die nicht in der vom Transparenzdatenbankgesetz 2012 in in Art. 2 genannten Fassung umfasst sind.
Zu Art. 5:
Art. 5 sieht vor, dass die Vor- und Nachteile einer Maßnahme im gebietskörperschaftenübergreifenden Kontext in dem Koordinierungsausschuss diskutiert werden sollen. Abs. 2 stellt klar, dass bei Befürwortung einer solchen Maßnahme durch einzelne oder alle Vertragsparteien die weiteren Schritte zur formalrechtlichen Umsetzung vorbereitet werden sollen.
Zu Art. 6:
Im Rahmen der Gespräche zur Finanzausgleichsperiode ab 2024 sind Bund und Länder übereingekommen, auf Basis der von beiden Gebietskörperschaften in einheitlicher Form übermittelten Daten, zu analysieren, ob Doppel- oder Mehrfachförderungen vorliegen. Durch diese Analyse sollen der politischen Ebene fundierte Entscheidungsgrundlagen für die Konzeption zukünftiger Förderungsprogramme zur Verfügung gestellt werden.
Zu Art. 7:
Die Kosten, die z. B. im Zuge der Anbindung von ausgelagerten Stellen zur Übermittlung von Mitteilungen anfallen, hat jede Partei selbst zu tragen.
Zu Art. 9:
Da insbesondere die technische Anbindung von ausgelagerten Einheiten an die Transparenzdatenbank, die Förderungen abwickeln und ausbezahlen, eine gewisse Vorlaufzeit benötigt, werden unterschiedliche Umsetzungszeitpunkte definiert.
Zu Art. 8 sowie Art. 10 und 11:
Die Art. 8 sowie 10 und 11 enthalten formelle Schlussbestimmungen, die den Gepflogenheiten entsprechen und verfassungs- und völkerrechtliche Vorgaben umsetzen sollen.