2315 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Vereinbarung gemäß Artikel 15a B‑VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen in Österreich („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“)

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung sowie die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung

(1) Gegenstand der Vereinbarung ist die nachhaltige Bereitstellung und Finanzierung eines flächendeckenden und bedarfsgerechten Angebots der Frühen Hilfen.

(2) Unter Frühen Hilfen werden im Rahmen dieser Vereinbarung Maßnahmen zur Gesundheitsförderung bzw. gezielten Frühintervention in Schwangerschaft und früher Kindheit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs verstanden, die die Ressourcen und Belastungen von Familien in spezifischen Lebenslagen berücksichtigten. Ein zentrales Element von Frühen Hilfen ist die bereichs- und berufsgruppenübergreifende Vernetzung von vielfältigen Angeboten, Strukturen sowie Akteurinnen und Akteuren in allen relevanten Politik- und Praxisfeldern.

(3) Die gesetzlichen Zuständigkeiten der Organe von Bund, Ländern und Kranken- und Pensionsversicherungsträgern bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

Artikel 2
Zielsetzungen

(1) Die gegenständliche Vereinbarung ist vom gemeinsamen Bestreben getragen, durch die nachhaltige Verankerung von Frühen Hilfen einen wesentlichen Beitrag für gesundheitliche Chancengerechtigkeit sicherzustellen.

(2) Als gleichberechtigte Finanzierungspartner sind neben Bund und Ländern auch die Kranken- und Pensionsversicherungsträger in die nationale Koordinierungsgruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 und in die regionalen Koordinierungsgruppen gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie in alle aus dieser Vereinbarung resultierenden weiterführenden Entscheidungen und Verpflichtungen eingebunden.

Artikel 3
Flächendeckendes und bedarfsgerechtes Angebot an Frühen Hilfen

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in Kooperation mit den Kranken- und Pensionsversicherungsträgern im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um ein flächendeckendes, bedarfsgerechtes und auf den – von der Gesundheit Österreich GmbH veröffentlichten – Qualitätsstandards Frühe Hilfen basierendes Angebot an Frühen Hilfen für schwangere Frauen und Familien mit Kleinkindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sicherzustellen.

(2) Ein flächendeckendes und bedarfsgerechtes Angebot an Frühen Hilfen umfasst die Bereitstellung von regionalen Frühe-Hilfen-Netzwerken nach dem österreichischen Modell im Sinne von Anlage 1. Darüber hinaus beinhaltet es auch begleitende Strukturen und Maßnahmen wie ein Nationales Zentrum Frühe Hilfen und regionale Frühe-Hilfen-Koordinationen, die parallel zu den regionalen Frühe-Hilfen-Netzwerken schrittweise ausgebaut werden.

Artikel 4
Koordinierung

(1) Auf Bundesebene wird als Beratungsgremium die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen eingerichtet. In dieser sind alle neun Länder mit je einer Person und der Bund sowie die Kranken- und Pensionsversicherungsträger mit je maximal neun Mitgliedern vertreten. Dem Bund kommt der Vorsitz zu; er führt auch die Geschäfte. Bei der Nominierung der Mitglieder seitens des Bundes und der Länder sind jedenfalls Fachpersonen der Fachbereiche Gesundheit, Kinder- und Jugendhilfe/Familien und Soziales einzubeziehen. In der nationalen Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen erfolgt die einvernehmliche Meinungsbildung insbesondere zu nachstehenden Punkten:

1. Struktur der Jahresberichte gemäß Art. 9 Abs. 3,

2. Zeitpunkt und Ziele der österreichweiten Evaluierung gemäß Art. 10,

3. Jährliche Schwerpunktsetzungen des Arbeitsprogramms des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen (NZFH) gemäß Art. 4 Abs. 4,

(2) In jedem Bundesland wird als Beratungsgremium eine regionale Koordinierungsgruppe eingerichtet. Der regionalen Koordinierungsgruppe gehören jedenfalls mindestens zwei Vertreter:innen des Landes und mindestens zwei Vertreter:innen der Kranken- und Pensionsversicherungsträger an. Darüber hinaus ist in der Koordinierungsgruppe als nicht stimmberechtigte(s) Mitglied(er) die:der regionale(n) Frühe-Hilfen-Koordinator:in(nen) des Bundeslandes gemäß Abs. 3 vertreten. Das Land und die Kranken- und Pensionsversicherungsträger entsenden die gleiche Anzahl an Vertreter:innen. In der regionalen Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen erfolgt die einvernehmliche Meinungsbildung insbesondere zu nachstehenden Punkten:

1. Strategische Ausrichtung der Umsetzung im Bundesland,

2. Frühe-Hilfen-Koordination gemäß Abs. 3,

3. verantwortliche Verwaltungseinheit für die operative Umsetzung und die Verwaltung der Finanzmittel gemäß Art. 7 Abs. 2.

(3) In jedem Bundesland wird unter Berücksichtigung eines Vorschlags der regionalen Koordinierungsgruppe eine regionale Frühe-Hilfen-Koordination zur Sicherstellung der Gesamtabstimmung der Umsetzung der Frühen Hilfen auf Ebene eines Bundeslands eingerichtet. Sie unterstützt die Wahrnehmung der operativen Aufgaben auf Bundeslandebene und ist verantwortlich für den überregionalen Austausch mit dem NZFH und anderen Bundesländern. Dies umfasst insbesondere die Organisation der regionalen Koordinierungsgruppe gemäß Abs. 2, den Austausch mit den Verantwortlichen auf regionaler Ebene, das Sicherstellen von überregionalen, bundeslandspezifischen Qualitätssicherungsmaßnahmen (z. B. bundeslandspezifische Fortbildungen) sowie das Monitoring der regionalen Umsetzung einschließlich Berichtslegung. Beim Vorschlag für die Wahrnehmung der Frühe-Hilfen-Koordination werden bestehende Strukturen berücksichtigt.

(4) Auf Bundesebene steht für die bundesweite Koordination, die Qualitätssicherung, die überregionale Vernetzung, die fachliche Weiterentwicklung, den Wissenstransfer und die Beratung bei der Umsetzung regionaler Netzwerke das NZFH als Servicestelle zur Verfügung.

Artikel 5
Finanzierung

(1) Die Finanzierung der Frühen Hilfen erfolgt zu je einem Drittel durch den Bund, die Länder, sowie die Kranken- und Pensionsversicherungsträger.

(2) In den Jahren 2024 bis 2028 werden insgesamt jährlich maximal 21 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

(3) Aus dem Anteil des Bundes werden jährlich maximal 480.000 Euro zur Finanzierung des Nationalen Zentrums gemäß Art. 4 Abs. 4 verwendet. Des Weiteren stehen aus dem Bundesanteil für die Dauer der Vereinbarung insgesamt maximal 300.000 Euro für Evaluierung gemäß Art. 10 zur Verfügung.

(4) Der nach Abzug gemäß Abs. 3 verbleibende Finanzierungsanteil des Bundes sowie der gesamte Finanzierungsanteil der Kranken- und Pensionsversicherungsträger wird auf die Länder verteilt wie folgt:

           1. Burgenland:............................................................................................... 2,778 %

           2. Kärnten:...................................................................................................... 5,263 %

           3. Niederösterreich:.................................................................................... 18,133 %

           4. Oberösterreich:....................................................................................... 17,719 %

           5. Salzburg:.................................................................................................... 6,445 %

           6. Steiermark:.............................................................................................. 12,689 %

           7. Tirol:........................................................................................................... 8,779 %

           8. Vorarlberg:................................................................................................. 5,002 %

           9. Wien:........................................................................................................ 23,192 %

(5) Die Länder bringen ihrerseits Mittel in Höhe des Finanzierungsanteils der Kranken- und Pensionsversicherungsträger gemäß Abs. 4 ein.

(6) Die Festlegung der von den einzelnen Kranken- und Pensionsversicherungsträger aufzubringenden Mittel erfolgt durch Beschluss der Konferenz der Sozialversicherungsträger (§ 441a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955).

(7) Den Betrag der Kranken- und Pensionsversicherungsträger leistet der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die bei ihm zusammengefassten Kranken- und Pensionsversicherungsträger gemäß Art. 7 Abs. 3.

Artikel 6
Finanzierungvoraussetzungen

(1) Die Umsetzung der Frühen Hilfen in Österreich erfolgt im Einklang mit der Rahmenkonzeption Frühe Hilfen gemäß Anlage 1, die die wesentlichen Elemente des akkordierten Grundmodells für Frühe Hilfen in Österreich festlegt.

(2) Voraussetzung für die Gewährung von Förderungen an regionale Frühe-Hilfen-Netzwerke ist

                1. die Einhaltung der Anforderungen der Rahmenkonzeption gemäß Anlage 1,

                2. die Dokumentation der Arbeitsergebnisse im Frühe-Hilfen-Dokumentationsystem FRÜDOK.

(3) Neben der Finanzierung der regionalen Frühe Hilfen Netzwerke können Länder und Kranken- und Pensionsversicherungsträger maximal fünf Prozent der im jeweiligen Bundesland im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung stehenden Mittel auch für die Finanzierung der Frühe-Hilfen-Koordination und für die Abrechnung der Mittel verwenden.

Artikel 7
Gebarung

(1) Nähere Richtlinien für die Verwendung, Verwaltung und die Abrechnung der Finanzmittel sind in Anlage 2 definiert.

(2) Die Verwaltung der Finanzmittel gemäß Art. 5 auf Bundeslandebene erfolgt durch das jeweilige Land bzw. eine vom Land damit betraute Stelle, die die Verantwortung für die operative Abwicklung trägt. Die regionale Koordinierungsgruppe gemäß Art. 4 Abs. 2 hat ein Vorschlagsrecht, wobei bestehende Strukturen berücksichtigt werden. Die jeweilige Stelle ist dem Bund bekannt zu geben. Die Aufgaben der Stelle umfassen insbesondere notwendige Ausschreibungen der Umsetzung der regionalen Frühe-Hilfen-Netzwerke, die Prüfung von Finanzierungsanträgen, die Vertragsabwicklung mit den Trägern der regionalen Frühe-Hilfen-Netzwerke sowie die Prüfung der Tätigkeitsberichte und der Abrechnungen.

(3) Die Finanzmittel, die auf das jeweilige Bundesland entfallen, werden von den Finanzierungspartnern in zwei gleich großen Raten, jeweils bis spätestens 15. März und 15. September des jeweiligen Kalenderjahres auf ein von der gemäß Abs. 2 festgelegten Stelle im jeweiligen Bundesland bekannt gegebenes Konto überwiesen. Eigenleistungen für die Frühe-Hilfen-Koordination gemäß Art. 6 Abs. 3 und die Bereitstellung des regionalen Frühe-Hilfen-Angebots gemäß Art. 7 Abs. 4 sind innerhalb des Bundeslandes zu verrechnen und können bei der Überweisung der jährlichen Teilraten im März und September in Abzug gebracht werden.

(4) Für den Fall, dass die auf Bundeslandebene für die Bereitstellung des regionalen Frühe-Hilfen-Angebots (Familienbegleitung, Netzwerkmanagement, fachliche Leitung) zur Verfügung stehenden Mittel nicht durch Beauftragung von externen Umsetzungsträgern vergeben werden, sondern (teilweise) zur Finanzierung von Eigenleistung (z. B. eigene Dienstnehmer:innen oder Inhouse-Vergaben) des Landes bzw. von Kranken- und Pensionsversicherungsträgern verwendet werden, ist ebenso nachzuweisen, dass die Voraussetzungen gemäß Art. 6 erfüllt werden.

Artikel 8
Abrechnung

(1) Die Abrechnung der Mittel und Prüfung der zweckgemäßen Mittelverwendung erfolgt auf Grundlage der in den entsprechenden Richtlinien gemäß Art. 7 Abs. 1 (vgl. Anlage 2) festgelegten Grundsätzen und Festlegungen. 

(2) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel auf Bundeslandebene obliegt der Verwaltungseinheit gemäß Art. 7 Abs. 2. Diese erstellt in Abstimmung mit der regionalen Koordinierungsgruppe gemäß Art. 4 Abs. 2 einen jährlichen Bericht über die verwendeten Mittel auf Bundeslandebene, der an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt wird. Dieser Bericht hat alle Informationen zu enthalten, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel gemäß Abs. 5 zu prüfen.

(3) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen obliegt dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Dieses erstellt einen jährlichen Bericht über die Umsetzung sowie die verwendeten Mittel, der an die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen übermittelt wird.

(4) Finanzierungsmittel einschließlich Mittel für Eigenleistungen, die in einem Kalenderjahr nicht abgerechnet werden können, können ins darauffolgende Kalenderjahr übertragen werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Jahres abzurechnen, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt.

(5) Die mit der Verwaltung der Mittel betraute Verwaltungseinheit gemäß Art. 7 Abs. 2 hat den für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zuschuss des Bundes, der Länder bzw. der Kranken- und Pensionsversicherungsträger soweit gegenzuverrechnen bzw. rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr bzw. am Ende der Geltungsdauer dieser Vereinbarung

           1. die widmungsgemäße Verwendung der Zuschüsse unter Zugrundelegung der Beträge gemäß Art. 5 und 6 nicht nachgewiesen werden konnte oder

           2. der mit der Mittelverwaltung betraute Finanzierungspartner den eigenen Finanzierungsanteil nicht in der vereinbarten Höhe eingebracht hat (d.h. die Finanzierungsmittel gemäß Art. 5 Abs. 4 und 5 für das regionale Frühe-Hilfen-Angebot gemäß Art. 5 und 6 unter Berücksichtigung eingebrachter Eigenmittel gemäß Art. 7 Abs. 4 nicht eingebracht hat).

(6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für die Durchführung der Förderungen und Mittelabrechnungen notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Artikel 9
Berichtswesen und Monitoring

(1) Die Umsetzung der Frühen Hilfen wird im Rahmen eines begleitenden Berichtswesens und Monitoring dargestellt, das auch Steuerungsgrundlagen für die Finanzierungspartner auf Bundes- wie Länderebene liefert.

(2) Das Monitoring erfolgt über die vom NZFH bereitgestellte elektronische Frühe-Hilfen-Dokumentation FRÜDOK. Ergänzend werden Informationen zu den strukturellen Rahmenbedingungen der Frühen Hilfen durch das NZFH gesammelt und einmal jährlich mit den Frühe-Hilfen-Koordinationen auf Länderebene abgeglichen. Die Auswertungen der FRÜDOK und die Strukturmerkmale der Frühen Hilfen werden vom NZFH in einem Jahresbericht aufbereitet und veröffentlicht.

(3) Die Frühe-Hilfen-Koordinationen auf Länderebene erstellen einmal jährlich einen standardisierten Bericht zur Umsetzung der Frühen Hilfen im Bundesland. Die Struktur dieser Berichte wird in der nationalen Koordinierungsgruppe festgelegt. Die jährlichen Berichte werden allen Finanzierungspartnern zur Verfügung gestellt.

(4) Das NZFH erstellt einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht zur eigenen Arbeit sowie auf Basis aller regionalen Berichte einen österreichweiten Fortschrittsbericht zur Umsetzung von Frühen Hilfen, der allen Finanzierungspartnern zur Verfügung gestellt wird und nach Freigabe durch die nationale Koordinierungsgruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 veröffentlicht wird.

Artikel 10
Evaluierung

Der Einsatz der Mittel sowie die Auswirkung der Finanzierung werden als Grundlage für die Weiterentwicklung der Frühen Hilfen in Österreich im Einvernehmen der Finanzierungspartner einer österreichweiten Evaluierung unterzogen. Zeitpunkt und Ziel werden von der nationalen Koordinierungsgruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 festgelegt.

Artikel 11
Controlling

Die Vertragsparteien haben das Recht, die widmungsgemäße Verwendung der Mittel sowie das Einbringen des gemäß Art. 5 vereinbarten Mittelanteils der jeweils anderen Finanzierungspartner insbesondere auf Basis des Berichts gemäß Art. 8 Abs. 2 zu überprüfen. Das Ergebnis einer allfälligen Überprüfung (Prüfbericht) ist an die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen zu übermitteln. Die Abrechnungen müssen für eine Prüfung des Rechnungshofes zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 12
Anpassung von Gesetzen

(1) Der Bund hat Sorge dafür zu tragen, dass die im Rahmen dieser Vereinbarung festgehaltenen Verpflichtungen der Kranken- und Pensionsversicherungsträger erfüllt werden und die dafür notwendigen gesetzlichen Anpassungen vorgenommen werden.

(2) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung allenfalls notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind im Einklang mit Art. 13 in Kraft zu setzen.

Artikel 13
Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft, wenn bis Ablauf des 31. Dezember 2023

           1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und

           2. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung zumindest eines Landes über die Erfüllung der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten eingelangt ist. Sie tritt zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, deren Mitteilungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 beim Bundeskanzleramt eingelangt sind.

(2) Liegen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten gemäß Abs. 1 nicht vor, tritt diese Vereinbarung mit 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, das auf das Jahr folgt, in dem die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinn des Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt sind.

(3) Langen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 die Mitteilungen weiterer Länder über die Erfüllung der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt ein, so tritt die Vereinbarung mit diesen Ländern jeweils rückwirkend mit 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem bis Ablauf des 31. März die Mitteilung beim Bundeskanzleramt eingelangt ist. Die Mittelanweisung erfolgt in diesem Fall, sofern nicht Art. 7 Abs. 3 zur Anwendung kommt, innerhalb von 8 Wochen nach dem Einlangen der Mitteilung. Langen die Mitteilungen nach Ablauf des 31. März beim Bundeskanzleramt ein, so tritt die Vereinbarung mit diesen Ländern mit 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, das auf das Jahr folgt, in dem die Mitteilung beim Bundeskanzleramt eingelangt ist.

(4) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern das Erfüllen der Voraussetzungen für das Inkrafttreten sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

(5) Werden die Voraussetzungen für das Inkrafttreten für ein oder mehrere Länder nicht oder erst nach Ablauf des 31. März eines Jahres erfüllt, so reduziert sich der Finanzierungsanteil des Bundes und der Kranken- und Pensionsversicherungsträger des jeweiligen Jahres um den Anteil des jeweiligen Landes bzw. der jeweiligen Länder. Die Finanzierungsanteile jener Länder, die die Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt haben, bleiben davon unberührt.

Artikel 14
Geltungsdauer

Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2028 abgeschlossen und ist auch auf spätere Abrechnungen gemäß Art. 8 anzuwenden.

Artikel 15
Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Vertragsparteien und Finanzierungspartnern sowie der Verbindungsstelle der Bundesländer beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.