Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Die EU-Verordnungen zur Regelung der EU-Kohäsionspolitik 2021-2027 – Verordnungen (EU) Nr. 2021/1056, 2021/1057, 2021/1058, 2021/1059 und 2021/1060 (ABl. Nr. L 231 vom 24.6.2021) – einschließlich der für die Durchführung dieser Verordnungen erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung – sehen für die koordinierte Abwicklung der Programme im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik bestimmte Institutionen und Verfahren vor („Verwaltungsbehörde“, „mit der Rechnungsführung beauftragte Stelle“, „Prüfbehörde“, „Begleitausschuss“, „Verwaltungsüberprüfungen“, „Beschwerdeverfahren“), die von den Mitgliedstaaten entsprechend ihrer jeweiligen nationalen Rechtsordnungen einzurichten sind. Die Mitgliedstaaten sind gegenüber der Kommission für die ordnungsgemäße Programmabwicklung verantwortlich und haften für allfällige Unregelmäßigkeiten.
Für die komplexen Anforderungen einer koordinierten, partnerschaftlichen Abwicklung von Förderprogrammen bietet die österreichische Rechtsordnung keine unmittelbare gesetzliche Basis. Weder gibt es einzelne Institutionen (Bundesministerien, Länder), die im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und mit den ihnen verfügbaren Ressourcen Programme vom finanziellen Volumen und inhaltlichen Zuschnitt der Programme im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik allein abwickeln könnten, noch gibt es eine gemeinsame, Bund und Länder umfassende Kompetenz für Regionalpolitik. Daher wurde als Rechtsgrundlage, wie bereits in den Jahren 2008 und 2017, für die erforderlichen Regelungen die Form einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B‑VG gewählt. Die Vereinbarung (im Folgenden: „Grundvereinbarung“) berücksichtigt neben den geänderten unionsrechtlichen Rahmenbedingungen auch die bisherigen Erfahrungen zu den innerösterreichischen Regelungen. Die Grundvereinbarung trat mit 5. Juni 2022 in Kraft und wurde mit BGBl. I Nr. 143/2022 kundgemacht.
Durch die gegenständliche Vereinbarung soll geregelt werden, dass die Prüfung gemäß § 7 Abs. 3 der Grundvereinbarung hinsichtlich des Projekts „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ im Rahmen des Programms INTERACT durch eine öffentliche Prüfstelle des Landes Wien erfolgt. Diese Vereinbarung betrifft somit nur Angelegenheiten des Wirkungsbereichs des Bundes und des Landes Wien. Sie muss daher nicht von sämtlichen Vertragsparteien der Grundvereinbarung geschlossen werden (vgl. dazu Art. 41 Abs. 1 lit. b der Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980).
Da mit der Vereinbarung eine lex specialis zu einer vom Nationalrat genehmigten 15a-Vereinbarung geschaffen werden soll, bedarf auch sie der Genehmigung durch den Nationalrat.
Besonderer Teil
Zu Art. 1:
Die Vereinbarung wird zwischen dem Bund und dem Land Wien abgeschlossen und betrifft ausschließlich die Regelung der Verwaltungsüberprüfung des Projekts „INTERACT Office Vienna 2021-2027“.
Zu Art. 2:
Mit dieser Vereinbarung wird die Überprüfung des Projektes „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ geregelt.
Zu Art. 3:
Diese Bestimmung regelt das Prüfsystem für das Projekt „INTERACT Office Vienna 2021-2027“. Die Prüfung für das Projekt „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ soll durch eine Prüfstelle des Landes Wien erfolgen und damit nicht mehr im Aufgabenbereich des vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit den Prüfaufgaben beauftragten Dritten liegen.