2330 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über die Regierungsvorlage (2311 der Beilagen): Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028

2011 wurde zwischen Bund und Ländern eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2012 bis 2014 abgeschlossen (BGBl. I Nr. 39/2012).

2014, 2017 und 2022 wurde die Fortführung durch (weitere) Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2015 bis 2023 zwischen Bund und Ländern beschlossen (BGBl. I Nr. 30/2015; BGBl. I Nr. 160/2017 bzw. BGBl. I Nr. 198/2022). Diese Vereinbarungen sollen nunmehr durch die vorliegende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028 fortgeführt werden.

Hauptziel des Entwurfs ist die Implementierung und Weiterführung von unentgeltlichen Bildungsmaßnahmen für Jugendliche und Erwachsene in den Bereichen

-              „Basisbildung“ und

-              „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“

im Rahmen eines Länder-Bund-Kofinanzierungsmodells, das eine 50:50 Kostenaufteilung zwischen Land und Bund vorsieht. Durch Inanspruchnahme von Mitteln des Europäischen Sozialfonds seitens des Bundes können die Mittel von Bund und Ländern erhöht werden (ausgenommen Burgenland). Als Basis des Förderprogramms werden die curricularen Inhalte, qualitative Mindeststandards und die Finanzierungsgrößen für die beiden genannten Bildungsbereiche jeweils bundesweit einheitlich festgelegt.

Folgende Gesichtspunkte sind für das Länder-Bund-Förderprogramm ausschlaggebend:

1.            Gemeinsame Zieldefinitionen:

                -               Zielgruppenspezifische Programmausrichtung für die Bereiche Basisbildung und Nachholen des Pflichtschulabschlusses,

                -bundesweit einheitliche Zugangskriterien für die betroffenen Menschen,

                -               Kohärenz der Fördersysteme von Ländern und Bund in den beiden Förderbereichen.

2.            Wissenschaftlich fundierte Mengengerüste:

                -               Differenzierte Bedarfsschätzungen je Bundesland,

                -               Zielgrößen je Bundesland.

3.            Bundesweit einheitliche Durchführungs-Standards durch zentrale Akkreditierung:

                -               Einheitliche qualitative Mindeststandards für

                a)            die Bildungsträger (zB im Hinblick auf Raumausstattung, Infrastruktur usw.),

                b)            die Bildungsinhalte und den Aufbau der Bildungsmaßnahme,

                c)             die Qualifikation der Trainerinnen und Trainer (unter Berücksichtigung formaler und nicht-formaler Qualifikationen).

4.            Länder-Bund Kofinanzierungsmodell:

                -               Gemeinsam festgelegte Normkostenmodelle für die zwei Programmbereiche,

                -               50:50 Finanzierung von Bund und Ländern in beiden Programmbereichen,

                -               bei Basisbildung Erhöhung der Mittel durch Mittel des Europäischen Sozialfonds (außer Burgenland),

                -               bei Nachholen des Pflichtschulabschlusses Erhöhung der Mittel durch Mittel des Europäischen Sozialfonds (außer Burgenland).

5.            Einheitliches Monitoring und gemeinsame Programmevaluierung.

6.            Laufzeit des Programms: Jänner 2024 bis Dezember 2028.

Die Abwicklung des Programms folgt den Prinzipien, dass die Qualität bundesweit einheitlich gesichert wird, dass die konkrete Förderentscheidung über das Ansuchen eines Bildungsträgers durch das jeweilige Land erfolgt und dass der Bund in weiterer Folge seinen Finanzierungsanteil im vertraglich vereinbarten Rahmen an das Land ausbezahlt. Soweit vom Bund Mittel des Europäischen Sozialfonds in Anspruch genommen werden, erfolgt die Förderentscheidung durch den Bund (ausgenommen Burgenland). Dabei ist er an einen Fördervorschlag des jeweiligen Landes gebunden.

Mit diesem Fördermodell wird im Bereich der Erwachsenenbildung ein Weg der partnerschaftlichen Zusammenarbeit beschritten, welcher föderalen Entscheidungsfreiräumen Rechnung trägt und zugleich eine wirkungsorientierte, von Ländern und Bund gemeinsam getragene Bündelung der Ressourcen im Bereich der Erwachsenenbildung erlaubt. Ein wesentlicher Mehrwert des Modells liegt darin, dass sich die verfügbaren Landesmittel und die Mittel des Bundes in ihrer Effektivität wechselseitig verstärken und damit nachhaltige bildungspolitische Wirkungen erzielbar sind, die aus Landes- oder Bundesmitteln allein nicht erzielbar gewesen wären. Durch Inanspruchnahme von Mitteln des Europäischen Sozialfonds kann im Bereich Basisbildung eine Erhöhung der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erreicht werden und im Bereich Nachholen des Pflichtschulabschlusses der Anteil der Frauen erhöht werden.

 

Der Unterrichtsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. November 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneter Mag. Sibylle Hamann die Abgeordneten Petra Tanzler, Hermann Brückl, MA, Mag. Romana Deckenbacher, MMag. Katharina Werner, Bakk., Mag. Eva Blimlinger und Katharina Kucharowits sowie der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Dr. Martin Polaschek.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N, dagegen: F) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieser Vereinbarung zu empfehlen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028 (2311 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2023 11 28

                           Mag. Sibylle Hamann                                                      Dr. Rudolf Taschner

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann