2336 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (2304 der Beilagen): Bundesgesetz über die Gewährung von Zweckzuschüssen des Bundes an die Gemeinde Graz für die Finanzierung von Straßenbahnvorhaben in Graz

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Das Regierungsprogramm für die XXVII. Gesetzgebungsperiode sieht im Bereich Verkehr und Infrastruktur eine Öffi-Milliarde für den Nahverkehr zur Verbesserung der Rahmenbedingungen im öffentlichen Verkehr vor. Damit sollen vor allem der Ausbau und die Verbesserung des öffentlichen Verkehrs in und um Ballungsräume vorangetrieben werden. Dazu gehören Ausbau und Verbesserung der Schieneninfrastruktur in Abhängigkeit von der Mobilitätsnachfrage sowie die Stärkung der Schiene als „Rückgrat“ für den öffentlichen Verkehr, insbesondere durch den Ausbau von Stadtregionalbahnen, S-Bahnen und Straßenbahnen. Vor dem Hintergrund der kontinuierlich steigenden Nachfrage im öffentlichen Nahverkehr in den Ballungsräumen und zur weiteren Forcierung umweltgerechter Mobilitätsformen sollen nunmehr Regionalbahnen im städtischen Bereich mit stadtgrenzenüberschreitender Funktion als effizientes Verkehrsmittel in den Ballungsräumen nachhaltig ausgebaut werden.

Gemäß § 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F VG 1948) haben der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften jenen Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt, selbst zu tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Im Fall der Straßenbahnvorhaben in Graz erfolgt die konkrete Umsetzung ausschließlich durch die Gemeinde Graz und der Zuschuss des Bundes erfolgt direkt an die Gemeinde Graz. Da die Gemeinde Graz nicht Vertragspartner einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG sein kann, erfolgt die finanzverfassungskonforme Umsetzung der Zuschussleistung des Bundes in diesem Fall auf Grundlage eines eigenen Zweckzuschussgesetzes.

Die Errichtung dieser Straßenbahnausbauvorhaben ist im Zeitraum von 2022 bis 2027 vorgesehen. Die Gesamtkosten in Höhe von 76 330 000 Euro sollen je zur Hälfte vom Bund und von der Gemeinde Graz getragen werden. Konkret bedeutet dies einen Finanzierungsbeitrag für den Bund und die Gemeinde Graz in Höhe von jeweils 38 165 000 Euro.

Die Gemeinde Graz hat den in diesem Gesetz enthaltenen Verpflichtungen mit Beschluss des Stadtsenats vom 27. Jänner 2023 zugestimmt.

2. Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus den §§ 12 und 13 F‑VG 1948

 

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. November 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Hermann Weratschnig, MBA MSc die Abgeordneten Joachim Schnabel, MMag. Katharina Werner, Bakk. und Maximilian Lercher sowie die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA und der Ausschussobmann Abgeordneter Alois Stöger, diplômé.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2304 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 11 29

              Hermann Weratschnig, MBA MSc                                         Alois Stöger, diplômé

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann