Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird, ein Bundesgesetz über Privathochschulen erlassen wird und das Fachhochschul-Studiengesetz geändert wird

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG) und des Privatuniversitätengesetzes (PUG) waren das Ergebnis eines ausführlichen Diskussionsprozesses in den Jahren 2009 bis 2011 und sind im Wesentlichen seit 2012 in Kraft. Die Umsetzung hat Änderungsbedarf aufgezeigt bzw. gab es Diskussionen um die Weiterentwicklung bzw. Aufnahme einzelner Bestimmungen mit den Hochschulen und weiteren Stakeholdern.

Als wesentliche Punkte sind zu nennen:

Für das HS-QSG: Nichtaufnahme der Pädagogischen Hochschulen in das System der externen Qualitätssicherung nach HS-QSG; fehlende gesetzliche Bestimmung für Auflagen bei Erst-Akkreditierungen; mangelnde Wettbewerbsgleichheit der AQ Austria im Vergleich zu anderen Qualitätssicherungsagenturen; fehlende Verpflichtung zur Veröffentlichung der Ergebnisse der Meldeverfahren bei ausländischen Hochschulen (§ 27 HS-QSG).

Für das FHStG/FHG: fehlende gesetzliche Verankerung des FH-Entwicklungs- und Finanzierungsplans; keine einheitliche Bezeichnung der FH-Einrichtungen; keine Möglichkeit zur Finanzierung einer Anzahl an FH-Studienplätzen für definierte Zielgruppen durch außerhochschulische Rechtsträger.

Für das PUG/PrivHG: problematisierte „Universität ohne Doktorat; keine Verpflichtung zur Einführung eines Doktorats-Studiums; geringe Vorgaben im Studienrecht; kein Informationsrecht des BMBWF.

Ziel(e)

Das Regierungsprogramm 2020 bis 2024 nennt die „Modernisierung der Universitäts- und Hochschulorganisation“ und die „Qualitätssicherung und Profilbildung im Hochschulsektor“ als wichtige Ziele im Hochschulbereich.

Insbesondere soll erreicht werden:

- Weiterentwicklung der gesetzlichen Bestimmungen zur externen Qualitätssicherung im Hochschulbereich

- Aufnahme der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen in das System der externen Qualitätssicherung nach HS-QSG

- Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen der Fachhochschulen

- Neufassung und Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen der Privathochschulen und Privatuniversitäten

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Im HS-QSG erfolgen inhaltliche Klarstellungen bestehender Regelungen und es werden verfahrensrechtliche Anpassungen umgesetzt. Durch die Weiterentwicklung der Bestimmungen hinsichtlich der Qualitätssicherungsverfahren (Akkreditierung und Audit) soll der Rahmen für externe Qualitätssicherungsverfahren für die Hochschulen und die durchführenden Qualitätssicherungsagenturen geschärft werden.

Mit dem FHG wird eine wesentliche Änderung im Fachhochschulbereich verankert, denn die Bezeichnung Fachhochschule wird für alle Erhalter von FH-Studiengängen verankert. Des Weiteren werden inhaltliche Klarstellungen und Änderungen bestehender Regelungen umgesetzt, insbesondere die inhaltliche Weiterentwicklung einzelner Bestimmungen im Studienrecht und zum Berichtswesen.

Mit dem PrivHG kommt es zu einer wesentlichen Weiterentwicklung des Sektors der privaten Hochschulen in Österreich. Mit der Einführung einer inneren Differenzierung für den Sektor der privaten Hochschulen sollen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für diesen Hochschulsektor angepasst werden. Um die qualitative Weiterentwicklung zu unterstützen, werden die Akkreditierungsvoraussetzungen ergänzt und Bestimmungen hinsichtlich Veröffentlichung wesentlicher Informationen über die Hochschule, z.B. studienrechtliche Mindeststandards oder Berichtswesen, verankert.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt zur Umsetzung des Wirkungszieles „Qualitäts- bzw. kapazitätsorientierte sowie Bologna-Ziele-konforme Erhöhung der Anzahl der Bildungsabschlüsse an Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten“ der Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

 

Die vorgeschlagenen Änderungen des HS-QSG und FHG sowie der Erlass des PrivHG fallen nicht in Anwendungsbereich des Rechts der EU. Es erfolgt im PrivHG ein Verweis auf die DSGVO, die bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten direkt anwendbar ist.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1403978148).