2349 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über den Antrag 3778/A der Abgeordneten Tanja Graf, Lukas Hammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) geändert und ein Bundesgesetz über den Vollzug des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM-Vollzugsgesetz 2023 – CBAM-VG 2023) erlassen wird

Die Abgeordneten Tanja Graf, Lukas Hammer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 24. November 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Emissionszertifikategesetzes 2011):

Mit dem gegenständlichen Vorhaben wird die Revision der EU-Emissionshandelsrichtlinie (ETS-RL) in nationales Recht umgesetzt. Als ein wichtiges politisches Ergebnis der Revision der ETS-RL ist die Einführung eines zweiten Handelssystems (Kapitel Iva der ETS-RL) für Emissionen aus der Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr durch Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer, die zur Verbrennung in den Sektoren Gebäude- und Straßenverkehr sowie in zusätzlichen Sektoren verwendet werden (ETS-2), zu sehen. Auch wenn viele administrative Vorgaben sehr ähnlich zu den Vorgaben für das bestehende Handelssystem für den stationären Emissionshandel und den Flugverkehr (ETS-1) sind, besteht keine Verknüpfung der Zertifikate aus ETS-1 und ETS-2. Alle Zertifikate, die für Emissionen des ETS-2 ausgegeben werden, werden versteigert, wobei für die Berechnung der Gesamtmenge folgende Zielpfade definiert wurden: Der Zielpfad startet auf Basis der Emissionsobergrenze für die betroffenen Emissionen der Verordnung (EU) 2018/842 (Effort Sharing) für das Jahr 2024 und wird für die Jahre 2025 bis 2027 jährlich um 5,1% verringert. Ab 2028 wird der lineare Zielpfad neu definiert, wobei für das Startjahr 2025 der Durchschnitt der für die Periode 2024 bis 2026 gemeldeten Emissionen herangezogen wird, und der jährliche Kürzungsfaktor auf 5,38% angehoben wird. Dazu werden etwaige ex-post Anpassungen vorgenommen, sofern Doppelzählungen mit Emissionen, für die bereits unter ETS-1 Zertifikate abgegeben wurde, nicht vermieden werden konnten.

Um übermäßige negative Auswirkungen des ETS-2 auf die Energiepreise, insbesondere bei Konsumentinnen und Konsumenten und Haushalten, zu reduzieren, wurde einerseits in Artikel 30h eine Sonderregelung geschaffen, um bei massiv erhöhten Preisen kurzfristig Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve auf den Markt zu bringen. Andererseits wurde vereinbart, dass sofern die Energiepreise innerhalb der EU im ersten Halbjahr 2026 deutlich erhöht sind, die Vergabe und Abgabe von Zertifikaten – d.h. Kernelemente des ETS-2 – um ein Jahr auf 2028 verschoben wird.

Die Versteigerung wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 (Versteigerungs-VO) durchgeführt, wobei die Zertifikate für Österreich im Rahmen der gemeinsamen Plattform auktioniert werden. Bis zu 65 Mrd. € sollen bis zum Jahr 2032 EU-weit aus den Einnahmen aus der Versteigerung von ETS-2 Zertifikaten für die Einrichtung des Klima-Sozial-Fonds reserviert werden, wobei zusätzlich 50 Mio. Zertifikate aus ETS-1-Mengen zur Verfügung gestellt werden. Die restlichen Einnahmen werden anteilig auf Basis der ETS-2 Emissionen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten aufgeteilt, wobei der finanzielle Gegenwert für Zwecke des Artikel 30d Abs. 6 verwendet werden sollen.

Um einen sanften Einstieg in das ETS-2 sicherzustellen, soll ein „front-loading“ vorgenommen werden, und für das Jahr 2027 30% mehr Zertifikate auf den Markt gebracht werden, die von den Versteigerungsmengen 2029 bis 2031 abgezogen werden. Zusätzlich dazu werden von der Gesamtmenge an EU-weit verfügbaren Zertifikaten für ETS-2 600 Mio. Zertifikate in die Markstabilitätsreserve eingebracht, um etwaige Preisschwankungen bzw. exzessive Preisentwicklungen ausgleichen zu können.

Für die Administration des ETS-2 wurden folgende Festlegungen getroffen:

-       Alle Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer müssen einen Antrag bei der Behörde stellen, der neben einer klaren Kennzeichnung der Einrichtung, der Art der Brennstoffe, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und die für Verbrennungsprozesse in den betroffenen Sektoren verwendet werden, auch geplante Maßnahmen zur Überwachung und Meldung der Emissionen, inklusive einer nichttechnischen Zusammenfassung der Informationen beinhalten.

-       Genehmigungen für die Durchführung der o.g. Tätigkeiten sind bis spätestens 1.1.2025 durch die zuständige Behörde zu erteilen, wobei dies auch einen Überwachungsplan im Einklang mit den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/2066 (MRR) umfassen soll.

-       Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer müssen ab dem Jahr 2025 die ihnen zugerechneten Emissionen im Einklang mit Anhang 8 und den Vorgaben der MRR überwachen und ab 2026 der zuständigen Behörde melden; bei der Prüfung der Emissionen sind die Vorgaben des Anhang 14 und der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 (AVR) einzuhalten; in Ergänzung sind Emissionen für das Jahr 2024 bis zum 30. April 2025 zu melden.

-       Ab dem Jahr 2028 müssen Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer jährlich bis 31.5. Zertifikate für die ihnen zuzurechnenden Emissionen des Vorjahres abgeben.

Die zuständige nationale Behörde für den Vollzug des ETS-2 soll das Amt für nationalen Emissionshandel angesiedelt im Zollamt Österreich sein. Da der Anwendungsbereich des ETS-2 zu einem Großteil deckungsgleich ist mit dem nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz (NEHG 2022, BGBl. I Nr. 10/2022), sollen für die Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer Übergangsregelungen geschaffen werden, um zusätzlichen administrativen Aufwand zu minimieren.

Zu ETS-1 ist zu erwähnen, dass neben der Aufnahme der Emissionen aus dem internationalen Seeverkehr die methodischen Eckpfeiler des seit 2013 unionsweit harmonisierten Systems weitgehend unverändert geblieben sind, wobei insbesondere folgende Aspekte angepasst wurden:

-       lineare Reduktion der Gesamtmenge an Zertifikaten für ETS-1: Gemäß Art. 9 und 9a der ETS-RL soll nun ab 2024 bis 2027 die verfügbare Menge an Zertifikaten um 4,3% pro Jahr reduziert werden und ab 2028 um 4,4%. Zusammen mit einer Herausnahme von 90 Mio. Zertifikaten im Jahr 2024 und 27 Mio. Zertifikaten im Jahr 2026 soll die Gesamtmenge im Jahr 2030 rund 62% niedriger sein als 2005. Zur Abdeckung der Emissionen aus dem neu in das Handelssystem aufgenommenen Seeverkehrs werden zusätzliche 78,4 Mio. Zertifikate im Jahr 2024 der Gesamtmenge hinzugefügt.

-       Schutz vor Carbon Leakage: Das bestehende Zuteilungssystem über produktspezifische Benchmarks wurde grundlegend beibehalten, jedoch wurden die Mindest-, bzw. Maximalbandbreite in Art. 10a Abs. 2 der ETS-RL auf 0,3% bzw. 2,5% pro Jahr angepasst. Dazu wurde ein Bonus/Malus-System geschaffen, um die Gratiszuteilung an die einzelnen Anlagen noch zielgerichteter auszugestalten.

Für Anlagen, die Empfehlungen resultierend aus Energieaudits bzw. Energiemanagementsystemen gem. Artikel 8 der Energieeffizienz-Richtlinie (2012/27/EU) nicht umsetzen, ist die Gratiszuteilung um 20% zu reduzieren. Dies betrifft jedoch nicht Empfehlungen, deren Amortisationszeit über 3 Jahren liegt bzw. deren Investitionskosten unverhältnismäßig sind. Bei Umsetzung der Maßnahmen während der betreffenden Fünfjahresperiode kann erneut eine volle Zuteilung (ohne 20%-Reduktion) vorgenommen werden. Details zu den Vorgaben und Berichtspflichten werden in der delegierten Verordnung (EU) 2019/311 verankert.

Eine Reduktion von 20% der Zuteilung ist auch für Anlagen mit Anlagenteilen mit einem Produkt-Referenzwert vorzusehen, deren individueller Emissionsfaktor unter den 20% höchsten Werten („worst performer“) der für die Zuteilungen 2021 bis 2025 herangezogenen Benchmarkkurve für die betreffende Branche liegt, sofern für diese kein Klimaneutralitätsplan bis Mai 2024 im Einklang mit den Vorgaben des Artikel 10b(4) der ETS-RL vorgelegt wurde. Details zu den Vorgaben und Berichtspflichten sind in dem delegierten Rechtsakt gem. Art. 10b(4) ETS-RL verankert. Die Einhaltung der im Klimaneutralitätsplan festgelegten Ziele ist alle fünf Jahre, beginnend mit 2025, nachzuweisen.

Als Bonus ist hingegen vorgesehen, dass Anlagen, deren individueller Emissionsfaktor under den 10% niedrigsten Werten („best performer“) der für die Zuteilungen 2026 bis 2030 herangezogenen Benchmarkkurve in der Branche liegen, von der (möglichen) Anwendung des Korrekturfaktors ausgenommen sind.

Zusätzlich dazu wurde für jene Sektoren, die Waren produzieren, die beim Import aus Drittstaaten der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, ABl. Nr. L 130 vom 16.5.2023 S. 52 (im Folgenden: CBAM) unterliegen, in Art. 10a Abs. 1a ETS-RL ein eigener CBAM Faktor eingeführt, mit dem die Gratiszuteilung ab 2026 reduziert wird und mit 2034 auf null gesetzt wird. Parallel dazu wird CBAM aufgebaut und bis 2034 voll wirksam.

-       Anpassung des Anhang I: Der Anwendungsbereich für stationäre Anlagen wurde angepasst, wobei eine Berichtspflicht für die Verbrennung von Siedlungsabfällen beginnend mit 2024 eingeführt wurde. Zusätzlich dazu wurden leichte Anpassungen bei folgenden Tätigkeiten vorgenommen: Raffination von Erdöl, Herstellung von Eisen oder Stahl, Herstellung von Primäraluminium oder Aluminiumoxid, Trocknen oder Brennen von Gips, Herstellung von Industrieruß, Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas, Beförderung von Treibhausgasen zwecks geologischer Speicherung.

-       Luftverkehr: Im Sektor Luftverkehr wurden durch die Richtlinie 2023/958 (EU) die Regelungen ambitionierter, was sich in dieser Novelle widerspiegelt. Die Gesamtmenge der für den Flugverkehr zuzuteilenden Emissionszertifikate wird ab 2024 auf der Grundlage der im Jahr 2023 durch Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 verursachten Emissionen — gekürzt um den linearen Kürzungsfaktor nach Art. 9 der Richtlinie — festgelegt. Die kostenlose Zuteilung wird schrittweise bis Ende 2025 auslaufen, sodass ab 2026 alle Emissionszertifikate im Luftverkehrsbereich versteigert werden. Zur Förderung des Umstiegs auf nachhaltigen Kraftstoffe im Flugverkehr wird eine antragsbasierte, kostenlose Zuteilung von maximal 20 Millionen Emissionszertifikaten im Zeitraum 2024-2030 festgelegt. Damit soll die Preisdifferenz zu herkömmlichem Kerosin zumindest teilweise kompensiert werden. Darüber hinaus werden ab 2025 die sogenannten Nicht-CO2-Effekte des Luftverkehrs, zunächst über ein ⁠Monitoring⁠, später voraussichtlich auch mit einer Abgabepflicht, in den Europäischen Emissionshandel einbezogen. Der Anwendungsbereich für den Flugverkehr im Emissionshandel bleibt weiterhin bis 2027 auf innereuropäische Flüge limitiert („regional scope“). Für Flüge von und zu Drittstaaten wird ⁠CORSIA⁠ (Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation) im EWR implementiert.

-       Seeverkehr: Internationalen Seeverkehrstätigkeiten zwischen Häfen in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Hafen in einem Mitgliedstaat und einem Hafen außerhalb der EU waren bisher das einzige Transportmittel, das nicht unter die bestehenden klimapolitischen Maßnahmen der Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen fiel und machen rund 3 % bis 4 % der Emissionen der Union aus. Die Emissionen in diesem Bereich sind seit 1990 um ca. 36 % gestiegen. Ohne EU-weite Maßnahmen in diesem Sektor würden die Bemühungen in anderen Bereichen die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen, erheblich untergraben werden. Vom Anwendungsbereich der Richtlinie sind die Emissionen von Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 5 000 umfasst, was dazu führt, dass lediglich große Schiffe der internationalen Seeschifffahrt, die keinen Hafen auf österreichischem Hoheitsgebiet anlaufen können, von den Regelungen umfasst sind. Abgestellt wird in der Richtlinie jedoch auf Schifffahrtsunternehmen und ein solches kann Österreich als Registrierungsstaat im Schiffsidentifikationsnummernsystem der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) vermerkt sein, sodass sich ein potentieller Anwendungsbereich in Österreich ergibt.

Der Hauptzweck der Novelle des EZG 2011 dient der Umsetzung von Unionsrecht, insbesondere der Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2023/959/EU, ABl. Nr. L 130 vom 10.05.2023 S. 134, ETS-RL und der dazu zu erlassenden Verordnungen, insbesondere gemäß Artikel 10a Abs. 1, Artikel 10a Abs. 21, Artikel 10b Abs. 4, Artikel 12 Abs. 3b, Artikel 14, Artikel 15, Artikel 19 und Artikel 22a.

Die verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlagen des gegenständlichen Entwurfs bilden einerseits Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Luftreinhaltung …“) da dieser mit einem besonderen Instrumentarium auf die Verringerung der Emission von Treibhausgasen, also von Substanzen, die unstrittig als Luftschadstoffe (vgl. § 2 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft) gelten, durch Emittenten solcher Treibhausgase abzielt, und andererseits, insbesondere für die Verwaltung des 8. Abschnitts, Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen).

Zu Z 1 (§ 1):

Ziel der Novelle des EZG 2011 ist die Umsetzung der Revision der ETS-RL, durch die der Reduktionspfad für den EU-Emissionshandel (ETS) im Einklang mit dem EU-Reduktionsziel für 2030 iHv netto 55% iVz 1990 und dem Ziel der Klimaneutralität, wie im EU-Klimagesetz (Verordnung (EU) 2021/1119) verankert, angepasst wurde. Zusätzlich soll ein zweites Handelssystem für Emissionen in den Gebäude- und Straßenverkehrssektoren sowie in zusätzlichen Sektoren eingeführt werden.

Zu Z 2 (§ 2):

Zu Abs. 1 Z 3 und 4:

Durch die Revision der ETS-RL wurden Emissionen aus dem Seeverkehr sowie aus der Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr durch Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer, die zur Verbrennung in den Sektoren Gebäude- und im Straßenverkehrssektoren sowie in zusätzlichen Sektoren (ETS-2) verwendet werden, in den Anwendungsbereich der ETS-RL aufgenommen. Dies soll auch im Geltungsbereich des EZG 2011 nachgezogen werden, wobei im Sinne der Kontinuität und der Verwaltungsvereinfachung angestrebt wird, jedenfalls die Emissionen, die bereits aktuell vom NEHG 2022 umfasst sind, auch ins ETS-2 zu überführen. Der Geltungsbereich des EU ETS-2 soll das Bundesgebiet, mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz und Mittelberg, umfassen.

Zu Abs. 4:

Mithilfe der Bestimmung soll Punkt 1, Anhang I der ETS-RL umgesetzt werden, der festlegt, dass Anlagen, bei denen während des Fünfjahreszeitraums (beginnend mit 2021 bis 2025) Emissionen aus der Verbrennung von nachhaltiger Biomasse (die den Kriterien eines Durchführungsrechtaktes gem. Art. 14 ETS-RL entsprechen) im Durchschnitt zu mehr als 95 % der Treibhausgasemissionen beitragen, im nachfolgenden Fünfjahreszeitraum nicht unter die ETS-RL fallen. Da diese Regelung mit 1.1.2026 in Kraft gesetzt wird, ist ein erstmaliges Ausscheiden somit frühestens mit 1.1.2026 möglich. Die Einhaltung der 95%-Regelung ist alle fünf Jahre nachzuweisen, wobei ein Ausscheiden aus dem Emissionshandel für den betreffenden Fünfjahreszeitraum mit Feststellungsbescheid der Bundesministerin oder des Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) zu erfolgen hat. D.h. dass für Anlagen, die im Zeitraum 2026 bis 2030 aus dem Emissionshandel ausscheiden, bis 31. März 2031 über den Zeitraum 2026 bis 2030 unabhängig geprüfte Daten vorzulegen sind. Sollte sich anhand der Daten zeigen, dass auch im Zeitraum 2026 bis 2030 die 95%-Schwelle überschritten wurde, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) mit Feststellungsbescheid die Anlage auch für den Zeitraum 2031 bis 2035 aus dem Emissionshandel auszuscheiden.

Zu Abs. 5:

Durch die Aufnahme von Emissionen aus dem Seeverkehr in den Anwendungsbereich des ETS-1 sollen in Abs. 6 die Schifffahrtsunternehmen bzw. die Seeverkehrstätigkeiten ergänzt werden.

Zu Abs. 6:

Mithilfe der Bestimmung soll es einer Handelsteilnehmerin oder einem Handelsteilnehmers ermöglicht werden, auf Antrag innerhalb von acht Wochen vor Beginn Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit (zB Inverkehrbringen eines Brennstoffes) von der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 einen Feststellungsbescheid zu beantragen, ob die geplante Tätigkeit dem 8. Abschnitt unterliegt.

Zu Z 3 (§ 3):

Zu Z 4a und 4b:

Mit Artikel 10a Abs. 1 der ETS-RL wird ein Bonus/Malus-System für die Anlagen eingeführt, die einen Anspruch auf übergangsweise Gratiszuteilung haben. Dafür soll in Z 4a der Begriff des Anlagenteils mit Produkt-Referenzwert – synonym zu § 2 Z 1 der Zuteilungsregelverordnung (BGBl. II 2011/465 idgF) – auch in das EZG 2011 eingeführt werden. Für Anlagenteile, die einen erhöhten spezifischen Emissionswert („worst performer“) gem. Z 4b aufweisen, ist die Gratiszuteilung für die gesamte Anlage um 20% zu reduzieren, sofern bis 1. Mai 2024 kein Klimaneutralitätsplan erstellt wurde. Die Ermittlung des „worst performer“ Status wird auf Basis der für Zuteilungen im Zeitraum 2021 bis 2025 gültigen Referenzwertberechnung durch die Europäische Kommission vorgenommen, wobei die Einstufung für die Anlagenteile gilt, die über dem 80.-Perzentil der jeweiligen Referenzwertkurve liegen. Nähere Details sind in den § 24b Abs. 3b bzw. § 24c Abs. 2b verankert.

Zu Z 4c:

Artikel 10a Abs. 5 der ETS-RL legt fest, dass Anlagen, die aus Anlagenteilen bestehen, die einen niedrigen spezifischen Emissionswert („best performer“) aufweisen, von der Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors ausgenommen sind. Die Ermittlung des „best performer“ Status wird auf Basis der Referenzwertkurve für Zuteilungen im Zeitraum 2026 bis 2030 durch die Europäische Kommission vorgenommen und im Einklang mit der Zuteilungsmethode gemäß § 24b Abs. 6 umgesetzt. Dafür soll in Z 4c der Begriff des niedrigen spezifischen Emissionswertes eingeführt werden.

Zu Z 6 lit. c:

Aufgrund der Ausweitung des Anwendungsbereichs der ETS-RL werden mit 1.1.2024 zusätzliche Anlagen in das Handelssystem aufgenommen. Dabei besteht die Möglichkeit, dass auch Anlagen wieder in das System eingegliedert werden, die in den letzten Jahren etwa aufgrund einer Reduktion den Schwellenwert von 20 MW unterschritten haben und gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 aus dem System ausgeschieden sind. Dafür soll lit. c eingeführt werden, damit diese Anlagen für die Berechnung der Gratiszuteilung für die Jahre 2024 und 2025 als Neue Marktteilnehmerinnen oder Marktteilnehmer im Sinne des § 25a gelten können. Ab 2026 werden diese Anlagen als Bestandsanlagen gewertet.

Zu Z 13:

Mit 1.1.2026 wird die Sonderregelung für die Berechnung der Gratiszuteilung für Stromerzeuger gestrichen. Mit Ende 2025 soll auch die dazugehörige Begriffsbestimmung entfallen.

Zu Z 16:

Der Tag der Aufnahme des Normalbetriebs soll im Einklang mit Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) 2019/331 eingeführt werden; damit stehen diverse Fristenläufe und die Berechnung des Anspruchs auf Gratiszuteilung gemäß § 25a in Zusammenhang.

Z 17 bis 22:

Es sollen die Begriffe der Buchstaben v bis aa des Art. 3 der ETS-RL unverändert übernommen werden.

Zu Z 23:

Die Z 23 soll den Begriff der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmers gemäß Art. 3 Buchstaben ae der ETS RL national umsetzen. Diese Definition soll sich im Wesentlichen mit dem Begriff des Handelsteilnehmers nach dem NEHG 2022 decken. Abweichend davon soll im Falle von Erdgas lediglich der Lieferer dieses Brennstoffs als Handelsteilnehmerin oder Handelsteilnehmer herangezogen werden. Die Netzbetreiberin oder der Netzbetreiber soll hingegen nicht als Handelsteilnehmerin oder Handelsteilnehmer auftreten. Um Datenlücken zu vermeiden, soll eine Informationspflicht der Netzbetreiberin oder des Netzbetreibers an den Lieferer in § 41 Abs. 4 vorgesehen werden.

Zu Z 24 bis 26:

Es sollen die Begriffe der Buchstaben ae bis ag des Art. 3 der ETS-RL übernommen werden.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 3 Z 5):

Damit soll eine Sonderregelung für Anlagen, die gem. § 3 Z 6 lit. c mit 1.1.2024 in den Geltungsbereich des Emissionshandels aufgenommen geschaffen werden. Für diese Anlagen soll bis Ende 2024 eine Genehmigung gemäß § 4 vorliegen, rechtzeitig, um auf Basis des damit genehmigten Überwachungskonzeptes eine erste Emissionsmeldung bis 31.3.2025 vorzulegen.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 3 Z 5):

Mit der Änderung soll der Abgabezyklus für Emissionszertifikate ab 2024 vom April auf den September verschoben werden, im Einklang mit der Novelle der ETS-RL.

Zu Z 6 (§ 4 Abs. 4):

Durch Anpassung des Anhang I der ETS-RL wird ab 1. Jänner 2024 die Tätigkeit „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW“ für die Zwecke der Berichterstattung und Verifizierung in den Emissionshandel aufgenommen. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Genehmigung von der zuständigen Behörde gem. § 49 Abs. 1 vorliegen wird, soll in Ab. 4 eine einjährige Übergangsfrist für diese Anlagen geschaffen werden, mit dem Ziel, dass bis spätestens 1. Jänner 2025 für alle betroffenen Anlagen eine Genehmigung vorliegt, und der erstmalig vorzulegende Emissionsbericht (für das Jahr 2024 ist der Bericht bis spätestens 31. März 2025 vorzulegen) auf Basis des bis dahin genehmigten Überwachungskonzeptes erstellt werden kann. Davon unbeschadet sollen alle Vorgaben des 2., 3. und 11. Abschnittes für diese Anlagen, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten (§ 4 Abs. 3 Z 5) gelten. Eine spiegelbildliche Ergänzung soll auch in § 32 Abs. 4 und § 43 Abs. 2 aufgenommen werden.

Zu Z 12 (§ 7):

Für die Überwachung von Emissionen aus Maßnahmen zur Abscheidung und Wiederverwendung von CO2 (CCU) wird gemäß Artikel 12 Abs. 3b der ETS-RL ein eigener EU-Rechtsakt erstellt werden. Für CO2-Mengen, die gemäß diesem EU-Rechtsakt als nicht emittiert zu bewerten sind, sind folglich keine Emissionszertifikate gemäß § 32 abzugeben. Dieser soll – sofern relevant – für die Überwachung der Emissionen der einzelnen Anlagen herangezogen werden.

Zu Z 14 (§ 8 Abs. 1 bis 3):

Gemäß Art. 14 Abs. 5 der ETS-RL sind ab 1. Jänner 2025 von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die nicht CO2 bedingten Auswirkungen der Luftfahrt zu überwachen. Zu diesem Zweck wird die Kommission bis zum 31. August 2024 einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um den Luftverkehr in einem Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsrahmen einzubeziehen. Angaben zu den Tonnenkilometern werden auf Grund der Änderungen in der Zuteilungsmethodik in § 30 nicht mehr benötigt. Der Verweis auf einen delegierten Rechtsakt gemäß § 28c der ETS-RL soll daher mit 31. Dezember 2023 außer Kraft treten.

Zu Z 15 (§ 8a):

Vorgaben für die Berichterstattung und Prüfung von Emissionsdaten aus dem Seeverkehr sind in der Verordnung 2015/757/EU über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG ABl. Nr. L 123, vom 19. Mai 2015 S. 55 festgelegt und werden in Durchführungsrechtsakten präzisiert werden. Da zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Verpflichtung für Mitgliedstaaten beispielsweise zur Überprüfung der Emissionsmeldungen oder zur Genehmigungen von Überwachungsplänen besteht, dies sich aber durch Bestimmungen auf Unionsebene ändern kann, soll eine möglichst sinngemäße Anwendung der §§ 8, 9 und 10 verankert werden.

Zu Z 16 (§ 9 Abs. 1 und 2):

Zu Abs. 1:

Gemäß Art. 14 Abs. 5 der ETS-RL sind ab 1. Jänner 2025 von Person, die Luftfahrzeuge betreibt, die nicht CO2 bedingten Auswirkungen der Luftfahrt zu berichten. Nähere Details für die Berichtlegung sind bis 31. August 2024 in einem Durchführungsrechtakt der Europäischen Kommission festzulegen.

Zu Abs. 2:

Die Ergänzung der „Einstellung der Luftverkehrstätigkeit“ dient ausschließlich der Klarstellung der bestehenden Norm.

Zu Z 19 (§ 10 Abs. 1 und 2):

Da die Angaben zu den Tonnenkilometern in Abs. 2 nicht mehr für die Zuteilung benötigt wird, ist auch deren Überprüfung hinfällig und soll mit 31. Dezember 2023 außer Kraft treten. Weitere Änderungen betreffen Aktualisierungen von Verweisen auf EU-Rechtsakte.

Zu Z 20 (§ 10 Abs. 2a):

Mit der Ergänzung sollen die Verfahrensregeln für die Prüfung von Emissionsberichten von Schifffahrtsunternehmen aufgenommen werden.

Zu Z 21 (§ 10 Abs. 3):

Mit den Änderungen sollen die Verweise auf EU-Rechtsakte aktualisiert werden.

Zu Z 26 (§§ 15 bis 17):

Zu § 15:

Die Versteigerungen der Zertifikate aus dem Seeverkehr werden wie auch die Versteigerungen im Bereich der stationären Anlagen und dem Flugverkehr in Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2019/1868, ABl. Nr. L 289, vom 28.08.2019 S. 9, durchgeführt. Die Zertifikate, die für Emissionen des Seeverkehrs in den Emissionshandel bereitgestellt werden, werden in die unionsweiten Menge an Zertifikaten gem. Art. 9 der ETS-RL aufgenommen. Die Versteigerungserlöse sollen dem Bund zufließen, wobei ab 1. Jänner 2025 Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG und im Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EU) 202/852 im Sinne der „do-no-significant-harm“-Kriterien eingesetzt werden sollen.

Zu § 16:

Gemäß Art. 3ga Abs. 1 der ETS-RL unterliegen 50% der Seeverkehrsemissionen von Fahrten zwischen einem Drittstaat und einem Anlaufhafen in der EU dem EU Emissionshandelssystems. Jedoch fallen 100 % der Emissionen der Fähren zwischen Häfen innerhalb der EU unter den Anwendungsbereich des ETS-1. Diese Einschleifregelung soll in § 16 verankert werden.

Zu § 17

Zu Abs. 1:

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Verwaltungsbehörde für Schifffahrtsunternehmen, für die Österreich im Schifffahrtsidentifikationsnummernsystem der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) als Registrierungsstaat vermerkt ist. Es wird hier auf das Unternehmen abgestellt, unabhängig davon unter welcher Flagge die Schiffe des Unternehmens fahren.

Zu Abs. 2:

Diese Bestimmung soll die Rechtssicherheit erhöhen und eindeutig festlegen, welche Behörde die zuständige Verwaltungsbehörde für ein Schifffahrtsunternehmen ist.

Zu Z 27 (§ 21):

Wie unter § 15 bzw. § 29 sieht Art. 10 Abs. 3 der ETS-RL auch eine verpflichtende Nutzung der Versteigerungserlöse aus dem Kapitel III (stationäre Anlagen) vor. Die Versteigerungserlöse sollen dem Bund zufließen, wobei ab 1. Jänner 2025 Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG und im Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EU) 202/852 im Sinne der „do-no-significant-harm“-Kriterien eingesetzt werden sollen.

Zu Z 28 (§ 22 Abs. 1 und 2):

Zu Abs. 1

Damit soll eine einheitliche Bezeichnung im Gesetz sichergestellt werden.

Zu Abs. 2

Durch die Streichung der Art. 10a Abs. 3, 4 und eines Teils des Abs. 5 der ETS-RL mit 1. Jänner 2026, läuft die Sonderregelung für die Berechnung der Gratiszuteilung für Stromerzeuger aus. Gleichzeitig wird mit Art. 10a Abs. 1a der ETS-RL für die Herstellung von Waren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM) keine Gratiszuteilung mehr vorgesehen; abweichend davon wird für den Zeitraum 2026 bis 2033 eine rückläufige Zuteilung an übergangsweise kostenlosen Emissionszertifikaten auf Basis eines CBAM-Faktors vorgesehen. Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 sollen dahingehend angepasst werden. Nähere Details zur Gratiszuteilung sollen in § 24b Abs. 3c und Anhang 13 verankert werden.

Zu Z 29 (§ 22 Abs. 4):

Mit dieser Ergänzung soll abweichend von Abs. 2 Z 3 übergangsweise von 2026 bis 2033 eine Gratiszuteilung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1a ETS-RL für Anlagen gewährt werden, in denen Waren hergestellt werden, die dem CBAM unterliegen. Für die Berechnung der Gratiszuteilung soll auch der Faktor in Anhang 13 zur Anwendung kommen.

Zu Z 31 (§ 24a Abs. 1 und 2):

Der Plan zur Überwachungsmethodik (PÜM) ist grundsätzlich ein Bestandteil der Antragsstellung für eine übergangsweise Gratiszuteilung für einen Fünfjahreszeitraum. Dieser Plan ist erstmalig für Bestandsanlagen im Jahr 2020 einer Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unterzogen worden und muss regelmäßig überprüft und ggf. verbessert werden. Aus diesem Grund besteht kein grundsätzlicher Bedarf dafür, für einen Antrag auf Gratiszuteilung für einen nachfolgenden Fünfjahreszeitraum den aktuellen genehmigten PÜM erneut vorzulegen. Darüber hinaus kann verwaltungsrechtlich ein bereits genehmigter PÜM, der keiner Anpassung unterzogen wird, nicht einer erneuten Genehmigung unterzogen werden. Diesem Umstand soll mit der Änderung in Abs. 1 Rechnung getragen werden.

Zu Z 32 (§ 24a Abs. 3 bis 5):

Sollte es jedoch in Zusammenhang mit einem Antrag auf Gratiszuteilung gemäß Abs. 1 zu einer Anpassung des PÜM kommen, soll diese gemeinsam mit den Antragsunterlagen für den betreffenden Fünfjahreszeitraum vorgelegt werden, d.h. für den Antrag auf Gratiszuteilung 2026 bis 2030 ist die Antragsfrist 31. Mai 2024.

Es soll eine Klarstellung dahingehend vorgenommen werden, dass seit 2021 bei die Prüfung des jährlichen Berichts über die Aktivitätsrate die EU-Verordnung Nr. 2018/2067 (MRR), die EU-Verordnung Nr. 2019/331 (FAR) und die EU-Verordnung Nr. 2019/1842 (ALR) heranzuziehen sind.

Zu Z 34 (§ 24b):

Zu Abs. 1 und 2:

Ein essentieller Teil der Antragsunterlagen auf übergangsweise Gratiszuteilung ist die Vorlage eines Prüfgutachtens zum Bezugsdatenbericht. In Anlehnung an die Vorgangsweise zur Vorlage und Prüfung der Aktivitätsratenberichte gemäß § 24a muss gemäß den Vorgaben der delegierten Verordnung (EU) 2019/331 auch im Rahmen des Antrags auf Gratiszuteilung ein Prüfgutachten mit positivem Ergebnis vorgelegt werden. Auf Basis der Antragsunterlagen soll in weiterer Folge gemäß Abs. 6 die historische Aktivitätsrate – dies ist für den Fünfjahreszeitraum 2026 bis 2030 die Aktivitätsrate im Zeitraum 2019 bis 2023 – festgelegt werden, und die Zuteilung für diesen Zeitraum errechnet werden.

Zu Abs. 3a:

Artikel 10a Abs. 1 der ETS-RL sieht vor, dass für Anlagen, die gemäß Art. 8 der Richtlinie 2012/27/EU (EnergieeffizienzRL) verpflichtet sind, Energieaudits durchzuführen bzw. ein Energiemanagementsystem/Umweltmanagementsystem (EMS/UMS) zu installieren, die Gratiszuteilung für den betreffenden Fünfjahreszeitraum um 20% zu reduzieren ist, sofern im Rahmen der Unterlagen, die für den Antrag auf Gratiszuteilung vorzulegen sind, nicht dargelegt werden kann, dass zumindest die Empfehlungen des zuletzt durchgeführten Audits umgesetzt wurden, die eine Amortisationszeit von drei Jahren nicht überschreiten und nicht unverhältnismäßig sind. Als „zuletzt durchgeführte Audits“ gelten für den Fünfjahreszeitraum 2026 bis 2030 die Audits, die in einem Zeitraum, der in der EU-Verordnung Nr. 2019/331 (FAR) festgelegt wird, durchgeführt wurden. Alternativ können auch andere Maßnahmen gemeldet werden, die zu einer gleichen Einsparung wie die o.g. Empfehlungen innerhalb der Anlage führen. Dazu ist ein Nachweis zusammen mit den Antragsunterlagen auf Gratiszuteilung für den jeweiligen Fünfjahreszeitraum gemäß Abs. 1 vorzulegen, wobei auch diese Informationen einer Verifizierung zu unterziehen sind. Sollte sich bei der Prüfung der Antragsunterlagen zeigen, dass die Empfehlungen nicht umgesetzt wurden, bzw. keine Informationen über ein zuletzt durchgeführtes Energieaudit/EMS/UMS rechtzeitig vorgelegt wurden, wäre die vorläufige Zuteilung um 20% zu kürzen. Sollten die Empfehlungen gem. Z 2 in den Folgejahren umgesetzt werden, ist diese Kürzung im Einklang mit § 24c Abs. 2a aufzuheben und die Gesamtmenge an Gratiszertifikaten ab dem Jahr der Meldung zuzuteilen.

Zu Abs. 3b:

Für die Zuteilung im Fünfjahreszeitraum 2021 bis 2025 wurden aktualisierte Referenzwerte herangezogen, die Produktionsdaten der Jahre 2016 und 2017 umfassen. Auf Basis der spezifischen Emissionswerte der einzelnen Anlagenteile innerhalb der EU, die einem Referenzwert zuzuordnen sind, wurde eine „Referenzwertkurve“ erstellt, wobei die 10% CO2-effizientesten Anlagenteile den Referenzwert definieren. Auf Basis dieser Kurve werden nun die 20% CO2-ineffizientesten Anlagenteile identifiziert (als die, die oberhalb dem 80.-Perzentil liegen). Für Anlagen, die aus zumindest einem davon betroffenen Anlagenteil bestehen, wäre bis 1. Mai 2024 ein Klimaneutralitätsplan zu erstellen und zusammen mit den Antragsunterlagen gemäß Abs. 1 vorzulegen. Bei der Erstellung des Klimaneutralitätsplans sind die Vorgaben eines Durchführungsrechtakt gemäß Artikel 10b (4) der Richtlinie 2003/87/EG einzuhalten. Sollte kein bzw. kein den Vorgaben entsprechender Plan rechtzeitig vorgelegt werden, ist die vorläufige Zuteilung um 20% zu reduzieren. Über die Einhaltung der 5-jährigen Meilensteine und Ziele ist im Einklang mit den Vorgaben gem. § 24c periodisch Bericht zu legen. Sollten die Meilensteine und Ziele nicht eingehalten werden, ist eine Reduktion der Zuteilung gemäß § 24c Abs. 2b ab dem Folgejahr um 20% vorzunehmen. Die Reduktionen gem. Abs. 3a und 3b und § 24c Abs. 2b sind nicht aggregierbar; es kann somit maximal eine Reduktion von 20% für eine Anlage vorgenommen werden.

Zu Abs. 3c:

Für Waren, für die in der der Verordnung (EU) 2023/956 ein CBAM eingeführt wird, wird im Einklang mit Art. 10a Abs. 1a der ETS-RL die Gratiszuteilung abgeschafft, wobei übergangsweise im Zeitraum 2026 bis 2033 eine Gratiszuteilung auf Basis eines eigenen CBAM-Faktors vorgesehen wird. Detaillierte Angaben dazu sollen in den Anträgen auf Gratiszuteilung gemäß Abs. 1 auf Ebene der Anlagenteile vorgelegt werden, wobei für die Zuteilung der CBAM-Faktor in Anhang 13 zur Anwendung kommen soll.

Zu Abs. 3d:

Für Anlagenteile, die gemäß delegierten Beschluss (EU) 2019/708 bis inklusive 2030 als abwanderungsgefährdet eingestuft sind, wird bei der Berechnung der vorläufigen Zuteilung ein Carbon Leakage Faktor von 1 angewendet. Für alle anderen Anlagenteile werden die Faktoren in Einklang mit Art. 10b Abs. 4 der Richtlinie 2003/87 (30% für Fernwärme 2026 bis 2030; bzw. für alle anderen Sektoren: 30% für 2026, 22,5% für 2027, 15% für 2028, 7,5% für 2029, 0% ab 2030) herangezogen. Auch dazu sind detaillierte Angaben in den Antragsunterlagen gemäß Abs. 1 auf Ebene der Anlagenteile vorzulegen.

Zu Abs. 4:

Von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) sollen, auf Basis der individuellen Antragsunterlagen und in Einklang mit den relevanten EU-Rechtsakten, insbesondere der EU-Verordnung Nr. 2019/331 (FAR), der Benchmark-VO, dem Carbon-Leakage, etc. die Daten und Informationen für die Übermittlung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen gem. Art. 14 der EU-Verordnung Nr. 2019/331 (FAR) zusammengestellt und insbesondere die vorläufige jährliche Zahl der je Anlage kostenlos zuzuteilenden Zertifikate errechnet werden.

Zu Abs. 5 bis 7:

Nach Entscheidung zur Zuteilung für den betreffenden Fünfjahreszeitraum auf Basis der historischen Aktivitätsrate soll die historische Aktivitätsrate für den Fünfjahreszeitraum von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) festgelegt und auf dieser Basis die Zuteilung mit Bescheid vorgenommen werden. Dabei sind jedenfalls die finalen Benchmarks, die auf Basis der Antragsunterlagen, die die EU-Mitgliedstaaten bis 30. September 2024 an die EK übermitteln, festgelegt und auch der sektorübergreifende Korrekturfaktor (CSCF) zur Anwendung zu bringen. Sollte für den CSCF ein Wert kleiner eins festgelegt werden, gilt für Anlagenteile, die als „best performer“ eingestuft sind, in Einklang mit den Vorgaben der EU-Verordnung Nr. 2019/331 (FAR) ein Wert von eins.

Zu Z 35 (§ 24c):

Zu Abs. 1 und 2:

Durch die Revision der ETS-RL wurden auch die Fristen für die Zuteilung bzw. Buchung sowie die Rückgabe der Emissionszertifikate angepasst. Anstelle einer Buchung bis 28.Februar ist ab 2024 die Buchung jährlich bis 30. Juni vorzunehmen. Diese ist durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) auf Basis des jeweils gültigen Zuteilungsbescheids vorzunehmen.

Zu Abs. 2a:

Sofern im Einklang mit § 24b Abs. 3a Z 2 eine Reduktion der Erstzuteilung um 20% vorgenommen wurde und in einem Bericht über die jährliche Aktivitätsrate während des Fünfjahreszeitraums folglich nachgewiesen werden kann, dass die Empfehlungen gemäß § 24b Abs. 3a Z 2 mittlerweile umgesetzt wurden, bzw. seither alternative Maßnahmen gesetzt wurden, wäre ab dem Jahr der Vorlage des Berichtes die ungekürzte Menge an Gratiszertifikaten zuzuteilen.

Zu Abs. 2b:

In den Klimaneutralitätsplänen, die im Einklang mit § 24b Abs. 3b vorgelegt wurden, sind Zielvorgaben und Etappenziele für das Kalenderjahr 2025 und alle darauffolgenden fünf Jahre zu verankern, wobei über deren Einhaltung im Rahmen der Berichte über die jährliche Aktivitätsrate für die betroffenen Jahre zu berichten ist. Dies bedeutet, dass über die Einhaltung der Zielvorgaben und Etappenziele für das Jahr 2025 im Aktivitätsratenbericht, der bis 31. März 2026 vorgelegt wird, berichtet wird. Werden die Zielvorgaben und Etappenziele nicht eingehalten, so wird die Zuteilung ab dem Jahr 2026 um 20% reduziert, sofern nicht bereits eine Reduktion im Einklang mit § 24b Abs. 3a oder 3b vorgenommen wurde.

Zu Abs. 3 und 4:

Sollte sich aus der Vorlage der Berichte über die jährliche Aktivitätsrate im Einklang mit § 24a zeigen, dass eine Anpassung der Zuteilung notwendig ist, ist diese durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) zu berechnen und bis 7. Mai (d.h. für die Prüfung stehen ca. fünf Wochen ab Vorlage des Aktivitätsratenberichts mit Ende März zur Verfügung) an die Europäische Kommission zu notifizieren. Davon abweichend soll es eine verlängerte Frist etwa für begründete Zweifel geben.

Zu Abs. 5:

Damit soll die Differenzbuchung verankert werden, für den Fall, dass eine Anpassung der Zuteilung vorzunehmen ist.

Zu Z 37 (§ 27a Abs. 1):

Stilllegungen sollen für Anlagen, die eine Gratiszuteilung erhalten im Rahmen der jährlichen Vorlage des Berichts über die Aktivitätsrate gemeldet werden.

Zu Z 38 (§ 27a Abs. 1a):

Gemäß Art. 2 der ETS-RL wird für Anlagen, die aus Verbrennungseinheiten mit in Summe über 20 MW bestehen, bei der Anwendung der Stilllegungsregelung in Abs. 1 Z 1 eine Flexibilisierung dahingehend eingeführt, dass für diese Anlagen im Rahmen der Meldung der Stilllegung mitgeteilt werden kann, ab welchem Jahr die Stilllegung gültig sein soll. Standardmäßig soll – wie bei allen anderen Anlagen – weiterhin eine Stilllegung mit dem Folgejahr vorgesehen werden. Abweichend davon können die betreffenden Inhaberinnen oder Inhaber jedoch entscheiden, ob die Anlage erst mit Ende laufenden Fünfjahreszeitraums oder des daran anschließenden Fünfjahreszeitraum als stillgelegt gelten sollen. In diesem Fall verbleibt die Anlage bis zur Stilllegung mit allen Rechten und Pflichten im Geltungsbereich des Bundesgesetzes.

Zu Z 39 (§ 27b):

Damit sollen legistische Klarstellungen getroffen werden.

Zu Z 41 (§ 29):

Siehe sinngemäß Erläuterungen zu § 15 bzw. § 21 Abs. 2 betreffend Seeverkehr und stationäre Anlagen.

Zu Z 42 (§ 30):

Zu Abs. 1:

Die Gesamtmenge der Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten im Flugverkehr wird ab dem Jahr 2024, unter Anwendung des linearen Reduktionsfaktors (ab 2024. 4,3%) gemäß der ETS-RL, an Hand der geprüften Emissionen des Jahres 2023 festgelegt werden. Die Europäische Kommission wird mittels delegierten Rechtsakts auf Basis der Bestimmungen der Richtlinie die Höhe der Emissionszertifikatsmenge für jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für die Jahre 2024 und 2025 festlegen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Menge an Emissionszertifikaten mit Bescheid zuzuteilen. Der Zeitpunkt, bis zu dem die Zuteilung bzw. Buchung zu erfolgen hat, wurde in der ETS-RL, wie in den anderen Sektoren, von 31. März auf 30. Juni verschoben und die Abgabefrist – festgelegt in § 33 Abs. 1. – auf den 30. September.

Zu Abs. 2 und 3:

Diese Bestimmung zielt darauf ab, die Verwendung von nachhaltigen Kraftstoffen in der Luftfahrt zu fördern. Hiefür werden bis zu 20 Mio. Emissionszertifikate zur Verfügung gestellt. Diese sollen dazu dienen, den Preisunterschied zwischen nachhaltigen Kraftstoffen (sustainable aviation fuels -SAF) und herkömmlichem Kerosin zumindest teilweise auszugleichen. Die Höhe der Zuteilung für die einzelnen antragstellenden Personen wird von der Europäischen Kommission anhand der Bestimmungen der Richtlinie, die unter anderem eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Treibstoffarten vorsieht, und der Verfügbarkeit von Emissionszertifikaten festgelegt. Die Zuteilung erfolgt ähnlich wie bei der Zuteilung gemäß Abs. 1, mittels Bescheid der Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; die Buchung der entsprechenden Anzahl von Emissionszertifikaten auf das Konto dieser Person wird durch das Register (§ 43) durchgeführt.

Die bisherigen Abs. 5 bis 7 betrafen vergangene Handelsjahre und sollen gestrichen werden.

Zu Z 43 (§ 31):

Eine Sonderreserve ist in der Richtlinie nicht mehr vorgesehen, weshalb die Bestimmung im EZG 2011 außer Kraft treten soll.

Zu Z 45 (§ 32 Abs. 1 und 2):

Zu Abs. 1:

Gemäß Art. 16 der ETS-RL sind ab 2024 für stationäre Anlagen Zertifikate in Höhe der Emissionen des Vorjahres mit spätestens Ende September des laufenden Jahres abzugeben. Diese neue Frist soll in Abs. 1 verankert werden.

Dazu soll klargestellt werden, dass für CO2-Mengen, die gemäß einem EU-Rechtsakt (Artikel 12 Abs. 3b der ETS-RL) als nicht emittiert zu bewerten sind, keine Emissionszertifikate abzugeben sind.

Zu Abs. 2:

Sollte für Tätigkeiten, die gemäß § 2 Abs. 2 in das EZG 2011 hineinoptiert werden, andere Fristen als in Abs. 1 verankert, vereinbart werden, sollen diese abweichenden Fristen zur Anwendung kommen.

Zu Z 46 (§ 32 Abs. 4):

Gemäß Anhang I der ETS-RL unterliegen Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen (§ 4 Abs. 4) nicht der Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten. Diese Regelung soll in Abs. 4 verankert werden.

Zu Z 47 (§ 33 Abs. 1):

Siehe Erläuterungen zu § 32 Abs. 1.

Zu Z 48 (§ 33 Abs. 3 bis 5):

Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung des Prinzips der klaren Abgrenzung zwischen dem Anwendungsbereich des ETS-1 und von CORSIA („clear cut“). Die Europäische Kommission wird in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG eine Liste von Staaten erstellen, bei denen davon ausgegangen wird, dass diese CORSIA in einem ausreichenden Umfang anwenden. Emissionen von Flügen zwischen dem EWR und Staaten, die CORSIA anwenden, und von Flüge in oder aus am wenigsten entwickelte Staaten, werden von der Abgabeverpflichtung des ETS-1 ausgenommen.

Zu Z 49 (§§ 34 und 35):

Zu § 34

Zu Abs. 1:

In Umsetzung des Art. 12 Abs. 6 der ETS-RL hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jeder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mitzuteilen, wie hoch für das jeweilige Jahr die vorläufige CORSIA Kompensationsverpflichtung ist. Durch diese Information soll noch keine Kompensationsverpflichtung gemäß Abs. 4. entstehen. Diese ist nicht mittels Emissionszertifikaten zu begleichen, sondern mit der Löschung von Gutschriften gemäß Abs. 5.

Zu Abs. 2 und 3:

Die Festlegung der endgültigen Höhe der CORSIA Kompensationsverpflichtung mit Bescheid soll bis zu den in Abs. 2 für den Zeitraum 2021 bis 2023 und in Abs. 3 für den Zeitraum 2024 bis 2026 angeführten Fristen erfolgen.

Zu Abs. 4:

In Abs. 4 sollen die Zeitpunkte entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben festgelegt werden, bis zu denen Gutschriften gelöscht werden müssen, um den in den Bescheiden gemäß Abs. 2 und 3 festgelegten Kompensationsverpflichtungen nachzukommen.

Zu Abs. 5:

Sofern Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, von CORSIA Kompensationsverpflichtungen (Abs. 2 und 3) betroffen sind, können diese Gutschriften, die in Abs. 5 festgelegt werden, zur Löschung heranziehen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.

Zu § 35:

Das Prozedere zur Abgabe von Emissionszertifikaten ist unionsrechtlich determiniert, wobei für die Seeverkehrstätigkeit dieselbe Abgabefrist (30. September) wie für die anderen Sektoren gilt. Ebenso unionsrechtlich festgelegt sind die Ausnahmen in den Abs. 2 bis 5. Bei HELCOM handelt es sich um die Helsinki-Kommission zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseeraums, die als zwischenstaatliche Kommission für den Schutz der Meeresumwelt der Ostsee arbeitet und Empfehlungen abgibt. Die HELCOM-Empfehlung 25/7 betrifft die Sicherheit der Winterschifffahrt im Ostseegebiet.

Das langsame Einschleifen der Abgabeverpflichtung in Abs. 3 dient dazu die Akzeptanz zu erhöhen und die Regelung einschleifen zu lassen.

Abs. 5 und auch die in Abs. 4 genannten Art. 12 Abs. 3-d oder 3-c der ETS-Richtlinie sehen mögliche Ausnahmen für besondere geografische Situationen vor. Diese EU-rechtlichen Vorgaben sollen in § 35 verankert werden.

Zu Z 50 (Überschrift 8. Abschnitt):

Im 8. Abschnitt (§§ 36-41) sollen die Bestimmungen zur Umsetzung des ETS-2 festgehalten werden. Ausführungen zu den Begriffen Handelsteilnehmerin und Handelsteilnehmer, Emissionen, Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen, Vergabe und Abgabe von Zertifikaten sowie Überwachung, Berichterstattung und Prüfung von Emissionen sollen sich somit auf Tätigkeiten nach Anhang 10 und, unter der Maßgabe von § 36 Abs. 2 und 3, Anhang 11 beziehen.

Zu Z 51 (§§ 36 bis 39):

§ 36 soll Artikel 30a und j der ETS-RL umsetzen.

Über Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 11 sollen insbesondere Emissionen von Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmern, die derzeit vom NEHG 2022 erfasst sind, aber nicht vom Anwendungsgebiet der ETS-RL unterliegen, ab der Bepreisungsphase des ETS-2 (Start der Zertifikatsvergabe: 1. Jänner 2027) in das EU-weite Handelssystem eingegliedert werden. Es handelt sich dabei u.a. um Brennstoffe, die für Zwecke der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei und des nationalen Bahn- und Schiffsverkehrs eingesetzt werden. Der Antrag an die Europäische Kommission wäre zeitgerecht gemeinsam von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu stellen.

In Abs. 3 soll die Möglichkeit eines „opt-in“ für weitere Sektoren in das Emissionshandelssystem eingeräumt werden. Dazu soll der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine Verordnungsermächtigung eingeräumt werden, wobei insbesondere auf Maßnahmen zur Vereinfachung des Vollzugs zu achten ist. Auf diese Weise soll Artikel 30j der ETS-RL national umgesetzt werden.

Abs. 4 soll die Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Ausweitung des Anwendungsbereiches gemäß Abs. 2 und 3 festlegen. Auf diese Weise sollen die zu erfassenden Emissionsmengen und die sich daraus ergebende zusätzliche Menge an zu vergebenden Emissionszertifikaten durch die Europäische Kommission festgestellt werden können.

Artikel 30b der ETS-RL sieht vor, dass Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer ab 1. Jänner 2025 über eine Genehmigung verfügen müssen, um Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr bringen zu dürfen. Nähere Details zum Genehmigungsprozess sollen in Abs. 2 bis 7 geregelt werden, wobei ein essentieller Teil der Genehmigung der Überwachungsplan gem. Abs. 5 Z 4 sein soll. Die nationale Umsetzung dieser Bestimmung soll in § 37 geregelt werden.

Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer sollen entsprechend der Vorgaben der EU-Verordnung Nr. 2018/2067 (MRR) 4 Monate vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Genehmigung beim Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) beantragen. Inhalt dieses Antrages sollen neben Angaben zur Handelsteilnehmerin oder dem Handelsteilnehmer, auch Informationen über die voraussichtliche Verwendung und Menge von Brennstoffen und Emissionen und deren geplante Überwachung sein.

Abs. 3 soll einen vereinfachte Antragstellung für Genehmigungen von Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer, die bereits am 1. Juni 2024 als Handelsteilnehmer im Sinne des NEHG 2022 beim AnEH registriert sind, regeln. Um dies zu gewährleisten, soll das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel die bereits vorhandenen Daten nutzen, um automationsunterstützt eine Vorlage für den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die im NEHG registrierten Handelsteilnehmer zu erstellen. Diese Vorlage soll in Folge von den Handelsteilnehmern geprüft und abgegeben werden können. Auf diese Weise soll zusätzlicher administrativer Aufwand sowohl für das AnEH als auch für die Handelsteilnehmer verhindert werden.

Die Abs. 4 und 5 sollen nähere Details zur Genehmigung durch das AnEH regeln. Grundvoraussetzung für die Genehmigung soll der Nachweis durch die Handelsteilnehmerin oder den Handelsteilnehmer sein, dass sie oder er auch in der Lage ist, ihre oder seine Emissionen zu überwachen und zu melden. Der Inhalt der Genehmigung soll dabei den Inhalten des Antrages auf Erteilung der Genehmigung (Abs. 2) entsprechen.

In Abs. 6 soll klargestellt werden, dass sich die Pflicht zur erstmaligen Abgabe der Emissionszertifikate um ein Jahr verschiebt, wenn die Europäische Kommission eine Verschiebung des Emissionshandels für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren, entsprechend der Bedingungen des Artikel 30k Abs. 1 lit. a bzw. b der Richtlinie 2003/87/EG, beschließt.

§ 38 soll die Handelsteilnehmerin oder den Handelsteilnehmer zur Meldung von Änderungen ihrer oder seiner für den Vollzug des ETS-2 notwendigen Daten verpflichten. Haben die Änderungen eine Auswirkung auf die bestehenden Genehmigung, soll durch die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 eine Änderung des Genehmigungsbescheides vorgenommen werden.

Darüber hinaus soll § 38 den Widerruf der Genehmigung ermöglichen. Dieser Widerruf soll zum einen durch Antrag der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmers bei Erfüllen gewisser Voraussetzungen oder zum anderen von Amts wegen möglich sein. Ein amtswegiger Widerruf soll nur dann möglich sein, wenn die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer ihre Pflichten aus der Genehmigung verletzt oder sich herausstellt, dass die Genehmigung nicht erteilt hätte werden dürfen.

Die Emissionszertifikate des ETS-2 werden ausschließlich über Versteigerungen vergeben, wobei die Auktionen im Einklang mit den Vorgaben gemäß Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 durch die bestellte Auktionsplattform durchgeführt wird. Als Auktionator wird – wie auch bereits bei den Versteigerung der ETS-1 gemäß §§ 15, 21 und 29 Emissionszertifikate – für Österreich die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur Ges.m.b.H fungieren. Die Versteigerungserlöse sollen wie auch im Bereich des ETS-1 (§§15, 21 und 29) dem Bund zufließen, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts für Zwecke im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG einzusetzen sind. Dabei sind jedenfalls für Wirtschaftstätigkeiten, die zu erheblichen Treibhausgasemissionen im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 18.06.2020 S. 13, führen, die Kriterien des Art. 10 Abs. 3 lit. b dieser Verordnung einzuhalten.

Zu Z 52 (§§ 40 und 41):

Artikel 30e Abs. 1 und 2 der ETS-RL sieht vor, dass Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer ab dem Jahr 2028 jährlich bis 31. Mai. für geprüfte Emissionen gemäß § 41 Abs. 1 Emissionszertifikate abzugeben haben. Mit § 40 soll diese Vorgabe national umgesetzt werden. Die Abgabe der Emissionszertifikate soll dabei bei der Registerstelle gemäß § 43 Abs. 1 erfolgen. Zu diesem Zweck soll das AnEH die Registerstelle über die gemeldeten Emissionen informieren.

Darüber hinaus soll § 40 eine Regelung für Emissionszertifikate, die durch zuständige Behörde anderer Mitgliedstaaten vergeben werden, beinhalten.

Der Antrag auf Löschung von Emissionszertifikaten soll beim AnEH eingebracht werden, das wiederum die Registerstelle zur Löschung anweisen soll.

§ 41 soll Artikel 30f Abs. 2 iZm. Artikel 30f Abs. 1e der ETS-RL national umsetzen und die Überwachung, Berichterstattung, Prüfung von Emissionen und die Akkreditierung regeln.

Die Berichterstattung soll mit dem Kalenderjahr 2024 starten, wobei die Handelsteilnehmer oder der Handelsteilnehmer bis zum 30. April 2025 ihre historischen Emissionen für das Kalenderjahr 2024 zu melden haben. Auf diese Weise soll eine Festlegung des ETS-2-Zielpfades ermöglicht werden. Ab dem Kalenderjahr 2025 sollen die Emissionen überwacht und der entsprechende Emissionsbericht bis zum 30. April des Folgejahres abgegeben werden. Ab dem Kalenderjahr 2028 bis zum Kalenderjahr 2030 sollen zusätzlich zum Emissionsbericht der durchschnittliche Anteil der Kosten im Zusammenhang mit der Abgabe von Zertifikaten, den sie im Vorjahr an die Verbraucher weitergegeben haben, bekannt gegeben werden.

Abs. 2 soll das Ziel der Verhinderung der Doppelzählung von Emissionen des ETS-1 und des ETS-2 festlegen. Detaillierte Regelungen zur Verhinderung der Doppelzählung von Emissionen sollen in einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen festgelegt werden.

Abs. 3 soll eine De-minimis-Regelung für Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer, die in einem Kalenderjahr weniger als 1.000 t Kohlendioxid-Äquivalent in den steuerrechtlich freien Verkehr bringen, beinhalten. Für diese Fälle sollen vereinfachte Maßnahmen zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung ihrer jährlichen Emissionen zur Anwendung gelangen. Auch in diesem Fall soll die konkrete Ausgestaltung dieser Regelung in einer gemeinsamen Verordnung der zuständigen Ministerinnen oder Minister festgehalten werden.

Wie bereits zu § 3 Z 23 erläutert, sollen Netzbetreiberinnen oder Netzbetreiber Daten über ihre gelieferten Brennstoffe zur Verfügung stellen. Dies soll in Abs. 4 festgehalten werden.

In Abs. 5 soll der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 ermöglicht werden, sich des Umweltbundesamtes, das bereits viel Erfahrung mit der Überwachung, Berichterstattung und Prüfung von Emissionen vorweisen kann, zu bedienen.

Zu Z 53 (§ 42):

Die Gültigkeit der ETS-2-Zertifikate startet mit dem Jahr der Ausgabe, wobei die Zertifikate unbegrenzt gültig sind.

Gemäß Art. 12 Abs. 2 der ETS-RL können auch Zertifikate, die von anderen EU-Mitgliedstaaten ausgegeben werden, zur Einhaltung der Verpflichtungen herangezogen werden. Abs. 2 soll diese Regelung für die Zwecke des ETS-1 (§§ 32, 33 und 35) umsetzen. Für den ETS-2 soll diese Regelung in § 40 Abs. 2 umgesetzt werden.

Zu Z 54 (§ 43):

Gemäß Art. 12 Abs. 4 der ETS-RL können Kontoinhaberinnen und -inhaber jederzeit einen Antrag auf Löschung von Zertifikaten des eigenen Kontos stellen, dem die Registerstelle nach Prüfung des Antrags und auch Anweisung durch die zuständige Behörde nachzukommen hat. Abs. 7 soll diese Regelung für die Zwecke des ETS-1 (§§ 32, 33 und 35) umsetzen. Für den ETS-2 soll diese Regelung in § 40 Abs. 3 umgesetzt werden.

Gemäß Anhang I der ETS-RL unterliegen Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen (§ 4 Abs. 4) nicht den Vorgaben der Registerverordnung gemäß Artikel 19 ETS-RL. Diese Regelung soll in Abs. 2 verankert werden.

Zu Z 55 (§ 47 Abs. 1 und 2)

Gemäß Art. 14 Abs. 6 der ETS-RL können Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag stellen, dass Emissions- und sonstige Informationen, abweichend von sonstigen Transparenzbestimmungen, nur auf einer höheren Aggregationsebene veröffentlicht werden. Die Entscheidung darüber trifft die Europäische Kommission. Mit Abs. 2 soll diese Regelung umgesetzt werden.

Zu Z 56 (§ 48):

Damit soll die gemeinsame Berichterstattung durch BMK und BMF an die Europäische Kommission für Zwecke des 8. Abschnittes verankert werden.

Zu Z 57 (§ 49):

Zuständig für die Abwicklung der Aufgaben des 8. Abschnittes soll, sofern die Bestimmungen nicht anderes vorsehen, das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) im Zollamt Österreich (§ 63 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, idgF.) sein. Da dieses bereits jetzt für die Abwicklung der nationalen CO2-Bepreisung in Form des NEHG 2022 zuständig ist und der ETS-2 dem NEHG 2022 vor allem im Anwendungsbereich gleicht, soll das bestehende Fachwissen auch für die Zwecke des ETS-2 genutzt werden.

Zu Z 59 (§ 49b):

§ 49b soll die anwendbaren Verfahrensbestimmungen für den Vollzug des ETS-2 festlegen. So soll für den Vollzug des 8. Abschnittes die Bundesabgabenordnung (BAO) als anwendbare Verfahrensordnung herangezogen werden. Diese wird bereits jetzt beim Vollzug des NEHG 2022 angewandt und hat sich dabei für die Zwecke des NEHG 2022 als vorteilhaft bewährt. Dementsprechend sollen auch andere organisatorische Bestimmungen des NEHG 2022, wie die Mitwirkung anderer Behörden und die Nutzung von NEIS (Nationales Emissionszertifikatehandel-Informationssystem) festgelegt werden. Zur näheren Regelung der organisatorischen Durchführung sollen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen die Möglichkeit der Erlassung einer Verordnung erhalten.

Zu Z 60 (§ 50):

Kosten, die der zuständigen Behörde durch den Vollzug des ETS-2 aufgrund der Notwendigkeit der Beiziehung des Umweltbundesamtes erwachsen, sollen von den Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmern getragen werden.

Zu Z 61 (§ 52):

Zu Abs. 1:

Mit Aufnahme des Seeverkehrs in das ETS-1 sollen auch die bestehenden Strafbestimmungen spiegelbildlich auf diesen Sektor ausgeweitet werden.

Zu Abs. 1a:

Ab dem 1. Jänner 2024 werden – im Sinne der Valorisierung der Sanktionen gem. § 53 – auch die Strafhöhen entsprechend dem österreichischen Verbraucherpreisindex angepasst. Für die Berechnungen wird der Indexrechner der Statistik Austria (https://www.statistik.at/Indexrechner/) und der Verbraucherpreisindex 2020 herangezogen. Die Höhe der Strafe wird auf Basis des aktuellsten Monats für das zum Zeitpunkt der Erlassung des jeweiligen Bescheides gemäß Abs. 2 Daten imIndexrechner hinterlegt sind, ermittelt.

Zu Z 62 (§ 52a):

Da für Zwecke des Vollzugs des ETS-2 die Bundesabgabenordnung angewendet werden soll, sollen auch die Strafbestimmungen anhand des Finanzstrafverfahrens vollzogen werden. Die Höhe der Strafen soll sich anhand der entsprechenden Pflichtverletzungen des ETS-1 orientieren, wobei die Strafbestimmungen für die Zwecke des 8. Abschnittes auch eine Strafhöhe für fahrlässige Begehungen vorsehen sollen.

Zu Z 63, 64 und 65 (§ 53 Abs. 1, 4 und 7):

Mit dem neuen Abs. 6 soll für den Schiffsverkehr die Möglichkeit einer Ausweisungsanordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß den Bestimmungen der ETS-RL festgelegt werden, wenn das Schifffahrtsunternehmen nicht den Abgabeverpflichtungen gemäß § 35 nachkommt. Als Folge einer solchen Ausweisungsanordnung hat jeder Mitgliedstaat mit Ausnahme des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, den Schiffen unter der Verantwortung des betreffenden Schifffahrtsunternehmens das Anlaufen jedes seiner Häfen zu untersagen, bis das Schifffahrtsunternehmen seinen Abgabeverpflichtungen nachgekommen ist.

Zu Z 66 (§ 53a):

Wie auch im ETS-1 sollen auch im ETS-2 Sanktionen drohen, wenn Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer nicht ausreichend oder nicht fristgerecht Emissionszertifikate zur Abdeckung ihrer Emissionen abgegeben werden. Die Sanktionszahlung soll wie auch beim ETS-1 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer keine Emissionszertifikate abgegeben hat, betragen. Diese Sanktionszahlung soll aber die Handelsteilnehmerin oder den Handelsteilnehmer nicht von der Pflicht zur Abgabe der ausreichenden Anzahl der Emissionszertifikate befreien. Die Sanktionszahlung soll demnach zusätzlich zum Preis für die Emissionszertifikate anfallen. Zuständig für die Einhebung der Sanktionszahlung soll das AnEH sein.

Zu Z 67 (§ 53b):

Die bestehenden Ausnahmen laufen mit Ende 2023 aus, weshalb die Bestimmung im EZG 2011 außer Kraft treten soll.

Zu Z 68 (§ 53c):

Gemäß Art. 28a der ETS-RL wird die Regelung zur Einschränkung der Wirksamkeit des ETS-1 auf innereuropäische Flüge (Stop the clock) bis Ende 2026 fortgesetzt. Die entsprechenden Bestimmungen werden für Emissionen von Flügen von und nach Flugplatzen in Staaten außerhalb des EWR mit Ausnahme von Flügen in das Vereinige Königreich und in die Schweiz, nicht angewendet. Mit § 53c sollen diese Regelungen umgesetzt werden.

Zu Z 70 und 71 (§ 55 Abs. 6):

Die Vollziehung der Bestimmungen des Abschnitt 8 sowie der damit im Zusammenhang stehenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen soll durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgen.

Zu Z 73 (§ 57 Abs. 9 und 10)

Ein Großteil der Novelle soll mit 1. Jänner 2024 in Kraft treten, wobei gleichzeitig § 31, § 53b und die Faktoren für Luftverkehrstätigkeiten obsolet werden und außer Kraft treten sollen.

Andere Bestimmungen, die insbesondere für die Berechnung von Gratiszertifikaten relevant sind, sollen erst mit Beginn der neuen Zuteilungsperiode ab 2026 in Kraft treten.

Zu Z 74 (Anhang 1):

Gemäß Anhang I der ETS- RL wird iZm. der Verordnung 2015/757/EU der Anwendungsbereich für die Tätigkeit Seeverkehr festgelegt; dies soll in Anhang I der ETS-RL verankert werden.

Zu Z 75 (Anhänge 2 bis 7):

Gemäß Anhang I der ETS- RL wird der Anwendungsbereich für die Tätigkeit Luftverkehr festgelegt; dies soll in Anhang 2 zusammen mit den Tätigkeiten, die unter CORSIA fallen, verankert werden.

Gemäß Anhang I der ETS- RL wird der Anwendungsbereich für die Tätigkeit in Anlagen festgelegt; dies soll in Anhang 3 verankert werden.

Es sollen Anpassungen im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Zusammenhang mit der Anwendung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen für die Nutzung von Biomasse vorgenommen werden. Dies soll in den Anhängen 4 und 5 verankert werden.

Zu Z 76 (Anhang 8)

Anhang 8 soll zusätzliche Informationen für die Überwachung und Melden der Emissionen durch die Handelsteilnehmer enthalten. Außerdem soll die Berechnungsformel für die Berechnung der Emissionen, die dem 8. Abschnitt unterliegen, aufgenommen werden. Zusätzlich soll ergänzt werden, welche zusätzlichen Informationen jede Handelsteilnehmerin oder jeder Handelsteilnehmer in ihrem oder seinen Bericht aufnehmen soll.

Zu Z 77 (Anhang 9)

Anhang 9 soll die linearen Faktoren für neue Marktteilnehmer festlegen. Diese werden im Rahmen der Überarbeitung der delegierten Verordnung (EU) 2019/331 angepasst.

Zu Z 78 (Anhänge 10 bis 14)

In Anhang 10 soll näher konkretisiert werden, welche Tätigkeiten vom 8. Abschnitt erfasst sind. Zur Einteilung der erfassten Bereiche soll dazu auf den Quellenkategorie-Code der IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgas-inventare von 2006 zurückgegriffen werden.

Anhang 11 soll jene Tätigkeiten enthalten, die gemäß § 36 Abs. 2 ab dem 1. Jänner 2027 vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission zusätzlich in den Anwendungsbereich des 8. Abschnittes aufgenommen werden sollen. Durch Hinzunahme dieser Tätigkeiten in Anhang 11 soll vorrangig der Anwendungsbereich des NEHG 2022 zur Gänze in den ETS-2 überführt werden.

Anhang 12 soll enthalten, welche Brennstoffe vom Anwendungsbereich des 8. Abschnittes erfasst sein sollen. Als Brennstoffe iSd 8. Abschnittes sollen demnach Energieträger gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG gelten. Als Brennstoffe sollen neben den in der Tabelle genannten alle Erzeugnisse gelten, die gemäß Artikel 2 Abs. 3 der genannten Richtlinie als Kraft- oder Heizstoff zum Verkauf angeboten oder als solche verwendet werden. Durch diese Bestimmung sollen sogenannte „Designer-Fuels“ vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst werden, wodurch Umgehungskonstruktionen verhindert werden sollen.

In Anhang 13 sollen die CBAM-Faktoren verankert werden, die im Einklang mit Artikel 10a Abs. 1 der ETS-RL für die Zuteilung an Anlagenteile herangezogen werden, die Waren produzieren, die der Verordnung (EU) 2023/956 unterliegen.

Anhang 14 soll Teil C des Anhangs V der ETS-RL umsetzen. Dadurch sollen die Grundsätze der RL für die Prüfung betreffend der Emissionen aus den Bereichen, die dem ETS-2 unterliegen, in nationales Recht umgesetzt werden.

Zu Artikel 2 (Bundesgesetz über den Vollzug des Carbon Border Adjustment Mechanism)

Im Juli 2021 stellte die Europäische Kommission das „Fit for 55“ Paket vor. Darin enthalten sind 12 Gesetzesinitiativen um die Politik der EU in den Bereichen Klima, Energie, Landnutzung, Verkehr und Steuern so zu gestalten, dass die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 gesenkt werden.

Eines dieser vorgestellten Maßnahmen ist der Carbon Border Adjustment Mechanism (kurz CBAM, auf Deutsch: CO2-Grenzsausgleichssystem), der im Frühjahr 2023 im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens auf Ebene der EU beschlossen worden ist. CBAM normiert einen CO2-Grenzausgleich für die Einfuhr bestimmter Waren aus Drittländern aus CO₂-intensiven Industrien. Ziel ist es zu verhindern, dass die Bemühungen der EU zur Verringerung der Treibhausgasemissionen durch einen Anstieg der Emissionen außerhalb der EU-Grenzen zunichtegemacht werden, indem die Produktion in Länder verlagert wird, in denen die Klimaschutzmaßnahmen weniger ambitioniert sind (sogenanntes Carbon Leakage), oder indem vermehrt CO₂-intensive Produkte in die EU importiert werden. Durch CBAM erfolgt die Sicherstellung eines gleichwertigen Preises für CO2-Emissionen aus der Herstellung CO2-intensiver Waren, die in die EU eingeführt werden. Die durch CBAM zu entrichtende CO2-Grenzausgleichszahlung entspricht dem CO2-Preis der bei der Produktion in der EU im Rahmen des EU-Emissionshandelssystem (ETS) gezahlt worden wäre, wodurch die Klimaziele der EU nicht untergraben werden. Darüber hinaus soll eine sauberere Industrieproduktion in Nicht-EU-Ländern gefördert werden.

CBAM wird schrittweise eingeführt und verläuft abgestimmt mit dem Auslaufen der Zuteilung kostenloser Zertifikate im Rahmen des ETS. Die kostenlosen Zertifikate für jene Bereiche, die unter CBAM fallen, – Zement, Aluminium, Düngemittel, Stromerzeugung, Wasserstoff, Eisen und Stahl sowie einige Vorprodukte und eine begrenzte Zahl nachgelagerter Produkte – werden über einen Zeitraum von neun Jahren zwischen 2026 und 2034 schrittweise abgeschafft, um die Dekarbonisierung der EU-Industrie zu unterstützen.

Die Implementierung von CBAM erfolgt in zwei Phasen. Bereits am 1. Oktober 2023 startet die Übergangsphase, während dieser Meldepflichten bestehen. Ab 1. Jänner 2026 startet die Bepreisungsphase. In der Bepreisungsphase müssen für von CBAM erfasste Waren auch CBAM-Zertifikate erworben werden. Dadurch erfolgt erstmals eine Bepreisung von Emissionen, die bei der Produktion der erfassten eingeführten Waren aufgetreten sind.

Am 16. Mai2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, ABl. Nr. L 130 vom 16.5.2023 S. 52 veröffentlicht, welche mit 17. Mai 2023 in Kraft getreten ist. Als Verordnung der Europäischen Union besteht für diesen Rechtsakt eine unmittelbare Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten und es bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht. Dessen ungeachtet, besteht die Notwendigkeit der Festlegung verfahrensrechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der national zuständigen Behörde, das Zollamt Österreich mit ihm zugeordneten Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH). Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Ausgestaltung der nationalen Bestimmungen zum Vollzug der CBAM-VO. Die CBAM-VO inklusive der darin enthaltenen Durchführungs- und delegierten Rechtsakte wird durch dieses Bundesgesetz keiner materiellen Auslegung zugeführt.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) und aus § 7 F-VG 1948.

Zu § 1:

Hier soll der Gegenstand und Zweck des CBAM-Vollzugsgesetzes 2023 (CBAM-VG 2023) festgelegt werden. Durch die Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, ABl. Nr. L 130 vom 16.5.2023 S. 52 (im Folgenden: CBAM-VO) soll dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ins Drittland vorgebeugt und entgegengewirkt sowie ein wirksamer Beitrag zur Verringerung der weltweiten Treibhausgasemissionen erzielt werden. Als Mitgliedstaat muss Österreich einen maßgeblichen Beitrag zur Einhaltung der unionsrechtlichen Verpflichtungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen leisten. Korrespondierend dazu, soll durch dieses Bundesgesetz die Ausgestaltung der nationalen Bestimmungen, welche für den innerstaatlichen Vollzug der CBAM-VO Voraussetzung sind, festgelegt werden.

Zu § 2:

Nachdem die CBAM-VO ein unmittelbar geltender Rechtsakt der EU ist, soll dieses Bundesgesetz ausschließlich in Zusammenschau mit der CBAM-VO und den dazugehörigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommissionen anzuwenden sein. Dieses Bundesgesetz soll exklusiv den nationalen Vollzug regeln und nicht die Regelungen in der CBAM-VO berühren.

Zu § 3:

Der Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes soll das Bundesgebiet. Dieses Bundesgesetz soll für jene Personen gelten die vom Anwendungsbereich der CBAM-VO erfasst sind und im Bundesgebiet gemäß Art. 3 Z 19 CBAM-VO niedergelassen sind. Davon abweichend soll dieses Gesetz für den Import von Strom für jene Personen gelten, die gemäß Art. 5 Abs. 4 CBAM-VO im Bundesgebiet eine Zollanmeldung abgeben.

Zu § 4:

Die schrittweise Einführung des Mechanismus soll in zwei Phasen erfolgen. Die Übergangsphase soll am 1. Oktober 2023 beginnen und ausschließlich Meldepflichten beinhalten, weil während diesem Zeitraum noch keine CO2-Grenzausgleichszahlungen in Form von CBAM-Zertifikaten erworben werden sollen. Ab 1. Jänner 2026 soll CBAM mit der Bepreisungsphase gestartet werden. In dieser Phase soll der Erwerb von CBAM-Zertifikaten und die Abgabe von korrespondierenden durch akkreditierte Prüfer zertifizierte CBAM-Erklärungen ermöglicht werden.

Zu §§ 5 und 6:

Im 2. Abschnitt soll auf jene Bestimmungen in der CBAM-VO verweisen werden, die mit den Pflichten für Einführer oder indirekte Zollvertreter in der Übergangsphase zusammenhängen.

Während der Übergangsphase sollen die Einführer oder die indirekten Zollvertreter vierteljährliche Berichtspflichten erfüllen. Der erste vierteljährliche CBAM-Bericht soll den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2023 umfassen und bis zum 31. Jänner 2024 eingereicht werden. Der letzte vierteljährliche CBAM-Bericht soll sich auf den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2025 beziehen und die diesbezügliche Meldung bis zum 31. Jänner 2026 eingereicht werden.

Der vierteljährliche CBAM-Bericht soll eine Zusammenfassung der in den importierten Waren enthaltenen Emissionen im vorangegangenen Kalendervierteljahr aufweisen, und zwar sowohl die direkten und indirekten Emissionen sowie alle im Ausland effektiv anfallenden Kohlenstoffpreise. Um festzustellen, zu welchem Zeitpunkt eine Ware importiert wurde, soll die „Marktfreigabe“ (d.h. die Abfertigung durch die Zollbehörden) relevant sein.

Diese CBAM-Berichte sollen der Europäischen Kommission über das CBAM-Übergangsregister vierteljährlich und zwar bis spätestens einen Monat nach dem Ende des betreffenden Quartals vorgelegt werden. Ein eingereichter CBAM-Bericht soll noch bis zu zwei Monate nach Ende des Berichtsquartals korrigiert werden können. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn dem Einführer genauere Daten über die Emissionen nach dem Ablauf der Berichtsfrist zur Verfügung stehen. Angesichts der Schwierigkeit, Monitoring-Systeme einzurichten, sieht die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 mit Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 in Bezug auf die im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten für die Zwecke des CO2-Grenzausgleichssystems, ABl. Nr. L 228 vom 15.09.2023 S. 94 (im Folgenden: CBAM-DVO) einen längeren Zeitraum (bis zur Abgabefrist des dritten CBAM-Berichts) für Korrekturen an den ersten beiden vierteljährlichen CBAM-Berichten vor. Dies bedeutet, dass die CBAM-Berichte, die bis 31. Jänner 2024 und 30. April 2024 fällig sind, bis zum 31. Juli 2024 nachträglich berichtigt werden können.

Ab dem 31. Dezember 2024 soll jeder Einführer oder indirekte Vertreter den Antrag auf Zulassung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders beantragen. Ab dem Start der Bepreisungsphase (1. Jänner 2026) benötigt ein Importeur oder indirekter Zollvertreter, der CBAM-Waren in die EU einführen möchte, eine Zulassung als zugelassenen CBAM-Anmelder. Ohne diese Bewilligung soll es nicht mehr möglich sein CBAM-Waren in die EU einzuführen.

Der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders soll von der zuständigen Behörde gewährt werden, welche zuvor die durch die CBAM-VO und die entsprechenden Durchführungsrechtsakte festgelegten Kriterien geprüft hat.

Zu § 7:

Für CBAM soll die national zuständige Behörde das Zollamt Österreich sein. Im Zollamt Österreich soll für die Vollziehung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten, welche die CBAM-VO der national zuständigen Behörde gemäß Art. 11 Abs. 1 der CBAM-VO zugedacht hat, das Amt für die nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) zuständig sein. Das AnEH, welches seit der ökosozialen Steuerreform im Jahr 2022 bereits mit dem Nationalen Emissionszertifikatehandelgesetz 2022 (NEHG 2022) betraut und in weiterer Folge auch künftig die nationale Abwicklung des EU-ETS II übernehmen soll damit auch künftig eine zentrale Stelle im Bereich Carbon Markets einnehmen.

Zur Prüfung der Angaben des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zulassung als CBAM Anmelder sind der zuständigen Behörde von anderen nationalen Behörden die notwendigen Daten in geeigneter Form unter Berücksichtigung der in Art. 17 Abs. 1 CBAM-VO vorgegebenen Frist ab spätestens 31.12.2024 zur Verfügung zu stellen oder die Möglichkeit der Abfrage zu gewährleisten.

Zu § 8:

Ist ein Einführer oder indirekter Zollvertreter, welcher einen unrichtigen oder unvollständigen CBAM-Bericht abgegeben hat, nicht bereit mit der zuständigen Behörde bezüglich der Berichtigung des CBAM-Berichts im ausreichenden Maße zu kooperieren, soll eine Zahlung in Form einer Sanktionszahlung entrichtet werden. Eine Sanktionszahlung soll auch vorgesehen sein, wenn Einführer oder indirekter Zollvertreter nicht die erforderlichen Schritte unternehmen, um der Verpflichtung zur Abgabe eines CBAM-Berichts nachzukommen. Die Höhe der Sanktionszahlung bemisst sich zwischen 10 und 50 Euro für jede Tonne nicht gemeldeter Treibhausgasemissionen. Bei der Festlegung der Sanktionszahlung hat die zuständige Behörde die in Art. 16 Abs. 3 CBAM-DVOfestgelegten Faktoren zu berücksichtigen. Die Sanktion soll auf bis zu 100 Euro für jede Tonne nicht gemeldeter Treibhausgasemissionen erhöhen, wenn mehr als zwei unvollständige oder unrichtige CBAM-Berichte in Folge vom Einführer oder indirekten Zollvertreter abgegeben werden oder die Dauer der Nichtmeldung mehr als sechs Monate beträgt.

In der Bepreisungsphase sollen zusätzlich dazu auch Strafbestimmungen im nationalen Vollzugsgesetz vorgesehen werden, um die Einhaltung in der CBAM-VO vorgesehenen Pflichten sicherzustellen.

Zu § 9:

Für den nationalen Vollzug von CBAM durch das Zollamt Österreich soll das Verfahrensrecht der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 anwendbar sein. Durch die Anwendung der BAO soll ein verwaltungseffizienter Vollzug gewährleistet werden, weil das AnEH auf bereits bestehendes Wissen des Zollamts Österreich beim Vollzug von Rechtsmaterien durch die BAO zugreifen kann.

Für Beschwerden soll das Bundesfinanzgericht zuständig sein.

In § 10 Abs. 2 erfolgt die Festlegung, dass für die elektronische Zustellung von Erledigungen an Einführer oder indirekte Zollvertreter § 28 Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 sinngemäß anwendbar sein soll. Eine elektronische Zustellung kann gemäß § 28 Abs. 3 Z 2 ZustG über ein Kommunikationssystem der Behörde gemäß § 37 ZustG vorgenommen werden. Nach § 37 Abs. 4 ZustG kann eine Zustellung auch über ein zur Verfügung stehendes Kommunikationssystem einer anderen Behörde im selben Vollziehungsbereich erfolgen. Im Sinne der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit soll für die Zustellung auf die bereitgestellte Plattform der EK – dem CBAM-Übergangsregister – zurückgegriffen werden. Sofern eine elektronische Zustellung nicht möglich ist, soll die Zustellung gemäß den Vorgaben des ZustG erfolgen.

Zu § 10:

Schriften und Amtshandlungen, die unmittelbar durch dieses Gesetz veranlasst wurden, sollen von den festen Gebühren nach dem Gebührengesetz sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit sein.

Zu § 11:

Dieses Bundesgesetz soll eine Gleichbehandlungsbestimmung beinhalten, welche sich auf alle Geschlecht in gleicher Weise bezieht.

Zu § 12:

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes soll ausschließlich der Bundesminister für Finanzen zuständig sein. Die angeführten gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bundesgesetz sollen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sein.

Zu § 13:

Das Bundesgesetz soll mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 30. November 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. (FH) Kurt Egger die Abgeordneten Lukas Hammer, MMag. Michaela Schmidt, Mag. Gerald Loacker, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Alois Stöger, diplômé sowie die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 11 30

                          Mag. (FH) Kurt Egger                                                           Peter Haubner

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann