Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) geändert und ein Bundesgesetz über den Vollzug des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM-Vollzugsgesetz 2023 – CBAM-VG 2023) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Emissionszertifikategesetzes 2011

Das EZG 2011, BGBl. I Nr. 2011/118, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2020/142, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Schaffung von Systemen für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten für Tätigkeiten gemäß den Anhängen 1, 2, 3, 10 oder 11, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise Treibhausgasemissionen zu verringern und zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität und der Klimaziele der Union, die in der Verordnung 2021/1119/EU zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität, ABl. Nr. L 243 vom 1. Juli 2011 S. 1, festgelegt sind, beizutragen.“

2. Der Text nach der Überschrift „Geltungsbereich“ erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 2“ und lautet:

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt

           1. für Anlagen, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden

           2. für Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 2, die von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, durchgeführt werden, soweit

               a) sie über eine in Österreich erteilte gültige Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, verfügen oder

               b) Österreich für die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß den von der Europäischen Kommission auf Basis von Eurocontrol-Angaben zur Verfügung gestellten Daten im Basisjahr den höchsten Schätzwert für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 aufweist und Österreich gemäß Art. 18a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2023/959/EU, ABl. Nr. L 130 vom 10.05.2023 S. 134, als Verwaltungsmitgliedstaat für die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuständig ist,

           3. für Seeverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1, sowie

           4. für Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer, die Brennstoffe im Bundesgebiet, ausgenommen in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg, für eine Tätigkeit gemäß Anhang 10 oder 11 in den steuerrechtlich freien Verkehr bringen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat, sofern dies auf Grund von Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich ist, über Anhang 3 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase mit Verordnung in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen.

(3) Anlagen oder Teile von Anlagen, wenn und soweit sie für Zwecke der Forschung, Entwicklung, Prüfung und Erprobung neuer Produkte und Verfahren genutzt werden, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.

(4) Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz. Sollten die im Einklang mit § 10 geprüften Emissionsmeldungen für eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt wird, im Durchschnitt für den Fünfjahreszeitraum 2019 bis 2023 zeigen, dass die Emissionen zu mehr als 95 Prozent aus der Verbrennung von Biomasse, die den Kriterien der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 334 vom 19.12.2018 S. 1, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht, stammen, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid festzustellen, dass die Anlage für den Zeitraum 2026 bis 2030 nur der Datenübermittlungspflicht gemäß diesem Absatz unterliegt. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage, für die ein Feststellungsbescheid für den Zeitraum 2026 bis 2030 gemäß diesem Absatz ausgestellt wurde, hat bis spätestens 31. März 2029 unabhängig geprüfte Emissionsdaten über den Fünfjahreszeitraum 2024 bis 2028 vorzulegen. Zeigt sich anhand der Daten, dass der genannte Prozentsatz im Durchschnitt für diesen Fünfjahreszeitraum überschritten wurde, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid festzustellen, dass die Anlage auch für den Fünfjahreszeitraum 2031 bis 2035 nur der Datenübermittlungspflicht gemäß diesem Absatz unterliegt.

(5) Auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage, einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, oder eines Schifffahrtsunternehmens hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese Anlage, diese Luftverkehrstätigkeit bzw. diese Seeverkehrstätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt.

(6) Auf Antrag einer Handelsteilnehmerin oder eines Handelsteilnehmers der vor Aufnahme einer Tätigkeit oder vor dem 1. Jänner 2025 zu stellen ist, hat die gemäß § 49 Abs. 2 zuständige Behörde innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese Handelsteilnehmerin oder dieser Handelsteilnehmer mit dieser Tätigkeit dem 8. Abschnitt dieses Bundesgesetzes unterliegt.“

3. § 3 lautet:

§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. „Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent in einer bestimmten Handelsperiode berechtigt;

           2. „Emissionen“ die Freisetzung

               a) von Treibhausgasen in Zusammenhang mit einer in einer Anlage durchgeführten Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, oder

               b) der in Anhang 1 in Verbindung mit der Tätigkeit Seeverkehr aufgeführten Treibhausgase, oder

                c) der in Anhang 2 in Verbindung mit der Tätigkeit Luftverkehr aufgeführten Treibhausgase, oder

               d) der in Anhang 10 oder 11 in Verbindung mit der Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr aufgeführten Treibhausgase;

           3. „Treibhausgase“ die Gase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und sonstige natürliche oder anthropogene gasförmige Bestandteile der Atmosphäre, die infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben;

           4. „Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;

        4a. „Anlagenteil mit Produkt-Referenzwert“ Eingangs- und Ausgangsströme, und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung eines Produktes, für das in Anhang 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/331 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 59 vom 27.02.2019 S. 8, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG ein Produkt-Referenzwert festgesetzt wurde;

        4b. „erhöhter spezifischer Emissionswert“ einen Emissionswert, der über dem 80.-Perzentil-Wert für den betreffenden Produkt-Referenzwert gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021 bis 2025 gemäß Art. 10a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 87 vom 12.03.2021 S. 29, liegt;

         4c. „niedriger spezifischer Emissionswert“ einen Emissionswert, der unter dem Durchschnitt der effizientesten 10 Prozent der Anlagen für den betreffenden Referenzwert liegt, der in einer Durchführungsverordnung gemäß Art. 10a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG für die Berechnung der übergangsweise kostenlosen Zuteilung in der Periode 2026 bis 2030 festgelegt wird;

           5. „Bestandsanlage“ eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und die nicht als neue Marktteilnehmerin oder neuer Marktteilnehmer gemäß Z 6 gilt und ab 2031 eine Anlage für die gemäß § 2 Abs. 4 ein Feststellungsbescheid für den Zeitraum 2026 bis 2030 ausgestellt wurde, sofern diese ab dem Jahr 2031 wieder vollumfänglich in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes aufgenommen wird;

           6. „Neue Marktteilnehmerin oder neuer Marktteilnehmer“

               a) für den Zeitraum 2021 bis 2025 eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2019 und vor dem 1. Juli 2024 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde;

               b) für alle anschließenden Fünfjahreszeiträume eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die innerhalb des Zeitraumes, der drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des für den betreffenden Zeitraums gültigen Verzeichnisses gemäß § 24b Abs. 5 beginnt und drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des nächsten Verzeichnisses endet, zum ersten Mal eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde;

                c) abweichend von lit. a und b für den Zeitraum 2024 und 2025 eine Anlage, die ab dem 1. Jänner 2024 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, unabhängig davon, ob für diese Anlage bereits zuvor eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde. Ab 2026 gelten diese Anlagen als Bestandsanlagen im Sinne der Z 5;

           7. „Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent“ eine Tonne Kohlenstoffdioxid (CO2) oder eine Menge eines anderen Treibhausgases gemäß Z 3 mit einem äquivalenten Treibhauspotenzial;

        10. „Person, die Luftfahrzeuge betreibt“ die Person, die zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit durchgeführt wird, gemäß § 13 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung, Halterin des Luftfahrzeugs ist, oder, wenn die Identität dieser Person unbekannt ist oder von der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Luftfahrzeugs nicht angegeben wird, die Eigentümerin oder der Eigentümer des Luftfahrzeugs;

        11. „Person, die gewerblich Luftfahrzeuge betreibt“ die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mit denen gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbracht werden, bei denen Fluggäste, Fracht oder Post befördert werden;

      11a. „Innereuropäische Luftverkehrstätigkeiten“ Flüge zwischen Flugplätzen in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)

               a) einschließlich Flüge zwischen Flugplätzen in EWR-Staaten und Ländern, die 2013 Mitglied der Europäischen Union geworden sind.

               b) ausgenommen Flüge zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne des Art. 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet des EWR;

      11b. „Verwaltungsmitgliedstaat“ jenen Mitgliedstaat, der gemäß Verordnung (EG) Nr. 748/2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats, ABl. Nr. L 219 vom 22.08.2009 S. 1, für die Verwaltung des Emissionshandels in Bezug auf eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuständig ist;

        12. „Vergabe von Emissionszertifikaten“ die Buchung von Emissionszertifikaten auf ein Registerkonto einer Anlageninhaberin oder eines Anlageninhabers, eines Schifffahrtsunternehmens, einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, oder einer Handelsteilnehmerin oder eines Handelsteilnehmers;

        13. „Stromerzeuger“ eine Anlage, die am 1. Jänner 2005 oder danach Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt hat und in der keine anderen Tätigkeiten gemäß Anhang 3 als die „Verbrennung von Brennstoffen“ durchgeführt werden;

        14. „Fusion“ einen Zusammenschluss zweier oder mehrerer Anlagen, die jeweils über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 verfügen und die in technischer Hinsicht verbunden sind, am selben Standort in Betrieb sind, und für die aus der Fusion entstandenen Anlage eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde;

        15. „Spaltung“ eine Aufteilung einer Anlage, die über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 verfügt, in zwei oder mehrere Anlagen, für die jeweils eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde, und die von verschiedenen Anlageninhaberinnen oder Anlageninhabern betrieben werden;

        16. „Aufnahme des Normalbetriebs“ den ersten Tag des Betriebs einer neuen Marktteilnehmerin oder eines neuen Marktteilnehmers;

        17. „Nicht CO2-bedingte Auswirkungen“ die Auswirkungen der Luftfahrt auf das Klima, die sich aus der Freisetzung von Stickstoffoxiden, Rußpartikeln und oxidierenden Schwefelverbindungen während der Verbrennung von Treibstoff ergeben, und die Auswirkungen von Wasserdampf, darunter Kondensstreifen, durch Luftfahrzeuge, die eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 2 durchführen;

        18. „Schifffahrtsunternehmen“ den Schiffseigner oder die Schiffseignerin oder eine sonstige Organisation oder Person, wie den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin oder den Bareboat-Charterer oder die Bareboat-Chartererin, der oder die vom Schiffseigner oder von der Schiffseignerin die Verantwortung für den Betrieb des Schiffs übernommen hat und sich bei Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, alle Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen, die sich aus dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) 336/2006, zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 65 vom 15. Februar 2006 S. 1 ergeben, der oder die eine Tätigkeit im Sinne des Anhang 1 durchführt;

        19. „Fahrt“ eine Fahrt im Sinne von Art. 3 lit. c der Verordnung (EU) 2015/757 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG, ABl. Nr. L 123 vom 19. Mai 2015 S. 55, zuletzt geändert mit Verordnung (EU) 2023/957;

        20. „für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde“ die Behörde, die für die Anwendung des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten für Schifffahrtsunternehmen gemäß Art. 3gf der Richtlinie 2003/87/EG zuständig ist;

        21. „Anlaufhafen“ den Hafen, in dem ein Schiff Halt macht, um Güter zu laden oder zu löschen oder Personen ein- oder auszuschiffen, oder den Hafen, in dem ein Offshore-Schiff haltmacht, um die Besatzung auszuwechseln; ausgenommen sind Halte zum alleinigen Zweck der Bebunkerung, der Übernahme von Proviant, des Besatzungswechsels eines Schiffes, das kein Offshore-Schiff ist, der Verlegung in ein Trockendock oder der Reparatur des Schiffes, von dessen Ausrüstung oder beidem, Halte, weil das Schiff der Hilfe bedarf oder sich in Seenot befindet, außerhalb von Häfen durchgeführte Umladungen von Schiff zu Schiff, Halte, die dem alleinigen Zweck des Schutzes vor Schlechtwetterlagen dienen oder aufgrund von Such- und Rettungsaktionen erforderlich sind, sowie Halte von Containerschiffen in einem benachbarten Containerumladehafen, der in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 3ga Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt ist;

        22. „Kreuzfahrtschiff“ ein Fahrgastschiff ohne Frachtdeck, das ausschließlich für die gewerbsmäßige Beförderung von Fahrgästen mit Übernachtung auf einer Seereise ausgelegt ist;

        23. „Handelsteilnehmerin oder Handelsteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die Brennstoffe im Rahmen einer in Anhang 10 oder 11 genannten Tätigkeit in den steuerrechtlich freien Verkehr bringt, mit Ausnahme aller Endverbraucher dieser Brennstoffe, sowie in eine der folgenden Kategorien fällt, wodurch innerhalb eines Kalenderjahres Emissionen von Treibhausgasen von umgerechnet mindestens einer Tonne Kohlendioxidäquivalent freigesetzt werden;

               a) wenn der Brennstoff durch ein Steuerlager im Sinne von Art. 3 Z 11 der Richtlinie EU 2020/262 des Rates geleitet wird, der zugelassene Lagerinhaber im Sinne von Art. 3 Nummer 1 der genannten Richtlinie, dem gegenüber als Steuerschuldner gemäß Art. 7 der genannten Richtlinie ein Verbrauchsteueranspruch entstanden ist;

               b) wenn lit. a nicht anwendbar ist, jede andere Person, der gegenüber als Steuerschuldner gemäß Art. 7 der Richtlinie (EU) 2020/262 oder Art. 21 Abs. 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates ein Verbrauchsteueranspruch in Bezug auf die unter den 8. Abschnitt fallenden Brennstoffe entstanden ist;

                c) wenn lit. a und b nicht anwendbar sind, jede andere Person, die von der für die Verbrauchsteuer zuständigen Behörde als Steuerschuldner erfasst ist, einschließlich aller Personen, die gemäß Art. 21 Abs. 5 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates von der Verbrauchsteuer befreit sind;

               d) wenn lit. a, b und c nicht anwendbar sind oder wenn mehrere Personen gesamtschuldnerisch zur Zahlung derselben Verbrauchsteuer verpflichtet sind, jede andere von der für die Verbrauchsteuer zuständigen Behörde benannte Person;

Netzbetreiberinnen oder Netzbetreiber, die gemäß §4 Abs. 2 Erdgasabgabegesetz, BGBl. 201/1996 in der jeweils geltenden Fassung, die Erdgasabgabe als Haftende für Rechnung des Abgabenschuldners entrichten, gelten für Zwecke des 8. Abschnittes nicht als Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer. In diesen Fällen gelten die Lieferer des Erdgases als Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer;

        24. „in den steuerrechtlich freien Verkehr bringen“ bzw. „Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr“ für Zwecke des 8. Abschnittes eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2020/262;

        25. „Brennstoff“ für Zwecke des 8. Abschnitts alle Heiz- oder Kraftstoffe im Sinne des Anhangs 12, auch wenn sie zur Stromerzeugung verwendet werden;

        26. „KN-Codes“ die Codes der „Kombinierten Nomenklatur“, die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 282 vom 31.10.2017 S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.“

4. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Anlagen, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, dürfen nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (§ 49 Abs. 1) eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde. Abweichend davon dürfen Anlagen, die im Einklang mit § 3 Z 6 lit. c mit 1. Jänner 2024 in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes aufgenommen wurden, bis 31. Dezember 2024 ohne Genehmigung betrieben werden. Die Vorgaben und Verpflichtungen des 2., 3., 5. und 11. Abschnittes gelten sinngemäß. Anlagen, die im Einklang mit Anhang 3 mit 1. Jänner 2026 in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes aufgenommen werden, dürfen nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (§ 49 Abs. 1) bis spätestens 31. Dezember 2025 eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde.“

5. § 4 Abs. 3 Z 5 lautet:

         „5. eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 32 Abs. 1 in Höhe der gemäß § 10 geprüften Emissionen der Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 30. September des darauffolgenden Kalenderjahres; für Anlagen, die Einklang mit § 3 Z 6 lit. c mit 1. Jänner 2024 oder Einklang mit Anhang 3 mit 1. Jänner 2026 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes aufgenommen oder wiederaufgenommen wurden, gilt die Verpflichtung ab dem Jahr der Aufnahme.“

6. In § 4 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Für Anlagen, in denen in Anhang 3 in Z 1a genannte Tätigkeiten durchgeführt, gelten die Angaben und Auflagen des Abs. 3 mit Ausnahme der Z 5. Die restlichen Vorgaben und Verpflichtungen des 2., 3. und 11. Abschnittes gelten sinngemäß. “

7. § 4 Abs. 5 Z 2 lautet:

         „2. der Inhalt des Bescheids rechtswidrig ist, insbesondere wenn er den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG widerspricht.“

8. § 4 Abs. 7 Z 1 und 2 lautet:

         „1. die anlagenrechtliche Genehmigung erlischt, oder

           2. die Anlage stillgelegt wird.“

9. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Inhaberin oder der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Behörde alle geplanten wesentlichen Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage, insbesondere Änderungen der Kapazität, oder der Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen der Anlage, einschließlich Änderungen aufgrund des Verbesserungsberichtes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG sowie eine Erweiterung der Anlage unter Beilegung allfälliger erforderlicher Unterlagen und unter Verwendung eines elektronischen Formulars, das auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist, zu melden, die eine Änderung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. Diese Meldung ist unverzüglich, jedoch bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Jahres, vorzunehmen; der Verbesserungsbericht ist bis 30. Juni des betreffenden Jahres vorzulegen und zeitgleich an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu ändern. Ein Wechsel der Inhaberin oder des Inhabers ist der Behörde gemäß § 49 Abs. 1 und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen vier Wochen anzuzeigen.“

10. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Erfolgt die Meldung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 nicht fristgerecht, hat die gemäß § 49 Abs. 1 zuständige Behörde die erforderlichen Änderungen des Überwachungskonzepts mit Bescheid vorzuschreiben.“

11. Die Überschrift des 3. Abschnitts lautet:

„Überwachung und Überprüfung von Emissionen“

12. § 7 samt Überschrift lautet:

Überwachung von Emissionen von Anlagen

§ 7. Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, in die in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, hat die Emissionen von Treibhausgasen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 4, den dazu ergangenen Verordnungen gemäß § 9 Abs. 3, der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG, einem delegierten Rechtsakt gemäß Art. 12 Abs. 3b der Richtlinie 2003/87/EG sowie dem jeweiligen Genehmigungsbescheid zu überwachen.“

13. Die Überschrift zu § 8 lautet:

Überwachung von Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten

14. § 8 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat die Emissionen von Treibhausgasen, die aus den von ihr betriebenen Luftfahrzeugen ausgestoßen werden und ab dem 1. Jänner 2025 nicht CO2-bedingte Auswirkungen, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 5, der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG sowie dem jeweiligen genehmigten Überwachungskonzept zu überwachen.

(2) Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein Überwachungskonzept in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen und ab dem 1. Jänner 2025 der nicht CO2-bedingten Auswirkungen enthalten sind. Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die die Luftverkehrstätigkeit nach dem 31. August 2009 aufgenommen haben und Österreich als Verwaltungsmitgliedstaat zugeordnet sind, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Überwachungskonzept bis zum 28. Februar des auf das Jahr der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahres vorzulegen. Dieses Konzept ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu prüfen und, sofern es den Anforderungen gemäß Abs. 1 entspricht, mit Bescheid zu genehmigen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Prüfung der gemäß § 8 vorgelegten Überwachungskonzepte des Umweltbundesamtes bedienen.

(3) Eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie alle geplanten wesentlichen Änderungen, die Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen und der nicht CO2-bedingten Auswirkungen betreffen, unverzüglich, jedoch bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Jahres, zu melden und ein überarbeitetes Überwachungskonzept zur Genehmigung vorzulegen. Ein Wechsel in der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist der Behörde binnen vier Wochen zu melden.“

15. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

„Überwachung von Emissionen aus Seeverkehrstätigkeiten

§ 8a. (1) Jedes Schifffahrtsunternehmen hat die Emissionen von Treibhausgasen, die durch Seeverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1 von ihren Schiffen freigesetzt werden, gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/757, insbesondere des Kapitels II, und den Bestimmungen der delegierten Rechtsakte gemäß Art. 6 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2015/757, sowie dem jeweiligen genehmigten Überwachungskonzept zu überwachen.

(2) Jedes Schifffahrtsunternehmen hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 1. April 2024 ein Überwachungskonzept in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 und den delegierten Rechtsakten gemäß Art. 6 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2015/757 enthalten sind.

(3) Schifffahrtsunternehmen, die nach dem 1. Jänner 2024 zum ersten Mal unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis spätestens drei Monate, nachdem ein jedes Schiff das erste Mal einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angelaufen hat, ein Überwachungskonzept in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 und den delegierten Rechtsakten gemäß Art. 6 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2015/757 enthalten sind.

(4) Das Überwachungskonzept ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu prüfen und, sofern es den Anforderungen gemäß Abs. 1 entspricht, mit Bescheid zu genehmigen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Prüfung der vorgelegten Überwachungskonzepte des Umweltbundesamtes bedienen.

(5) Schifffahrtsunternehmen haben mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob das Überwachungskonzept eines Schiffes dessen Art und Funktionsweise angemessen ist, und ob die Überwachungsmethoden verbessert werden können. Ist das Überwachungskonzept gemäß den Bestimmungen des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/757 zu ändern, so hat das Schifffahrtsunternehmen unverzüglich, jedoch bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Jahres ein überarbeitetes Überwachungskonzept der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein vorgelegtes überarbeitetes Überwachungskonzept gemäß Abs. 5 zu prüfen und mit Bescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu genehmigen.

(7) Erfolgt die Vorlage des Überwachungskonzepts gemäß Abs. 2 oder des überarbeiteten Überwachungskonzepts gemäß Abs. 5 nicht fristgerecht, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Änderungen des Überwachungskonzepts mit Bescheid vorzuschreiben.“

16. § 9 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 4, einer Verordnung gemäß Abs. 3 und § 23, und der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG anzuwenden. Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Emissionsmeldung für die von ihr durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Ab dem Kalenderjahr 2025 ist von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, zusätzlich eine Meldung über die nicht CO2-bedingten Auswirkungen vorzulegen. Dabei sind die Vorschriften gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 5, und der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG anzuwenden. Emissionsmeldungen von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können in englischer Sprache übermittelt werden. Ab dem Kalenderjahr 2025 hat jedes Schifffahrtsunternehmen jährlich bis zum 31. März der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene und für jedes seiner Schiffe elektronisch über das Vorjahr zu übermitteln. Dabei sind die Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/757 und von delegierten Rechtsakten gemäß Art. 11 Abs. 4 und Art. 11a Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/757 anzuwenden. Schifffahrtsunternehmen können ihre Emissionsmeldung in englischer Sprache übermitteln. Die Emissionsmeldungen sind elektronisch in einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegenden digitalen Format zu übermitteln. Das elektronische Formular ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(2) Wird im Lauf eines Kalenderjahres eine Anlage gemäß § 27a stillgelegt oder eine Luftverkehrstätigkeit bzw. eine Seeverkehrstätigkeit eingestellt, so hat die Emissionsmeldung gemäß Abs. 1 für den Zeitraum bis zur Stilllegung oder Einstellung der jeweiligen Tätigkeit zu erfolgen.“

17. In § 9 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Die Emissionsmeldungen“ die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ eingefügt.

18. Die Überschrift zu § 10 lautet:

„Prüfung der Emissionsmeldungen“

19. § 10 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, gemeinsam mit der Emissionsmeldung gemäß § 9 ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 3 und § 23 und der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG, die Genehmigung gemäß § 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß § 6 heranzuziehen.

(2) Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, gemeinsam mit der Emissionsmeldung gemäß § 9 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG sowie das gemäß § 8 genehmigte Überwachungskonzept heranzuziehen.“

20. In § 10 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Jedes Schifffahrtsunternehmen ist verpflichtet, gemeinsam mit der Emissionsmeldung gemäß § 9 einen Prüfbericht im Einklang mit den Bestimmungen des Kapitels III der Verordnung (EU) 2015/757 vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/757 sowie das gemäß § 8a genehmigte Überwachungskonzept heranzuziehen.“

21. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei der Prüfung sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, inklusive die in Anhang 6 und 7 festgelegten Grundsätze und die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 3 und § 23, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/2067 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 334 vom 19.12.2018 S. 94, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG einzuhalten. Wenn die unabhängige Prüfeinrichtung in einer Emissionsmeldung gemäß Abs. 1 oder 2 Verstöße gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 3 und § 23, und der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG feststellt, die zu wesentlichen Falschangaben führen können, ist ein Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis auszustellen.“

22. § 10 Abs. 6 und 7 lautet:

„(6) Jede Inhaberin und jeder Inhaber einer Anlage und jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren oder dessen Emissionsmeldung bis zum 31. März jeden Jahres in Bezug auf das Vorjahr von der unabhängigen Prüfeinrichtung als nicht zufriedenstellend bewertet oder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis 30. April jeden Jahres gemäß Abs. 4 nicht als ausreichend anerkannt wurde, ist nicht berechtigt, Emissionszertifikate zu übertragen, bis die Emissionsmeldung als zufriedenstellend bewertet wurde. Nach dem 31. März jeden Jahres darf die Registerstelle Übertragungen von Emissionszertifikaten nur durchführen, wenn ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis vorliegt, und kein Verfahren infolge eines begründeten Zweifels gemäß Abs. 4 anhängig ist.

(7) Jede Inhaberin und jeder Inhaber einer Anlage, jede Handelsteilnehmerin und jeder Handelsteilnehmer, jedes Schifffahrtsunternehmen und jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat auf Verlangen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen einer Überprüfung der Nationalen Treibhausgasinventur oder anderer Klimaberichte gemäß den relevanten Beschlüssen der Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994, sowie der Vertragsparteienkonferenz des Übereinkommens von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016, von einem internationalen Überprüfungsteam eingefordert werden, um die Konsistenz der Emissionsberichte mit der Nationalen Treibhausgasinventur sicherzustellen. Diese Informationen sind unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage und der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu behandeln.“

23. § 10a lautet:

§ 10a. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Emissionen abweichend von einer Emissionsmeldung gemäß § 9 mit Bescheid festzusetzen, wenn

           1. die Person, die Inhaberin oder Inhaber der Anlage ist bzw. Luftfahrzeuge betreibt, bis zum 31. März des Folgejahres keine geprüfte Emissionsmeldung für das Kalenderjahr übermittelt hat, oder

           2. die Emissionsmeldung nicht im Einklang mit den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 3 und § 23 und der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG ist, oder

           3. die Emissionsmeldung nicht nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG geprüft wurde.

(2) Die Festsetzung hat im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG zu erfolgen.“

24. § 14 lautet:

§ 14. Unabhängige Prüfeinrichtungen für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten und für die Prüfung von Emissionen von Anlagen sowie für Anträge und Berichte gemäß §§ 24a, 24b und 25a und Meldungen gemäß § 27c bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 30. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG sind für die Akkreditierung und Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden.“

25. Die Bezeichnung des 4. Abschnitts wird vor § 15 eingefügt. Die Bezeichnung und die Überschrift lauten:

„4. Abschnitt

Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten für Seeverkehrstätigkeiten“

26. Nach der Abschnittsüberschrift des 4. Abschnitts werden folgende §§ 15 bis 17 samt Überschriften eingefügt:

„Versteigerungen von Emissionszertifikaten und Verwendung der Erlöse

§ 15. Die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Art. 3ga Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten, ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010, S. 1, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Dabei ist § 21 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG einzusetzen sind. Dabei sind jedenfalls für Tätigkeiten, die zu erheblichen Treibhausgasemissionen im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 18.06.2020 S. 13, führen, die Kriterien des Art. 10 Abs. 3 lit. b dieser Verordnung einzuhalten.

Anwendungsbereich in Bezug auf Seeverkehrstätigkeiten

§ 16. Die Zuteilung von Emissionszertifikaten und die Anwendung der Abgabeverpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 im Hinblick auf Seeverkehrstätigkeiten gelten für

          a) fünfzig Prozent der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats durchführen,

          b) fünfzig Prozent der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen,

           c) einhundert Prozent der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchführen, und

          d) einhundert Prozent der Emissionen von Schiffen in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.

Zuständige Verwaltungsbehörde

§ 17. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Verwaltungsbehörde für Schifffahrtsunternehmen, für die Österreich als Registrierungsstaat im Schiffsidentifikationsnummernsystem der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) vermerkt ist.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie behält die Zuständigkeit für ein Schifffahrtsunternehmen unabhängig von späteren Änderungen der Tätigkeiten oder der Registrierung des Schifffahrtsunternehmens, bis diese Änderungen in einer aktualisierten Liste in einem Durchführungsrechtakt gemäß Art. 3gf Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG vermerkt sind.“

27. § 21 samt Überschrift lautet:

„Versteigerungen von Emissionszertifikaten und Verwendung der Erlöse

§ 21. (1) Die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Art. 10 der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern.

(2) Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG einzusetzen sind. Dabei sind jedenfalls für Tätigkeiten, die zu erheblichen Treibhausgasemissionen im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 2020/852 führen, die Kriterien des Art. 10 Abs. 3 lit. b dieser Verordnung einzuhalten.“

28. § 22 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Ab dem Jahr 2013 erfolgt die übergangsweise Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an gemäß § 4 genehmigte Anlagen nach Maßgabe der §§ 23 bis 27c.

(2) Kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung besteht für

           1. unter dieses Bundesgesetz fallende Anlagen in Bezug auf die Stromproduktion, mit Ausnahme des aus Restgasen erzeugten Stroms, und

           2. Stromerzeuger sowie Anlagen zur Abscheidung von Kohlenstoffdioxid, Pipelines für die Beförderung von Kohlenstoffdioxid oder Kohlenstoffdioxid-Speicherstätten sowie

           3. für die Herstellung von Waren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, ABl. Nr. L 130 vom 10.05.2023 S. 52.“

29. In § 22 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abweichend von Abs. 2 Z 3 werden für Anlagenteile, in denen Waren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 hergestellt werden, übergangsweise kostenlose Emissionszertifikate zugeteilt. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung ist der CBAM-Faktor in Anhang 13 heranzuziehen.“

30. § 23 lautet:

§ 23. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung nähere Vorschriften für die Erhebung von Daten und die Berechnung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 festlegen.“

31. § 24a Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, für die erstmalig ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung gemäß §§ 24b und 25a gestellt wird, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Plan zur Überwachungsmethodik vorzulegen. Dieser Plan ist nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Art. 7 und 8, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu erstellen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Plan zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage hat auf Aufforderung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weitere Informationen vorzulegen oder Anpassungen des Plans auf Grundlage der Vorgaben der Art. 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 vorzunehmen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jeden Plan, der vollständig ist und den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Art. 7 und 8, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht, vor dem 31. Dezember 2020 mit Bescheid zu genehmigen, sofern eine Vorlage bis spätestens 30. September 2020 erfolgt ist. Bei Vorlage nach dem 30. September 2020 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Plan binnen drei Monaten zu genehmigen. Sollte ein vollständiger Plan nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Art. 7 und 8, entsprechen, kann eine Genehmigung mit Auflagen erteilt werden.“

32. § 24a Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, die oder der gemäß Abs. 1 einen Plan zur Überwachungsmethodik vorgelegt hat, hat die Daten gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu überwachen sowie den Plan nach Maßgabe des Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Jede beabsichtigte Änderung des Plans im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Jahres zu melden. Abweichend davon ist eine beabsichtigte Änderung des Plans, die in Zusammenhang mit einem Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung steht, gemeinsam mit den Antragsunterlagen gemäß § 24b Abs. 1 vorzulegen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jede Änderung zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat wesentliche Änderungen, die den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Art. 7, 8 und 9, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG entsprechen, mit Bescheid zu genehmigen. Entspricht die Meldung nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Art. 7, 8 und 9, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG kann eine Genehmigung mit Auflagen erteilt werden.

(4) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, für die gemäß Abs. 2 ein genehmigter Plan zur Überwachungsmethodik vorliegt und für die ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß §§ 24b Abs. 1 und 25a gestellt wurde, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 31. März eines jeden Jahres ab 2021 einen Bericht über die jährliche Aktivitätsrate des Vorjahres auf Grundlage des Plans zur Überwachungsmethodik sowie ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis zu übermitteln. Dabei sind die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/1842 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten, ABl. Nr. L 282 vom 31.10.2019 S. 20, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG anzuwenden. Dafür sind die elektronischen Formulare zu verwenden, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht werden. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG einzuhalten, der Plan zur Überwachungsmethodik und die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnung (EU) Nr. 2019/1842 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG heranzuziehen. Wenn die unabhängige Prüfeinrichtung Verstöße gegen den Plan zur Überwachungsmethodik oder die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG oder der Verordnung (EU) Nr. 2019/1842 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG feststellt, die zu wesentlichen Falschangaben führen können, ist ein Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis auszustellen.

(5) Abweichend von Abs. 4 hat ab 2021 jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, für die der Plan zur Überwachungsmethodik bis 31. Dezember eines Jahres vorgelegt wird, bis zum 31. März des folgenden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Bericht über die jährliche Aktivitätsrate des Vorjahres auf Grundlage des vorgelegten Plans zur Überwachungsmethodik sowie ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis zu übermitteln. Abs. 4 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“

33. § 24a Abs. 6 und 7 lautet:

„(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Bericht über die jährliche Aktivitätsrate gemäß Abs. 4 und 5 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 darüber vorliegt und keine begründeten Zweifel der Behörde daran bestehen, dass zu den Aktivitätsraten und anderen für die Zuteilung relevanten Daten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/1842 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG oder der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel gegebenenfalls unter Aufforderung zur Vorlage weiterer Daten, die für eine Überprüfung des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate notwendig sind, nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine besondere Überprüfung des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate durchzuführen. Für die Prüfung kann sich die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie des Umweltbundesamtes bedienen. Ergibt die Überprüfung, dass wesentliche Angaben im Bericht über die jährliche Aktivitätsrate unrichtig waren, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Richtigstellung mit Bescheid vorzuschreiben.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Aktivitätsraten abweichend von einem gemäß Abs. 4 oder 5 vorgelegten Bericht über die jährliche Aktivitätsrate auf konservativer Basis abzuschätzen, die nicht zu einer Erhöhung der Zuteilung führen darf, wenn

           1. ein Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis vorliegt,

           2. kein Prüfgutachten fristgerecht vorgelegt wurde, oder

           3. der Bericht nicht in Einklang mit den Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG oder der Verordnungen (EU) Nr. 2019/1842 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG erstellt wurde.“

34. § 24b lautet:

§ 24b. (1) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, für die gemäß § 22 ein Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten besteht, kann bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung stellen. Der Antrag hat alle erforderlichen Daten und Informationen gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Art. 4 Abs. 2, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG sowie einer Verordnung gemäß § 23 zu beinhalten. Dabei ist auch ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG einzuhalten, der Plan zur Überwachungsmethodik und die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG heranzuziehen. Wenn die unabhängige Prüfeinrichtung Verstöße gegen den Plan zur Überwachungsmethodik oder die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG feststellt, die zu wesentlichen Falschangaben führen können, ist ein Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis auszustellen. Der Antrag ist innerhalb der Fristen, die in Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG genannt werden und gegebenenfalls in einer Verordnung gemäß § 23 näher bestimmt werden können, vorzulegen und gilt für Zuteilungen im Zeitraum 2021 bis 2025. Anträge für jeden daran anschließenden Fünfjahreszeitraum sind bis spätestens sieben Monate vor Beginn des betreffenden Fünfjahreszeitraums vorzulegen. Abweichend vom ersten Satz können Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen, die im Einklang mit § 3 Z 6 lit. c mit 1. Jänner 2024 in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes aufgenommen wurden, sofern gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz noch keine Genehmigung gemäß § 4 vorliegt, innerhalb der Fristen des vorletzten Satzes einen Antrag auf Gratiszuteilung für den Fünfjahreszeitraum 2026 bis 2030 stellen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Prüfung von Anträgen des Umweltbundesamtes bedienen und die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere Daten zu übermitteln, insbesondere sofern dies für die Erstellung des Verzeichnisses gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere Art. 14 Abs. 2, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann dabei eine Verlängerung der in Abs. 1 genannten Fristen vorsehen, unter Bedachtnahme auf die Fristen gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG.

(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat zur Datenübermittlung die elektronischen Formulare zu verwenden, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt werden. Die vollständige fristgerechte Übermittlung von Daten und Informationen in diesen Formularen gilt unter Berücksichtigung einer möglichen Fristerstreckung gemäß Abs. 2 als Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung gemäß Abs. 1. Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, für die ein Antrag nicht fristgerecht gestellt wurde.

(3a) Wenn für eine Anlage, die einem Unternehmen zugeordnet ist, das gemäß Art. 8 der Richtlinie 2012/27/EU verpflichtet ist, ein zertifiziertes Energiemanagementsystem zu installieren oder Energieaudits durchzuführen, in den Antragsunterlagen gemäß Abs. 1

           1. keine Meldung über das zuletzt durchgeführte Energieaudit bzw. über ein vorhandenes zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder ein in Bezug auf die Anforderungen des Art. 8 und des Anhangs VI der Richtlinie 2012/27/EU gleichwertiges Managementsystem vorgenommen wurde, oder

           2. nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Empfehlungen des Berichts über das gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG durchgeführte Energieaudit oder das im Rahmen eines bestehenden zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystems oder einem in Bezug auf die Anforderungen des Art. 8 und des Anhangs VI der Richtlinie 2012/27/EU gleichwertigen Managementsystems durchgeführten Audit, deren Investition eine Amortisationszeit von drei Jahren nicht überschreitet, umgesetzt wurden,

hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die vorläufige Zuteilung gemäß Abs. 4 für diese Anlage um 20 Prozent zu reduzieren, sofern nicht zeitgleich auch eine Reduktion gemäß Abs. 3b vorgenommen wird. Sollte die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage innerhalb der Fristen des Abs. 1 und 2 nachweisen können, dass die Investitionen der unter Z 2 gemeldeten Empfehlungen unverhältnismäßig sind, oder dass andere Maßnahmen gesetzt wurden, die im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu gleichen Emissionseinsparungen innerhalb der Anlage führen, ist keine Reduktion der vorläufigen Zuteilung vorzunehmen. Für die Ermittlung des Nachweises der Unverhältnismäßigkeit sind die Vorgaben des Art. 22a der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG heranzuziehen.

(3b) Wenn für eine Anlage, die aus zumindest einem Anlagenteil mit Produkt-Referenzwert besteht, der einen erhöhten spezifischen Emissionswert aufweist, in den Antragsunterlagen für übergangsweise kostenlose Zuteilungen gemäß Abs. 1

           1. kein Klimaneutralitätsplan vorgelegt wurde, oder

           2. ein Klimaneutralitätsplan vorgelegt wurde, der nicht den Vorgaben eines Durchführungsrechtaktes gemäß Art. 10b Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht,

hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die vorläufige Zuteilung gemäß Abs. 4 für die Anlage um 20 Prozent zu reduzieren.

(3c) Für einen Anlagenteil, in dem Waren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 hergestellt werden, ist im Einklang mit § 22 Abs. 4 in den Antragsunterlagen gemäß Abs. 1 der CBAM-Faktor in Anhang 13 heranzuziehen.

(3d) Für einen Anlagenteil, der einem Sektor oder Teilsektor zuzuordnen ist, für den in Einklang mit dem delegierten Beschluss (EU) 2019/708 zur Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021 bis 2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, ABl. Nr. L 120 vom 15.02.2019 S. 20, oder gemäß eines aktuelleren Beschlusses für diesen Zeitraum, davon ausgegangen wird, dass im Zeitraum 2021 bis 2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, ist in den Antragsunterlagen für den Zeitraum 2026 bis 2030 gemäß Abs. 1 ein Carbon Leakage Faktor von eins heranzuziehen. Für andere Anlagenteile ist ein Carbon Leakage Faktor in Einklang mit Art. 10b Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG heranzuziehen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Basis der Antragsunterlagen gemäß Abs. 1 und im Einklang mit delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß Art. 10a und 10b der Richtlinie 2003/87/EG und einer Verordnung gemäß § 23 für Anlagen, für die ein vollständiger Antrag gemäß Abs. 3 gestellt wurde, die notwendigen Daten, insbesondere die vorläufige Zuteilung, im Einklang mit Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu berechnen.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis spätestens 30. September 2019 ein Verzeichnis gemäß Art. 11 der Richtlinie 2003/87/EG sowie Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu erstellen und an die Europäische Kommission zu übermitteln. Verzeichnisse für jeden anschließenden Fünfjahreszeitraum sind alle fünf Jahre danach zu übermitteln. Aus der Veröffentlichung der Liste und Übermittlung des Verzeichnisses ergibt sich kein Rechtsanspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung. Anlagen, deren Eintrag in das Verzeichnis von der Europäischen Kommission abgelehnt wurde, haben keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Anschluss an die Übermittlung des Verzeichnisses eine Liste zu erstellen und auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen, die alle Anlagen, die unter dieses Bundesgesetz fallen, umfasst.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Anlagen, für die ein vollständiger Antrag gemäß Abs. 3 gestellt wurde, binnen zwölf Wochen nach Annahme einer Entscheidung zur übergangsweisen kostenlosen Zuteilung für einen Fünfjahreszeitraum gemäß Abs. 1 durch die Europäische Kommission die historische Aktivitätsrate für diesen Fünfjahreszeitraum festzulegen und auf Basis der für diesen Fünfjahreszeitraum gültigen Referenzwerte im Einklang mit einer Durchführungsverordnung gemäß Art. 10a Abs. 2 und eines sektorübergreifenden Korrekturfaktors im Einklang mit Art. 10a Abs. 5 bzw. des linearen Faktors gemäß Anhang 9 die Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen.

(7) Sofern für die Berechnungen gemäß Abs. 6 ein sektorübergreifender Korrekturfaktor mit einem Wert kleiner als eins zur Anwendung kommt, gilt davon abweichend für Anlagen, die zumindest aus einem Anlagenteil bestehen, der einen niedrigen spezifischen Emissionswert aufweist, in Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG ein Wert von eins.“

35. § 24c lautet:

§ 24c. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich Zuteilungen für Anlagen, die gemäß § 24b oder § 25a Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben, auf Grundlage des jeweils gültigen Zuteilungsbescheides (§ 24b Abs. 6 oder § 24c Abs. 5) und in Einklang mit der delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters, ABl. Nr. L 177 vom 12.03.2019 S. 3, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 19 der Richtlinie 2003/87/EG bis 30. Juni auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich bis 30. April die Zuteilung unter Berücksichtigung des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate (§ 24a Abs. 4 bis 6) des Vorjahres oder einer Schätzung gemäß § 24a Abs. 7 oder 8 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 2019/1842 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG zu berechnen.

(2a) Sofern für eine Anlage, für die gemäß § 24b Abs. 3a Z 2 eine Reduktion der erstmaligen Zuteilung vorgenommen wurde, im Rahmen des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate gemäß § 24a Abs. 4 nachgewiesen werden kann, dass die bisher nicht umgesetzten Empfehlungen mittlerweile umgesetzt wurden, oder dass andere Maßnahmen gesetzt wurden, die zu gleichen Emissionseinsparungen innerhalb der Anlage führen, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ab diesem Jahr die Zuteilung ohne Reduktion zu vorzunehmen.

(2b) Sofern für eine Anlage, für die in den Antragsunterlagen gemäß § 24b Abs. 1 ein Klimaneutralitätsplan vorgelegt wurde, im Rahmen des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate, der im Einklang mit § 24a Abs. 4 bis 31. März 2026 zu übermitteln ist, die Einhaltung der Zielvorgaben und Etappenziele bis Ende 2025 nicht nachgewiesen werden kann, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die jährliche Zuteilung von Emissionszertifikaten ab dem Jahr 2026 um 20 Prozent zu reduzieren, sofern nicht bereits eine Reduktion im Einklang mit § 24b Abs. 3a oder 3b vorgenommen wird. Die Einhaltung der Zwischen- und Etappenziele für die daran anschließenden Fünfjahreszeiträume ist alle fünf Jahre nach dem im ersten Satz genannten Bericht über die jährliche Aktivitätsrate nachzuweisen. Sollte die Einhaltung dieser Zwischen- und Etappenziele nicht nachgewiesen werden können, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die jährliche Zuteilung von Emissionszertifikaten ab dem Jahr, in dem der Bericht vorgelegt wurde, um 20 Prozent zu reduzieren, sofern nicht bereits eine Reduktion im Einklang mit § 24b Abs. 3a oder 3b oder diesem Absatz vorgenommen wird.

(3) Sollte sich anhand der Berechnungen und Informationen der Abs. 2 bis 2b zeigen, dass eine Anpassung der Zuteilung notwendig ist, hat die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diese Anpassung bis 7. Mai des jeweiligen Jahres der Europäischen Kommission zu notifizieren.

(4) Die in Abs. 3 genannte Frist gilt nicht für Fälle, in denen bei der Prüfung eines Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate begründete Zweifel vorliegen (§ 24a Abs. 6) oder eine Schätzung auf konservativer Basis gemäß § 24a Abs. 7 oder 8 vorgenommen werden muss.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Anlagen, für die eine Änderung der Zuteilung gemäß Abs. 3 notifiziert wurde, binnen acht Wochen nach Annahme einer Entscheidung zur geänderten Zuteilung durch die Europäische Kommission die geänderte Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen. Ist die geänderte Zuteilung im Vergleich zur Buchung für das betreffende Jahr gemäß Abs. 1 höher, ist die Differenz binnen vier Wochen, nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen. Ist die geänderte Zuteilung im Vergleich zur Buchung für das betreffende Jahr gemäß Abs. 1 niedriger, hat die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber die Differenz binnen vier Wochen, nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, zurückzugeben. Kommt eine Anlageninhaberin oder ein Anlageninhaber dieser Rückgabeverpflichtung nicht fristgerecht nach, ist sie oder er nicht berechtigt, Emissionszertifikate vom Konto der Anlage zu übertragen.“

36. 25a Abs. 1 bis 4 lautet:

„(1) Neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, für die gemäß § 22 ein Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten besteht, können mit Vorlage des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate des ersten vollständigen Kalenderjahres nach Aufnahme des Normalbetriebs gemäß § 24a Abs. 4 und 5 innerhalb von sechs Monaten die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen. Der verifizierte Antrag hat alle erforderlichen Daten und Informationen gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Art. 5 Abs. 2, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG sowie einer Verordnung gemäß § 23 zu beinhalten. Ein Plan zur Überwachungsmethodik ist mit Aufnahme des Normalbetriebs vorzulegen. Abweichend davon ist für Anlagen, die im Einklang mit § 3 Z 6 lit. c mit 1. Jänner 2024 in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes aufgenommen werden, und für die ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung für den Fünfjahreszeitraum 2026 bis 2030 gemäß § 24b Abs. 1 gestellt wird, eine beabsichtigte Änderung des in Einklang mit § 24a Abs. 1 vorgelegten Plans gemeinsam mit den Antragsunterlagen gemäß diesem Absatz vorzulegen. Dies gilt sinngemäß auch für neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, für die ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung gemäß den Fristen des § 24b Abs. 1 zeitlich vor dem Antrag gemäß diesem Absatz gestellt wird.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Prüfung von Anträgen des Umweltbundesamtes bedienen und die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere zuteilungsrelevante Daten in sinngemäßer Anwendung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Art. 15 Abs. 1 und 2, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG gegebenenfalls unter Setzung einer Nachfrist zu übermitteln.

(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat zur Datenübermittlung die elektronischen Formulare zu verwenden, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt werden. Die vollständige fristgerechte Übermittlung von Daten und Informationen in diesen Formularen gilt unter Berücksichtigung einer möglichen Fristerstreckung gemäß Abs. 2 als Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung gemäß Abs. 1. Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, für die kein Antrag innerhalb der in Abs. 1 gesetzten Frist gestellt wurde.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Art. 17 und 18, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu berechnen und spätestens vier Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrags an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Aus der Übermittlung des vollständigen Antrags ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung. Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, wenn der Antrag von der Europäischen Kommission abgelehnt wurde.“

37. § 27a Abs. 1 wird die Wortfolge „bis 31. Dezember des“ durch die Wortfolge „mit Vorlage des Berichts über die jährliche Aktivitätsrate gemäß §§ 24a Abs. 4 und 25a jenes“ ersetzt.

38. In § 27a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Sofern eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Anlage, die Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW betreibt und Tätigkeiten gemäß Anhang 3 durchführt, eine Stilllegung gemäß Abs. 1 Z 1 meldet, die aus einer Änderung des Produktionsverfahrens resultiert, mit dem Ziel Emissionen zu verringern, kann die Inhaberin oder der Inhaber zusätzlich zur Meldung unter Abs. 1 mitteilen, ob die Anlage mit Ende des laufenden Fünfjahreszeitraums oder des daran anschließenden Fünfjahreszeitraum als stillgelegt gelten soll.“

39. § 27b lautet:

§ 27b. Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, der gemäß §§ 24b, 24c oder 25a eine übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gewährt wurde, kann nach Maßgabe des Art. 24 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Antrag auf Verzicht auf die Zuteilung stellen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat über den Antrag auf Verzicht mit Bescheid abzusprechen.“

40. § 27c Abs. 1 lautet:

„(1) Inhaberinnen oder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, die aus einer Fusion oder Spaltung entstanden ist, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Jahres die Angaben gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu übermitteln. Inhaberinnen oder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, die gemäß § 24b oder § 25a Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres Berichte gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu übermitteln, wobei § 24b Abs. 3 sinngemäß anzuwenden ist.“

41. § 29 samt Überschrift lautet:

Versteigerung von Emissionszertifikaten und Verwendung der Erlöse

§ 29. Die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Art. 3d Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Dabei ist § 21 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG einzusetzen sind. Dabei sind jedenfalls für Tätigkeiten, die zu erheblichen Treibhausgasemissionen im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 2020/852 führen, die Kriterien des Art. 10 Abs. 3 lit. b dieser Verordnung einzuhalten.“

42. § 30 lautet:

§ 30. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis zum 30. Juni jeden Jahres den Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, im Verhältnis zu ihrem Anteil an den für das Kalenderjahr 2023 gemeldeten und geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten gemäß Art. 3d der Richtlinie 2003/87/EG sowie delegierten Rechtsakten gemäß Art. 3d Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG Emissionszertifikate mit Bescheid zuzuteilen und die Buchung der entsprechenden Anzahl von Emissionszertifikaten auf das Konto dieser Person im Register (§ 43) zu veranlassen.

(2) Personen, die gewerblich Luftfahrzeuge betreiben, können im Einklang mit unionsrechtlichen Bestimmungen für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres für Flüge, die zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem 31. Dezember 2030 durchgeführt werden, und für die Emissionszertifikate gemäß § 33 abzugeben sind, die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten zum Ausgleich des Preisunterschiedes von fossilem Kerosin und der Verwendung von nachhaltigem Flugkraftstoff bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen. Ausgenommen sind Flüge von 1. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2026 von und nach Flugplätzen in Staaten außerhalb des EWR mit Ausnahme von Flügen nach Flugplätzen im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz. Der Antrag hat die notwendigen Angaben, entsprechend den delegierten Rechtsakten gemäß Art. 3c Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG zu enthalten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission Anträge gemäß Abs. 1 für die erste und zweite Handelsperiode gemäß § 28 bis 30. Juni 2011 zu übermitteln.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Anträge gemäß Abs. 2 zusammen mit den in Einklang mit den Bestimmungen von delegierten Rechtsakten gemäß Art. 3c Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG notwendigen Informationen und Daten zu prüfen, die Anzahl der Zertifikate entsprechend den Bestimmungen von delegierten Rechtsakten gemäß Art. 3c Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG mit Bescheid der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuzuteilen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 abzuändern, wenn:

           1. eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, alle Tätigkeiten gemäß Anhang 2 einstellt,

           2. ein Luftverkehrsunternehmen in zwei oder mehrere Luftverkehrsunternehmen aufgespalten wurde, oder

           3. sich zwei oder mehrere Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, zu einem einzigen Luftverkehrsunternehmen zusammengeschlossen haben.

Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben die Änderungen gemäß Z 1 bis 3 gemäß § 8 Abs. 3 zu melden. Die Anpassung der Zuteilung und Buchung gemäß Abs. 1 und 3 ist jeweils beginnend mit jenem Kalenderjahr, das dem Jahr eines Ereignisses im Sinne der Z 1 bis 3 folgt, vorzunehmen.“

43. § 31 samt Überschrift entfällt.

44. Die Überschrift des 7. Abschnitts lautet:

„Abgabe, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten und CORSIA Kompensationsverpflichtung“

45. § 32 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Inhaberin oder der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, für die Anlage bis spätestens 30. September jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 10 geprüften Emissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Davon ausgenommen sind Emissionen, für die auf Grundlage eines delegierten Rechtsaktes gemäß Art. 12 Abs. 3b der Richtlinie 2003/87/EG keine Emissionszertifikate abzugeben sind. Sollte in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 eine davon abweichende Abgabefrist festgelegt werden, ist diese für die in der Verordnung geregelten Tätigkeiten heranzuziehen.

(2) Wer eine Tätigkeit gemäß einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 oder eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 ohne Genehmigung ausübt, hat spätestens zu der unter Abs. 1 genannten Frist in dem Jahr, das auf die Erlassung eines Bescheids gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Anlage folgt, für die Zeit, in der die Anlage ohne Genehmigung Treibhausgase emittiert hat, Emissionszertifikate für diese Emissionen an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzugeben.“

46. In § 32 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 besteht für Anlagen, in denen in Anhang 3 in Z 1a genannte Tätigkeiten durchgeführt und bei denen die dort angegebenen Treibhausgase emittiert werden, keine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten.“

47. In § 33 Abs. 1 wird das Datum „30. April“ durch das Datum „30. September“ ersetzt und die Sätze „Die gemäß diesem Absatz abgegebenen Emissionszertifikate werden anschließend gelöscht. Emissionszertifikate, die gemäß § 34 Abs. 1 übertragen wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Person genutzt werden.“ entfallen.

48. In § 33 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) In Bezug auf Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2026 bei Flügen in oder aus Staaten, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, entstehen, sind Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, nicht verpflichtet, gemäß Abs. 1 Emissionszertifikate für diese Emissionen abzugeben.

(4) In Bezug auf Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2026 bei Flügen zwischen dem EWR und Staaten entstehen, die nicht in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, ausgenommen Flüge in die Schweiz und das Vereinigte Königreich, sind Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, nicht verpflichtet, gemäß Abs. 1 Emissionszertifikate für diese Emissionen abzugeben.

(5) In Bezug auf Emissionen aus Flügen in die und aus den am wenigsten entwickelten Ländern und kleinen Inselentwicklungsstaaten im Sinne der Definition der Vereinten Nationen, mit Ausnahme derjenigen, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, und Staaten, deren Pro-Kopf-BIP dem Unionsdurchschnitt entspricht oder diesen übersteigt, sind Luftfahrzeugbetreiber nicht verpflichtet, gemäß Abs. 1 Emissionszertifikate für diese Emissionen abzugeben.“

49. Nach § 33 werden folgende §§ 34 und 35 samt Überschriften eingefügt:

„CORSIA Kompensationsverpflichtung

§ 34. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, entsprechend eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Art. 12 Abs. 8 der Richtlinie 2003/87/EG die jährlichen Kompensationsverpflichtungen für Flüge nach, aus und zwischen Staaten, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, und für Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und Staaten, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, für das vergangene Kalenderjahr zu berechnen und hat bis zum 30. November jeden Jahres Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, über die vorläufige Höhe der jeweiligen CORSIA Kompensationsverpflichtung zu unterrichten. Aus dieser Unterrichtung entsteht kein Rechtsanspruch; sie kann in jenen Jahren unterbleiben, in denen keine vorläufige Verpflichtung entsteht. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die gesamte und endgültige Höhe der CORSIA Kompensationsverpflichtung einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für den Zeitraum 2021 bis 2023 zu berechnen und die Höhe bis zum 30. November 2024 mit Bescheid festzulegen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die gesamte und endgültige Höhe der CORSIA Kompensationsverpflichtung einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für den Zeitraum 2024 bis 2026 zu berechnen und hat die Höhe bis zum 30. November 2027 mit Bescheid festzulegen.

(4) Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben

               a) bis zum 31. Jänner 2025 für die in einem Bescheid gemäß Abs. 2 festgelegte Höhe und

               b) bis zum 31. Jänner 2028 für die in einem Bescheid gemäß Abs. 3 festgelegte Höhe

Gutschriften gemäß Abs. 5 zu löschen und die Löschung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Form nachzuweisen.

(5) Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können die folgenden Gutschriften nutzen, um der in Abs. 4 festgelegten Verpflichtung zur Löschung von Gutschriften nachzukommen, sofern diese in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 11a Abs. 8 der Richtlinie 2003/87/EG angeführt sind:

               a) Gutschriften, die von an dem Mechanismus nach Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens von Paris teilnehmenden Vertragsparteien autorisiert wurden;

               b) Gutschriften, aus einem in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 12 Abs. 8 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Gutschriftenprogrammen stammen;

                c) Gutschriften aus einem Abkommen gemäß Art. 11a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG;

               d) Gutschriften, die nach Art. 24a der Richtlinie 2003/87/EG für Projekte auf Unionsebene erteilt wurden.

Abgabe der Emissionszertifikate für Seeverkehrstätigkeiten

§ 35. (1) Jedes Schifffahrtsunternehmen ist verpflichtet, bis spätestens 30. September jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 10 geprüften Emissionen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht.

(2) Abweichend von Abs. 1 können Schifffahrtsunternehmen 5 Prozent weniger Emissionszertifikate abgeben als es den gemäß § 10 geprüften Emissionen entspricht, sofern diese bis zum 31. Dezember 2030 durch Schiffe der Eisklasse IA oder IA Super oder einer gleichwertigen Eisklasse, die auf der Grundlage der HELCOM-Empfehlung 25/7 festgelegt wurde, entstanden sind.

(3) Abweichend von Abs. 1 sind Schifffahrtsunternehmen verpflichtet,

               a) für das Kalenderjahr 2024 Emissionszertifikate in Höhe von 40 Prozent der gemäß § 10 geprüften Emissionen und

               b) für das Kalenderjahr 2025 Emissionszertifikate in Höhe von 70 Prozent gemäß § 10 geprüften Emissionen

abzugeben.

(4) Abweichend von Abs. 1 und den §§ 52 und 53 gelten bis zum 31. Dezember 2030 die darin festgelegten Verpflichtungen als erfüllt und werden keine Strafen und Sanktionen gegen Schifffahrtsunternehmen in Bezug auf Emissionen verhängt, wenn die Voraussetzungen der Art. 12 Abs. 3-d oder 3-c und eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Art. 12 Abs. 3-d oder 3-c der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt sind.

(5) Abweichend von Abs. 1 entsteht keine Abgabeverpflichtung von Emissionszertifikaten für Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2030 aus Fahrten zwischen einem Hafen in einem Gebiet in äußerster Randlage eines Mitgliedstaats und einem Hafen in demselben Mitgliedstaat, einschließlich Fahrten zwischen Häfen innerhalt eines Gebiets in äußerster Randlage und Fahrten zwischen Häfen von Gebieten in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats, sowie aus von diesen Schiffen ausgehenden Tätigkeiten in einem Hafen im Zusammenhang mit diesen Fahrten entstehen.

(6) In Fällen, in denen die endgültige Verantwortung für den Ankauf von Brennstoff oder den Betrieb des Schiffes oder beides gemäß einer vertraglichen Vereinbarung bei einer anderen Stelle als dem Schifffahrtsunternehmen liegt, kann das Schifffahrtsunternehmen einen Anspruch auf Erstattung der durch eine Abgabeverpflichtung entstandenen Kosten gegenüber dieser Stelle geltend machen.

(7) Der „Betrieb des Schiffes“ im Sinne des Abs. 6 bedeutet die Entscheidungshoheit über die beförderte Ladung oder die Route und die Geschwindigkeit des Schiffes. Das Schifffahrtsunternehmen bleibt die zuständige Stelle für die Abgabe von Emissionszertifikaten und für die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes insgesamt.“

50. Die Überschrift des 8. Abschnitts lautet:

„Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren“

51. §§ 36 bis 39 samt Überschriften lauten:

„Anwendungsbereich

§ 36. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer, Emissionen, Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen, die Vergabe und Abgabe von Zertifikaten sowie die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung von Emissionen in Zusammenhang mit Tätigkeiten gemäß Anhang 10 und, unter Maßgabe der Abs. 2 und 3, gemäß Anhang 11. Dieser Abschnitt gilt nicht für Tätigkeiten nach den Anhängen 1 bis 3.

(2) Vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Europäische Kommission in Einklang mit Art. 30j der Richtlinie 2003/87/EG wird die Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Verwendung in Sektoren bzw. zur Durchführung von Tätigkeiten, die in Anhang 11 genannt sind, ab 1. Jänner 2027 in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes aufgenommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemeinsam mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen können nähere Bestimmungen über die Einbeziehung der genannten Sektoren und Tätigkeiten durch Verordnung festlegen, insbesondere in Bezug auf:

                                  - das anzuwendende Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren;

                                  - die Abgrenzung von Emissionen in Sektoren, die von anderen Abschnitten dieses Gesetzes erfasst sind (Vermeidung von Doppelerfassungen) und

                                  - mögliche finanzielle Ausgleichsmaßnahmen, soweit diese mit den unionsrechtlichen Vorschriften zu staatlichen Beihilfen im Einklang stehen und keine Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verursachen.

Die Verordnung hat bis spätestens sechs Monate nach Genehmigung der Europäischen Kommission veröffentlicht zu werden.

(3) Über eine gemeinsame Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen können auch noch weitere, in Anhang 10 oder 11 nicht genannte, Sektoren und Tätigkeiten in den Anwendungsbereich aufgenommen werden, sofern dies auf Grund von Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich ist, oder sofern dadurch zur Zielerreichung gemäß § 1 und zur Vereinfachung des Vollzugs beigetragen und eine Genehmigung durch die Europäische Kommission für die Aufnahme weiterer Sektoren erteilt wird. Die Verordnung hat bis spätestens 6 Monate vor Inkrafttreten der Ausweitung des Anwendungsbereichs veröffentlicht zu werden und hat außerdem Regelungen über den Zeitpunkt, ab dem die Einbeziehung Gültigkeit erlangt, anzuwendende Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren, Abgrenzung von Emissionen in Sektoren, die von anderen Abschnitten dieses Gesetzes erfasst sind (Vermeidung von Doppelerfassungen), sowie mögliche finanzielle Ausgleichsmaßnahmen, soweit diese mit den unionsrechtlichen Vorschriften zu staatlichen Beihilfen im Einklang stehen und keine Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verursachen, zu treffen.

(4) Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer, die von einer Ausweitung des Anwendungsbereichs gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 betroffen sind, haben der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 bis zum 30. April des Jahres, ab dem die Ausweitung des Anwendungsbereiches gemäß Abs. 2 oder 3 zur Anwendung gelangt, ihre historischen Emissionen für das letzte volle Kalenderjahr in sinngemäßer Anwendung des § 41 zu berichten. Zusätzlich kann in Verordnungen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 die Berichterstattung über bis zur Abgabe des Berichts bekannt gewordene Änderungen der historischen Emissionen im laufenden Kalenderjahr aufgetragen werden. Aus diesem Bericht hat hervorzugehen, welche Mengen an Brennstoffen und die sich daraus ergebenden Emissionen zusätzlich in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes einbezogen werden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen haben bis spätestens 30. Juni desselben Jahres gemeinsam die Europäische Kommission über diese zusätzliche Menge an Emissionen zu informieren.

Genehmigung für Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer zur Emission von Treibhausgasen

§ 37. (1) Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer dürfen ab dem 1. Jänner 2025 Brennstoffe nur dann in den steuerrechtlich freien Verkehr bringen, wenn sie über eine Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 zur Emission von Treibhausgasen verfügen.

(2) Die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer hat vier Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Abs. 1 bei der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 zu stellen. Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

                1. Angaben zur eindeutigen Identifizierung der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmers;

                2. die voraussichtliche Gesamtmenge an Emissionen, die Art der Brennstoffe, die durch sie oder ihn in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, sowie die Mittel, mit denen diese Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht werden sollen;

                3. die Aufschlüsselung der voraussichtlichen Verwendung der Brennstoffe für Tätigkeiten gemäß diesem Abschnitt und den Anteil dieser Brennstoffe für Tätigkeiten nach Anhang 1, 2 und 3;

                4. die geplanten Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung von Emissionen im Einklang mit § 41, den Verordnungen (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG und Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG und auf Basis eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Art. 30f der Richtlinie 2003/87/EG;

                5. eine nichttechnische Zusammenfassung der Informationen gemäß den Z 1 bis 4 dieses Absatzes.

(3) Für Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer, die am 1. Mai 2024 als Handelsteilnehmer im Sinne des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, in der jeweils geltenden Fassung, registriert sind, hat die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 die ihr bekannten Daten als Vorlage für einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Abs. 2 bis 1. Juni 2024 bereitzustellen. Die Handelsteilnehmerin oder den Handelsteilnehmer hat die vorliegenden Daten zu prüfen, fehlende Daten im Sinne des Abs. 2 bekannt zu geben und anschließend den Antrag bis 30. August 2024 einzureichen.

(4) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer nachweist, dass sie oder er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen in Bezug auf Brennstoffmengen, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, in Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG zu überwachen und darüber eine Emissionsmeldung zu erstatten.

(5) Die Genehmigung ist durch die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 mit Bescheid zu erteilen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

                1. Name und Anschrift der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmers;

                2. eine Beschreibung der Mittel, mit denen die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer die Brennstoffe in den unter diesen Abschnitt fallenden Sektoren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt;

                3. eine Liste der Brennstoffe, die die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen darf und die diesem Abschnitt unterliegen;

                4. einen Überwachungsplan, der die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt;

                5. Anforderungen an die Berichterstattung, die in der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt werden;

                6. eine Verpflichtung zur Abgabe von gemäß § 39 vergebenen Emissionszertifikaten in Höhe der in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG geprüften Emissionen jährlich ab dem Kalenderjahr 2027 bis zum 31. Mai des Folgejahres.

Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (NEIS) einzubringen.

(6) Sollte in Einklang mit Art. 30k Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG der Fall eintreten, dass durch die Europäische Kommission eine Verschiebung des Emissionshandels für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren um ein Jahr gemäß Art. 30k Abs. 1 lit. a bzw. b der Richtlinie 2003/87/EG beschlossen wird, so wird abweichend von den Vorgaben des Abs. 5 Z 6 die erstmalige Abgabe der Emissionszertifikate um ein Jahr verschoben.

Änderungen und Widerruf der Genehmigung gemäß § 37

§ 38. (1) Die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer hat der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 alle geplanten wesentlichen Änderungen der Daten gemäß § 37 Abs. 5 zu melden. Diese Meldung ist unverzüglich vorzunehmen. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu ändern.

(2) § 6 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf Antrag einer Handelsteilnehmerin oder eines Handelsteilnehmers ist die Genehmigung gemäß § 37 mittels Bescheid zu widerrufen. Voraussetzung dafür ist, dass

            – die Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten für den 8. Abschnitt vollständig erfüllt ist;

            – die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer über keine aufrechte Bewilligung gemäß MinStG 2022 in der jeweils geltenden Fassung, für Brennstoffe, die dem Geltungsbereich des 8. Abschnittes unterliegen, verfügt;

            – keine Brennstoffe gemäß Anhang 12 in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht werden.

(4) Die Genehmigung gemäß § 37 kann mittels Bescheid amtswegig widerrufen werden,

            – wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung gemäß § 37 der Antrag abzuweisen gewesen wäre;

            – wenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Erteilung der Genehmigung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;

            – wenn die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, nicht binnen einer von der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 gesetzten angemessenen Frist erfüllt, mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist.

Ein amtswegiger Widerruf durch die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 entbindet die Handelsteilnehmerin oder den Handelsteilnehmer nicht von der Erfüllung der bis zum Widerruf entstandenen Verpflichtungen. Für die Erfüllung der entstandenen Verpflichtungen kann die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 eine Frist setzen.

Versteigerung von Emissionszertifikaten und Verwendung der Erlöse

§ 39. (1) Emissionszertifikate unter diesem Abschnitt werden ab 1. Jänner 2027 durch Versteigerung vergeben, wobei die Versteigerung über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG bestellte Auktionsplattform stattfindet. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen, wobei § 21 Abs. 2 sinngemäß gilt. Versteigerungen nach diesem Abschnitt finden getrennt von Versteigerungen gemäß den Abschnitten 4 und 5 statt.

(2) Die Einnahmen aus Versteigerungen, die Österreich im Einklang mit den Vorgaben des Art. 30d der Richtlinie 2003/87/EG zugewiesen werden, fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG einzusetzen sind. Dabei sind jedenfalls für Wirtschaftstätigkeiten, die zu erheblichen Treibhausgasemissionen im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 18.06.2020 S. 13, führen, die Kriterien des Art. 10 Abs. 3 lit. b dieser Verordnung einzuhalten.“

52. Nach § 39 werden folgende §§ 40 und 41 samt Überschriften eingefügt:

„Übertragung, Abgabe und Löschung von Zertifikaten

§ 40. (1) Die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer mit einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist verpflichtet, jährlich bis spätestens 31. Mai, beginnend mit dem Kalenderjahr 2028, bei der Registerstelle gemäß § 43 Abs. 1 die Anzahl von Emissionszertifikaten, die den nach § 41 geprüften Emissionen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht, abzugeben. Zu diesem Zweck hat die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 der Registerstelle gemäß § 43 Abs. 1 die Anzahl an Emissionszertifikaten zu melden, die sich aus den als ausreichend geprüft anerkannten Emissionsmeldungen gemäß § 41 Abs. 1 ergeben.

(2) Emissionszertifikate, die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats für Zwecke des Kapitels IVa der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Handelsteilnehmerin oder eines Handelsteilnehmers gemäß Abs. 1 genutzt werden. Die Registerstelle hat Emissionszertifikate, die bei einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates erworben wurden, zur Erfüllung der Verpflichtungen der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmers anzunehmen. Die abgegebenen Emissionszertifikate sind anschließend durch die Registerstelle zu löschen.

(3) Jede Kontoinhaberin oder jeder Kontoinhaber kann nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 4 erster Satz der Richtlinie 2003/87/EG bei der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 einen Antrag auf Löschung von Zertifikaten des eigenen Registerkontos stellen. Die Registerstelle hat die Löschung auf Anweisung durch die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 vorzunehmen.

(4) Emissionszertifikate, die für Zwecke dieses Abschnittes vergeben werden, sind ab dem ersten Jahr der Ausgabe für unbegrenzte Zeit gültig.

Überwachung, Berichterstattung, Prüfung von Emissionen und Akkreditierung

§ 41. (1) Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer haben der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 bis zum 30. April 2025 ihre historischen Emissionen für das Kalenderjahr 2024 zu berichten und ab 1. Jänner 2025 ihre Emissionen für jedes Kalenderjahr im Einklang mit Anhang 8 und mit der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG sowie dem jeweiligen genehmigten Überwachungsplan zu überwachen und bis zum 30. April des Folgejahres eine Emissionsmeldung zu übermitteln. Jede Handelsteilnehmerin oder jeder Handelsteilnehmer ist verpflichtet, gemeinsam mit der Emissionsmeldung ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen des Anhang 14 und der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG einzuhalten. Ab dem Jahr 2028 bis zum Jahr 2030 haben Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer für jedes Jahr bis zum 30. April des jeweiligen Jahres den durchschnittlichen Anteil der Kosten im Zusammenhang mit der Abgabe von Zertifikaten gemäß dem 8. Abschnitt, den sie im Vorjahr an die Verbraucher weitergegeben haben, auf Grundlage der Vorgaben eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Art. 30f Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 zu melden.

(2) Bei der Berichterstattung der Emissionen ist die Doppelzählung der Emissionen gemäß dem 8. Abschnitt und der Emissionen gemäß den Tätigkeiten der Anhänge 1, 2 und 3 und gemäß einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 sowie die Abgabe von Zertifikaten für Emissionen die nicht unter den 8. Abschnitt fallen durch geeignete Maßnahmen insbesondere im Einklang mit den Vorgaben eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Art. 30f Abs. 5 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG zu verhindern. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen können durch eine gemeinsame Verordnung weitergehende Regelungen zur Vermeidung der Doppelzählung und zum Umgang mit abgegebenen Zertifikaten für Emissionen, die nicht vom 8. Abschnitt erfasst sind, festlegen, wobei insbesondere Maßnahmen zur Vorabbefreiung von Brennstoffen für die Verwendung in Anlagen gemäß Anhang 3 und für die nichtenergetische Verwendung vorgesehen werden können. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen können durch eine gemeinsame Verordnung allenfalls notwendige Begleitregelungen zur Anwendung von im Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 30f Abs. 5 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährung eines finanziellen Ausgleiches für die Endverbraucher in Fällen, in denen eine Doppelzählung oder Abgabe nicht vermieden werden kann, erlassen, sofern diese mit den unionsrechtlichen Vorschriften zu staatlichen Beihilfen im Einklang stehen.

(3) Bringt eine Handelsteilnehmerin oder ein Handelsteilnehmer in einem Kalenderjahr Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr, wodurch weniger Emissionen als 1.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent (De-minimis) freigesetzt werden, können im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG vereinfachte Maßnahmen zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung für deren jährliche Emissionen angewendet werden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen können genauere Regelungen zur vereinfachten Überwachung, Berichterstattung und Prüfung durch gemeinsame Verordnung festlegen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen können durch eine gemeinsame Verordnung Regelungen zur Übermittlung von Daten wie insbesondere Name und Anschrift des Lieferers von Brennstoffen (§ 3 Z 25), Menge und Art des über das Netz oder eine Bilanzgruppe gelieferten Brennstoffes, Menge und Art des über das Netz oder seine Bilanzgruppe gelieferten Brennstoffes für Zwecke der Verwendung in Anlagen gemäß Anhang 3 oder für den nichtenergetische Verwendung an die zuständigen Behörden gemäß § 49 Abs 4 und zwischen Marktteilnehmern gemäß § 1 Abs 1 Z 38 GWG 2011 erlassen.

(5) Die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 kann sich zur Überprüfung der Emissionsmeldungen gemäß Abs. 1 des Umweltbundesamts bedienen.“

53. In § 42 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Emissionszertifikate, die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats vergeben wurden und die im Einklang mit §§ 32, 33 und 35 für Emissionen herangezogen werden können, können für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dem 7. Abschnitt einer Inhaberin oder eines Inhabers einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt oder eines Schifffahrtsunternehmens genutzt werden.“

54. § 43 lautet:

§ 43. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat sich des Unionsregisters gemäß der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/1122 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 19 der Richtlinie 2003/87/EG zu bedienen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten zu gewährleisten. Sie oder er hat nach einem geeigneten Verfahren, das im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durchgeführt wird, mit Verordnung mit der Durchführung der Arbeiten im Unionsregister eine Registerstelle zu beauftragen, die auch die Funktion gemäß § 47 Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, in der jeweils geltenden Fassung, ausübt, und die Führung des Registers gemäß Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 1999/2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. Nr. L 328 vom 11.12.2018 S. 1, innehat. Bei der Führung des Registers ist von der Registerstelle darauf zu achten, dass über die jeweilige Handelsperiode betrachtet, Aufkommensneutralität sichergestellt wird. Das dafür herangezogene Kostenersatzmodell ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich zu genehmigen und auf der Webseite der Registerstelle zu veröffentlichen.

(2) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, jedes Schifffahrtsunternehmen, jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt sowie jede Handelsteilnehmerin oder jeder Handelsteilnehmer gemäß dem 8. Abschnitt, hat die Meldepflichten gemäß einem delegierten Rechtsakt gemäß Art. 19 der Richtlinie 2003/87/EG zu erfüllen. Abweichend davon bestehen für Anlagen, in denen in Anhang 3 in Z 1a genannte Tätigkeiten durchgeführt und bei denen die dort angegebenen Treibhausgase emittiert werden, keine Meldepflichten gemäß einem delegierten Rechtsakt gemäß Art. 19 der Richtlinie 2003/87/EG.

(3) Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, beispielsweise wenn ein Strafverfahren wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen, gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen oder gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen gegen den Antragsteller oder die Antragstellerin anhängig ist oder eine diesbezügliche strafrechtliche Verurteilung gegen den Antragsteller oder die Antragstellerin vorliegt sowie bei Vorlage gefälschter Dokumente, kann die Registerstelle die Eröffnung eines Personenkontos im Register verweigern. Zur Überprüfung des Vorliegens schwerwiegender Gründe kann die Registerstelle die Beibringung einer Strafregisterbescheinigung oder einer gleichwertigen Bestätigung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Staats, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin seinen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, welche verbindliche Angaben über strafrechtliche Verurteilungen gegen den Antragsteller oder die Antragstellerin enthalten muss, verlangen. Sollte der Antragsteller oder die Antragstellerin eine juristische Person sein, in deren Sitzstaat die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung oder einer äquivalenten Bestätigung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde für juristische Personen nicht möglich ist, kann die Strafregisterbescheinigung oder eine äquivalenten Bestätigung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde in Bezug auf die zur Vertretung der juristischen Person befugten natürlichen Person verlangt werden.

(4) Die Bestimmungen der §§ 38 Abs. 2 Z 2 und 41 des Bundesgesetzes über das Bankwesen, BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung, sind auf die Registerstelle sinngemäß anzuwenden.

(5) Wenn ein Registerkonto, das die Registerstelle im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 2019/1122 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 19 der Richtlinie 2003/87/EG schließt, einen positiven Kontostand aufweist, hat die Registerstelle die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber aufzufordern, ein anderes Konto zu benennen, auf das die Emissionszertifikate übertragen werden sollen. Wenn die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber nicht binnen 40 Arbeitstagen ein anderes Konto benennt, hat die Registerstelle die Emissionszertifikate auf ein nationales Konto zu übertragen. Wenn die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber nicht binnen fünf Jahren Anspruch auf die Emissionszertifikate erhebt, ist die entsprechende Anzahl von Emissionszertifikaten vom gleichen Typ zu löschen.

(6) Emissionszertifikate, die sich seit mehr als fünf Jahren auf Treuhandkonten im österreichischen Teil des Unionsregisters befinden, sind von der Registerstelle zu löschen, und die Konten sind zu schließen.

(7) Jede Kontoinhaberin oder jeder Kontoinhaber kann nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Antrag auf Löschung von Zertifikaten, die im Einklang mit §§ 32, 33 und 35 für Emissionen herangezogen werden können, des eigenen Registerkontos stellen. Die Registerstelle hat die Löschung auf Anweisung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzunehmen.

(8) Die zuständigen Behörden gemäß § 49 haben der Registerstelle die für die Führung des Registers notwendigen Informationen zu übermitteln.“

55. § 47 lautet:

§ 47. (1) Die Zuteilung von Emissionszertifikaten, und die Emissionsdaten aus Emissionsmeldungen gemäß §§ 9 und 40 sind als Umweltinformationen nach Maßgabe der Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, kann, wenn diese auf einer sehr begrenzten Anzahl von Flugplatzpaaren oder in einer sehr begrenzten Anzahl von Staatenpaaren tätig ist, die CORSIA-Kompensationsverpflichtungen gemäß § 34 unterliegen, oder auf einer sehr begrenzten Anzahl von Staatenpaaren, für die keine CORSIA-Kompensationsverpflichtungen gemäß § 34 gelten, bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen, dass die Daten gemäß Art. 14 Abs. 6 lit. a und b der Richtlinie 2003/87/EG, nicht auf der Ebene der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, veröffentlicht werden, wobei zu erläutern ist, warum die Offenlegung dem geschäftlichen Interesse der jeweiligen Person schaden würde. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Antrag zu prüfen und, sofern die Erläuterungen schlüssig und nachvollziehbar sind, zur Entscheidung an die Europäische Kommission zu übermitteln.“

56. Dem § 48 wird folgender Satz angefügt:

„Die Berichterstattung über den 8. Abschnitt erfolgt gemeinsam mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.“

57. § 49 lautet:

§ 49. (1) Für die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung gemäß §§ 4 und 6 gilt Folgendes:

           1. Soweit die für den Betrieb der betreffenden Anlage wesentlichste Genehmigung eine Genehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften ist, wie insbesondere bei nicht der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 127/2013, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden Anlagen, ist der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau zuständig.

           2. In allen anderen Fällen ist zur Erteilung der Genehmigung jene Behörde zuständig, die nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung jener Anlagenteile zuständig ist, aus denen die Emissionen stammen, die die Anwendung dieses Bundesgesetzes bedingen. Falls hinsichtlich einer Anlage gemäß § 3 Z 4 mehrere Bundesbehörden im Sinne des ersten Satzes zuständig sind, ist das Verfahren gemäß §§ 4 und 6 von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Sofern eine oder mehrere Bundesbehörden und die Landesregierung gemäß § 39 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig sind und die Landesregierung nicht von der dort vorgesehenen Delegationsmöglichkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde Gebrauch macht, haben sich die beteiligten Bundesbehörden mit der Landesregierung zu koordinieren.

           3. Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau als zuständige Anlagenbehörde kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise oder mit der Durchführung der Verfahren für bestimmte Anlagentypen betrauen und ermächtigen, in seinem oder ihrem Namen zu entscheiden.

(2) Als zuständige Behörde für die Vollziehung des 8. Abschnittes wird, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich (§ 63 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung) festgelegt.“

58. § 49a Abs. 1 lautet:

„(1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen des 8. Abschnittes, entscheidet das Verwaltungsgericht.“

59. Nach § 49a wird folgender § 49b samt Überschrift eingefügt:

„Verfahrensbestimmungen für Zwecke des 8. Abschnittes

§ 49b. (1) Die in Vollziehung des 8. Abschnittes zu besorgenden Angelegenheiten gelten als Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben. Die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung sind zur Mitteilung (§ 114 Abs. 1 BAO) über bedeutsame Vorgänge im Zusammenhang mit dem 8. Abschnitt an die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 verpflichtet.

(3) Das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe, das Zollamt Österreich, sowie die Registerstelle gemäß § 43 Abs. 1 haben der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Daten, die zum Vollzug der Verfahren nach dem 8. Abschnitt notwendig sind, in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen.

(4) Anträge, Meldungen und Berichte für Zwecke des 8. Abschnittes sind über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (NEIS) einzubringen.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der Verfahren für den 8. Abschnitt näher festlegen.“

60. § 50 lautet:

§ 50. (1) Kosten, die der Behörde gemäß § 49 Abs. 1 oder der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 5, 4, 6, 8, 8a, 9 Abs. 4, 10 Abs. 4 bis 6, 10a, 24a, 24b, 25a, 27c und 30 erwachsen, sind von der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber, der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, oder dem Schifffahrtsunternehmen zu tragen. Die Behörde kann der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, oder dem Schifffahrtsunternehmen durch Bescheid auftragen, diese Kosten direkt zu bezahlen.

(2) Kosten, die der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 in Verfahren nach dem 8. Abschnitt durch die Beiziehung des Umweltbundesamtes erwachsen, sind der Handelsteilnehmerin oder dem Handelsteilnehmer durch Bescheid vorzuschreiben.“

61. § 52 lautet:

§ 52. (1) Zu bestrafen ist

           1. mit Geldstrafe bis 35 000 Euro, wer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 ohne Genehmigung gemäß den §§ 4 oder 6 ausübt;

           2. mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer in einer gemäß § 4 genehmigten Anlage die Emissionen nicht gemäß § 7 oder die Aktivitätsrate nicht gemäß § 24a überwacht, eine Emissionsmeldung gemäß § 9 oder den Bericht gemäß § 24a Abs. 4 und 5 nicht fristgerecht erstattet oder kein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 10 oder § 24a) und wer die Emissionen einer Luftverkehrstätigkeit nicht gemäß § 8 überwacht, das Überwachungskonzept gemäß § 8 Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht vorlegt, ein überarbeitetes Überwachungskonzept gemäß § 8 Abs. 3, 4 und 5 nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen der Luftverkehrstätigkeit nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 9) oder kein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 10) und wer eine Meldung gemäß § 27a Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht erstattet oder wer Emissionszertifikate nicht oder nicht fristgerecht zurückbucht und wer die Emissionen einer Seeverkehrstätigkeit nicht gemäß § 8a überwacht, das Überwachungskonzept gemäß § 8a Abs. 2 oder 3 nicht oder nicht fristgerecht vorlegt, ein überarbeitetes Überwachungskonzept gemäß § 8a Abs. 5 nicht oder nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen der Seeverkehrstätigkeit nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 9) oder kein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 10) und wer gemäß § 34 Abs. 4 einer Löschungsverpflichtung oder Nachweispflicht nicht oder nicht vollständig nachkommt;

           3. mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 6 Abs. 1 und 2 nicht oder nicht fristgerecht erstattet;

           4. mit einer Geldstrafe, die mindestens den jährlichen Gebühren für das Konto der jeweiligen Anlage, des jeweiligen Schifffahrtsunternehmens, der jeweiligen Handelsteilnehmerinnen und des jeweiligen Handelsteilnehmers oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, im Register gemäß § 43 entspricht, höchstens jedoch 15 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 43 Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht erstattet;

           5. mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 8 Abs. 3 oder § 24a Abs. 3 nicht oder nicht fristgerecht erstattet.

(1a) Ab dem 1. Jänner 2024 erhöhen sich die Strafen gemäß Abs. 1 entsprechend dem österreichischen Verbraucherpreisindex.

(2) Für die Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig. Für die Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 Z 3 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(3) Bei Verletzung von in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Meldepflichten kann die jeweils zuständige Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 47 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, eine Strafverfügung erlassen.“

62. Nach § 52 wird folgender § 52a samt Überschrift eingefügt:

„Strafbestimmungen für Zwecke des 8. Abschnittes

§ 52a. (1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

           1. nach dem 1. Jänner 2025 eine Tätigkeit gemäß Anhang 10 oder 11 ohne Genehmigung gemäß § 37 ausübt, oder

           2. einer Verpflichtung nach § 41 Abs. 1, ausgenommen der Verpflichtung nach § 41 Abs. 1 letzter Satz, nicht nachkommt, oder

           3. eine Meldung gemäß § 41 Abs. 1 letzter Satz nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet.

(2) Das Finanzvergehen nach Abs. 1 Z 1 wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 17 500 Euro geahndet.

(3) Das Finanzvergehen nach Abs. 1 Z 2 wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 3 500 Euro geahndet.

(4) Das Finanzvergehen nach Abs. 1 Z 3 wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 2 500 Euro geahndet.

(5) Die Finanzvergehen nach Abs. 1 hat das Gericht niemals zu ahnden.“

63. § 53 Abs. 1 lautet:

„(1) Inhaberinnen oder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage und Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß den § 2 Abs. 2 ohne Genehmigung gemäß den §§ 4 oder 6 durchgeführt wird, und die nicht bis zum 30. September eines jeden Jahres oder innerhalb der gemäß § 24c Abs. 4 gesetzten Frist eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die die Inhaberin oder der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Schifffahrtsunternehmen und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die nicht zum 30. September eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die das Schifffahrtsunternehmen oder die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet die Inhaberin oder den Inhaber der Anlage, das Schifffahrtsunternehmen oder die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn sie oder er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.“

64. § 53 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Namen der Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen, von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, sowie von Schifffahrtsunternehmen, welche gegen die Verpflichtungen nach §§ 32, 33 und 35 zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten verstoßen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.“

65. Dem § 53 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Erfüllt ein Schifffahrtsunternehmen in zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Jahren die Abgabeverpflichten gemäß § 35 nicht und kann die Einhaltung der Vorschriften nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid eine Ausweisungsanordnung gemäß den Bestimmungen des Art. 20 der Verordnung (EU) 2015/757 zu verhängen.“

66. Nach § 53 wird folgender § 53a samt Überschrift eingefügt:

„Sanktionen für Zwecke des 8. Abschnittes

§ 53a. (1) Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer gemäß dem 8. Abschnitt, die nicht zum 31. Mai eines jeden Jahres, geltend ab dem Jahr 2028 oder – im Fall einer Verschiebung gemäß § 37 Abs. 6 – ab dem Jahr 2029, eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet die Handelsteilnehmerin oder den Handelsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn sie oder er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.

(2) Für ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate erhöht sich die Sanktionszahlung gemäß Abs. 1 entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.

(3) Die Einhebung von Sanktionszahlungen, die von Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmern zu entrichten sind, obliegt der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2. Die Sanktion ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, aus dem keine ausreichende Zahl von Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Sanktion unerheblich.

(4) Die Namen der Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer, welche gegen die Verpflichtungen nach § 40 Abs. 1 zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten verstoßen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.“

67. § 53b entfällt.

68. Nach § 53b wird folgender § 53c samt Überschrift eingefügt:

„Befristete Ausnahmen für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, für die Jahre 2024 bis 2026

§ 53c. (1) Die Verpflichtung zur Überwachung von Emissionen gemäß § 8, die Verpflichtung zur Übermittlung einer Emissionsmeldung gemäß § 9 sowie die Abgabeverpflichtung gemäß § 33 Abs. 1 gelten bis zum 31. Dezember 2026 für

           1. alle Emissionen aus Flügen von und nach Flugplätzen in Staaten außerhalb des EWR mit Ausnahme von Flügen nach Flugplätzen im Vereinigten Königreich oder in die Schweiz, und

           2. alle Emissionen aus Flügen zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Art. 349 AEUV und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet des EWR

als erfüllt. Zusätzlich dazu muss in diesen Fällen auch kein Überwachungskonzept gemäß § 8 übermittelt werden.

(2) Für die Zwecke der §§ 8, 9, 10, 33 und 34 gelten die geprüften Emissionen aus nicht unter Abs. 1 genannten Flügen als die geprüften Gesamtemissionen der Person, die Luftfahrzeuge betreibt.“

69. § 54 lautet:

§ 54. Geldstrafen gemäß §§ 52 und 52a sowie Sanktionszahlungen gemäß §§ 53 und 53a fließen dem Bund zu.“

70. § 56 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 55“.

71. In § 55 wird die Wortfolge „Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ und der Verweis „§ 49 Z 2“ durch den Verweis „§ 49 Abs. 1 Z 2“ ersetzt und folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Mit der Vollziehung der §§ 49 Abs. 2, 49b, 50 Abs. 2, 52a und 53a sowie des 8. Abschnittes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.“

72. § 58 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 56“ und lautet:

§ 56. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2023/959/EU, umgesetzt.“

73. § 59 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 57“ und es werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) §§ 1 bis 4, § 6, die Überschrift zum 3. Abschnitt, § 7 samt Überschrift, die Überschrift zu §8, § 8 Abs. 1 bis 3, § 8a samt Überschrift, § 9 Abs. 1, 2 und 5, die Überschrift zu § 10, § 10 Abs. 1, 2, 2a, 3, 6 und 7, § 10a, § 14, die Abschnittsbezeichnung des 4. Abschnittes sowie die Überschrift zum 4. Abschnitt, §§ 15 bis 17 samt Überschriften, § 21 samt Überschrift, § 22, § 23, § 24a bis § 24c, § 25a Abs. 1 und 3, § 27a Abs. 1 und 1a, § 27b, § 29 samt Überschrift, § 30, die Überschrift zum 7. Abschnitt, § 32 Abs. 1, 2 und 4, § 33 Abs. 1 und 3 bis 5, §§ 34 und 35 samt Überschriften, die Überschrift zum 8. Abschnitt, §§ 36 bis 41 samt Überschriften, §§ 42 und 43, §§ 47 bis 49, § 49a Abs. 1, § 49b samt Überschrift, § 50, § 52, § 52a samt Überschrift, § 53 Abs.1, 4 und 7, § 53a samt Überschrift, § 53c samt Überschrift, §§ 54 bis 56, Anhang 1 samt Überschrift, Anhänge 2 bis 5 samt Überschrift, Anhänge 7 und 8 samt Überschriften, Anhang 9 samt Überschrift, Anhang 10 bis 14 samt Überschriften treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig treten § 31 samt Überschrift und § 53b samt Überschrift außer Kraft.

(10) § 3 Z 13, § 22 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 30 Abs. 1, der vorletzte und letzte Satz im ersten Absatz zu Anhang 3 und die zweite Zeile (Faktor für Anlagen gemäß § 22 Abs. 3) in Anhang 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten mit 31. Dezember 2025 außer Kraft.“

74. Vor Anhang 2 wird Anhang 1 samt Überschrift eingefügt:

„Anhang 1

zu § 2 Abs. 1 Z 3

Kategorien von Seeverkehrstätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen

Tätigkeiten

Treibhausgase

Seeverkehrstätigkeiten, die unter die Verordnung (EU) 2015/757 fallen, mit Ausnahme der Seeverkehrstätigkeiten, die unter Art. 2 Abs. 1a und bis zum 31. Dezember 2026 unter Art. 2 Abs. 1b der genannten Verordnung fallen.

Kohlenstoffdioxid

zusätzlich ab dem 1. Jänner 2026: Methan und Stickstoffoxid

75. Die Anhänge 2 bis 7 samt Überschrift lauten:

„Anhang 2

zu § 2 Abs. 1 Z 2

Kategorien von Luftverkehrstätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen

Tätigkeiten

Treibhausgase

Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 aufgeführten Staaten, Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 aufgeführten Staaten und – für die Zwecke der Umsetzung der Verpflichtungen gemäß CORSIA in den §§ 34 und 53b Abs. 1 – alle anderen Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen Drittländern, die von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, durchgeführt werden, die alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:

          a) sie verfügen über eine in Österreich erteilte gültige Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3 und

          b) sie erzeugen jährliche CO2-Emissionen von mehr als 10 000 Tonnen aus dem Einsatz von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg, die seit dem 1. Jänner 2021 Flüge, die unter diese Anlage, fallen durchführen, welche nicht in demselben Mitgliedstaat der Europäischen Union, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Art. 349 AEUV desselben Mitgliedstaats, starten und landen.

Emissionen der nachstehend genannten Arten von Flügen werden für die Zwecke der lit. b nicht berücksichtigt:

                1)            Flüge im staatlichen Auftrag,

                2)            Flüge im humanitären Einsatz,

                3)            medizinische Flüge,

                4)            Militärflüge,

                5)            Löschflüge,

                6)            Flüge vor oder nach einem Flug im humanitären Einsatz, einem medizinischen Flug oder einem Löschflug, sofern diese Flüge mit demselben Luftfahrzeug erfolgten und für die Durchführung der damit verbundenen Tätigkeiten in den Bereichen humanitäre Hilfe, medizinische Versorgung oder Brandbekämpfung oder die anschließende Verlegung des Luftfahrzeugs für seinen nächsten Einsatz erforderlich waren.

Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, auf das der AEUV Anwendung findet.

Nicht unter diese Tätigkeit fallen:

          a) Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministerinnen und Ministern eines Nichtmitgliedstaats durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;

          b) Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;

           c) Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt;

          d) Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne des Anhangs 2 des Chicagoer Abkommens durchgeführt werden;

           e) Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;

           f) Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;

           g) Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt, dienen;

          h) Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 kg;

            i) Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Art. 355 AEUV oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 50 000 Sitzplätzen pro Jahr;

           j) Flüge, die von einer Person, die gewerblich Luftfahrzeuge betreibt, durchgeführt werden, soweit entweder die Anzahl dieser Flüge in jedem von drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen geringer ist als 243 oder die jährlichen Kohlenstoffdioxid-Gesamtemissionen dieser Flüge weniger als 10 000 Tonnen betragen. Flüge, die unter Buchstabe l und m genannt sind oder die ausschließlich zur Beförderung in Ausübung ihres Amtes von regierenden Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministerinnen und Ministern eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, können von den Vorschriften unter diesem Buchstaben nicht ausgenommen werden;

          k) vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2030 Flüge, die abgesehen von diesem Buchstaben unter diese Tätigkeit fallen würden und von einer Person, die nichtgewerblich Luftfahrzeuge betreibt, durchgeführt werden, deren Flüge jährliche Gesamtemissionen von weniger als 1 000 Tonnen aufweisen (einschließlich Emissionen aus unter Buchstabe l genannten Flügen);

            l) Flüge, die von Flugplätzen in der Schweiz abgehen und auf Flugplätzen im EWR enden;

         m) Flüge, die von Flugplätzen im Vereinigten Königreich abgehen und auf Flugplätzen im EWR enden.

Kohlenstoffdioxid

Anhang 3

zu § 2 Abs. 1 Z 1

Kategorien von Tätigkeiten in Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen

Für die Berechnung der Gesamtbrennstoffwärmeleistung einer Anlage sind die Brennstoffwärmeleistungen aller technischen Einheiten zu addieren, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe innerhalb der Anlage verbrannt werden. Bei diesen Einheiten kann es sich unter anderem um alle Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten („Chemical Looping Combustion Units“), Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern handeln. Einheiten mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 3 MW sind bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen. Dies umfasst auch Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen. Als „Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen“ gelten auch Einheiten, die nur bei Inbetriebnahme und Abschaltung fossile Brennstoffe nutzen.

Wenn der Kapazitätsschwellenwert einer in diesem Anhang genannten Tätigkeit in einer Anlage überschritten wird, sind alle Einheiten, in denen Brennstoffe verbrannt werden, außer Einheiten zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen, in die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen aufzunehmen.

Wenn die Einheit einer Tätigkeit dient, für die der Schwellenwert nicht als Feuerungswärmeleistung ausgedrückt wird, so hat der Schwellenwert dieser Tätigkeit Vorrang für die Entscheidung über die Aufnahme in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Der Begriff „Verbrennung“ bezeichnet die Oxidierung von Brennstoffen ungeachtet der Weise, auf welche die Wärme, der Strom und die mechanische Arbeit, die in diesem Verfahren erzeugt werden, genutzt werden und einschließlich aller sonstigen unmittelbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Abgaswäsche.

Die nachstehend angegebenen Schwellenwerte beziehen sich im Allgemeinen auf Produktionskapazitäten oder -leistungen. Führt ein Anlageninhaber mehrere Tätigkeiten, die in der folgenden Liste unter derselben Ziffer angeführt sind, in einer Anlage oder an einem Standort durch, sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zu addieren.

Tätigkeiten

Treibhausgase

1. Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer genehmigten Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen)

Kohlenstoffdioxid

1a. Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW

Kohlenstoffdioxid

2. Raffination von Öl bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW

Kohlenstoffdioxid

3. Herstellung von Koks

Kohlenstoffdioxid

4. Röstung oder Sinterung einschließlich Pelletierung von Metallerz (einschließlich Sulfiderz)

Kohlenstoffdioxid

5. Herstellung von Eisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzungsbetrieb) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 Tonnen pro Stunde

Kohlenstoffdioxid

6. Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierungen) bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW (die Verarbeitung umfasst u.a. Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beizanlagen.)

Kohlenstoffdioxid

7. Herstellung von Primäraluminium oder Aluminiumoxid

Kohlenstoffdioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe

8. Herstellung von Sekundäraluminium bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW

Kohlenstoffdioxid

9. Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschließlich der Herstellung von Legierungen, der Raffination, der Gießerei und dergleichen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung (einschließlich der als Reduktionsmittel verwendeten Brennstoffe) von über 20 MW

Kohlenstoffdioxid

10. Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 500 Tonnen pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag

Kohlenstoffdioxid

11. Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit in Drehrohröfen oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag

Kohlenstoffdioxid

12. Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzkapazität von mehr als 20 Tonnen pro Tag

Kohlenstoffdioxid

13. Brennen keramischer Erzeugnisse, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Tonnen pro Tag

Kohlenstoffdioxid

14. Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle unter Verwendung von Glas, Stein oder Schlacke mit einer Schmelzkapazität von über 20 Tonnen/Tag

Kohlenstoffdioxid

15. Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen mit einer Produktionskapazität für gebrannten Gips oder getrockneten Sekundärgips von insgesamt über 20 Tonnen pro Tag

Kohlenstoffdioxid

16. Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen

Kohlenstoffdioxid

17. Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 Tonnen pro Tag

Kohlenstoffdioxid

18. Herstellung von Industrieruß durch Karbonisierung organischer Stoffe wie Öle, Teere, Crack- und Destillationsrückstände mit einer Produktionskapazität über 50 Tonnen pro Tag

Kohlenstoffdioxid

19. Herstellung von Salpetersäure

Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid

20. Herstellung von Adipinsäure

Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid

21. Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure

Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid

22. Herstellung von Ammoniak

Kohlenstoffdioxid

23. Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren, mit einer Produktionskapazität von über 100 Tonnen/Tag

Kohlenstoffdioxid

24. Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas mit einer Produktionskapazität von über 5 Tonnen/Tag

Kohlenstoffdioxid

25. Herstellung von Soda (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3)

Kohlenstoffdioxid

26. Abscheidung von Treibhausgasen aus von unter dieses Bundesgesetz fallenden Anlagen zwecks Beförderung und geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 23. April 2012, S. 114, genehmigten Speicherstätte

Kohlenstoffdioxid

27. Beförderung von Treibhausgasen zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte, mit Ausnahme jener Emissionen, die dem 8. Abschnitt unterliegen

Kohlenstoffdioxid

28. Geologische Speicherung von Treibhausgasen in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte

Kohlenstoffdioxid

Anhang 4

zu §§ 7 und 9

Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen aus Anlagen

           1. Überwachung der Kohlenstoffdioxidemissionen:

Die Überwachung der Emissionen hat entweder durch Berechnung oder auf der Grundlage von Messungen zu erfolgen.

               a) Die Berechnung der Emissionen hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Tätigkeitsdaten x Emissionsfaktor x Oxidationsfaktor

Die Überwachung der Tätigkeitsdaten (Brennstoffverbrauch, Produktionsrate, usw.) hat auf der Grundlage von Daten über eingesetzte Brenn- oder Rohstoffe oder Messungen zu erfolgen.

Es sind etablierte Emissionsfaktoren zu verwenden. Für alle Brennstoffe können tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren verwendet werden. Für alle Brennstoffe außer nichtkommerziellen Brennstoffen (Brennstoffe aus Abfall wie Reifen und Gase aus industriellen Verfahren) können Standardfaktoren verwendet werden. Flözspezifische Standardwerte für Kohle und unionsspezifische oder erzeugerländerspezifische Standardwerte für Erdgas sind noch weiter auszuarbeiten. Für Raffinerieerzeugnisse können IPCC-Standardwerte verwendet werden. Der Emissionsfaktor für Biomasse, die den in der Richtlinie 2018/2001/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S. 82 festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen für die Nutzung von Biomasse entspricht, mit etwaigen erforderlichen Anpassungen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG ist null.

Wird beim Emissionsfaktor nicht berücksichtigt, dass ein Teil des Kohlenstoffs nicht oxidiert wird, so ist ein zusätzlicher Oxidationsfaktor zu verwenden. Wurden tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren berechnet, bei denen die Oxidation bereits berücksichtigt ist, ist es nicht erforderlich, einen Oxidationsfaktor zu verwenden.

Es sind gemäß der Richtlinie 2010/75/EU entwickelte Standardoxidationsfaktoren zu verwenden, es sei denn, der Inhaber kann der Behörde gemäß § 49 Abs. 1 nachweisen, dass tätigkeitsspezifische Faktoren genauer sind.

Für jede Tätigkeit und Anlage sowie für jeden Brennstoff ist eine eigene Berechnung anzustellen.

               b) Bei der Messung der Emissionen sind standardisierte oder etablierte Verfahren zu verwenden; die Messung ist durch eine flankierende Emissionsberechnung zu bestätigen.

           2. Überwachung anderer Treibhausgasemissionen:

Zu verwenden sind standardisierte oder etablierte Verfahren, die von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit allen relevanten Interessenträgerinnen und Interessenträgern entwickelt und gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG angenommen worden sind.

           3. Berichterstattung über die Emissionen:

Jede Inhaberin oder jeder Inhaber hat im Bericht für eine Anlage folgende Informationen zu liefern:

               a) Anlagedaten, einschließlich:

                        – Name der Anlage;

                        – Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land, Art und Anzahl der in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten gemäß Anhang 3; und

                        – Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners und Name der Eigentümerin oder des Eigentümers der Anlage und etwaiger Mutterunternehmen.

               b) Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang 3, für die Emissionen berechnet werden:

                        – Tätigkeitsdaten;

                        – Emissionsfaktoren;

                        – Oxidationsfaktoren;

                        – Gesamtemissionen; und

                        – Unsicherheitsfaktoren.

                c) Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2, für die Emissionen gemessen werden:

                        – Gesamtemissionen;

                        – Angaben zur Zuverlässigkeit der Messverfahren und Unsicherheitsfaktoren.

               d) Für Emissionen aus der Verbrennung ist im Bericht außerdem der Oxidationsfaktor anzugeben, es sei denn, die Oxidation wurde bereits bei der Berechnung eines tätigkeitsspezifischen Emissionsfaktors einbezogen.

Anhang 5

zu §§ 8, 9, 30 und 31

Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten

           1. Überwachung der Kohlenstoffdioxidemissionen:

Die Überwachung der Emissionen gemäß § 8 hat durch Berechnung zu erfolgen. Die Berechnung der Emissionen hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Treibstoffverbrauch × Emissionsfaktor

Zum Treibstoffverbrauch zählen auch Treibstoffe, die vom Hilfsmotor verbraucht werden. Der tatsächliche Treibstoffverbrauch jedes Flugs wird so weit wie möglich herangezogen und nach einer der folgenden Formeln berechnet:

Methode A:

Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den betreffenden Flug -Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den Folgeflug + Treibstoffbetankung für diesen Folgeflug.

Methode B:

Tatsächlicher Treibstoffverbrauch für jeden Flug = beim Block-on am Ende des vorangegangenen Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge + Treibstoffbetankung für den Flug – beim Block-on am Ende des Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge

Liegen keine Daten über den tatsächlichen Treibstoffverbrauch vor, so ist der Treibstoffverbrauch auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen nach einem standardisierten Mehrstufenkonzept zu schätzen.

Es sind Standardemissionsfaktoren aus den Leitlinien des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde zu legen, es sei denn, tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden identifiziert wurden, erweisen sich als genauer. Der Emissionsfaktor für Biomasse, die den in der Richtlinie 2018/2001/EU festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen für die Nutzung von Biomasse entspricht, mit etwaigen erforderlichen Anpassungen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG ist null. Der Emissionsfaktor für Jetkerosin (JET A1 oder JET A) beträgt 3,16 (Tonnen CO2 pro Tonne Kraftstoff).

Für jeden Flug und jeden Treibstoff ist eine gesonderte Berechnung vorzunehmen. Emissionen aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, bei denen Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen gemäß Art. 25 der Richtlinie 2018/2001/EU verwendet wird, werden für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die diese Kraftstoffe verwenden, als emissionsfrei eingestuft, bis ein Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG erlassen ist.

           2. Berichterstattung über die Emissionen:

Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat in seine Emissionsmeldung gemäß § 9 folgende Informationen aufzunehmen:

          a) Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich

                 – Name des Luftfahrzeugbetreibers;

                 – zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;

                 – Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungs-mitgliedstaat;

                 – Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Berichtszeitraum für die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 verwendeten Luftfahrzeugtypen;

                 – Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;

                 – Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners;

                 – Name der Luftfahrzeugeigentümerin oder des Luftfahrzeugeigentümers.

                 – Für jeden Treibstofftyp, für den Emissionen berechnet werden:

                 – Treibstoffverbrauch;

                 – Emissionsfaktor;

                 – Gesamtwert der aggregierten Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;

                 – aggregierte Emissionen aus:

                        – allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden und die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgingen und an einem Flugplatz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats endeten;

                        – allen anderen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;

                 – aggregierte Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden und die

                        – aus jedem Mitgliedstaat abgingen und

                        – in jedem Mitgliedstaat aus einem Drittland ankamen; sowie

                 – Unsicherheitsfaktor.

           3. Überwachung von Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der §§ 30 und 31:

Zur Beantragung der Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 ist der Umfang der Luftverkehrstätigkeit in Tonnenkilometern nach folgender Formel zu berechnen:

Tonnenkilometer = Flugstrecke × Nutzlast,

wobei „Flugstrecke“ die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich einer zusätzlichen unveränderlichen Distanz von 95 km bezeichnet, und „Nutzlast“ die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet.

Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:

            – Die Zahl der Fluggäste entspricht der Zahl der an Bord befindlichen Personen mit Ausnahme des Bordpersonals;

            – ein Luftfahrzeugbetreiber kann in Bezug auf Fluggäste und deren Gepäck entweder die in seinen Unterlagen über die Massen- und Schwerpunktberechnung eingetragene tatsächliche Masse oder die Standardmasse für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck oder auf jeden Fluggast und sein aufgegebenes Gepäck einen Standardwert von 100 kg anwenden.

           4. Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der §§ 30 und 31:

Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat in seinen Antrag gemäß §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 folgende Informationen aufzunehmen:

               a) Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich:

                        – Name des Luftfahrzeugbetreibers;

                        – zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;

                        – Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungs-mitgliedstaat;

                        – Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Antragsjahr für die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 verwendeten Luftfahrzeugtypen;

                        – Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;

                        – Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift einer zustellbevollmächtigten Ansprechpartnerin oder eines zustellbevollmächtigten Ansprechpartners im Inland; und

                        – Name der Luftfahrzeugeigentümerin oder des Luftfahrzeugeigentümers.

               b) Tonnenkilometerdaten:

                        – Zahl der Flüge je Flugplatzpaar;

                        – Zahl der Fluggastkilometer je Flugplatzpaar;

                        – Zahl der Tonnenkilometer je Flugplatzpaar;

                        – für die Berechnung der Masse von Fluggästen und aufgegebenem Gepäck verwendete Methode; und

           2. Berichterstattung über die Emissionen:

Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat in ihrer Emissionsmeldung gemäß § 9 folgende Informationen aufzunehmen:

               a) Angaben zur Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich

                        – Name der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;

                        – zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;

                        – Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungsmitgliedstaat;

                        – Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Berichtszeitraum für die Luftverkehrstätigkeiten verwendeten Luftfahrzeugtypen;

                        – Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;

                        – Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse einer Ansprechperson;

                        – Name der Luftfahrzeugeigentümerin oder des Luftfahrzeugeigentümers.

               b) Für jeden Treibstofftyp, für den Emissionen berechnet werden:

                        – Treibstoffverbrauch;

                        – Emissionsfaktor;

                        – Gesamtwert der aggregierten Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;

                        – aggregierte Emissionen aus:

                                 – allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden und die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgingen und an einem Flugplatz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats endeten;

                                 – allen anderen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;

                        – aggregierte Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden und die

                                 – aus jedem Mitgliedstaat abgingen und

                                 – in jedem Mitgliedstaat aus einem Drittland ankamen; sowie

                        – Unsicherheitsfaktor.

           3. Überwachung von Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der §§ 30 und 31:

Zur Beantragung der Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 ist der Umfang der Luftverkehrstätigkeit in Tonnenkilometern nach folgender Formel zu berechnen:

Tonnenkilometer = Flugstrecke × Nutzlast,

wobei „Flugstrecke“ die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich einer zusätzlichen unveränderlichen Distanz von 95 km bezeichnet, und „Nutzlast“ die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet.

Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:

            – Die Zahl der Fluggäste entspricht der Zahl der an Bord befindlichen Personen mit Ausnahme des Bordpersonals;

            – die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, kann in Bezug auf Fluggäste und deren Gepäck entweder die in ihren Unterlagen über die Massen- und Schwerpunktberechnung eingetragene tatsächliche Masse oder die Standardmasse für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck oder auf jeden Fluggast und sein aufgegebenes Gepäck einen Standardwert von 100 kg anwenden.

           4. Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der §§ 30 und 31:

Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat in ihren Antrag gemäß §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 folgende Informationen aufzunehmen:

               a) Angaben zur Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich:

                        – Name der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;

                        – zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;

                        – Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungsmitgliedstaat;

                        – Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Antragsjahr für die Luftverkehrstätigkeiten verwendeten Luftfahrzeugtypen;

                        – Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;

                        – Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse einer zustellbevollmächtigten Ansprechperson im Inland; und

                        – Name der Luftfahrzeugeigentümerin oder des Luftfahrzeugeigentümers.

               b) Tonnenkilometerdaten:

                        – Zahl der Flüge je Flugplatzpaar;

                        – Zahl der Fluggastkilometer je Flugplatzpaar;

                        – Zahl der Tonnenkilometer je Flugplatzpaar;

                        – für die Berechnung der Masse von Fluggästen und aufgegebenem Gepäck verwendete Methode; und

                        – Gesamtzahl der Tonnenkilometer für alle Flüge, die in dem Berichtsjahr durchgeführt wurden und unter die Luftverkehrstätigkeiten fallen.

Anhang 6

zu § 10

Kriterien für die Prüfung der Emissionen aus Anlagen

Allgemeine Grundsätze:

           1. Die Emissionen aus allen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 aufgeführten Tätigkeiten unterliegen einer Prüfung.

           2. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens ist auf den Bericht gemäß § 9 und auf die Überwachung im Vorjahr einzugehen. Zu prüfen sind ferner die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, insbesondere:

               a) die übermittelten Tätigkeitsdaten und damit verbundenen Messungen und Berechnungen;

               b) die Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren;

                c) die Berechnungen für die Bestimmung der Gesamtemissionen; und

               d) bei Messungen die Angemessenheit der Wahl und Anwendung der Messverfahren.

           3. Die Validierung der Angaben zu den Emissionen ist nur zulässig, wenn zuverlässige und glaubwürdige Daten und Informationen eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt von der Inhaberin oder vom Inhaber einer Anlage den Nachweis, dass

               a) die übermittelten Daten schlüssig sind;

               b) die Erhebung der Daten in Einklang mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist; und

                c) die einschlägigen Angaben über die Anlage vollständig und schlüssig sind.

           4. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage hat der unabhängigen Prüfeinrichtung Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen zu gewähren, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen.

           5. Die unabhängige Prüfeinrichtung hat zu berücksichtigen, ob die Anlage im Rahmen des Unionssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert ist.

Methodik:

Strategische Analyse

           6. Die Prüfung hat auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, zu basieren. Dazu benötigt die unabhängige Prüfeinrichtung einen Überblick über alle Tätigkeiten und ihre Bedeutung für die Emissionen.

Prozessanalyse

           7. Die Prüfung der übermittelten Informationen hat bei Bedarf am Standort der Anlage zu erfolgen. Die unabhängige Prüfeinrichtung hat Stichproben durchzuführen, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.

Risikoanalyse

           8. Die unabhängige Prüfeinrichtung hat alle Quellen von Emissionen in der Anlage einer Bewertung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten über jede Quelle, die zu den Gesamtemissionen der Anlage beiträgt, zu unterziehen.

           9. Anhand dieser Analyse hat die unabhängige Prüfeinrichtung ausdrücklich die Quellen mit hohem Fehlerrisiko und andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens zu ermitteln, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen könnten, insbesondere die Wahl der Emissionsfaktoren und die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen. Besondere Aufmerksamkeit ist Quellen mit einem hohen Fehlerrisiko und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.

        10. Die unabhängige Prüfeinrichtung hat etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die die Inhaberin oder der Inhaber anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten, zu berücksichtigen.

Bericht:

        11. Die unabhängige Prüfeinrichtung hat einen Bericht über die Validierung zu erstellen, in dem angegeben wird, ob der Bericht gemäß § 9 zufriedenstellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Die Erklärung, dass der Bericht gemäß § 9 zufriedenstellend ist, kann abgegeben werden, wenn die unabhängige Prüfeinrichtung zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden.

Anhang 7

zu § 10

Kriterien für die Prüfung der Emissionsmeldungen aus Luftverkehrstätigkeiten

           1. Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden sind auf die Prüfung von Berichten über Emissionen aus Flügen im Rahmen einer Luftverkehrstätigkeit sinngemäß anzuwenden. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:

               a) Der Begriff „Inhaberin oder Inhaber“ nach Z 3 und 4 des Anhangs 6 ist im Sinne einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu verstehen, und die Bezugnahme auf die „Anlage“ nach lit. c dieser Ziffer gilt als eine Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, das zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten eingesetzt wurde;

               b) unter Z 5 gilt die Bezugnahme auf die Anlage als Bezugnahme auf eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt;

                c) unter Z 6 gilt die Bezugnahme auf Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, als Bezugnahme auf unter den Bericht fallende Luftverkehrstätigkeiten der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;

               d) unter den Z 4 und 7 gelten die Bezugnahmen auf den Standort der Anlage als Bezugnahme auf die Standorte, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten nutzt;

                e) unter den Z 8 und 9 gelten die Bezugnahmen auf Quellen von Emissionen als Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, für das die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, verantwortlich ist; und

                f) unter Z 10 gilt die Bezugnahme auf die Inhaberin oder den Inhaber als Bezugnahme auf die Person, die Luftfahrzeuge betreibt.

Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Berichten über Emissionen des Luftverkehrs

           2. Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass

               a) alle Flüge berücksichtigt werden, die unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen. Die Prüfeinrichtung hat hierzu Flugplandaten und sonstige Daten über den Flugbetrieb der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich Daten von Eurocontrol, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, angefordert hat, zu verwenden; und

               b) insgesamt Übereinstimmung besteht zwischen den Daten über den Gesamttreibstoffverbrauch und den Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Treibstoffversorgung des für die Luftverkehrstätigkeit eingesetzten Luftfahrzeugs.

Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Tonnenkilometerdaten,
 die für die Zwecke der §§ 30 und 31 übermittelt wurden

           3. Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissionen gemäß § 10 finden gegebenenfalls auch sinngemäß auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten Anwendung.

           4. Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass im Antrag der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß den §§ 30 Abs. 1 und 31 Abs. 1 nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen, für die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, verantwortlich ist. Die Prüfeinrichtung hat hierzu Daten über den Flugbetrieb der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich Daten von Eurocontrol, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, angefordert hat, zu verwenden. Die Prüfeinrichtung hat ferner sicherzustellen, dass die von der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu Zwecken der Sicherheit angibt.“

76. Nach Anhang 7 wird folgender Anhang 8 samt Überschrift eingefügt:

„Anhang 8

zu § 40 und zum 8. Abschnitt

Überwachung und Meldung der Emissionen aus in Anhang 10 und 11 genannten Tätigkeiten

Emissionsüberwachung

Die Überwachung der Emissionen erfolgt durch Berechnung.

Berechnung

Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach folgender Formel:

In den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffe × Emissionsfaktor

In den steuerrechtlich freien Verkehr überführter Brennstoff schließt die von der Handelsteilnehmerin oder dem Handelsteilnehmer in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmenge ein.

Es werden Standardemissionsfaktoren aus den IPCC-Leitlinien von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde gelegt, es sei denn, brennstoffspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden ermittelt wurden, erweisen sich als genauer.

Für jede Handelsteilnehmerin oder jeden Handelsteilnehmer und jeden Brennstoff wird eine gesonderte Berechnung vorgenommen.

Berichterstattung der Emissionen

Jede Handelsteilnehmerin oder jeder Handelsteilnehmer hat in ihren oder seinen Bericht folgende Informationen aufzunehmen:

          A. Angaben über die Handelsteilnehmerin oder den Handelsteilnehmer, einschließlich

          — Name;

          — Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land;

          — Art der Brennstoffe, die sie in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, und Tätigkeiten, über die sie dies tut, einschließlich der verwendeten Technologie;

          — Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners und

          — Name der Eigentümerin oder des Eigentümers der Handelsteilnehmerin bzw. des Handelsteilnehmers und etwaiger Mutterunternehmen.

          B. Für jede Brennstoffart, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird und für Verbrennungsprozesse in den in Anhang 10 und 11 genannten Sektoren verwendet wird und für die Emissionen berechnet werden:

          — Brennstoffmenge, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird;

          — Emissionsfaktor;

          — Gesamtemissionen;

          — Endverwendung(en) der Brennstoffe, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden; und

          — Unsicherheitsfaktor.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen können mittels Verordnung unter Einhaltung der unionsrechtlichen Vorgaben Vereinfachungen zur Reduktion des Berichterstattungsaufwands von Unternehmen erlassen.“

77. Der Anhang 9 samt Überschrift lautet:

„Anhang 9

Zu den §§ 22, 24b, 24c und 25a

Jährlicher Faktor ab 2021

Jahr

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

Faktor für Anlagen gemäß § 22 Abs. 3

0,8562

0,8342

0,8122

0,7902

0,7682

 

 

 

 

 

Faktor für Anlagen gemäß § 24b Abs. 6 und § 25a Abs. 5

1

0,978

0,956

0,913

0,87

1

0,957

0,913

0,869

0,825

Sofern durch Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG ein abweichender jährlicher Faktor festgelegt wird, ist dieser für die Berechnungen gemäß §§ 22, 24c und 25a heranzuziehen.“

78. Folgende Anhänge samt Überschriften werden angefügt:

„Anhang 10

zu § 2 Abs. 1 Z 4 und zum 8. Abschnitt

Kategorien von Tätigkeiten gemäß dem 8. Abschnitt

Tätigkeit

Quellenkategorie-Code der IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgas-inventuren von 2006

Treibhausgase

a) Verwendung von Brennstoffen zum Zweck der Beheizung, Kühlung und Bereitstellung von Warmwasser in Gebäuden, einschließlich Brennstoffen, die

1A4a

Kohlendioxid

- weiteren Zwecken im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Gebäuden bzw. Liegenschaften dienen,

1A4b

- der Bewirtschaftung von Einrichtungen und Freiflächen für Freizeit- und Sportzwecke dienen;

- dem Betrieb von off-road Freizeitgeräten und ‑fahrzeugen dienen.

b) Verwendung von Brennstoffen („Kraftstoffen“) im Straßenverkehr, ausgenommen die Benutzung landwirtschaftlicher Fahrzeuge auf befestigten Straßen;

1A3b

c) Verwendung von Brennstoffen in Bereichen des verarbeitenden Gewerbes und des Baugewerbes, einschließlich aller mobilen Geräte, in denen Brennstoffe eingesetzt werden;

1A2

d) Verwendung von Brennstoffen für Zwecke der Energiewirtschaft, einschließlich Eigenverbrauch des Sektors (Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung, Herstellung, Förderung und Verarbeitung von Brennstoffen)

1A1

Folgende Tätigkeiten sind nicht von 8. Abschnitt umfasst:

          1) die Verwendung von Brennstoffen zum Zwecke der in den Anhängen 1, 2 und 3 aufgeführten Tätigkeiten, es sei denn, sie werden zur Verbrennung bei der Beförderung von Treibhausgasen zur geologischen Speicherung gemäß Anhang 3, Zeile 27, verwendet;

          2) die Verwendung von Brennstoffen, deren Emissionsfaktor null ist. Der Emissionsfaktor für Biomasse, die den in der Richtlinie 2018/2001/EU festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen für die Nutzung von Biomasse entspricht, mit etwaigen erforderlichen Anpassungen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG ist null.

          3) die Verwendung als Brennstoff von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen.

Anhang 11

zu § 2 Abs. 1 Z 4 und zum 8. Abschnitt

Kategorien von Tätigkeiten, die zusätzlich in den Anwendungsbereich des 8. Abschnittes einbezogen werden

Tätigkeit

Quellenkategorie-Code der IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgas-inventuren von 2006

Treibhausgase

a) Brennstoffe, die für Zwecke der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei eingesetzt werden

1A4c

Kohlendioxid

b) Brennstoffe, die für Zwecke des Bahnverkehrs eingesetzt werden

1A3c

c) Brennstoffe, die für Zwecke des Schiffs- und Bootsverkehrs (einschließlich Sportgeräte) auf Inlandsgewässern eingesetzt werden; hiervon ausgenommen ist der gewerbliche Schiffsverkehr auf der Donau, dem Bodensee und dem Neusiedlersee

1A3d

d) Brennstoffe, die für Zwecke der Luftfahrt eingesetzt werden, soweit diese nicht eine Tätigkeit gemäß Anhang 2 darstellen

1A3a

1C1

e) Brennstoffe, die für andere Zwecke eingesetzt werden (insbesondere militärische Zwecke)

1A5

 

 

 

Anhang 12

zu § 3 Z 25 und zum 8. Abschnitt

Als Brennstoffe im Sinne des 8. Abschnittes gelten folgende Energieerzeugnisse gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG

a)

der KN-Codes 1507 bis 1518, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;

b)

der KN-Codes 2701, 2702 und 2704 bis 2715;

c)

der KN-Codes 2901 bis 2902;

d)

des KN-Codes 2905 11 00, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;

e)

des KN-Codes 3403;

f)

des KN-Codes 3811;

g)

des KN-Codes 3817;

h)

des KN-Codes 3824 90 99, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden.

Zusätzlich zu den in der Tabelle genannten Brennstoffen unterliegen alle anderen Energieerzeugnisse, die als Kraft- oder Heizstoff wie die Energieerzeugnisse gemäß a) – h) zum Verkauf angeboten oder als solche verwendet werden, dem 8. Abschnitt.

Anhang 13

zu §§ 22 Abs. 4 und 24b Abs. 3c

CBAM-Faktor ab 2026

Jahr

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

2033

ab 2034

CBAM-Faktor

97,5

95

90

77,5

51,5

39

26,5

14

0

            Anhang 14

zu § 40

Prüfung der Emissionen aus den in Anhang 10 und 11 genannten Tätigkeiten

Allgemeine Grundsätze

           1. Die Emissionen aus einer in Anhang 10 und 11 genannten Tätigkeit werden geprüft.

           2. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wird auf den Bericht gemäß einer Verordnung in Einklang mit Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EGund auf die Überwachung im Vorjahr eingegangen. Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, und insbesondere:

               a) die berichteten in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe und die entsprechenden Berechnungen;

               b) Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren;

                c) die Berechnungen zur Bestimmung der Gesamtemissionen.

           3. Die Validierung der Angaben zu den Emissionen ist nur möglich, wenn zuverlässige und glaubwürdige Daten und Informationen eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt von der Handelsteilnehmerin oder dem Handelsteilnehmerden Nachweis, dass

               a) die übermittelten Daten schlüssig sind,

               b) die Erhebung der Daten in Einklang mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist und

                c) die einschlägigen Aufzeichnungen der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmersvollständig und schlüssig sind.

           4. Die Prüfstelle hat Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen, zu erhalten.

           5. Die Prüfstelle hat zu berücksichtigen, ob die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmerim Rahmen des Unionssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert ist.

Methodik

Strategische Analyse

           6. Die Prüfung hat auf einer strategischen Analyse aller Brennstoffmengen zu basieren, die von der Handelsteilnehmerin oder dem Handelsteilnehmer in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden. Dazu benötigt die Prüfstelle einen Überblick über alle Tätigkeiten, über die die Handelsteilnehmerin oder der HandelsteilnehmerBrennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, und ihre Relevanz für die Emissionen.

Prozessanalyse

           7. Die Prüfung der übermittelten Daten und Informationen hat bei Bedarf am Standort der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmerszu erfolgen. Die Prüfstelle hat Stichproben durchzuführen, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.

Risikoanalyse

           8. Die Prüfstelle hat alle Mittel, mit denen die Handelsteilnehmerin oder der HandelsteilnehmerBrennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, einer Bewertung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten über die Gesamtemissionen der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmerszu unterziehen.

           9. Anhand dieser Analyse hat die Prüfstelle ausdrücklich etwaige Elemente mit hohem Fehlerrisiko und andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens zu ermitteln, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen könnten. Dies betrifft insbesondere die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen. Besondere Aufmerksamkeit ist Elementen mit einem hohen Fehlerrisiko und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.

        10. Die Prüfstelle hat etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken zu berücksichtigen, die die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmeranwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten.

Bericht

        11. Die Prüfstelle hat einen Bericht über die Validierung zu erstellen, in dem angegeben wird, ob die Emissionsmeldung gemäß § 41 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EGzufriedenstellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Die Erklärung, dass die Emissionsmeldung gemäß § 41 Abs. 1 zufriedenstellend ist, kann abgegeben werden, wenn die Prüfstelle zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden.

Mindestanforderungen an die Kompetenz der Prüfstelle

        12. Die Prüfstelle muss unabhängig von der Handelsteilnehmerin oder dem Handelsteilnehmersein, ihre Aufgabe professionell und objektiv ausführen und vertraut sein mit

          a) den Bestimmungen dieser Richtlinie sowie den einschlägigen Normen und Leitlinien, die von der Europäischen Kommission gemäß einer Verordnung in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EGverabschiedet werden,

          b) den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die zu prüfenden Tätigkeiten von Belang sind, und

           c) dem Zustandekommen aller Informationen über alle Mittel, mit denen die Handelsteilnehmerin oder der HandelsteilnehmerBrennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, insbesondere im Hinblick auf Sammlung, Messung, Berechnung und Übermittlung von Daten.“

Artikel 2

Bundesgesetz über den Vollzug des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM-Vollzugsgesetz 2023 – CBAM-VG 2023)

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1. (1) Mit der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, ABl. Nr. L 130 vom 16.5.2023 S. 52 (im Folgenden: CBAM-VO) wird ein Carbon Border Adjustment Mechanism (kurz CBAM, auf Deutsch: CO2-Grenzausgleichssystem) in der Europäischen Union eingeführt.

(2) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Festlegung der nationalen Bestimmungen zum Vollzug der CBAM-VO und der dazugehörigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission.

Vollzug von Rechtsakten der EU

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Verbindung mit der CBAM-VO und den dazugehörigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission anzuwenden und regeln ausschließlich den Vollzug der CBAM-VO und der dazugehörigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakte in Österreich. Die CBAM-VO inklusive der dazugehörigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakte wird durch dieses Bundesgesetz keiner materiellen Auslegung zugeführt.

Geltungsbereich

§ 3. (1) Der Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes umfasst das Bundesgebiet.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt für jene Personen, die vom Anwendungsbereich der CBAM-VO erfasst sind und

           1. gemäß Art. 3 Z 19 CBAM-VO im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind, oder

           2. gemäß Art. 5 Abs. 4 CBAM-VO im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Zollanmeldung abgeben.

Phasenweise Einführung

§ 4. Die Umsetzung der CBAM-VO erfolgt schrittweise in zwei aufeinanderfolgenden Phasen:

           1. die „Übergangsphase“ definiert den Zeitraum von 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 und

           2. die „Bepreisungsphase“ den Zeitraum ab 1. Jänner 2026.

2. Abschnitt

Pflichten für Einführer oder indirekte Zollvertreter in der Übergangsphase

Berichtspflichten

§ 5. (1) Jeder Einführer oder indirekte Zollvertreter, der Waren nach Anhang I CBAM-VO mit Ursprung in einem Drittland, ausgenommen jene Drittländer und Gebiete nach Anhang III CBAM-VO, in das Zollgebiet der Union einführt, unterliegt den Berichtspflichten gemäß der CBAM-VO.

(2) In der Übergangsphase sind die Berichtspflichten gemäß Kapitel X der CBAM-VO in Verbindung mit den Bestimmungen der dazugehörigen Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 mit Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 in Bezug auf die im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten für die Zwecke des CO2-Grenzausgleichssystems, ABl. Nr. L 228 vom 15.09.2023 S. 94 (im Folgenden: CBAM-DVO) anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des Verfahrens der Berichtspflichten durch die zuständige Behörde näher regeln.

Zulassung

§ 6. (1) Ab 31. Dezember 2024 hat jeder Einführer oder indirekte Zollvertreter die Regelungen betreffend die Zulassung als CBAM-Anmelder gemäß Art. 5 CBAM-VO und der dazugehörigen Durchführungsrechtakte anzuwenden.

(2) Die vom Einführer oder indirekten Zollvertreter gemachten Angaben im Antrag auf Zulassung sowie die für die Zulassung relevanten Kriterien sind vor Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders von der zuständigen Behörde gemäß § 7 zu prüfen. Zur Prüfung der gemachten Angaben und des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zulassung sind der zuständigen Behörde von anderen nationalen Behörden die notwendigen Daten automationsunterstützt und kostenfrei zur Verfügung zu stellen oder die Möglichkeit der Abfrage zu gewähren.

(3) Die zuständige Behörde hat die Anträge mittels Bescheid zu erledigen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens der Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders durch die zuständige Behörde näher regeln.

3. Abschnitt

Verfahren und Strafbestimmungen

Zuständige Behörde

§ 7. Zuständige Behörde ist das Zollamt Österreich. Das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich nimmt unbeschadet seiner in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die der gemäß Art. 11 Abs. 1 der CBAM-VO zuständigen Behörde zukommenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der CBAM-VO und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener Durchführungs- und delegierten Rechtsakte zu überwachen (§ 63 Abs. 1 Z. 11 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung).

Sanktionsbestimmungen in der Übergangsphase

§ 8. (1) Eine Person die vom Geltungsbereich gemäß § 3 erfasst ist und,

               a) welche nicht die erforderlichen Schritte unternommen hat, um seiner Verpflichtung zur Abgabe eines CBAM-Berichts nachzukommen, oder

               b) welche einen unrichtigen und unvollständigen CBAM-Bericht im Sinne des Art. 13 CBAM-DVO abgegeben hat und nicht die erforderlichen Schritte zur Berichtigung des CBAM-Berichts unternommen hat, nachdem die zuständige Behörde das Berichtigungsverfahren gemäß Art. 14 Absatz 4 CBAM-DVO eingeleitet hat,

hat eine Sanktionszahlung zwischen 10 und 50 Euro für jede Tonne nicht gemeldeter Treibhausgasemissionen zu entrichten.

(2) Das Sanktionsmaß erhöht sich gemäß Art. 16 Abs. 2 CBAM-DVO entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.

(3) Bei der Festlegung der tatsächlichen Höhe einer Sanktion für die nicht gemeldeten Treibhausgasemissionen, die auf der Grundlage der von der Europäischen Kommission für den Übergangszeitraum zur Verfügung gestellten und veröffentlichten Standardwerte berechnet werden, hat die zuständige Behörde die Faktoren gemäß Art. 16 Abs. 3 CBAM-DVO zu berücksichtigen.

(4) Werden mehr als zwei Mal in Folge unvollständige oder unrichtige CBAM-Berichte im Sinne des Art. 13 CBAM-DVO abgegeben oder beträgt die Dauer der Nichtmeldung mehr als sechs Monate, so erhöht sich das Sanktionsmaß auf bis zu 100 Euro für jede Tonne nicht gemeldeter Treibhausgasemissionen.

(5) Die Festsetzung der Sanktionszahlung obliegt der zuständigen Behörde.

(6) Die Sanktionszahlungen fließen dem Bund zu.

(7) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der Sanktionsbestimmungen durch die zuständige Behörde näher regeln.

Verfahrensbestimmungen

§ 9. (1) Die in Vollziehung der CBAM-VO im Bereich des Bundesgebietes und in Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu besorgenden Angelegenheiten gelten als Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben. Die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die BAO, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Zustellungen von Erledigungen nach diesem Bundesgesetz haben unter Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch gemäß § 28 Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.

(3) Ist eine elektronische Zustellung nach Abs. 2 nicht möglich, hat eine Zustellung gemäß ZustG, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.

Gebührenbefreiung

§ 10. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollziehung

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.