2350 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über den Antrag 3742/A der Abgeordneten Tanja Graf, Lukas Hammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2024 und 2025 zur Beibehaltung der Förderung für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen (Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz – HeUZG)

Die Abgeordneten Tanja Graf, Lukas Hammer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 24. November 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit der gegenständlichen Regelung wird der Anreizmechanismus gemäß § 6 Abs. 2f Z 1b UFG durch eine finanzielle Unterstützung an die Länder bestärkt. Dieser Zweckzuschuss soll die Aufrechterhaltung oder Anhebung der Höhe der eingesetzten Landesmittel für die einschlägigen Förderungen für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen durch die eingesetzten Landesmittel unterstützen und somit zur Zielerreichung der Dekarbonisierung des Gebäudesektors beitragen“

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 30. November 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Lukas Hammer die Abgeordneten Alois Schroll und Mag. Gerald Loacker sowie die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Johannes Schmuckenschlager und Lukas Hammer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Z 1:

Der Titel wird auf die inhaltliche Ausrichtung der Förderungen, nämlich den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen und thermisch-energetische Sanierung, angepasst. Die Wortfolge ist angelehnt an die Bestimmung des § 6 Abs. 2f Z 1b Umweltförderungsgesetz (UFG).

Zu Z 2:

Analog zur Änderung des Titels wird die Wortfolge ergänzt, um auf die inhaltliche Ausrichtung der Förderung abzustellen.

Zu Z 3:

Die länderweisen Anteile der Länder am Zweckzuschuss richten sich nach der gemäß FAG 2024 im jeweiligen Jahr anzuwendenden Volkszahl (Wohnbevölkerung).

Zu Z 4:

Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist, dass das Land seine Fördersätze für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen nicht verringert.

Die Länder haben sich im Paktum zum Finanzausgleich ab dem Jahr 2024 verpflichtet, ihre derzeitigen Förderungen für Heizungstausch jedenfalls nicht zu senken. Aufgrund dieser Verpflichtung im Paktum und aufgrund der in diesem Bundesgesetz normierten Voraussetzung für den Zweckzuschuss sind die Voraussetzungen für die Auszahlungen der Bundesförderungen nach dem § 6 Abs. 2f Z 1b UFG erfüllt.

Zu Z 5:

Als Folge der vorgesehenen Anpassungen bei den Voraussetzungen und der Verteilung der Mittel kann der Abwicklungsprozess vereinfacht werden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G dagegen: S, F, N) beschlossen

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 11 30

                                Lukas Hammer                                                                 Peter Haubner

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann