2351 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie
über die Regierungsvorlage (2268 der Beilagen): Bundesgesetz über die erneuerbare Wärmebereitstellung in neuen Baulichkeiten (Erneuerbare-Wärme-Gesetz – EWG)
Hauptgesichtspunkte der eingebrachten Regierungsvorlage sind:
Seit 1. Jänner 2020 ist das Ölkesseleinbauverbotsgesetz (ÖKEVG 2019) in Kraft. Dieses verbietet die Aufstellung und den Einbau von zentralen Wärmebereitstellungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe in neu errichteten Gebäuden. Der Einbau von dezentralen Wärmebereitstellungsanlagen auf Basis von fossilem Öl oder Kohle sowie von fossilen Gasheizungen ist von diesem Verbot nicht erfasst. Damit kommt es – entgegen den klimapolitischen Zielsetzungen – zu einem weiteren Zuwachs an fossil betriebenen Wärmebereitstellungsanlagen.
Mit diesem Bundesgesetz soll das bestehende Verbot auf Basis von fossilem Öl und Kohle auf sämtliche Anlagen ausgeweitet werden, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können.
Für den Austausch und die Umstellung von bestehenden Anlagen, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden können, soll durch ein aufgestocktes und verbessertes Förderungsangebot die Umstellung auf klimafreundliche Anlagen ermöglicht werden, um die Dekarbonisierung des Gebäudesektors bis 2040 voranzutreiben.
Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte, Kompetenzgrundlage
Nach der geltenden österreichischen bundesstaatlichen Kompetenzverteilung kommt den Ländern mit ihrer Baurechts- sowie Luftreinhalte- bzw. Heizungsanlagenkompetenz, sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Vollziehung beim Umstieg von fossiler Energieversorgung auf nicht fossile Brennstoffe im Gebäudebereich eine nahezu umfassende Kompetenz zu. Demgegenüber hat der Bund diesbezüglich Kompetenzen, die ihm derzeit ein gewisses Mitspracherecht ermöglichen (insbesondere im gewerblich-industriellen Bereich, bei der Warmwasserbereitung außerhalb von Heizungsanlagen, im Bergbau, bei Abfallbehandlungsanlagen etc.).
Mit der Kompetenzdeckungsklausel des § 1 wird im Gegensatz zu anderen Alternativen (zB Schaffung einer Bundeskompetenz nach Art. 10, 11 oder 12 B-VG) am schonendsten in die bestehenden Kompetenzen der Länder eingegriffen und eine weitere bundesstaatliche Kompetenzzersplitterung vermieden. Der Bundesgesetzgeber soll zwecks bundesweiter Vereinheitlichung von Vorgaben notwendige Kompetenzen erhalten. Gleichzeitig bleiben im Vollzugsbereich die herkömmlichen Strukturen in den Ländern erhalten, bzw. müssen diese durch landesrechtliche Begleitregelungen in ihrem Heizungsanlagen- und Baurecht zur effektiven Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben entsprechend der landesspezifischen Gegenstandsverortung und Regelungstechnik angepasst werden. Die Zuständigkeiten können durch bereits eingerichtete Behörden und in deren Wirkungsbereich wahrgenommen werden. Damit wird systematisch die bereits im ÖKEVG 2019 für den Neubau verankerte Regelungstechnik fortgeführt.
Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. November 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Lukas Hammer die Abgeordneten Alois Schroll, Johannes Schmuckenschlager, Mag. Gerald Loacker und MMMag. Dr. Axel Kassegger sowie die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Lukas Hammer und Johannes Schmuckenschlager einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Die Verweise in § 2 Abs. 1 Z 9 und Z 10 werden redaktionell berichtigt; eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, N, dagegen: S, F) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2023 11 30
Lukas Hammer Peter Haubner
Berichterstattung Obmann