2357 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (2271 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz erlassen wird sowie das Tierseuchengesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert werden

Dem Ansatz vom „Hof auf den Tisch“ folgend trägt der Entwurf der nationalen wie auch unionsrechtlichen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte im Rahmen dreier großer Bereiche der Verbrauchergesundheit, Veterinär- und Lebensmittelverwaltung vereinend, Rechnung.

 

Bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz wurde der Grundstein für die heutigen Rechtsgrundlagen der amtlichen Kontrollen der Veterinär- und Lebensmittelverwaltung eingeschlagen. Um diesen Weg weiter zu verfolgen und zu optimieren, wurde die Kontrollverordnung (EU) 2017/625 (Official Controls Regulation, OCR) und die Verordnung zum Tiergesundheitsrecht (EU) 2016/429 (Verordnung zum Tiergesundheitsrecht, Animal Health Law, AHL) samt ihrer zahlreichen delegierten und Durchführungs­verordnungen erlassen.

Im Zuge dessen wurde die daraus erwachsende Durchführungsverpflichtung als Chance verstanden auch die nationale Gesetzgebung zu evaluieren und dem aktuellen Zeitgeist anzupassen.

Der Großteil des Inhaltes dieses Entwurfes ist bereits seit Jahren etabliert, die rechtlichen Bestimmungen sind allerdings in mehrere Vorschriften aufgeteilt. Damit hat sich über die Jahre der Bedarf nach Aktualisierung ergeben. Mit diesem Gesetz wird der fachlichen, unions- und datenschutzrechtlichen Entwicklung Rechnung getragen. Neu ist ein Bereich der Datenbank des Verbrauchergesundheitsregisters.

Der Entwurf gliedert sich grob in drei Teile: Der erste Teil bildet die Rechtsgrundlage des bereits jahrelang etablierten behördlichen Zusammenwirkens zwischen Bundes- und Landesbehörden entlang der Lebensmittelkette.

Der zweite Teil normiert einige Aufgaben und nationale Zuständigkeiten im Rahmen der Durchführung der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 (CELEX-Nummer 32017R0625).

Der dritte Teil legt seinen Fokus auf die Digitalisierung im Zusammenhang mit nationalen Datenbanken. Alle der gegenständlichen Datenbanken sind bereits etabliert und seit Jahren in Verwendung. Neu ist, dass im Lebensmittelbereich die bisher dezentrale Datenerfassung der Proben- und Kontrollplanung nun zentral unter Wahrung der aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmung erfolgt. Um die größtmögliche Transparenz und rechtliche Sicherheit zu gewährleisten, wird der mögliche Inhalt der Datenbanken sehr detailliert dargestellt.

Der Entwurf stellt den Rechtsrahmen für die Datenbanken dar. Davon zu unterscheiden ist die konkrete Erfassungs­verpflichtung. Diese werden durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht, in Materiengesetzen oder Verordnungen vorgegeben.

Eine solide Datenbasis mit entsprechender Qualität wird neben der risikobasierten Kontrollplanung und Risikobewertung auch für eine Vielzahl von unionsrechtlichen Kommunikations- und Informations­pflichten benötigt. In diesem Bereich besteht umfangreiches Verbesserungspotential, welchem dieser Entwurf Rechnung trägt um ein durchgängigeres System zu schaffen, welches in umfassender Verwaltungsvereinfachung, einschließlich der Erstellung von Berichtsschemata, münden soll. Dies ist nur bei zentraler Datenverwaltung möglich.

Datenschutzrechtlich sind keine besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 4.3.2021, S. 35 betroffen, sondern es handelt sich im Wesentlichen um Stammdaten von Personen bzw. Betrieben und Tier(-gesundheits-)daten.

 

Kompetenzgrundlage:

 

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Veterinärwesen“ und „Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“) und Art. 11 Abs. 1 Z 8 B-VG („Tierschutz“).

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. Dezember 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordnete Dipl.-Ing. Olga Voglauer die Abgeordneten Ing. Josef Hechenberger, Peter Schmiedlechner, Dietmar Keck, Fiona Fiedler, BEd, sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Gerhard Kaniak.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dipl.-Ing. Olga Voglauer und Ing. Josef Hechenberger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„ Zu § 3 Z 9 LMSVG:

Es handelt sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens. Mit der Novelle zum LMSVG, BGBl. I Nr. 256/2021, wurde der Begriff des Inverkehrbringens geändert und dieser Änderung irrtümlich die Z 3 anstelle der Z 9 vorangestellt.

Zu § 8 Abs. 1 LMSVG:

Die Meldeverpflichtung umfasst nun auch Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung gemäß Art. 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 hinsichtlich der besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung (ABl. Nr. L 259 vom 7. Oktober 2017 in der Fassung ABl. Nr. L 288 vom 9. November 2022).

Zu § 10 LMSVG:

Die bisherigen Rechtsgrundlagen des VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem) wurden aus ihren bisherigen Materiengesetzen (Tierseuchen- und Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz) gelöst und im Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG), BGBl. I Nr. XX/202X, neu verankert. Darum ist das Materiengesetz einschließlich der Überschrift entsprechend anzupassen.

In Abs. 4 ist die Rechtsgrundlage für die Führung der Datenbank verankert. Diese kann der Bundesminister selbst führen oder sich eines Dienstleisters bedienen. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung dieses Systems finden sich im Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG), BGBl. I Nr. XXX/202X.

Welche Daten konkret einzutragen sind, bestimmt dieses Bundesgesetz sowie die darauf basierenden Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie Unionsrecht. Die zu erfassenden personenbezogenen Daten sind jedenfalls durch jene gemäß § 21 Abs. 3 KoDiG beschränkt. Deswegen ist die Vorhersehbarkeit für jedermann insofern gegeben, da nicht mehr Daten durch eine Erfassungsverpflichtung (zB aufgrund der Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 5) umfasst werden können als durch § 21 Abs. 3 KoDiG überhaupt zur Erfassung vorgesehen sind.

Zu § 18 Abs. 2 LMSVG:

Die Praxis hat gezeigt, dass es erforderlich ist, die Abgrenzung zwischen einem kosmetischen Mittel mit krankheitsbezogenen Angaben und einem Präsentationsarzneimittel zu schärfen, weshalb die mit der Novelle zum LMSVG, BGBl. I Nr. 67/2014, aufgehobene Bestimmung, wonach krankheitsbezogene Angaben grundsätzlich nicht zulässig sind, wieder eingeführt wird.

Zu § 24 Abs. 8 LMSVG:

In Zusammenhang mit der Änderung von § 24 LMSVG in der Novelle BGBl. I Nr. 256/2021 wurde übersehen, den bisherigen Absatz 8 aufzuheben. Dies wird nun nachgeholt.

Zu § 25a Abs. 1 und Abs. 2 LMSVG:

Es erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich der Festlegung und Einhebung der Gebühren für die Tätigkeiten des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit.

Zu § 25a Abs. 2 LMSVG:

Es erfolgt eine Präzisierung im Hinblick auf die Waren des LMSVG, die von dieser Ausstellung amtlicher Bescheinigungen umfasst sind.

Zu § 25a Abs. 3 LMSVG:

Es wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Bundesamt für Verbrauchergesundheit im Rahmen der Kontrolle von Waren, die über das Internet oder andere Fernabsatzkanäle aus Mitgliedstaaten der EU, EWG-Vertragsstaaten oder Drittstaaten in Österreich zum Verkauf angeboten werden, nicht nur Monitoringaktionen durchführt, sondern auch amtliche Kontrollen.

Zu § 30 LMSVG:

Da der MNKP über den Anwendungsbereich des LMSVG geht und seine Rechtsgrundlage nun im KoDiG liegt, war das Materiengesetz entsprechend anzupassen.

Zu § 31 LMSVG:

Es erfolgt die Korrektur des Verweises im Zuge der zuvor genannten Änderung.

Zu § 32 Abs. 1 LMSVG:

Der bisherige Lebensmittelsicherheitsbericht wird nun Teil des Berichtes gemäß § 11 Abs. 2 KoDiG.

Zu § 34 LMSVG:

Es handelt sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens. Das Wort „Verordnung“ findet sich einmal zu oft im Rechtstext.

Zu § 44 Abs. 1 LMSVG:

Die Anpassung ist erforderlich, um den Berichtspflichten in Art. 18 Abs. 1 lit. c der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) (ABl. Nr. L 435 vom 23.12.2020, S. 1) Rechnung zu tragen.

Zu § 49 LMSVG:

Es handelt sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu § 51 Abs. 2 LMSVG:

Die Bestimmung enthält nun Verwaltungsvereinfachungen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrberechtigung nicht mehr gegeben sind.

Zu § 58 Abs. 5 LMSVG:

Es handelt sich um die Bereinigung eines grammatikalischen Fehlers im Gesetzestext. So ist der Ausdruck „verboten sind“ insofern durch „verboten ist“ zu ersetzen als sich das in der Bestimmung normierte Verbot nicht auf die Stoffe, sondern auf die Anwendung bezieht.

Zu § 62 und § 66 Abs. 1 LMSVG:

In Zukunft soll der valorisierte Tarif nicht mehr auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kundgemacht werden, sondern auf der Homepage der Agentur.

Zu § 66 Abs. 2 LMSVG:

Die Valorisierung des Gebührentarifs wird derzeit von der Agentur mit Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie des Bundesministers für Finanzen vorgenommen. In Zukunft soll die Valorisierung durch die Agentur erfolgen und der valorisierte Tarif nicht mehr auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, sondern auf der Homepage des Agentur kundgemacht werden.

Zu § 75 Abs. 1 Z 3 LMSVG:

Es erfolgt eine Anpassung an die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen.

Zu § 90 Abs. 3 Z 2 LMSVG:

§ 57 enthält seit der Novelle zum LMSVG, BGBl. I Nr. 256/2021, keine Absätze mehr. Dementsprechend ist die Strafbestimmung anzupassen.

Zu § 90 Abs. 4 Z 5 LMSVG:

Es handelt sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens. Im Rahmen der letzten Novelle zum LMSVG wurde § 49 zu § 48 und ist die Anordnung von Maßnahmen nur mehr in § 48 Abs. 2 geregelt. Eine Sanktionierung betrifft somit nur diese Bestimmung.

Zu § 95 Abs. 36 bis 38 LMSVG:

Die Verordnung wird aufgehoben, da ihr Inhalt direkt im Gesetz verankert wird. Abs. 37 enthält die erforderliche Übergangsbestimmung.

Zu § 107 Z 6 LMSVG:

Es handelt sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens. Im Rahmen der letzten Novelle zum LMSVG wurden bei der Streichung von Paragraphen übersehen, die Beistriche in der Aufzählung gleichfalls zu streichen.

Zu § 107 Z 7 LMSVG:

Es handelt sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens. Im Rahmen der letzten Novelle zum LMSVG wurde der Ausdruck §§ 30 und 46 Abs. 3 durch den Ausdruck §§ 30 und § 46 ersetzt und somit ein an sich überflüssiges Paragraphenzeichen hinzufügt.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dipl.‑Ing. Olga Voglauer, Ing. Josef Hechenberger mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, N, dagegen: S, F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 12 05

                        Dipl.-Ing. Olga Voglauer                                                 Mag. Gerhard Kaniak

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann