2359 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

Berichtigte Fassung vom 11.12.2023

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Antrag 3722/A der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 23. November 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen in Österreich („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“) sieht die nachhaltige Bereitstellung und Finanzierung eines flächendeckenden und bedarfsgerechten Angebots der Frühen Hilfen für die Jahre 2024 bis 2028 vor.

Unter Frühen Hilfen werden nach Art. 1 dieser Vereinbarung Maßnahmen zur Gesundheitsförderung bzw. gezielten Frühintervention in Schwangerschaft und früher Kindheit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs verstanden, die die Ressourcen und Belastungen von Familien in spezifischen Lebenslagen berücksichtigten. Ein zentrales Element von Frühen Hilfen ist die bereichs- und berufsgruppenübergreifende Vernetzung von vielfältigen Angeboten, Strukturen sowie Akteurinnen und Akteuren in allen relevanten Politik- und Praxisfeldern.

Der gegenständliche Gesetzesentwurf dient der in Art. 12 der Vereinbarung vorgesehenen Anpassung von Bundesgesetzen, wonach der Bund dafür Sorge zu tragen hat, dass die im Rahmen dieser Vereinbarung festgehaltenen Verpflichtungen der Kranken- und Pensionsversicherungsträger erfüllt und die dafür notwendigen gesetzlichen Anpassungen vorgenommen werden.

Zur Umsetzung der gegenständlichen Verpflichtungen soll im Ersten Teil, Abschnitt V, des ASVG ein eigener 8. Unterabschnitt über die Mitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“) geschaffen werden.

Im § 84d ASVG soll die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die nach der Art. 4 der Vereinbarung einzurichtenden Gremien (nationale Koordinierungsgruppe sowie in die jeweilige regionale Koordinierungsgruppe) geregelt werden. Bei der Entsendung ist das Verhältnis der Finanzierungsverantwortung der einzelnen Kranken- und Pensionsversicherungsträger zu berücksichtigen, um Finanzierungpflichten und Mitspracherechte aufeinander abzustimmen.

Des Weiteren ist die finanzielle Beteiligung der Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 5 der Vereinbarung zu regeln. Diese Träger haben demnach für die Dauer der Laufzeit der Vereinbarung jährlich maximal sieben Millionen Euro (vgl. Art. 13 Abs. 5) beizutragen, wobei der Betrag jeweils zur Hälfte von den Krankenversicherungsträgern und zur Hälfte von den Pensionsversicherungsträgern aufzubringen ist. Dies entspricht in etwa der Verteilung der Verbandsbeitragspunkte auf die Kranken- und Pensionsversicherungsträger unter Außerachtlassung der nicht betroffenen Unfallversicherungsträger.

Die Festlegung der von den einzelnen Kranken- und Pensionsversicherungsträgern tatsächlich aufzubringenden Mittel erfolgt durch Beschluss der Konferenz (§ 441a).“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 5. Dezember 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneter Dr. Josef Smolle die Abgeordneten Ralph Schallmeiner, Martina Diesner-Wais, Fiona Fiedler, BEd sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Gerhard Kaniak.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 12 05

                                Dr. Josef Smolle                                                         Mag. Gerhard Kaniak

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann