2371 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über den Antrag 3760/A der Abgeordneten Dr. Werner Saxinger, MSc, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Zahnärztekammergesetz und das Tierärztekammergesetz geändert werden
Die Abgeordneten Dr. Werner Saxinger, MSc, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 24. November 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„I. Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte:
Der Entwurf der gegenständlichen Sammelnovelle wurde vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 16.03.2023, G 237/2022 ua, erarbeitet. Darin hob der VfGH jene Passagen des § 140 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 2013 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 140/2003 als verfassungswidrig auf, welche die Bestellung des Vorsitzenden der Disziplinarkommission (§ 140 Abs. 3 erster Satz leg.cit) und dessen Stellvertreter (§ 140 Abs. 3 zweiter Satz) durch den (damaligen) Bundesminister für Gesundheit und Frauen auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer sowie die Verpflichtung zur Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Justiz (§ 140 Abs. 3 dritter Satz leg.cit) vorsahen. Begründet wurde dies damit, dass die Mitwirkung eines Bundesministers an der Bestellung eines Mitglieds der Disziplinarkommission, ebenso wie die Kreation eines Organs der Selbstverwaltung, etwa durch die Entsendung eines Mitglieds in eine Kommission, Art. 120c Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, widerspricht.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2024 in Kraft. Mit diesem Entwurf soll eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragende Neuregelung über die Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommission getroffen werden. Daneben kommt es zu Anpassungen im ÄrzteG 1998 hinsichtlich Datenübermittlung an die Präsidentin/den Präsidenten der ÖÄK und Disziplinarrat sowie Disziplinaranwältin/Disziplinaranwalt.
Auch wenn durch das gegenständliche VfGH-Erkenntnis die Regelungen über die Bestellung der Disziplinarorgane der Österreichischen Zahnärztekammer und der Österreichischen Tierärztekammer nicht betroffen sind, wurden diese im Hinblick auf die im VfGH-Erkenntnis dargelegten Grundsätze geprüft und entsprechender Anpassungsbedarf erkannt. Daher erfolgt im Rahmen der vorliegenden Sammelnovelle eine Anpassung des Zahnärztekammergesetzes und des Tierärztekammergesetzes.
Verhältnismäßigkeitsprüfung:
Durch die vorgeschlagenen Regelungen wird der Zugang zu den und die Ausübung des ärztlichen Berufes gegenüber den bestehenden Regelungen nicht beschränkt, sodass keine Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß dem Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2021, in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958, durchzuführen ist.
Kompetenzgrundlage:
Die Novelle stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (‚Einrichtungen beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken‘), Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG (‚Gesundheitswesen‘) sowie auf Art. 11 Abs. 1 Z 2 B-VG (‚berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen‘).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Ärztegesetzes 1998)
Zu Artikel 1 Z 1 (§ 117f Abs. 2a ÄrzteG 1998):
Die Regelung des Abs. 2a nach dem Vorbild des § 24 Abs. 3 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, BGBl. Nr. 474/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2022, wie auch bereits in § 62 Abs. 4a ÄrzteG 1998 umgesetzt, dient aufgrund jüngster Vollziehungserfahrungen der Schaffung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Übermittlung von (Auszügen aus den) Akten der Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte an die Präsidentin/den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer. Ziel ist die Sicherstellung einer ausreichenden Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit iSd § 4 Abs. 2 Z 2 und 3 ÄrzteG 1998 als Erfordernisse zur Berufsausübung sowohl bei der Eintragung in die Ärzteliste (§ 27 ÄrzteG 1998), als auch im Anlassfall bei bereits aufrechter Berufsberechtigung (§ 59 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 ÄrzteG 1998) im Rahmen diesbezüglicher Verfahren.
Hierzu sei angemerkt, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 22.04.1997, 96/11/0366) insbesondere bei Vorliegen strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, aber auch bei sonstigen Straftaten, sofern sich darin ein Charakter manifestiert, der auch in Zukunft die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes erwarten lässt, zu prüfen ist, ob diese geeignet sind, die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu erschüttern. Das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit einer Ärztin/eines Arztes ist zur Wahrung des Wohles der Kranken und zum Schutz der Gesundheit durch gewissenhafte Betreuung und Behandlung als öffentliche Interessen zwingend.
Die Einholung von Akten wird insofern für die Verfahren zur Prüfung der Vertrauenswürdigkeit und der gesundheitlichen Eignung als unerlässlich angesehen, zumal eine Beurteilung des Sachverhaltes allein aufgrund der in § 117f Abs. 2 ÄrzteG 1998 erwähnten Verständigungen der Staatsanwaltschaften über Beginn und Beendigung von Ermittlungsverfahren, der Strafgerichte über die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft und die das Verfahren abschließende Entscheidung (zum Teil oft nur als gekürzte Urteilsausfertigung) nicht möglich ist.
Zu Artikel 1 Z 2 (§ 135 Abs. 1 ÄrzteG 1998):
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, da §§ 32 und 33 mit BGBl. I Nr. 82/2014 aufgehoben wurden.
Zu Artikel 1 Z 3, 4 und 6 (§§ 140 Abs. 3 und 5 und 195e Abs. 2 ÄrzteG 1998):
Aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 16.03.2023, G 237/2022 ua, ist eine Neuregelung der Bestellung der/des Vorsitzenden der Disziplinarkommission und deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter notwendig. Nachdem die Mitwirkung des Bundesministers für Gesundheit an der Bestellung verfassungswidrig ist, wird, in Anlehnung an die auch schon bisher erfolgte Bestellung der ärztlichen Beisitzerinnen/Beisitzer und der Disziplinaranwältin/des Disziplinaranwaltes samt Stellvertreterinnen/Stellvertreter, die Bestellung durch den Vorstand der Österreichischen Ärztekammer vorgesehen. Nachdem der Vorstand mindestens sechs Mal pro Jahr einzuberufen ist (§ 123 Abs. 5 ÄrzteG 1998), ist im Falle einer notwendigen Bestellung einer/eines Vorsitzenden bzw. einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters während laufender Amtsdauer entsprechend zeitnah sichergestellt. Diese Bestellung ist dann, wie bereits die Bestellung der ärztlichen Mitglieder und der Disziplinaranwältinnen/Disziplinaranwälte samt deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern durch die/den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister im Rahmen der disziplinarrechtlichen Aufsicht zu genehmigen.
Die in § 140 Abs. 5 vorgenommen Änderung verschriftlicht die derzeitige Praxis und soll festhalten, dass die Aufwendungen bezüglich Räumlichkeiten und Protokollführung von jener Landesärztekammer getragen werden, der der Disziplinarbeschuldigte angehört. Nicht erfasst sind die Bearbeitungs- und Sitzungsgebühren für den Disziplinarrat, die Disziplinaranwältin/den Disziplinaranwalt und deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie für die Untersuchungsführerinnen/Untersuchungsführer.
Zu Artikel 1 Z 5 (§ 149 ÄrzteG 1998):
Die bereits bestehende Verpflichtung für Gerichte und Verwaltungsbehörden dem Disziplinarrat und dem Disziplinaranwalt über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden wird auch auf Staatsanwaltschaften ausgeweitet. Die Notwendigkeit dieser Ausweitung ist damit zu begründen, dass die Prüfung, ob ein Tatbestand iSd § 136 ÄrzteG 1998 vorliegt, in jenen Fällen, in denen ein Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, nicht allein anhand der diesbezüglichen Benachrichtigung (vgl. § 117f Abs. 2 ÄrzteG 1998) durchgeführt werden kann, sondern dies nur anhand der Einsicht in den Akt der Staatsanwaltschaft erfolgen kann. Darüber hinaus kann das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung einer einstweiligen Maßnahme gemäß § 138 ÄrzteG 1998 bei einem bereits anhängigen Ermittlungsverfahren nur effektiv dann geprüft werden, wenn Einsicht auch in die Akten der Staatsanwaltschaft genommen werden kann.
Zu Artikel 1 Z 7 (§ 250):
Ärztinnen/Ärzte mit einer Berechtigung gemäß § 36b Abs. 1 ÄrzteG 1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 sollen berechtigt bleiben, ihre Tätigkeit bis zum 31. Juli 2024 auszuüben. Bis dahin soll eine umfassende Ersatzregelung vorbereitet und die Einbeziehung sämtlicher Stakeholder in den weiterführenden Gesprächen im Hinblick auf diese Nachfolgeregelung für § 36b Abs. 1 ÄrzteG 1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 ermöglicht werden.
Zu Artikel 1 Z 8 (§ 251 Abs. 1):
Es handelt sich um eine allgemeine, redaktionelle Anpassung.
Zu Artikel 1 Z 9 (§§ 253 Abs. 1 und 2 und 254 ÄrzteG 1998):
Der VfGH hat in G 232/2022 ua ausgesprochen, dass die vorgenommene Aufhebung mit Ablauf des 30. September 2024 in Kraft tritt. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einen früheren Stichtag für die Aufhebung und Neubestellung der/des Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter festzulegen. Aus verfahrensökonomischen Gründen (Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis) sind die bis zum Stichtag bereits eingeleiteten Disziplinarverfahren durch die nach dem 1. Jänner 2024 zusammengesetzten Disziplinarkommissionen fortzuführen. Entscheidungen dieser Disziplinarkommissionen können nicht deswegen angefochten werden, weil diesen Beweisergebnisse zu Grunde gelegt werden, die eine bis zum 1. Jänner 2024 zuständige Disziplinarkommission im Rahmen von bis zum 1. Jänner gesetzte Untersuchungs- oder Verfahrenshandlungen erhoben wurden. Es wird festgelegt, dass § 160 Abs. 2 ÄrzteG 1998 hiervon unberührt bleibt. Die neu zusammengesetzten Disziplinarkommissionen haben daher bei Fällung eines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in ihrer mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. Damit ist sichergestellt, dass den Kommissionsmitgliedern sämtliche die Entscheidung tragenden Umstände bekannt sein müssen (VwGH 12.10.2020, Ro 2020/09/0009). Aktenstücke, die relevante Ermittlungsergebnisse für die Entscheidung beinhalten, sind sohin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu verlesen. Der Beschuldigte kann jedoch hierauf verzichten (Zahrl/Pabel in Stöger/Zahrl [Hrsg], ÄrzteG 1998 [2023] § 160 Rz 2).
Die Funktionsperiode der neu Bestellten soll mit Abs. 2 dahingehend verkürzt werden, dass ein Gleichklang mit der Funktionsperiode der Organe Österreichischen Ärztekammer bei zuhalten ist. Die derzeitige Bestellung der ärztlichen Beisitzerinnen/Beisitzer und Disziplinaranwältinnen/Disziplinaranwälte samt Stellvertretungen bleibt bis zum vorgesehenen Ende der Funktionsperiode 2027 bestehen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Zahnärztekammergesetzes)
Zu Artikel 2 Z 1 und 2 (§ 19 Abs. 1 Z 3, § 22 Z 6 und 7 ZÄKG):
Das Disziplinarrecht wird als eine Aufgabe der Österreichischen Zahnärztekammer, welche sie im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen hat, explizit genannt (§ 19 Abs. 1 Z 3). Die bisher in § 19 Abs. 1 Z 3 ZÄKG angeführten Aufgaben betreffend die Qualitätssicherung ist durch die Novelle BGBl. I Nr. 122/2022 als Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs festgelegt worden und daher aus § 19 zu streichen.
In § 22 Z 7 wird der Disziplinarrat entsprechend dem ÄrzteG 1998 als Organ der Österreichischen Zahnärztekammer ausgewiesen.
Zu Artikel 2 Z 3 (§ 55 Abs. 1 Z 1 ZÄKG):
Die Festlegung des Disziplinarvergehens wird an das ärztliche Disziplinarrecht angepasst.
Zu Artikel 2 Z 4 (§ 61 Abs. 4 ZÄKG):
Die Amtsdauer der Mitglieder des Disziplinarrats, des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin und der Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen ist gleich jener des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer. Da erst nach den Wahlen in die Landeszahnärztekammern und die Österreichische Zahnärztekammer die Neubestellung der Disziplinarorgane erfolgen kann, sollen die bisherigen Funktionsträger der Disziplinarorgane ihr Amt noch bis zur Neubestellung ausüben.
Zu Artikel 2 Z 5 bis 8 (§ 62 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 109 Abs. 6 Z 1 und § 126 Abs. 18 und 19 ZÄKG):
Die Bestellung des/der Vorsitzenden und der Stellvertreter:innen wird an die im VfGH-Erkenntnis vom 16.3.2023, G 237/2022 ua, dargelegten Grundsätze angepasst (siehe Allgemeiner Teil). Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen bestellten Disziplinarorgane behalten für die laufende Funktionsperiode ihre Funktion.
Zu Artikel 3 (Änderung des Tierärztekammergesetzes)
Zu Artikel 3 Z 1 (§ 66 Abs. 5 TÄKamG):
Aufgrund des Erkenntnisses des VfGH (G237/2022 ua (G 237/2022-20 ua)) vom 16.3.2023 hat der VfGH festgestellt, dass die Mitwirkung eines Bundesministers an der Kreation eines Organs der Selbstverwaltung Art. 120c Abs. 1 B-VG (vgl. VfGH 13.12.2019, G 211-213/2019) widerspricht.
Im konkreten Anlassfall wurde die Regelung des § 140 Abs. 3 ÄrzteG 1998, dass der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister den Vorsitzenden sowie seine Stellvertreter der Disziplinarkommission bestellt, als verfassungswidrig aufgehoben.
Da die Bestellung der Disziplinarkommission gemäß § 66 Abs. 5 TÄKamG ebenfalls von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt wird, ist diese Regelung im Sinne des Erkenntnisses anzupassen.
Zu Artikel 3 Z 2 (§ 80 Abs. 3 TÄKamG):
Der Verfassungsgerichtshof zählt in seiner Rechtsprechung das Disziplinarrecht der freien Berufe unter die Berufsausübungsregeln. Die Ahndung von Verstößen gegen Standesregeln zählt bei den Kammern der freien Berufe seit jeher zu den typischen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches (VfGH vom 16.3.2023, G 237/2022 ua).
Die Anpassung dient der Klarstellung, dass auch bei Aufhebungen von Erkenntnissen durch höhere Instanzen die Kosten von der Tierärztekammer zu tragen sind.“
Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 5. Dezember 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Dr. Werner Saxinger, MSc die Abgeordneten Fiona Fiedler, BEd, Ralph Schallmeiner sowie Mario Lindner und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Gerhard Kaniak.
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N, dagegen: F) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2023 12 05
Dr. Werner Saxinger, MSc Mag. Gerhard Kaniak
Berichterstattung Obmann