2378 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (2321 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Start-Up-Förderungsgesetz)

Nach geltender Rechtslage bestehen Steuerbefreiungen für Mitarbeiterbeteiligungen in Höhe von 3 000 Euro für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Beteiligungen bzw. 4 500 Euro bei Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. b bis d). Diese bewährten Instrumente können allerdings den spezifischen Herausforderungen von Start-Ups und jungen KMU nicht hinreichend Rechnung tragen. Start-Ups und junge KMU sind aufgrund mangelnder Liquidität häufig nicht in der Lage, entsprechende Vergütungen für hochqualifizierte Arbeitnehmer in Geld zu leisten. Soll dies durch die Abgabe von Kapitalanteilen ausgeglichen werden, würde die sofortige Besteuerung des geldwerten Vorteils zu einem zusätzlichen Liquiditätsbedarf beim Empfänger führen („dry income“-Problematik). Mit einem eigenen steuerlichen Modell für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen soll diese Problematik ausgeglichen und die Bindung von Mitarbeitern an das Unternehmen gefördert werden. Dabei soll – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt und die Komplexität der Bewertung des geldwerten Vorteils durch eine Pauschalregelung vermindert werden. Ein derartiges Besteuerungsregime erscheint dadurch gerechtfertigt, dass die Anteile bis zur tatsächlichen Veräußerung einer Verfügung durch den Arbeitnehmer entzogen werden (Vinkulierung).

Zum Körperschaftsteuergesetz 1988:

Aufgrund der Herabsetzung des gesetzlichen Mindeststammkapitals von GmbH von 35.000 auf 10.000 Euro (§ 6 Abs. 1 GmbHG) soll das mit dem AbgÄG 2014 eingeführte steuerliche Privileg der ermäßigten Mindeststeuer des § 24 Abs. 4 Z 3 entfallen.

Zum Umgründungssteuergesetz und zur Bundesabgabenordnung:

Es sollen Verweisanpassungen aufgrund der Schaffung einer neuen Rechtsform („Flexible Kapitalgesellschaft“) aufgenommen werden.

Zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz:

Die mit der Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) vorgesehenen Begünstigungen für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen sollen auch im Beitragsrecht des ASVG nachvollzogen werden.

Zum Kommunalsteuergesetz 1993 und Familienlastenausgleichsgesetz 1967:

In Übereinstimmung mit der Systematik der steuerlichen Behandlung von Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen im Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) sollen nur jene geldwerten Vorteile kommunalsteuerpflichtig und dienstgeberbeitragspflichtig sein, die nach dem Tarif zu besteuern sind, nicht jedoch jener Teil des Zuflusses, der dem festen Satz von 27,5 % unterliegt.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. Dezember 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Dr. Elisabeth Götze die Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Mag. Selma Yildirim, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Mag. Gerald Loacker und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Magnus Brunner, LL.M.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu § 33 Abs. 3 Z 1 und § 124b Z 446

Der Kinderabsetzbetrag ist gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Der für das folgende Kalenderjahr geltende Betrag ist bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen. Dies ist mit der Familienleistungs-Valorisierungsverordnung 2024 (BGBl. II Nr. 328/2023 vom 15. November 2023) bereits erfolgt und der Kinderabsetzbetrag 2024 wurde mit 67,80 Euro monatlich festgelegt. Der Wert für 2024 soll nun auch in § 33 aufgenommen werden, damit sich – im Sinne der Transparenz und Klarheit für Rechtsanwender – alle für das Kalenderjahr 2024 geltenden Absetzbeträge direkt aus dem Gesetz ergeben.

Zu § 33 Abs. 3a Z 1 lit. b und § 124b Z 446

Es soll vorgesehen werden, dass der für volljährige Kinder vorgesehene Familienbonus Plus von 54,18 Euro pro Kalendermonat auf 58,34 Euro erhöht wird. Daraus soll ein Jahresbetrag von 700,08 Euro (statt bisher: 650,16 Euro) resultieren. Die Erhöhung soll vor dem Hintergrund erfolgen, dass die Regierungsvorlage zum Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (2217 d. B.) eine Erhöhung des Kindermehrbetrages von 550 Euro auf 700 Euro jährlich vorsieht; Steuerpflichtige, welche die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Familienbonus Plus für ein volljähriges Kind erfüllen, wären vor diesem Hintergrund gegenüber Beziehern des Kindermehrbetrages materiell schlechter gestellt. Eine derartige Konstellation erscheint jedoch nicht sachgerecht und entspricht nicht der (historischen) gesetzgeberischen Intention.

Der Familienbonus Plus wurde mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2022 auf 2 000,16 Euro (166,68 Euro monatlich) bzw. – für volljährige Kinder – auf 650,16 Euro (54,18 Euro monatlich) erhöht. Der Kindermehrbetrag wurde von ursprünglich 250 Euro auf 550 Euro ab dem Veranlagungsjahr 2022 erhöht.

Die nunmehrige Erhöhung des Kindermehrbetrages auf 700 Euro ab dem Veranlagungsjahr 2024 indiziert insofern auch eine Erhöhung des für volljährige Kinder vorgesehenen Familienbonus Plus auf zumindest ebenfalls 700 Euro. Dies scheint auch rechts- und familienpolitisch sinnvoll, da auch Eltern, die für ihr volljähriges Kind Familienbeihilfe beziehen (z. B. Eltern studierender Kinder) mit Blick auf die bestehende Unterhaltsverpflichtung mit steigenden Ausgaben konfrontiert sind.

Durch die Inkrafttretensbestimmung des § 124b Z 446 soll bestimmt werden, dass die Erhöhung des Familienbonus Plus für volljährige Kinder im Gleichklang mit der Anhebung des Kindermehrbetrages für Lohnzahlungszeiträume ab dem 01.01.2024 in der Lohnverrechnung bzw. erstmals für das Jahr 2024 im Veranlagungsweg berücksichtigt werden kann.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, dagegen: S, N) beschlossen.

Ein weiterer im Zuge der Debatte von den Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (dafür: N, dagegen: V, S, F, G).


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 12 05

                             Dr. Elisabeth Götze                                                             Karlheinz Kopf

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann