2379 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (2322 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen erlassen wird und die Bundesabgabenordnung sowie das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Mindestbesteuerungsreformgesetz – MinBestRefG)

Zum Mindestbesteuerungsgesetz:

Dieses Bundesgesetz soll die Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union, ABl. Nr. L 328 vom 22.12.2022 S. 1, berichtigt in ABl. L 13 vom 16.1.2023 S. 9, EUR-Lex Dokument 32022L2523, (in der Folge: „Richtlinie“) in nationales Recht umsetzen.

Die Richtlinie basiert auf den im Dezember 2021 veröffentlichten sog. GloBE-Mustervorschriften (Säule 2) der OECD bezüglich die steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft („Tax Challenges Arising from Digitalisation of the Economy – Global Anti Base Erosion Model Rules (Pillar Two), OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS“). Die GloBE-Mustervorschriften sind detaillierte Regeln zur Umsetzung der Reform des internationalen Steuersystems zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung von Geschäftsmodellen. Im Rahmen des sog. OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS (in der Folge: Inclusive Framework), einem bei der OECD angesiedelten Gremium, wurde hiefür ein sog. 2-Säulen-Modell erarbeitet. Säule 1 (Pillar One) betrifft die Umverteilung von Besteuerungsrechten multinationaler Unternehmensgruppen, Säule 2 (Pillar Two) die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen. Auf dieses 2-Säulen-Modell haben sich im Oktober 2021 136 Staaten und Gebiete mit unabhängigem (Steuer-)Rechtssystem (Steuerhoheitsgebiete) im Rahmen des Inclusive Framework politisch geeinigt; mittlerweile gehören diesem Gremium bereits über 140 Steuerhoheitsgebiete an, wobei mit Stand 10. November 2023 139 davon dem 2-Säulen-Modell zugestimmt haben.

Mit der globalen Mindestbesteuerung soll allgemein sichergestellt werden, dass multinationale Unternehmensgruppen mit Konzernumsätzen von mindestens 750 000 000 Euro weltweit einer effektiven Steuerbelastung von mindestens 15 % unterliegen. Sofern in einem Steuerhoheitsgebiet, in dem die Unternehmensgruppe tätig ist, der länderweise für die Unternehmensgruppe berechnete Effektivsteuersatz den Mindeststeuersatz von 15 % unterschreitet, erfolgt im Rahmen der GloBE-Mustervorschriften die Erhebung sogenannter Ergänzungssteuern, um eine Anhebung des effektiven Besteuerungsniveaus auf 15 % sicherzustellen. Dabei handelt es sich um zwei zusammenhängende Regelungen – die Primär-Ergänzungssteuer (PES) und die Sekundär-Ergänzungssteuer (SES). Die PES soll dabei von einer Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe angewendet werden, wenn eine ausländische Tochtergesellschaft niedrigbesteuert ist. Die SES dient als Auffangmechanismus für die PES, indem ein nicht über die PES bei einer Muttergesellschaft erhobener Ergänzungssteuerbetrag bei anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe erhoben wird. Zusätzlich zur Erhebung der Mindeststeuer im Wege der PES und SES besteht die Möglichkeit der Einführung einer nationalen Ergänzungssteuer (NES). Diese bewirkt, dass – im Unterschied zur PES und SES – die Mindeststeuer von jenem Staat selbst erhoben wird, in dem die effektive Steuerbelastung der Unternehmensgruppe in Bezug auf die dort gelegenen Geschäftseinheiten unter dem Mindeststeuersatz liegt.

Letztlich soll durch die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung der Großteil der Vorteile, die eine Gewinnverlagerung in Steuerhoheitsgebiete ohne oder mit sehr niedriger Besteuerung mit sich bringt, abgeschafft werden, wodurch gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen weltweit geschaffen und Steuereinnahmen besser abgesichert werden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 2 der Richtlinie).

Die GloBE-Mustervorschriften wurden im Rahmen einer Arbeitsgruppe des Inclusive Framework ausgearbeitet. Am 14. März 2022 wurden auch ein Kommentar zu diesen Mustervorschriften (in der Folge GloBE-Kommentar) (OECD (2022), Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy – Commentary to the Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two), OECD, Paris) sowie Beispiele zu den Mustervorschriften (in der Folge GloBE-Beispielsammlung) veröffentlicht (OECD (2022), Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy –Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two) Examples, OECD, Paris). Außerdem wurden in der Folge im Rahmen des Inclusive Framework zusätzliche Verwaltungsvorschriften zu den GloBE-Mustervorschriften erarbeitet, um ein international einheitliches Verständnis zu Auslegungsfragen herzustellen. Dabei wurden detaillierte Safe-Harbour-Regelungen konzipiert, die zwischenzeitlich vom Inclusive Framework beschlossen wurden (vgl. OECD (2022), Safe Harbours and Penalty Relief: Global Anti-Base Erosion Rules (Pillar Two), OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS, OECD, Paris; OECD (2023), Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy – Administrative Guidance on the Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two), July 2023, OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS, OECD, Paris; 5. Safe Harbours). Die Richtlinie enthält in Art. 32 eine Öffnungsklausel, derzufolge die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung sicherstellen sollen, dass die betroffenen Unternehmensgruppen auch jene Safe-Harbour-Regelungen in Anspruch nehmen können, die Gegenstand eines maßgeblichen internationalen Abkommens über Safe-Harbour sind, dem alle Mitgliedstaaten zugestimmt haben. Da auch Zypern, das als einziger Mitgliedstaat nicht dem Inclusive Framework angehört, diesen Safe-Harbour-Regelungen zugestimmt hat, sieht folglich dieser Gesetzentwurf auch deren Umsetzung vor.

Darüber hinaus wurden am 1. Februar 2023 sowie am 13. Juli 2023 weitere Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften vom Inclusive Framework angenommen (vgl. OECD (2023), Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy – Administrative Guidance on the Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two), OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS, OECD, Paris; OECD (2023), Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy – Administrative Guidance on the Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two), July 2023, OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS, OECD, Paris). Diese Beschlüsse beinhalten auch einen standardisierten – in diesem Bundesgesetz als „Mindeststeuerbericht“ bezeichneten – „GloBE Information Return“ (vgl. OECD (2023), Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy – GloBE Information Return (Pillar Two), OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS, OECD, Paris).

Die Richtlinie orientiert sich eng an Inhalt und Struktur der GloBE-Mustervorschriften. Aus unionsrechtlichen Gründen fallen jedoch nicht nur multinationale Unternehmensgruppen, sondern auch große inländische Unternehmensgruppen in den Anwendungsbereich der globalen Mindestbesteuerung; außerdem erfordert die Richtlinie die Erhebung einer Ergänzungssteuer nicht nur für grenzüberschreitende Sachverhalte, sondern auch für inländische Sachverhalte (vgl. Erwägungsgrund Nr. 6 zur Richtlinie).

Die Mitgliedstaaten sollen die prinzipien-basierte Richtlinie so umsetzen, dass die nationalen Umsetzungsvorschriften der globalen Einigung möglichst genau entsprechen, um sicherzustellen, dass sie anerkannte Vorschriften im Sinne der GloBE-Mustervorschriften sind (vgl. Erwägungsgrund Nr. 6 der Richtlinie). Daher sollen die Erläuterungen und Beispiele in dem im Rahmen des Inclusive Framework erarbeiteten GloBE-Kommentars sowie der weiteren in diesem Gremium akkordierten Verwaltungsleitlinien bei der nationalen Umsetzung der Richtlinie berücksichtigt werden, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung zu gewährleisten (vgl. Erwägungsgrund Nr. 24 zu Richtlinie). Sowohl der Rat (Wirtschaft und Finanzen) der Europäischen Union als auch die Europäische Kommission haben am 9. November 2023 bekräftigt, dass diese Verwaltungsleitlinien mit der Richtlinie vereinbar sind. Vor diesem Hintergrund sollen in diesem Bundesgesetz klarstellende oder ergänzende Regelungen zur Richtlinie enthalten sein, um den internationalen akkordierten Verwaltungsleitlinien zu den GloBE-Mustervorschriften Rechnung zu tragen. Außerdem nehmen die Erläuterungen ausführlich Bezug auf den GloBE-Kommentar sowie auf die Verwaltungsleitlinien, weil diesen Quellen bei der Auslegung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes eine besondere Bedeutung beigemessen werden soll.

Die Umsetzung der Richtlinie soll in einem eigenständigen Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) erfolgen. Damit kommt es zu einer Erweiterung der schon jetzt in anderen ertragsteuerlichen Regelungen vorgesehenen Anti-BEPS-Maßnahmen. Das MinBestG soll in 11 Abschnitte untergliedert werden:

Im 1. Abschnitt sollen allgemeine Bestimmungen enthalten sein. Darin soll neben dem Steuergegenstand und den Begriffsbestimmungen insbesondere der Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes geregelt werden. Inhaltlich betroffen sollen nur große Unternehmensgruppen sein, die die Umsatzgrenze von 750 000 000 Euro in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre erreichen (§ 3). Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie sollen sowohl multinational als auch national – ausschließlich über inländische Geschäftseinheiten – tätige Unternehmensgruppen von der Mindestbesteuerung erfasst sein.

Der 2. Abschnitt soll die Erhebung der Mindeststeuer entsprechend den GloBE-Mustervorschriften im Wege der Primär-Ergänzungssteuer (PES), der Sekundär-Ergänzungssteuer (SES) sowie im Wege der nationalen Ergänzungssteuer (NES) regeln:

-       Mit der PES soll der einer inländischen Muttergesellschaft zuzurechnende Anteil am Ergänzungssteuerbetrag einer ausländischen Geschäftseinheit im Inland erhoben werden.

-       Die SES soll als Auffangregelung für die PES dienen, indem der Österreich zuzurechnende Anteil am Gesamtbetrag der SES einer multinationalen Unternehmensgruppe, der nicht im Wege einer PES erhoben wurde, im Inland erhoben wird.

-       Die NES stellt sicher, dass Unternehmensgruppen gegebenenfalls auch mit ihren inländischen Gewinnen der Mindestbesteuerung unterliegen, soweit das Besteuerungsniveau im Inland unter dem Mindeststeuersatz liegen sollte. Mit der NES soll den Verpflichtungen der Richtlinie insoweit Rechnung getragen werden, als diese in bestimmten Fällen aus unionsrechtlichen Gründen die Ausdehnung der Ergänzungssteuer auf niedrigbesteuerte inländische Geschäftseinheiten erfordert (Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2), wobei in diesem Bundesgesetz die Erhebung technisch im Wege der NES und nicht im Wege der PES erfolgen soll. Außerdem soll die Einführung der NES sicherstellen, dass ein etwaiges Mindeststeuersubstrat im Inland verbleibt und nicht im Wege einer PES oder SES durch ein anderes Steuerhoheitsgebiet eingehoben wird. Die NES nach diesem Bundesgesetz soll so ausgestaltet sein, dass sie einheitlich mit der PES und SES auf denselben Ermittlungsgrundlagen aufbaut und damit auch international als anerkannte nationale Ergänzungssteuer qualifiziert wird. Überdies soll die NES auch den Anforderungen des vom Inclusive Framework am 13. Juli 2023 vereinbarten sog. QDMTT Safe-Harbour entsprechen, d.h. von einem anderen Steuerhoheitsgebiet, das die Richtlinie oder die GloBE-Mustervorschriften umsetzt, sollte der für Österreich zu ermittelnde Ergänzungssteuerbetrag stets auf null reduziert werden. Dies soll sowohl für die betroffenen Unternehmensgruppen als auch für die Finanzverwaltung zu einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung beitragen.

Der 3. Abschnitt soll die Mindeststeuer-Gewinnermittlung regeln. Zentral ist dabei, dass für Zwecke dieses Bundesgesetzes die Mindeststeuer-Gewinne sämtlicher in- und ausländischer Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe ausgehend vom unternehmensrechtlichen Jahresüberschuss nach dem maßgeblichen Rechnungslegungsstandard (in der Regel dem Konzernrechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft) unter Berücksichtigung bestimmter in den GloBE-Mustervorschriften vorgesehenen Anpassungen (Mindeststeuer-Mehr-Weniger-Rechnung) zu ermitteln sind.

Der 4. Abschnitt soll die Ermittlung der angepassten erfassten Steuer einer Geschäftseinheit regeln; dabei sollen nicht nur laufende Steuern, sondern auch latente Steuern mitberücksichtigt werden.

Der 5. Abschnitt soll die Ermittlung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages regeln. Dabei soll eine länderbezogene Berechnung dieser beiden Größen für sämtliche in einem Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe erfolgen („jurisdictional blending“). Die Berechnung des länderbezogenen Effektivsteuersatzes erfolgt, indem der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet durch den Mindeststeuer-Nettogewinn dieser Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet dividiert wird. Liegt dieser effektive Steuersatz unter dem Mindeststeuersatz von 15 %, wird ein Ergänzungssteuerbetrag für dieses Steuerhoheitsgebiet ermittelt, indem die Differenz in Prozentpunkten (Ergänzungssteuersatz) mit dem Übergewinn (Mindeststeuer-Nettogewinn abzüglich Substanzfreibetrag) in diesem Steuerhoheitsgebiet multipliziert wird. Durch die Berücksichtigung eines Substanzfreibetrages in Abhängigkeit von der Höhe der Lohnkosten und der materiellen Vermögenswerte soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in solchen Fällen die BEPS-Risiken geringer sind (vgl. Erwägungsgrund Nr. 14 der Richtlinie). Der für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet ermittelte Ergänzungssteuerbetrag wird nach Maßgabe der im 2. Abschnitt beschriebenen Ergänzungssteuerregelungen NES, PES und SES als Mindeststeuer bei einer inländischen Geschäftseinheit der betroffenen Unternehmensgruppe erhoben.

Der 6. Abschnitt soll die international akkordierten Safe-Harbour-Regelungen enthalten. Liegen die Anwendungsvoraussetzungen für die Gewährung eines Safe-Harbour vor, soll der Ergänzungssteuerbetrag für das betroffene Steuerhoheitsgebiet auf null reduziert werden. Insofern ergeben sich für die Unternehmensgruppen wesentliche Erleichterungen, weil die Berechnungen der vorangegangenen Abschnitte (teilweise) entfallen können, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines Safe-Harbour vorliegen. Sind beispielsweise für ein ausländisches Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des NES-Safe-Harbour für eine Unternehmensgruppe erfüllt, kann bei einer inländischen Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe auch keine PES oder SES in Bezug auf die Geschäftseinheiten in diesem ausländischen Steuerhoheitsgebiet mehr erhoben werden.

Der 7. Abschnitt enthält Sondervorschriften für Unternehmensumstrukturierungen (insbesondere für Zusammenschlüsse und Teilungen von Unternehmensgruppen sowie für Umgründungen) und Holdingstrukturen (Joint Ventures und Mehrmüttergruppen).

Der 8. Abschnitt beinhaltet weitere Sondervorschriften für Geschäftseinheiten, die besonderen Steuerregimen unterliegen. Dies betrifft oberste Muttergesellschaften, die als steuerlich transparent behandelt werden oder einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegen, Geschäftseinheiten, die einem anerkannten Ausschüttungssteuersystem unterliegen, sowie Investmenteinheiten.

Der 9. Abschnitt regelt die für dieses Bundesgesetz maßgeblichen Verwaltungsvorschriften. Dies betrifft zunächst Regelungen zur Abgabe des Mindeststeuerberichts (sog. „GloBE Information Return“), der zentrale Angaben zu gesamten Unternehmensgruppe und insbesondere Angaben zur Berechnung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages sowie zu den in Anspruch genommenen Wahlrechten enthält. Als Grundregel gilt, dass jede im Inland gelegene Geschäftseinheit unabhängig davon, ob eine Mindeststeuerschuld im Inland entstanden ist, zur Einreichung des Mindeststeuerberichts verpflichtet ist. Die Abgabe des Mindeststeuerberichts kann statt durch jede einzelne im Inland gelegene Geschäftseinheit jedoch auch zentral durch eine einzige in Österreich gelegene Geschäftseinheit („benannte örtliche Einheit“) oder durch eine ausländische oberste Muttergesellschaft oder eine als berichtspflichtig benannte ausländische Einheit für die gesamte Unternehmensgruppe erfolgen.

Sofern eine Mindeststeuerschuld entstanden ist, schuldet lediglich eine inländische Geschäftseinheit die Mindeststeuer für die gesamte Unternehmensgruppe. Die abgabepflichtige Geschäftseinheit kann hiefür eine Steuerumlage von den anderen Geschäftseinheiten verlangen. Die Zentralisierung der Abgabenschuld erleichtert die Administration der Regelungen für die Unternehmensgruppen und die Finanzverwaltung. Mit dieser Zentralisierung soll aber eine höchstmögliche Sicherung des Steueraufkommens einhergehen; d.h. sämtliche inländische Geschäftseinheiten sollen als Haftungspflichtige für die Mindeststeuer in Betracht kommen.

Im 10. Abschnitt sollen Übergangsvorschriften enthalten sein, die etwa regeln, wie vorhandene Steuerattribute (latente Steuern) beim Übergang in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes berücksichtigt werden können. Außerdem soll eine befristete Ausnahme von der SES für internationale Unternehmensgruppen in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit vorgesehen werden.

Schließlich enthält der 11. Abschnitt die Schlussbestimmungen. Dieses Bundesgesetz soll entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie mit 31. Dezember 2023 in Kraft treten. Grundsätzlich soll die erstmalige Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf ab dem 31. Dezember 2023 beginnende Wirtschaftsjahre erfolgen; die Anwendung der SES soll jedoch weitgehend erst auf ab dem 31. Dezember 2024 beginnende Wirtschaftsjahre vorgesehen sein.

Bei der Mindeststeuer handelt es sich um eine eigenständige Abgabe vom Einkommen, die unabhängig von der Rechtsform der Geschäftseinheit erhoben wird. Sie ist insbesondere als Ergänzungssteuer zur Körperschaftsteuer zu sehen. Finanzverfassungsrechtlich soll sie ebenso wie die Körperschaftsteuer als gemeinschaftliche Bundesabgabe eingestuft werden. Die Mindeststeuer ist eine öffentliche Abgabe, die durch Abgabenbehörden des Bundes erhoben wird. Daher richtet sich das Verfahren für deren Erhebung nach der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961. Das Finanzstrafgesetz – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 findet auf sie ebenso Anwendung.

Zur Bundesabgabenordnung:

Die Änderung soll sicherstellen, dass das Finanzamt für Großbetriebe für alle Abgaben von Abgabepflichtigen im Anwendungsbereich der Mindeststeuer zuständig ist; konkret betreffend Abgabepflichtige, die als Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe, als Joint Venture oder als Geschäftseinheit eines Joint Venture in einem Mindeststeuerbericht gemäß § 73 MinBestG oder in einer Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß § 77 MinBestG angeführt werden, die für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden oder eingegangen sind.

Zum Unternehmensgesetzbuch:

Im UGB soll – in Anlehnung an die internationalen Rechnungslegungsstandards – eine verpflichtende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern vorgesehen werden, die sich aus der Anwendung des MinBestG oder entsprechender ausländischer Steuergesetze ergeben. Dadurch soll die Komplexität der Umsetzung des MinBestG reduziert und etwaigen Benachteiligungen für UGB-Bilanzierer entgegengewirkt werden. Zur Sicherstellung eines Mindestmaßes an Transparenz und Information der Abschlussadressaten soll außerdem eine neue Angabepflicht im Anhang über den sich aufgrund des MinBestG oder entsprechender ausländischer Steuergesetze ergebenden Steueraufwand oder Steuerertrag geschaffen werden.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. Dezember 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA die Abgeordneten MMag. DDr. Hubert Fuchs, Kai Jan Krainer und Mag. Gerald Loacker sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Magnus Brunner, LL.M.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„§ 906 Abs. 54 UGB in der Fassung der Regierungsvorlage sieht eine Anwendung der geänderten Bestimmungen auf Geschäftsjahre an, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen. Bei dieser Formulierung kann aber der Fall eintreten, dass für die Bewertung der latenten Steuern in Abschlüssen, die auf den 31. Dezember 2023 aufzustellen sind, bereits das Mindestbesteuerungsgesetz oder ein entsprechendes ausländisches Steuergesetz zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung heranzuziehen ist. Denn die Bewertung der latenten Steuern erfolgt gemäß § 198 Abs. 10 UGB in Höhe der voraussichtlichen Steuerbe- und -entlastung nachfolgender Geschäftsjahre, wobei für die Bewertung jene Steuersätze heranzuziehen sind, die im Zeitpunkt der Umkehrung der Differenz gelten werden (AFRAC 30 Rz 31). Ist am Abschlussstichtag absehbar, dass in künftigen Geschäftsjahren ein anderer Ertragsteuertarif gelten wird, dann ist grundsätzlich dieser anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, dass der künftige Steuersatz mit hinreichender Sicherheit am Abschlussstichtag feststeht. In Österreich ist dies in der Regel der Fall, wenn ein Beschluss des Nationalrats in 3. Lesung vorliegt (AFRAC 30 Rz 34). Das Mindestbesteuerungsgesetz oder ein entsprechendes ausländisches Steuergesetz zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung ist ein solcher „anderer“ Ertragsteuertarif. Wenn daher zum 31. Dezember 2023 bereits ein Beschluss des Nationalrats in dritter Lesung vorliegt, müsste bereits für Jahresabschlüsse, die auf den 31. Dezember 2023 erstellt werden, eine Berücksichtigung der latenten Steuern erfolgen, was vermieden werden soll. Daher soll vorgesehen werden, dass die Ausnahme von der Berücksichtigung der latenten Steuern auch für Geschäftsjahre greift, die am oder nach dem 30. November 2023 enden.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 12 05

                    Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA                                                    Karlheinz Kopf

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann