2380 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (2319 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Gebührengesetz 1957, das Privathochschulgesetz, das Fachhochschulgesetz und das IST-Austria-Gesetz geändert werden (Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 – GemRefG 2023)

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Wie im Regierungsprogramm 2020 – 2024 (S 80, 239, 297) vorgesehen, soll die Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen ausgeweitet und das Verfahren der Spendenbegünstigung vereinfacht werden. Spendenbegünstigte Zwecke sollen zukünftig alle Zwecke sein, die als gemeinnützig oder mildtätig iSd §§ 35 oder 37 BAO anzusehen sind. Dadurch sollen insb. Bildung und Sport begünstigt werden. Die bestehende Begünstigung insb. im Wissenschaftsbereich soll aktualisiert werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht soll der Zugang zur Spendenbegünstigung bereits nach einjährigem Bestand ermöglicht werden und statt der erforderlichen Wirtschaftsprüferbestätigung soll für kleinere Einrichtungen künftig ein vereinfachtes Verfahren gelten. Das bestehende System der Spendensammelvereine und Mittelbeschaffungskörperschaften soll vereinfacht und diese beiden Formen von Spendeneinrichtungen zu einer einzigen Form zusammengeführt werden. Die zentrale Bestimmung des § 4a soll daher insgesamt gestrafft und neu strukturiert werden.

Um die für die Gesellschaft so wichtige Arbeit von ehrenamtlich Tätigen steuerlich zu unterstützen und in diesem Bereich auch für Rechtssicherheit zu sorgen, soll eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen geschaffen werden („Freiwilligenpauschale“). Mit der Einführung des Pauschales soll eine Steuerbefreiung für Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit verankert werden, wonach von gemeinnützigen Organisationen ausbezahlte Vergütungen bis zum im Gesetz verankerten Höchstbetrag steuerfrei sein sollen. Dadurch soll die Aufnahme von ehrenamtlichen Tätigkeiten, welche große Bedeutung für das gesellschaftliche Zusammenleben haben, verstärkt anerkannt und attraktiviert werden.

Die bisher befristete Abzugsfähigkeit von Zuwendungen zur Vermögensausstattung gemeinnütziger Stiftungen, die spendenbegünstigte Zwecke verfolgen, soll ins Dauerrecht überführt werden. Um die Errichtung solcher Stiftungen attraktiver zu machen, soll die doppelte Deckelung der steuerwirksamen Berücksichtigung der Vermögensstockzuwendungen beseitigt werden. Die Deckelung der Abzugsfähigkeit von Vermögensstockzuwendungen soll zukünftig nur mehr an eine Relation zum Gewinn bzw. zum Gesamtbetrag der Einkünfte anknüpfen. Zudem soll die Mittelverwendung flexibler gestaltet werden.

Zum Körperschaftsteuergesetz 1988:

Zur Verwaltungsvereinfachung für gemeinnützige Bauvereinigungen und die Finanzbehörde soll bei nicht nach § 7 Abs. 1 bis 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz begünstigten Geschäften eine rückwirkende Antragstellung zur Beschränkung der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht möglich sein.


 

Zur Bundesabgabenordnung:

Die Regelungen, die die Voraussetzungen für abgabenrechtliche Begünstigungen für Körperschaften, die nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern, festlegen, sollen modernisiert werden und mehr Rechtssicherheit bringen. Die Möglichkeit einer rückwirkenden Satzungssanierung und einer rückwirkenden Ausnahmegenehmigung für ansonsten begünstigungsschädliche Tätigkeiten soll eingeführt werden. Das in der Praxis immer wichtigere Thema der Kooperationen soll geregelt werden. Ebenso sollen Ausgliederungen, Dachverbände und Holdings neu geregelt werden.

Zum Gebührengesetz 1957:

Die Gebührenbefreiung für Strafregisterbescheinigungen soll auf freiwilliges Engagement bei spendenbegünstigten Einrichtungen iSd § 4a EStG 1988 und gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie deren Einrichtungen ausgeweitet werden.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. Dezember 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Eva Blimlinger die Abgeordneten MMag. DDr. Hubert Fuchs, Mag. Gerald Loacker, Maximilian Linder, Alois Stöger, diplômé, Mag. Andreas Hanger, Mag. Martina Künsberg Sarre und Kai Jan Krainer sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Magnus Brunner, LL.M.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, dagegen: S, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2319 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 12 05

                            Mag. Eva Blimlinger                                                            Karlheinz Kopf

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann