2385 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft
über die Regierungsvorlage (2318 der Beilagen): Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Wien gemäß Art. 15a B-VG über die Verwaltungsüberprüfung des Projekts „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ durch das Land Wien als Kontrollinstanz gemäß Art. 46 Abs. 3 der Interreg-Verordnung
Die EU-Verordnungen zur Regelung der EU-Kohäsionspolitik 2021-2027 – Verordnungen (EU) Nr. 2021/1056, 2021/1057, 2021/1058, 2021/1059 und 2021/1060 (ABl. Nr. L 231 vom 24.6.2021) – einschließlich der für die Durchführung dieser Verordnungen erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung – sehen für die koordinierte Abwicklung der Programme im Rahmen der EU‑Kohäsionspolitik bestimmte Institutionen und Verfahren vor („Verwaltungsbehörde“, „mit der Rechnungsführung beauftragte Stelle“, „Prüfbehörde“, „Begleitausschuss“, „Verwaltungsüberprüfungen“, „Beschwerdeverfahren“), die von den Mitgliedstaaten entsprechend ihrer jeweiligen nationalen Rechtsordnungen einzurichten sind. Die Mitgliedstaaten sind gegenüber der Kommission für die ordnungsgemäße Programmabwicklung verantwortlich und haften für allfällige Unregelmäßigkeiten.
Für die komplexen Anforderungen einer koordinierten, partnerschaftlichen Abwicklung von Förderprogrammen bietet die österreichische Rechtsordnung keine unmittelbare gesetzliche Basis. Weder gibt es einzelne Institutionen (Bundesministerien, Länder), die im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und mit den ihnen verfügbaren Ressourcen Programme vom finanziellen Volumen und inhaltlichen Zuschnitt der Programme im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik allein abwickeln könnten, noch gibt es eine gemeinsame, Bund und Länder umfassende Kompetenz für Regionalpolitik. Daher wurde als Rechtsgrundlage, wie bereits in den Jahren 2008 und 2017, für die erforderlichen Regelungen die Form einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B‑VG gewählt. Die Vereinbarung (im Folgenden: „Grundvereinbarung“) berücksichtigt neben den geänderten unionsrechtlichen Rahmenbedingungen auch die bisherigen Erfahrungen zu den innerösterreichischen Regelungen. Die Grundvereinbarung trat mit 5. Juni 2022 in Kraft und wurde mit BGBl. I Nr. 143/2022 kundgemacht.
Durch die gegenständliche Vereinbarung soll geregelt werden, dass die Prüfung gemäß § 7 Abs. 3 der Grundvereinbarung hinsichtlich des Projekts „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ im Rahmen des Programms INTERACT durch eine öffentliche Prüfstelle des Landes Wien erfolgt. Diese Vereinbarung betrifft somit nur Angelegenheiten des Wirkungsbereichs des Bundes und des Landes Wien. Sie muss daher nicht von sämtlichen Vertragsparteien der Grundvereinbarung geschlossen werden (vgl. dazu Art. 41 Abs. 1 lit. b der Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980).
Da mit der Vereinbarung eine lex specialis zu einer vom Nationalrat genehmigten 15a-Vereinbarung geschaffen werden soll, bedarf auch sie der Genehmigung durch den Nationalrat.
Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat die gegenständliche Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG in seiner Sitzung am 6. Dezember 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Andreas Kühberger die Abgeordneten Ing. Johann Weber, Franz Hörl und Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft Mag. Norbert Totschnig, MSc.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, dagegen: F, N) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieser Vereinbarung zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Wien gemäß Art. 15a B-VG über die Verwaltungsüberprüfung des Projekts „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ durch das Land Wien als Kontrollinstanz gemäß Art. 46 Abs. 3 der Interreg-Verordnung (2318 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien, 2023 12 06
Andreas Kühberger Dipl.-Ing. Georg Strasser
Berichterstattung Obmann