Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
1. In § 55 Abs. 57 wird der Ausdruck „4. März 2024“ durch den Ausdruck „4. März 2025“ ersetzt.
2. Dem § 55 wird folgender Abs. 63 angefügt:
„(63) § 55 Abs. 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“